STAATSM11N1STER1U1VI DES INNERN Freistaat SACHSE1N Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/2554 Dresden7o Mai 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Klaus Bartl, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/4867 Thema: Zugang der Staats reg ierung zu Protokollen der in geheimer Sitzung erfolgten Vernehmung von Zeugen durch den 2. Untersuchungsausschuss des Sächsischen Landtages der 4. Wahlperiode ("Sachsensumpf-Untersuchungsausschuss") Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Die Staatsregierung hat dem Fragesteller auf dessen Kleine Anfrage zu Drucksache 6/1734, eingereicht am 8. Mai 2015, in ihrer Antwort vom 17. Juni 2015 mitgeteilt, dass aus dem Bestand des damaligen 2. Untersuchungsausschusses des 4. Sächsischen Landtages das Protokoll einer in geheimer Sitzung erfolgten Vernehmung einer Zeugin vom 26. Januar 2009 sowie ein weiteres Vernehmungsprotokoll dieser Zeugin vom 24. Februar 2009 an die Staatsregierung gelangte. Das erstgenannte Protokoll der Staatsregierung sei,... mit Schreiben des Sächsischen Landtages vom 14. Juli 2009 auf Abteilungsleiterebene übermittelt' worden, die Ausfertigung des geheimen Protokolls vom 24. Februar 2009,... mit Schreiben des Sächsischen Landtages vom 7. Juli 2009, unterzeichnet vom Vorsitzenden des 2. Untersuchungsausschusses der 4. Wahlperiode'. Grundlage der Übermittlung wären in beiden Fällen Ersuchen des Staatsministeriums des Innern an den Vorsitzenden des 2. Untersuchungsausschusses vom 12. März sowie vom 4. Juni 2009 gewesen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3198 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 6. 7. 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STEKIUM DES INNERN Freistaat SACtiSETN Frage 1 Erfolgte die Ubermittlung des Protokolls der Vernehmung der betreffenden Zeugin vom 26. Januar 2009 "auf Abteilungsleiterebene" mit einem konkreten Übersendungsschreiben des Landtages bzw. des 2. Untersuchungsausschusses gezeichnet durch dessen Vorsitzenden oder formlos postalisch bzw. in sonst« Weise? Das bezeichnete Protokoll wurde mit Schreiben des Sächsischen Landtages vom 14. Juli 2009, Az. PD 1-1072-39/2009-4/2. UA/27 an den damaligen Staatsmimster des Innern übersandt. Das Übersendungsschreiben wurde vom zuständigen Abteilungsleiter des Sächsischen Landtages gezeichnet. Die vom Sächsischen Landtag damals gewählte Ubersendungsform (postalisch bzw. in sonstiger Weise) ist nachträglich nicht mehrfeststellbar. Frage 2: Ist es richtig, dass das Übersendungsschreiben des Vorsitzenden des 2. Untersuchungsausschusses der 4. Wahlperiode vom 7. Juli 2009 zum geheimen Protokoll vom 24. Februar 2009 einen ausdrücklichen Hinweis darauf enthielt, dass für die Behandlung und Verwahrung des Protokolls die Geheimschutzvorschriften des Sächsischen Landtages bzw. der Staatsregierung gelten und wenn ja, wurde das Dokument nach Maßgabe dieser Geheimschutzvorschriften im Bereich des Staatsministeriums des Innern behandelt, einschließlich hinsichtlich seines Aufbewahrungsortes? Das bezeichnete Schreiben enthielt einen Hinweis auf den ordnungsgemäßen Umgang mit der Protokollausfertigung hinsichtlich des Geheimschutzes, "ohne konkrete ~Voi~- Schriften zu zitieren. Das Protokoll fand Eingang in personalrechtliche Verwaltungsermittlungen . Es wird gemäß den gesetzlichen Vorschriften verwahrt. Anhaltspunkte auf eine Nichteinhaltung der maßgeblichen Geheimschutzvorschriften sind nicht ersichtlich. Frage 3: Wenn ja, wie erklärt es sich, dass die dem Geheimhaltungsgrad WS unterliegenden Protokollausfertigungen vom 26. Januar 2009 sowie 24. Februar 2009 in"die Akte zum Disziplinarverfahren der betreffenden Beamtin, die der Untersuchungsausschuss vorher als Zeugin gehört hatte, gelangten und hatten alle Personen, die im Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren und einer eventuellen Rechtsverteidigung der Beamtin hiergegen Zugang zu dieser Akte hatten, eine entsprechende Geheimschutseinstufung? Die Protokolle wurden in einem Disziplinarverfahren gegen eine Beamtin zu den Akten genommen Gesetzliche Grundlage dafür ist § 21 Abs. 1 Sächsisches Disziplinargesetz , wonach in einem Disziplinarverfahren alle belastenden und entlastenden Ümstände zu ermitteln sind. Diese Ermittlungen erstrecken sich ggf. auch auf Informationen in als Verschlusssache eingestuften Dokumenten. Anhaltspunkte dafür, dass einschlägige Regelungen des Geheimschutzes nicht beachtet wurden, bestehen nicht. Seite 2 von 3 STAATSA/I1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 4. Soweit die Staatsregierung in ihrer Antwort auf Frage 3. der Kleinen Anfrage des Fragestellers vom 17. Juni 2015 weiter erklärt, dass die Protokolle ferner Eingang in "personalrechtliche Verwaltungsermittlungen" fanden: Welche Geheimschutzeinstufung haben bzw. hatten die entsprechenden Aktenvorgänge, die im Rahmen dieser "personalrechtlichen Verwaltungsermittlungen" geführt worden sind und welchen Berechtigungszugang zu geheimen Dokumenten hatten die Personen, die mit diesem Verwaltungsermittlungsvorgang befasst waren oder in sonstiger Weise Kontakt zu ihm hatten? Der zu den personalrechtlichen Verwaltungsermittlungen geführte Vorgang hat die den Vernehmungsprotokollen entsprechende Geheimschutzeinstufung erfahren (VS Geheim ). Die seinerzeit zuständigen Bearbeiter verfügten über die hierfür erforderliche Ermächtigung. Frage 5: Hat die Staatsregierung und namentlich das SMI die besagten, vom Landtag zur Verfügung gestellten Ausfertigungen der geheimen Vernehmungsprotokolle vom 24. Februar 2009 und 7. Juli 2009 an sonstige Stellen, wie etwa die Staatsanwaltschaft oder an Gerichte weitergegeben worden und wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage geschah dies? Dem ^ esi^en Vorgang lassen sich keine Erkenntnisse über eine Weitergabe der bezeichffete ^ Protokollausfertigungen an Dritte entnehmen. Mit freund!ichen Grüßen ^( Ma^us Ulbig Seite 3 von 3 2016-05-11T12:52:23+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes