SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN Postfach 100 948101076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMlNlSTERlUM DER FlNANZEN Kleine Anfrage der Abgeordneten Cornelia Falken, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/4857 Thema: Vergütung und Besoldung von Lehrkräften im Angestelltenbzw . Beamtenverhältnis Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Kosten fallen für den Freistaat an bezogen auf eine Lehrkraft im Grundschul-, Mittelschul- und Förderschulbereich sowie an Gymnasien und Berufsschulen bei Einstellung einer Lehrkraft nach der Ausbildung, nach fünf Dienstjahren, nach zehn Dienstjahren und nach fünfzehn Dienstjahren? (Bitte aufschlüsseln nach Angestellten- und Beamtenverhältnis!) Für die Berechnung der Kosten für den Freistaat Sachsen werden jeweils folgende allgemeine Annahmen getroffen: Die Berechnungen erfolgen auf dem Rechtsstand 1. April 2016. In allen Berechnungen wird unterstellt, dass die Lehrkraft vollbeschäftigt, ledig und kinderlos ist. S SACHsEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) UK/15-P 1500/49/178- 2016/18422 Dresden, ~ Zertifikat seit 2013 audit berufundfamilie Hausanschrift: . Mai 2016 Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Carolaplatz 1 01097 Dresden Telefon +49 351 564 4000 Telefax +49 351 564 4009 minister@smf.sachsen.de* www.smf.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Für Besucher mit Behinderungen befinden sich Parkplätze im Innenhof. Bitte beim Pförtnerdienst melden. •Kein Zugang für verschlüsselte elektronische Dokumente. Zugang für qualifiziert elektronisch signierte Dokumente nur unter den auf www.smf.sachsen.de/eSignatur.html vermerkten Voraussetzunoen. Arbeitnehmer: STAATSMlNlSTERlUM DER FlNANZEN S SY.:CHsEN Das als Anlage 1 beigefügte Kostenblatt enthält die im Arbeitnehmerbereich im April 2016 anfallenden Arbeitgeberbruttokosten für vollausgebildete Lehrkräfte an Grund-, Mittel- und Förderschulen sowie an Gymnasien und Berufsschulen beim Freistaat Sachsen. Den angegebenen Beträgen liegt die Entgelttabelle zum Stand 1. März 2016 - nach der Tarifeinigung vom 28. März 2015 - zugrunde, künftige Tarifsteigerungen fanden keine Berücksichtigung. Ebenso blieb die vermögenswirksame Leistung unberücksichtigt . Die Entgelttabelle des TV-L sieht in den Entgeltgruppen 9 bis 15 jeweils fünf Stufen vor. Berufseinsteiger erhalten nach der Lehrerausbildung das Tabellenentgelt der Stufe 1; nach sechs Monaten Aufstieg in Stufe 2 der Entgelttabelle. Der weitere Stufenaufstieg erfolgt nach folgenden Stufenlaufzeiten: Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3 und Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4. Somit können Lehrkräfte bereits nach 9 Y2 Jahren ununterbrochener Lehrertätigkeit die Endstufe (= Stufe 5) ihrer Entgeltgruppe erreichen. Die Arbeitgeberbruttokosten enthalten die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Die Ermittlung der Arbeitgeberbruttokosten erfolgte für den Monat April 2016, daher wird darauf aufmerksam gemacht, dass Tarifbeschäftigte jedes Jahr zusätzlich im Monat November eine Jahressonderzahlung erhalten. Bei den Grundschul- und Mittelschullehrern in Entgeltgruppe 11 TV-L beträgt diese im Jahr 2016 68 %, bei Mittelschul -/Förderschul-/Gymnasial- und Berufsschullehrern in Entgeltgruppe 13 TV-L beträgt diese 47 % des monatlichen Entgeltes, das durchschnittlich in den Kalendermonaten Juli, August und September gezahlt wird. Diese Bemessungssätze erhöhen sich gemäß tarifvertraglicher Vereinbarung bis zum Jahr 2019 stufenweise auf 80 % bzw. 50 % der Bemessungsgrundlage. Seite 2 von 6 Besoldung: STAATSM1N1STER1UM DER FlNANZEN Die Kosten für den Freistaat Sachsen je Lehrkraft und Schulart im Beamtenverhältnis sind der Anlage 2 zu entnehmen. Maßgebend sind die Tabellenwerte der Besoldung zum Stand 1. März 2016. Die vermögenswirksamen Leistungen bleiben unberücksichtigt . Das Grundgehalt der Anfangsstufe (erste mit einem Grundgehaltssatz belegte Stufe) für Berufseinsteiger ohne Berufserfahrung ist in den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 jeweils die Stufe 3. Die Stufenlaufzeit beim Grundgehalt beträgt jeweils 2 Jahre bis zur Stufe 5, jeweils 3 Jahre bis zur Stufe 9 und darüber hinaus jeweils 4 Jahre. Ausgehend von Stufe 3 wird nach 5 Dienstjahren das Grundgehalt der Stufe 5, nach 10 Dienstjahren der Stufe 7 und nach 15 Dienstjahren der Stufe 8 gewährt. Die Endstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe (Stufe 12) wird folglich nach 28 Dienstjahren erreicht . Es wird je Schulart die Besoldungsgruppe des jeweiligen Eingangsamtes der Lehrkraft zugrunde gelegt. Ein mögliches Beförderungsamt bleibt unberücksichtigt, da es im Beamtenverhältnis keinen Anspruch auf Beförderung gibt. Neben der Besoldung werden monatliche Kosten für die Beihilfe pauschal auf Basis der durchschnittlichen Beihilfeausgaben pro aktivem Beihilfeberechtigten (ohne Heilfürsorgeberechtigte ) Stand 2015 in Höhe von jährlich 1.909 Euro berücksichtigt. Zuführungen zum Generationenfonds werden auf Grundlage der aktuellen Generationenfonds -Zuführungsverordnung für Grundschul-, Mittelschul- und Förderschullehrer (Beamte der Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene) mit 36 Prozent sowie für Gymnasial - und Berufsschullehrer (Beamte der Laufbahngruppe 2, zweite Einstiegsebene) mit 40 Prozent bezogen auf die Monatsbruttobesoldung ermittelt. Eine Verbeamtung von Lehrkräften würde eine Prüfung und ggf. Anpassung der Zuführungssätze erforderlich machen. Seite 3 von 6 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN S SJ..CHsEN Dabei ist zu berücksichtigen, dass es auf Basis vorliegender Versorgungsberichte anderer Bundesländer Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Schuldienst tendenziell zu den Aufgabenbereichen mit einer im Vergleich zu anderen Verwaltungsbereichen erhöhten Dienstunfähigkeit gehört. Insoweit ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass für diesen Personenkreis ein höherer Zuführungssatz eingeführt werden müsste, was zu höheren Kosten als hier angenommen führen würde. Genaue Aussagen lassen sich erst nach einer versicherungsmathematischen Quantifizierung treffen. Frage 2: Welche Kosten fallen für den Freistaat im Falle der Pensionierung an für eine Lehrkraft bezogen auf die Schularten bei dreißig, zwanzig und fünfzehn Arbeitsjahren? Eine konkrete Ermittlung der Versorgungskosten kann nicht vorgenommen werden, da sie von den persönlichen Verhältnissen im Einzelfall abhängig ist. Es können jedoch folgende allgemeinen Aussagen getroffen werden: Ein Anspruch auf Ruhegehalt, der so genannten Pension, entsteht bei Erfüllung einer fünfjährigen Wartefrist durch Eintritt in den Ruhestand (§ 5 Absatz 2 SächsBeamtVG). Lehrkräfte treten mit Ablauf des Schuljahres in den Ruhestand, in dem sie ihr 66. Lebensjahr vollenden(§ 46 Absatz 3 SächsBG). Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet (§ 5 Absatz 3 SächsBeamtVG). Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ermitteln sich aus dem zuletzt zustehenden Grundgehalt (§ 6 Absatz 1 SächsBeamtVG). Hierbei kann unterstellt werden, dass wegen der Lebensbiografie einer Lehrkraft zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand die Endstufe erreicht sein wird. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt sich aus den anzuerkennenden Ausbildungs-, Vordienst- und Beamtenzeiten, welche nach Jahren und Tagen bemessen wird. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden nur im jeweiligen Arbeitsumfang angerechnet. Diese individuellen Verhältnisse sind für die Höhe der Versorgung im Einzelfall maßgebend . Seite 4 von 6 STAATSMlNlSTERlUM DER FlNANZEN ~Y\CHsEN Für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mit dem Faktor 1, 79375 Prozent multipliziert (§ 15 Abs. 1 SächsBeamtVG). Ergeben sich in der Summe 40 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeiten (Summe aller anzuerkennenden Zeiten), wird die Höchstversorgung von 71,75 Prozent (40 Jahre x 1,79375 Prozent) aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen erreicht. Zur Vermeidung einer doppelten Berücksichtigung von Vordienstzeiten in verschiedenen Alterssicherungssystemen ist der Versorgungsbezug um den Betrag zu mindern, den die zustehende Versorgung und die andere Versorgungsleistung (z. B. eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die während der Vordienstzeiten erarbeitet wurde) die Höchstversorgung übersteigen (§ 74 SächsBeamtVG). Soweit bereits Höchstversorgung zusteht, mindert sich diese vollständig um den Betrag der anderen Versorgungsleistung. Neben der Versorgung sind monatliche Kosten für die Beihilfe pauschal auf Basis der durchschnittlichen Beihilfeausgaben je Versorgungsempfänger (Stand 2015) in Höhe von jährlich 3.702 Euro zu berücksichtigen. Frage 3: Wie viele zusätzliche Mittel muss der Freistaat im Generationenfonds ansparen, wenn zehn oder fünfzig Prozent der Lehrkräfte verbeamtet werden würden? Eine Verbeamtungsquote von 50 % wird aus hiesiger Sicht ausgeschlossen, da derzeit im Schuldienst vor allem lebensälteres Personal beschäftigt ist. Hierbei ist sowohl die haushalterische Altersgrenze für die Einstellung von Beamten in den Staatsdienst des § 48 Abs. 1 Satz 1 SäHO (40. Lebensjahr) sowie die beamtenrechtliche Altersgrenze des § 7 Abs. 1 Satz 1 SächsBG (47. Lebensjahr) zu beachten. Ein Überschreiten dieser Altersgrenzen ist nur im Einzelfall möglich, wenn an der Gewinnung der Lehrkraft aufgrund ihrer besonderen Fähigkeiten ein besonderes Interesse besteht. Dies wäre im Einzelfall entsprechend zu begründen. Flächendeckende Verbeamtungen, von denen bei einer Verbeamtungsquote von 50 % auszugehen wäre, sind unter diesem Gesichtspunkt ausgeschlossen. Seite 5 von 6 STAATSMlNlSTERlUM DER FlNANZEN S SACHsEN Bezug nehmend auf die Beantwortung zu Frage 1 bestimmt sich die Höhe der Zuführungen an den Generationenfonds auf der Basis eines versicherungsmathematischen Gutachtens eines unabhängigen Dritten. Ein Zuführungssatz, welcher die Besonderheiten dieser Personengruppe (u. a. eigener Karrieretrend, aktuelle Altersschichtung, höhere lnvalidisierungswahrscheinlichkeit) abdeckt, ist noch nicht vorhanden und müsste erst durch ein versicherungsmathematisches Gutachten ermittelt werden. Folglich lassen sich die Zuführungskosten bei einer Verbeamtung von 10 % des Lehrerpersonals nicht belastbar quantifizieren. Mit freundlichen Grüßen Anlagen Seite 6 von 6 Anlage 1 Arbeitgeberbruttokosten für den Freistaat Sachsen der vollausgebildeten Lehrer an Grund-, Mittel- und Förderschulen sowie an Gymnasien und Berufsschulen im Arbeitnehmerverhältnis (Stand: April 2016) Lehrer im Berufserfahrung/ununterbrochene Tätigkeit beim Freistaat Arbeitgeberbruttokosten je Lehrer Arbeitnehmerverhältnis Sachsen (Stufe der Entgelttabelle} (vollbeschäftigt, ledig, ohne Kinder und ohne Jahressonderzahlung} Berufseinsteiger, keine Berufserfahrung (in Stufe 1) 3.705,40 € Grundschullehrer in E11 I Lehrer mit 5 Jahren ununterbrochener Tätigkeit (in Stufe 3) 4.392,67 € Mittelschullehrer in E 11 Lehrer mit 10 und mehr Jahren ununterbrochener Tätigkeit 5.478,58 € (in Stufe 5 - Endstufe) Lehrer in Stufe 3 1 4.993,73 € Mittelschullehrer in E 13 nach Höhergruppierung Lehrer in Stufe 5 - Endstufe 1 6.108,66€ Berufseinsteiger, keine Berufserfahrung (in Stufe 1) 4.278,35 € Gymnasiallehrer in E 13/ Lehrer mit 5 Jahren ununterbrochener Tätigkeit (in Stufe 3) 5.002,20 € Berufsschullehrer in E13 Lehrer mit 10 und mehr Jahren ununterbrochener Tätigkeit 6.116,86 € (in Stufe 5 - Endstufe) Berufseinsteiger, keine Berufserfahrung (in Stufe 1) 4.269,59 € Förderschullehrer in E 13 Lehrer mit 5 Jahren ununterbrochener Tätigkeit (in Stufe 3) 4.993,73 € Lehrer mit 10 und mehr Jahren ununterbrochener Tätigkeit 6.108,66 € (in Stufe 5 - Endstufe) 1 Eine Aussage, welche Arbeitgeberkosten zum Zeitpunkt der fünf- bzw. zehnjährigen ununterbrochenen Tätigkeit bei Berücksichtigung der Höhergruppierung von Entgeltgruppe 11 nach Entgeltgruppe 13 anfallen, ist so nicht möglich, da dies vom individuellen Zeitpunkt der Höhergruppierung und der dabei zugeordneten Stufe in Entgeltgruppe 13 abhängt. Anlage 2 Lehrer im Beamtenverhältnis Grund-, Mittel- und Förderschule Lehrer in Besoldungsgruppe A12 Gymnasium und Berufsschule Studienrat in Besoldungsgruppe A 13 Kosten für den Freistaat Sachsen der Lehrer an Grund-, Mittel- und Förderschulen sowie an Gymnasien und Berufsschulen im Beamtenverhältnis (Stand: April 2016) Berufserfahrung/ununterbrochene Tätigkeit beim Freistaat Kosten je Lehrer Sachsen (Stufe des Grundgehaltes) (vollbeschäftigt, ledig, ohne Kinder) Berufseinsteiger, keine Berufserfahrung (Stufe 3) 4.609,51 € Lehrer mit 5 Jahren ununterbrochener Tätigkeit (Stufe 5) 5.043,12 € Lehrer mit 10 Jahren ununterbrochener Tätigkeit (Stufe 7) 5.478, 16 € Lehrer mit 15 Jahren ununterbrochener Tätigkeit (Stufe 8) 5.623,17 € Berufseinsteiger, keine Berufserfahrung (Stufe 3) 5.287,22 € Lehrer mit 5 Jahren ununterbrochener Tätigkeit (Stufe 5) 5.770,81 € Lehrer mit 10 Jahren ununterbrochener Tätigkeit (Stufe 7) 6.254,43 € Lehrer mit 15 Jahren ununterbrochener Tätigkeit (Stufe 8) 6.415,63 € 2016-05-04T14:50:29+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes