STAATSM1N1STER1UM DES 1NNBRN Freistaat SACHSE1N Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-0141.50/9834 Dresden \u" 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Klaus Bartl, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/4866 Thema: Kostenzusage der Staatsanwaltschaft als Voraussetzung für die Spurenbearbeitung Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Regelungen bestehen derzeit betreffs der Kostentragung für die Bearbeitung von DNA- und anderen im Zuge von strafrechtlichen Ermittlungshandlungen gesicherten körperzellenhaltigen Spuren im Freistaat Sachsen generell? Frage 2: Ist es zutreffend, dass beim LKA Sachsen bzw. dessen Kriminaltechnischem Institut (KTI) beauftragte Untersuchungsleistungen zur Bearbeitung von DNA- und anderen Täter- bzw. für die Strafaufklärung bedeutsamen Spuren in den Fällen, wo eine Fremdvergabeleistung an verträglich gebundene private Institute erfolgt, seit Oktober 2015 kostenpflichtig sind? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Generelle Regelungen hinsichtlich der Kostentragung für die Bearbeitung von DNA- und anderen im Zuge von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gesicherten körperzellhaltigen Spuren im Freistaat Sachsen finden sich in der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Auslagen der Polizei in Straf- und Bußgeldverfahren vom 1. August 1997 (SächsABI. S. 922) in der Fassung vom 1. Dezember 2015 (SächsABI. S. 348). Dort ist in Ziffer 7 Folgendes geregelt: Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STBR1UM DES 1NNBRN Freistaat SACHSEN "Kosten im Ermittlungsverfahren sächsischer Staatsanwaltschaften sind ausnahmsweise von der Staatsanwaltschaft (Justizhaushalt) zu tragen, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die entweder aus verfahrensrechtlichen Gründen der Anordnungskompetenz der Polizei vollständig - auch bei Gefahr im Verzug - entzogen sind - wie zum Beispiel die Kosten der Telefonüberwachung oder der Leichenöffnung -, oder die aus Zweckmäßigkeitsgründen von der Staatsanwaltschaft unmittelbar getroffen werden, wie zum Beispiel rechtlich und tatsächlich schwierige Aufträge an Sachverständige. In letzterem Falle tritt die Staatsanwaltschaft auch nach außen hin als Auftraggeber auf. Zusagen der Kostenübernahme, die von diesen Grundsätzen abweichen, sind unzulässig ." Da DNA-Untersuchungen dieser Ausnahmeregelung nicht unterfallen, tragen die Staatsanwaltschaften insoweit grundsätzlich auch nicht die Kosten. Die Staatsanwaltschaften tragen jedoch gemäß dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Ubersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (JVEG) für externe Gutachten die Kosten, wenn sie den Auftrag erteilt haben. Im Falle der Fremdvergabe von Untersuchungen an private Institute besteht nicht erst seit Oktober 2015 eine Kostentragungspflicht. Dies gilt auch im Falle der Auslagerung von Untersuchungen, für die an sich das KTI zuständig wäre. Kostenträger ist dabei die jeweils beauftragende Dienststelle, in der Regel also die zuständige Polizeidirektion. Frage 3: Trifft es weiter zu, dass verschiedene polizeiliche Ermittlungsbehörden daraufhin Festlegungen dergestalt getroffen haben, die im Zuge von Ermittlungshandlungen gesicherten DNA-Spuren bzw. DNA-Spurenkomplexe nur dann ans Kriminaltechnische Institut des LKA Sachsen bzw. an das BKA abzugeben, wenn vorher seitens der Staatsanwaltschaft die Übernahme der Kosten der DNA-Auswertung im Zeitpunkt ihrer Veranlassung zugesagt wird respektive für die polizeilichen Ermittlungsbehörden die Gewähr einer "Kostenneutralität" besteht? Frage 4: Wenn ja, billigt die Staatsregierung diese Vorgehensweise und diesenfalls aus welchen Erwägungen? Frage 5: Unter welchen Voraussetzungen versagen die Staatsanwaltschaften im Freistaat Sachsen die Übernahme von Kosten einer molekulargenetischen Spurenuntersuchung durch das LKA Sachsen bzw. andere kriminaltechnische Institute und was geschieht diesenfalls mit den gesicherten DNA-Spuren bzw. DNA- Spurenkomplexen respektive wie werden diese (dennoch) für das Strafverfahren verfügbar gemacht? Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Zusanynenfassende Antwort auf die Fragen 3 bis 5: Festlegungen im Sinne der Frage 3 wurden nicht getroffen und Fälle im Sinne der Frage 5^in4'der Staatsregierung nicht bekannt. Mitfteyihdlichen Grüßen Markus Ulbi^ Seite 3 von 3 2016-05-10T10:59:50+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes