SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN Postfach 100 948 1 01076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Barth, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/4872 Thema: Haus- und Hobbybrauer in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Haus- und Hobbybrauer waren jeweils zum Stichtag 31.12.2013, 31.12.2014 und 31.12.2015 in Sachsen gemeldet? Frage 2: Wie viele dieser gemeldeten Haus- und Hobbybrauer überschritten in den o.g. Jahren die steuerfreie Eigenverbrauchsmenge von zwei Hektolitern Bier pro Kalenderjahr und wurden somit steuerpflichtig? Frage 3: Wie hoch waren die Biersteuereinnahmen in den o.g. Jahren von Haus- und Hobbybrauern in Sachsen? Frage 4: Wie viele der der gemeldeten sächsischen Haus- und Hobbybrauer wurden in den o.g. Jahren vom Zoll kontrolliert, wie viele und welche Beanstandungen gab es? Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) UK/35-V 3103/1/1- 2016/18894 Dresden, 6 . Mai 2016 Zertifikat seit 2013 audlt berufundfamilie Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Carolaplatz 1 01097 Dresden Telefon +49 351 564 4000 Telefax +49 351 564 4009 minister@smf.sachsen.de* www.smf.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Für Besucher mit Behinderungen befinden sich Parkplätze im Innenhof. Bitte beim Pförtnerdienst melden. "Kein Zugang für verschlüsselte elektronische Dokumente. Zugang für qualifiziert elektronisch signierte Dokumente nur unter den auf www.smf.sachsen.de/eSignatur. html vermerkten Voraussetzunoen. STAATSMlNlSTERlUM DER FlNANZEN ljSACHsEN Frage 5: Welche Sanktionen und in welcher Anzahl wurden gegen sächsische Haus- und Hobbybrauer in den o.g. Jahren wegen des Verstoßes gegen das Biersteuergesetz und der Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes erlassen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 - 5: Der Sächsischen Staatsregierung liegen für die Beantwortung der Fragen keine Erkenntnisse vor. Die Biersteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuer, deren Verwaltung - einschließlich Festsetzung und Erhebung - allein durch die Bundeszollverwaltung erfolgt (Artikel 108 Absatz 1 Satz 1 GG, Artikel 87 Absatz 1 Satz 1 GG). Den Bundesländern stehen keine Weisungsbefugnisse gegenüber der Bundeszollverwaltung zu, mit denen auf die Arbeitsweise sowie die internen Statistiken Einfluss genommen werden könnte. Ergänzend sei angemerkt, dass § 41 Absatz 1 Satz 1 Biersteuerverordnung (BierStV) für Haus- und Hobbybrauer eine Steuerbefreiung vorsieht. Danach ist Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch hergestellt und nicht verkauft wird, bis zu einer Menge von 2 hl (= 200 Liter) je Kalenderjahr von der Steuer befreit. Eine Steueranmeldung ist nur erforderlich, wenn die Menge von 2 hl je Kalenderjahr überschritten wird, § 41 Absatz 3 BierStV. Aus diesem Grund werden Haus- und Hobbybrauer auch nicht in der amtlichen Verbrauchsteuerstatistik erfasst. Hierauf weist auch das Statistische Bundesamt in der Fachserie 14 Reihe 9.2.2 - Finanzen und Steuern, Brauwirtschaft, 2015 - sowie der Fachserie 14 Reihe 9.2.1 - Finanzen und Steuern, Absatz von Bier, Februar 2016 - jeweils explizit unter Ziff. 9.5 hin. Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2 2016-05-06T14:03:48+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes