STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 o 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/4892 Thema: Rettungsdienst und Notfallmedizin im Freistaat Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Große Anfrage wie folgt: I. Rettungsdienst und Rettungsleitstellen Frage 1: Welcher Stand wurde Ende 2015 beim Aufbau eines flächendeckenden Systems der Integrierten Rettungsleitstellen (IRLS) im Freistaat Sachsen erreicht? Zum Stichtag 31. Dezember 2015 wurde beim Aufbau eines flächendeckenden Systems der IRLS folgender Stand erreicht: IRLS Status Dresden in Betrieb Ostsachsen in Betrieb Zwickau in Betrieb Leipzig Abnahme erfolgt Chemnitz im Aufbau Frage 2: ln welcher Höhe waren dabei Investitionen insgesamt notwendig (bauliche und technische Infrastruktur)? Investitionen waren in Höhe von 53.631.834,00 EUR notwendig. Frage 3: Wie viele Einsatzanforderungen insgesamt erhielten die Leitstellen im Jahr 2015? ln der Jahresstatistik für den Rettungsdienst wird die Anzahl der durch die IRLS bzw. die Leitstellen Feuerwehr/Rettungsdienst vermittelten Einsätze (unabhängig von der Anzahl der eingegangenen Meldungen) erfasst. Danach haben diese Leitstellen im Freistaat Sachsen im Jahr 2015 insgesamt 1.045.586 Einsätze vermittelt (Notfalleinsätze, Krankentransporte, Feuer- Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 IhrZeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31 -0141 .52-16/8 Dresden, 2f.., Juni 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ wehreinsätze, Einsätze des kassenärztlichen Notfalldienstes - sofern über die Leitstellen vermittelt- und sonstige Einsätze). Frage 4: Wie viele Einsätze wurden durch Kraftfahrzeuge (Rettungstransportwagen ), wie viele durch Rettungshubschrauber abgesichert? Im Jahr 2015 wurden 510.375 Einsätze mit Rettungswagen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Sächsische Landesrettungsdienstplanverordnung (SächsLRettDPVO) und 4.860 Primäreinsätze mit Rettungshubschraubern nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SächsLRettDPVO durchgeführt. Frage 5: ln welcher Höhe bewegen sich dabei die durchschnittlichen Kosten je Einsatz? Von einer Beantwortung wird abgesehen. Gemäß Art. 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Art. 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres ist vorliegend der Fall, denn die Frage betrifft hinsichtlich der Einsatzkosten im bodengebundenen Rettungsdienst ausschließlich Sachverhalte, die durch die Träger des Rettungsdienstes als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht . Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die damit beauftragten Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) nur dann Gebrauch machen, wenn Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder erfolgte Rechtsverletzung im Einzelfall vorliegen (Rehak, in: Quecke/Schmid, SächsGemO, Rdn. 3 zu § 113 SächsGemO). Derartige Anhaltspunkte liegen nicht vor. Für die Leistungen der Luftrettung belaufen sich die durchschnittlichen Kosten je Einsatz nach Auskunft der Leistungserbringer auf 1.888,53 EUR. Frage 6: Welche Kostenträger sind für die jeweiligen Rettungseinsätze (inklusive Berg- und Wasserrettung) sowie für das Betreiben der Leitstellen zuständig? Grundsätzlich haben gern. § 64 Sächsischem Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) die Aufgabenträger die Kosten zu tragen , die durch die Aufgabenerfüllung nach dem SächsBRKG entstehen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Kostenträger der Leistungen des Rettungsdienstes sind nach § 133 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) die Krankenkassen und ihre Verbände für alle in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Benutzer des Rettungsdienstes. Für andere Benutzer des Rettungsdienstes können Gebühren durch Seite 2 von 14 STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Satzung festgelegt werden, vgl. § 32 Abs. 5 SächsBRKG. Gemäß § 2 Abs. 2 SächsBRKG umfasst der Rettungsdienst dabei Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes. Die Bergwacht und die Wasserrettungsdienste sind Bestandteile des Rettungsdienstes, soweit sie Aufgaben der Notfallrettung wahrnehmen. Die Kosten der IRLS bzw. der Leitstellen Feuerwehr/Rettungsdienst sind Kosten des Rettungsdienstes , soweit sie der Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport dienen, vgl. § 34 Abs. 1 SächsBRKG i. V. m. § 32 SächsBRKG. Im Übrigen sind die Kosten der IRLS bzw. der Leitstellen Feuerwehr/Rettungsdienst durch die Landkreise und Kreisfreien Städte im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den Brandschutz zu tragen. Frage 7: Wie viel nichtärztliches Personal ist in Sachsen bei Rettungsdiensten beschäftigt? Zum Stichtag 31. Dezember 2015 waren im Freistaat Sachsen hauptamtlich 3.745 Personen als nichtärztliches Einsatzpersonal im Rettungsdienst beschäftigt. Frage 8: Wieviel ärztliches Personal ist in Sachsen für den Rettungsdienst eingesetzt ? Im Freistaat Sachsen besetzen aktiv ca. 1.300 Notärzte die insgesamt 79 Notarztstandorte . Notärzte, die eine Einzelvereinbarung gemäß § 28 SächsBRKG mit der Geschäftsstelle der Arbeitsgemeinschaft Notärztliche Versorgung (GST ARGE NÄ V) freiwillig abgeschlossen haben, gelten dann als aktiv, wenn sie regelmäßig innerhalb der letzten zwei Jahre notärztliche Leistungen abgerechnet haben. Frage 9: Konnten alle Dienste I Schichten in den Jahren 2010 ff. besetzt werden, obwohl die Teilnahme an Notarztdiensten in Sachsen nach dem Freiwilligkeitsprinzip erfolgt? Frage 10: Wie viele Notarztdienste blieben in den Jahren 2010 ff. unbesetzt? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 9 und 1 0: Aus der nachfolgenden Tabelle sind die besetzten und unbesetzten Notarztdienste ersichtlich. Jahr zu besetzendes Soll unbesetzt gebliebene Besetzungsquote Zwölfstundendienste Zwölfstundendienste Freistaat Sachsen 2010 54.400 472 99,13% 2011 54.071 1.239 97,71% 2012 54.553 1.599 97,07% 2013 54.332 1.472 97,29% 2014 54.545 571 98,95% 2015 54.881 1.153 97,90% Seite 3 von 14 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTFRlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Frage 11: Welches Ergebnis brachte die Auswertung der Besetzung der Notarztdienste durch die Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Krankenkassen und Verbände der Krankenkassen für die Notärztliche Versorgung (ARGE NÄV) für das Jahr 2015 ("Besetzungsbericht 2015")? Es werden durch die Träger des Rettungsdienstes 79 Notarztstandorte vorgehalten. Von diesen weisen jedoch nicht alle eine Vorhaltezeit von 365 Tagen a 24 Stunden auf. Im Jahr 2015 war durch die GST ARGE NÄV die Besetzung von 54.881 Zwölfstundendiensten (Soll) im Freistaat Sachsen sicherzustellen. Im Jahr 2015 erreichte die Besetzungsquote im Freistaat Sachsen ein Ergebnis von 97,9 Prozent. Die Anzahl der im System der GST ARGE NÄ V eingetragenen Notärzte in Freiberuflichkeit ist im Jahr 2015 konstant geblieben. Im Jahr 2015 haben 91 neue Notärzte eine Vereinbarung zur freiwilligen Mitwirkung an der Notärztlichen Versorgung unterzeichnet . Aus dem Besetzungsbericht 2015 geht hervor, dass die ARGE NÄ V auf die regionalen Entwicklungen reagiert und entsprechende Maßnahmen getroffen hat. Dazu gehören u. a. Maßnahmen der Vergütungserhöhung, der Verwaltungsvereinfachung der Abrechnung sowie die Dienstbeauftragung von Krankenhäusern und der Beauftragung eines Personaldienstleisters. Dadurch konnte eine Erhöhung der Besetzungsstabilität in der Fläche erreicht werden. Frage 12: Welche Leitlinien/ Handlungsempfehlungen bestehen für die Entscheidung , ob ein Rettungseinsatz mit oder ohne Notarzt/Notärztin erfolgt? Indikationen für den Einsatz eines Notarztes sind im Indikationskatalog für den Notarzteinsatz aufgeführt; vgl. § 9 Abs. 1 SächsLRettDPVO i. V. m. Anlage 1. Frage 13: Wie viele Einsätze erfolgten 2015 in Sachsen ohne notärztliche Unterstützung vor Ort? Ohne Notarztbeteiligung wurden im Jahr 2015 nach Angaben der Träger des Rettungsdienstes insgesamt 225.133 Notfalleinsätze durchgeführt. Frage 14: Bei wie vielen Rettungseinsätzen musste zusätzlich noch notärztliche Unterstützung angefordert werden? Hierzu liegen der Sächsischen Staatsregierung keine Angaben vor. Auf Nachfrage hat die Mehrzahl der Träger des Rettungsdienstes mitgeteilt, dass die Daten entweder nicht erfasst werden oder aber eine Auswertung nicht möglich ist. Frage 15: Bei wie vielen Rettungseinsätzen (absolut I prozentual) wurde in den Jahren 2010 bis 2015 der zulässige Zeitkorridor (Hilfsfrist) für das Eintreffen des Rettungsdienstes nicht eingehalten? Frage 16: ln welchen Orten bzw. Regionen konnte in den Jahren 2010 bis 2015 die Rettungszeit I Hilfstrist gemäß § 4 Sächsischer Landesrettungsdienstplanverordnung nicht gewährleistet werden? Seite 4 von 14 Freistaat SACHSEN Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 15 und 16: STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Für die Jahre 2010 bis 2013 wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 2 der Kleinen Anfrage Drs-Nr. 6/1924 und für die Jahre 2014 und 2015 auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 3 der der Kleinen Anfrage Drs-Nr. 6/4271 verwiesen. Frage 17: Wie lange dauert zurzeit die durchschnittliche Diagnoseerstellung in den Leitstellen? ln den IRLS bzw. den Leitstellen Feuerwehr/Rettungsdienst werden keine Diagnosen erstellt, es werden Hilfeersuchen bearbeitet. Frage 18: Mit welchem Personal sind die Leitstellen besetzt? Die IRLS sind mit hauptamtlichen Kräften der am Standort befindlichen Feuerwehr besetzt , vgl. § 18 Abs. 1 SächsLRettDPVO. Frage 19: Welche Qualifikation I Ausbildung muss bzw. soll der Leiter bzw. die Leiterin einer Leitstelle haben? Der Leiter bzw. die Leiterin der IRLS muss gern. § 20 Abs. 1 SächsLRettDPVO über die Befähigung zur ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr verfügen. Bei der erstmaligen Inbetriebnahme einer IRLS darf die Stelle des Leiters bzw. der Leiterin davon abweichend mit Personal besetzt werden, das mindestens über einen Fachhochschulabschluss der Ingenieurwissenschaften verfügt, vgl. § 23 Abs. 4 SächsLRettDPVO. Frage 20: Sind die Rettungsleitstellen 24 Stunden mit einem Rettungsarzt/ -ärztin besetzt? Nein. Frage 21: Wie viele Stellen als Leitender Notarzt/ -ärztin wurden in Sachsen an freiberufliche Rettungsärzte und -ärztinnen bzw. Personai-Dienstleister, die Rettungsdienste vermitteln, vergeben? Gemäß § 35 Abs. 2 S. 3 SächsBRKG sind Leitende Notärzte ehrenamtlich tätig und werden vom Träger des Rettungsdienstes bestellt. Zum Stichtag 31. Dezember 2015 gab es im Freistaat Sachsen 178 ehrenamtliche Leitende Notärzte. Wie viele dieser ehrenamtlichen Leitenden Notärzte freiberufliche Notärzte sind, wird statistisch nicht erfasst. Frage 22: Werden bei der Beschäftigung von freiberuflichen bzw. durch Personai- Dienstleister vermittelten Rettungsärzten/ -ärztinnen Qualitätskontrollen durchgeführt , wenn ja, von welcher Institution in welchem Turnus? Jeder Notarzt, der freiwillig an der notärztlichen Versorgung im Freistaat Sachsen teilnimmt , muss die Voraussetzung gemäß § 28 Abs. 1 SächsBRKG erfüllen. Der Arzt, der im Rettungsdienst tätig wird, muss geeignet sein. Die Voraussetzungen für eine Eignung werden durch die Satzung der Sächsischen Landesärztekammer festgelegt. Das Seite 5 von 14 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Vorliegen der Eignungsvoraussetzungen ist im Original bzw. als beglaubigte Kopie gegenüber der GST ARGE NÄV zu belegen. Erst dann erfolgt die beiderseitige Unterzeichnung der Vereinbarung zur freiwilligen Teilnahme am Notarztdienst verbunden mit der Freigabe einer Abrechnungsnummer. ln der Vereinbarung wird der Notarzt verpflichtet , Änderungen der Eignungsvoraussetzungen gegenüber der GST ARGE NÄ V unmittelbar anzuzeigen. Entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 1 der SächsLRettDPVO ist der Ärztliche Leiter Rettungsdienst im Rettungsdienstbereich für medizinische Fragen, insbesondere für Effektivität und Effizienz der präklinischen notfallmedizinischen Patientenversorgung und Patientenbetreuung, verantwortlich und nimmt die Kontrolle hierüber wahr. Ein Turnus ist nicht vorgeschrieben. Frage 23: An welchen sächsischen Bildungseinrichtungen wird wie viel nichtärztliches Fachpersonal für den Rettungsdienst pro Ausbildungsjahr und insgesamt ausgebildet? Das Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (NotSanG) trat zum 01 .01.2014 in Kraft und löste das Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (RettAssG) und damit auch die bisherige Ausbildung zur Rettungsassistentin und zum Rettungsassistenten ab. ln den sächsischen Bildungseinrichtungen werden keine Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten mehr ausgebildet. Wie aus der nachfolgenden Tabelle zu ersehen ist, werden derzeit an sechs Bildungseinrichtungen im Freistaat Sachsen insgesamt 190 Notfallsanitäter und Notfallsanitäterinnen ausgebildet. Auszubildende Auszubildende Auszubildende Schule im ersten Aus- im zweiten Ausbildungsjahr bildungsjahr insgesamt BWM Medizinisch-technisches Aus- und Weiterbildungszentrum 13 10 23 GmbH, Leipzig Rettungsdienstschule und Berufsfachschule für Altenpfleger der gemeinnützigen Ausbildungs- 15 9 24 und Beratungsgesellschaft mbH Werdau Bildungsstätte für Medizinal- und 6 4 10 Sozialberufe gGmbH, Hoyerswerda mediCampus Gesundheitsberufe 9 0 9 der F+U Sachsen GmbH, Chemnitz Berufliches Schulzentrum am DRK Bildungswerk Sachsen gGmbH, 30 31 61 Dresden Bildungsinstitut Mitteldeutschland der Johanniterakademie, 36 27 63 Leipzig Gesamt: 109 81 190 Seite 6 von 14 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ Darüber hinaus werden noch Rettungssanitäter sowie Rettungshelfer ausgebildet. Der Sächsischen Staatsregierung liegen keine Angaben zu dessen Anzahl vor. Frage 24: Wie lange dauert die jeweilige Ausbildung für nichtärztliches Fachpersonal für den Rettungsdienst, wird dafür Schulgeld erhoben und welchen Abschluss erreichen die Auszubildenden? Die neue Ausbildung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter dauert in Vollzeit drei Jahre, in Teilzeit höchstens fünf Jahre. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht sowie einer praktischen Ausbildung. Der theoretische und praktische Unterricht wird in staatlich anerkannten Schulen; die praktische Ausbildung an einer genehmigten Lehrrettungswache und an geeigneten Krankenhäusern durchgeführt. Nach § 20 Abs. 3 Nr. 1 NotSanG ist eine Vereinbarung zur Verpflichtung der Schüler (Auszubildende), für die Ausbildung eine Entschädigung oder Schulgeld zu zahlen, nichtig. Von den Ausbildungseinrichtungen kann daher kein Schulgeld von den Auszubildenden erhoben werden. Wer die durch das NotSanG vorgeschriebene Ausbildung absolviert und die staatliche Prüfung bestanden hat, sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, kann auf Antrag die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Notfallsanitäterin" oder "Notfallsanitäter" erhalten. Ohne eine derartige Erlaubnis dürfen sich die Absolventinnen und Absolventen auch bei erfolgreichem Abschluss der Ausbildung nicht "Notfallsanitäterin" oder "Notfallsanitäter" nennen. Unabhängig davon ist gemäß § 7 Abs. 1 SächsLRettDPVO Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter, wer nach den Empfehlungen des Ausschusses Rettungswesen für diese Ausbildung erfolgreich ausgebildet wurde. Nach den Empfehlungen dauert die Ausbildung mindestens 520 Stunden. Für die ebenfalls im Rettungsdienst tätigen Rettungshelfer gibt es keine rechtliche Regelung, in der Regel dauert hier die Ausbildung 320 Stunden. Erworben wird jeweils eine Qualifikation. Über die Erhebung von Kursgebühren liegen der Sächsischen Staatsregierung keine Erkenntnisse vor. Frage 25: Auf welche Art und Weise wird in Sachsen die berufliche Fortbildung (Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung) organisiert, damit allen vorhandenen Rettungsassistenten und -assistentinnen der Abschluss als Notfallsanitäter/in gewährleistet werden kann? Neben den Vorgaben zur regulären Ausbildung beinhaltet das NotSanG auch Übergangsvorschriften , die Rettungsassistenten einen Durchstieg zum Beruf des Notfallsanitäters ermöglichen. Auf Grund der erheblich weiterentwickelten Anforderungen an den Beruf des Notfallsanitäters kann dabei allerdings nicht auf eine zusätzliche Nachqualifizierung verzichtet werden. § 32 Abs. 2 NotSanG sieht dazu vor, dass Rettungsassistenten, welche die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter erwerben möchten, sich einer staatlichen Ergänzungsprüfung unterziehen müssen. Dabei können Seite 7 von 14 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ sich Rettungsassistenten, die bei lnkrafttreten des NotSanG eine mindestens 5-jährige Berufserfahrung als Rettungsassistent nachweisen können, dieser Ergänzungsprüfung direkt stellen. Dazu müssen sie bei der Landesdirektion Sachsen (LDS) als zuständige Prüfungsbehörde unter Vorlage bestimmter Nachweise einen Antrag auf Prüfungszulassung stellen . Die LDS bestimmt dann mit der Prüfungszulassung die Schule, an welcher die staatliche Ergänzungsprüfung abzulegen ist. ln der Regel absolvieren ,die Rettungsassistenten aber auf freiwilliger Basis vor der Prüfung noch einen Vorbereitungskurs an einer staatlich anerkannten Schule, an der dann ggf. auch die staatliche Ergänzungsprüfung stattfinden kann. Rettungsassistenten die eine geringere als 5-jährige oder gar keine Tätigkeit nachweisen können, müssen vor der Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 480 bzw. 960 Stunden teilgenommen haben. Diese sogenannten Ergänzungslehrgänge werden im NotSanG explizit als weitere Ausbildung - nicht Fortbildung - bezeichnet. Die Ergänzungslehrgänge werden von den staatlich anerkannten Schulen selbst organisiert und durchgeführt. Rettungsassistenten können sich dafür direkt bei den Schulen anmelden oder werden von ihren Arbeitgebern entsandt. Die staatliche Ergänzungsprüfung findet dann an der Schule statt, an der der Rettungsassistent auch an der weiteren Ausbildung teilgenommen hat. Hierfür hat sich die Schule mit der LDS über den konkreten Prüfungstermin abzustimmen; die Rettungsassistenten müssen bei der LOS einen Antrag auf Prüfungszulassung stellen. Derzeit werden seitens der Schulen zahlreiche Ergänzungslehrgänge für Rettungsassistenten angeboten. Es besteht jedoch keine gesetzliche Pflicht, dass alle Rettungsassistenten den weiteren Berufsabschluss Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter erwerben , Nach § 30 NotSanG gilt eine nach dem RettAssG erteilte Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Rettungsassistentin oder Rettungsassistent fort. Es liegt primär in der Entscheidung der jeweiligen Rettungsassistentinnen oder Rettungsassistenten , ob sie sich den gestiegenen Anforderungen der Notfallsanitäter stellen möchten. Es ist derzeit nicht bekannt, ob alle im Freistaat Sachsen tätigen Rettungsassistentinnen bzw. Rettungsassistenten den weiteren Berufsabschluss als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter anstreben und erwerben werden. Frage 26: Wie hoch ist die Einstiegsvergütung nach der Ausbildung? Von einer Beantwortung wird abgesehen. Gemäß Art. 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Art. 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Seite 8 von 14 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres ist vorliegend der Fall, denn die Frage betrifft Tätigkeiten, die von privaten Hilfsorganisationen und privaten Unternehmen als Leistungserbringer im Rettungsdienst in eigener Zuständigkeit wahrgenommen werden. Die Leistungserbringer nehmen im Hinblick auf den nachgefragten Sachverhalt auch keine öffentlichen Aufgaben wahr. Ferner bestehen keine vertraglichen Beziehungen der Staatsregierung zu den Leistungserbringern im Hinblick auf den nachgefragten Sachverhalt. Sofern Berufsfeuerwehren rettungsdienstliche Leistungen erbringen, betrifft die Frage ausschließlich Sachverhalte, die durch die Träger des Rettungsdienstes als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die damit beauftragten Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) nur dann Gebrauch machen, wenn Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder erfolgte Rechtsverletzung im Einzelfall vorliegen (Rehak, in: Quecke/Schmid, SächsGemO, Rdn. 3 zu § 113 SächsGemO). Derartige Anhaltspunkte liegen nicht vor. II. Hausärztlicher Notdienst und andere Notfalldienste Frage 1: ln wie vielen Fällen wurde in den Jahren 2010 bis 2015 der hausärztliche Notdienst in Anspruch genommen? Die Anzahl der Behandlungsfälle im Kassenärztlichen Bereitschaftsdienst ergibt sich für die Jahre 2010 bis 2015 wie folgt: Anzahl Behandlungsfälle im Jahr Kassenärztlichen Bereitschaftsdienst 2010 295.000 2011 287.000 2012 294.000 2013 318.000 2014 281.000 2015 299.000 Frage 2: Wie hat sich seit der Einrichtung der Integrierten Rettungsleitstellen die Zahl der Einsätze für die Hausärzte und -ärztinnen entwickelt? Im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KVS) wird der Kassenärztliche Bereitschaftsdienst über regionale Vermittlungsstellen vermittelt. Diese werden zu einem Teil durch die IRLS bzw. die Leitstellen Feuerwehr/Rettungsdienst und zum anderen durch regionale Anbieter betrieben. Folgende IRLS bzw. Leitstellen Feuerwehr/Rettungsdienst vermitteln den Kassenärztlichen Bereitschaftsdienst im Freistaat Sachsen: • IRLS Dresden (seit 2013) • IRLS Ostsachsen (seit 2014) und die • IRLS Zwickau (Vertrag mit der KV Sachsen seit August 2015) • Leitstelle Feuerwehr/Rettungsdienst Annaberg Seite 9 von 14 Freistaat SACHSEN Regionale Vermittlungsstellen im Freistaat Sachsen: • ASB Leipzig STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ • Regionale Vermittlungsstelle Reha Activ in Chemnitz • KVS Bereitschaftsdienstpraxis in Dresden • Vermittlung Krankenhaus Mittweida. Ein Zusammenhang der Fallzahlentwicklung mit der Inbetriebnahme der IRLS (Jahreszahlen siehe oben) ist nicht erkennbar. Auch vor Etablierung der IRLS wurde der Kassenärztliche Bereitschaftsdienst, insbesondere im ostsächsischen sowie nordsächsischen Raum, durch die Leitstellen Feuerwehr/Rettungsdienst disponiert, so dass dort eine Verlagerung nicht festgestellt werden konnte. Auch kann seit Ende 2012 die bundeseinheitliche Rufnummer 116 117 für den Kassenärztlichen Bereitschaftsdienst in Anspruch genommen werden. Im Jahr 2015 nahmen bereits 220.000 Anrufer diese Rufnummer in Anspruch (ein Anstieg im Vergleich zu 2014 von 48 %). Die Anrufer werden entsprechend ihres Standortes automatisch oder über das bundesweite Callcenter den zuständigen regionalen Vermittlungsstellen zugeordnet. Hinzukommen die Anrufe von Patienten, die über die direkten Rufnummern bei den regionalen Vermittlungsstellen eingehen. Frage 3: ln welchem Verhältnis stehen Notrufe, die über den kassenärztlichen Notruf in Sachsen abgewickelt werden, zu denen, die über eine Rettungsleitstelle erfolgen? Zur Anzahl der Notrufe liegen der Sächsischen Staatsregierung keine Angaben vor; vgl. auch Antwort auf die Frage 11.6. Frage 4: Inwieweit werden die kassenärztlichen Bereitschaftsdienste in Anspruch genommen, welche die ambulante medizinische Versorgung außerhalb der üblichen Sprechzeiten, im Allgemeinen von 19:00 Uhr bis 7:00 Uhr sowie an Sonnund Feiertagen sicherstellen sollen, aber sich dann als Notfall darstellen? Hierzu liegen der Sächsischen Staatsregierung keine Daten vor. Sofern ein solcher Fall eintritt, wird der Patient entweder von der regionalen Vermittlungsstelle an die IRLS bzw. die Leitstelle Feuerwehr/Rettungsdienst abgegeben oder - sofern der Umstand erst im Gespräch mit dem Bereitschaftsdienstarzt oder Vor-Ort festgestellt wird - fordert dieser ein entsprechendes Rettungsmittel an. Frage 5: Inwieweit werden Notfalldienste in Anspruch genommen, obwohl eigentlich ein kassenärztlicher Bereitschaftsdienst ausreichend gewesen wäre? Die rettungsdienstliehen Notfalleinsätze erfolgen aufgrund eines Hilfeersuchens und im Ergebnis der entsprechenden Einsatzentscheidung der IRLS bzw. der Leitstelle Feuerwehr /Rettungsdienst. Im Nachgang des Einsatzes erfolgt keine Bewertung des Einsatzes im Hinblick darauf, ob hier ggf. der kassenärztliche Bereitschaftsdienst ausreichend gewesen wäre. Frage 6: Aus welchen Gründen steigt die Zahl der Notrufe stetig an? Seite 10 von 14 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ Die Anzahl der bei den IRLS bzw. den Leitstellen Feuerwehr/Rettungsdienst eingehenden Notrufe wird statistisch nicht erfasst, vgl. Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs-Nr. 6/2269. Der Sächsischen Staatsregierung liegen daher keine Erkenntnisse über die Anzahl und damit eine Steigerung der Notrufzahlen vor. Frage 7: Inwieweit ist das System der Notfalldienste flächendeckend in Sachsen ausgebaut (Zahnarztnotfalldienst, Apothekennotrufdienst, Giftnotruf, kinder- und jugendärztlicher Notruf, Augenarztnotruf u. a.)? Kassenärztlicher Bereitschaftsdienst Zur Teilnahme am Kassenärztlfchen Bereitschaftsdienst der KVS sind alle Vertragsärzte und zugelassenen Medizinischen Versorgungszentren verpflichtet. Die Zeiten des kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes sind: Mo, Di, Do: Mi: Fr, Sa, So: ab 19:00 Uhr bis 7:00 Uhr des Folgetages ab 14 Uhr bis 7 Uhr des Folgetages durchgängig von Freitag 14:00 Uhr bis Montag 7:00 Uhr An Feiertagen, Brückentagen sowie am 24. und 31. Dezember steht der ärztliche Bereitschaftsdienst ganztägig zur Verfügung. Der Kassenärztliche Bereitschaftsdienst wird als Hausbesuch (Fahrdienst) über ganz Sachsen flächendeckend in 119 allgemeinen Bereitschaftsdienstbereichen vorgehalten. Ergänzt wird dieses Angebot regional zu bestimmten Zeiten durch Bereitschaftsdienstpraxen , allgemeinärztliche Sitzdienstpraxen, den kinderärztlichen Fahrdienst sowie fachärztliche Sitzdienste in den Bereichen Chirurgie, Augenheilkunde, HNO sowie Kinder - und Jugendmedizin. Kassenzahnärztlicher Notfalldienst ln der vertragszahnärztlichen Versorgung muss jeder Zahnarzt innerhalb der sprechstundenfreien Zeiten die Erreichbarkeil für Notfallpatienten sicherstellen. An Samstagen , Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen, Brückentagen sowie den Werktagen zwischen Weihnachten und Neujahr Ueweils in der Zeit von 7:00 bis 7:00 Uhr am Folgetag ) wird für den einzelnen Vertragszahnarzt mit befreiender Wirkung ein Notfalldienst eingeteilt. Es sind 81 Notfalldienstkreise festgelegt. Der Notfalldienst wird von der KZVS unter www.zahnaerzte-in-sachsen.de veröffentlicht. Es werden Name, Anschrift, Telefonnummer der eingeteilten Zahnärzte bekannt gegeben. Der Rettungsdienst Der Rettungsdienst ist im Freistaat Sachsen entsprechend der rechtlichen Vorgaben flächendeckend ausgebaut. Apothekennotdienst Es gibt in Sachsen keinen Apothekennotrufdienst, jedoch einen Apothekennotdienst Die sächsischen Apotheken gewährleisten gemäß § 23 der Verordnung über den Betrieb von Apotheken (ApBetrO) rund um die Uhr sowie flächendeckend eine Dienstbereitschaft . Das heißt, dass alle Patienten zu jeder Tages- oder Nachtzeit in akzeptabler Nähe eine dienstbereite Apotheke vorfinden. Einzelheiten zur Gewährleistung einer ständigen Dienstbereitschaft durch die Apotheken in Sachsen hat die Sächsische Lan- Seite 11 von 14 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ desapothekerkammer dazu als zuständige Behörde gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Verordnung Heilberufe und Pharmazie (HeiiPharmVO) in ihrer Richtlinie zur Durchführung der Dienstbereitschaft der öffentlichen Apotheken (RL OB) geregelt. Giftnotruf Das Gemeinsame Giftinformationszentrum (GGIZ) der Länder Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen erfüllt auf der Grundlage eines Verwaltungsabkommmens die Aufgaben des Giftnotrufs für die beteiligten Länder. Es berät im 24-Stunden-Dienst bei akuten und chronischen Vergiftungen und deren Folgezuständen . 111. Notaufnahmen an Krankenhäusern Frage 1: Sind an allen sächsischen Krankenhäusern Notaufnahmen eingerichtet? Es sind nicht an allen sächsischen Krankenhäusern Notaufnahmen eingerichtet, insbesondere werden nicht an allen Fachkrankenhäusern (z. B. für psychische Fachgebiete) Notaufnahmen vorgehalten. Frage 2: Welches Leistungsspektrum umfassen die Notaufnahmen an den Krankenhäusern ? Das Leistungsspektrum der Notaufnahmen ist unterschiedlich. ln der Regel wird die Notversorgung von Patienten im Rahmen des jeweiligen Versorgungsauftrages sowie der an der Klinik vorgehaltenen Fachabteilungen abgedeckt. Frage 3: Nach welchen Konzepten arbeiten die Notaufnahmen an den sächsischen Krankenhäusern (zentrale Notaufnahme und/oder spezialisierte, etwa in chirurgische und internistische)? Eine generelle Aussage ist hierzu nicht möglich. Die Arbeit der Notaufnahmen ist insbesondere abhängig von den personellen und räumlichen Voraussetzungen, gleichwohl sind Zentrale Notaufnahmen an Krankenhäusern in Sachsen als zentrale Anlaufstelle für den Patienten zunehmend anzutreffen. Einzelne Krankenhäuser setzen auf eine fachübergreifende Zusammenarbeit aller Disziplinen, um so alle Spezialgebiete des Klinikums bereits in der Notaufnahme abrufen zu können. Aufgrund der steigenden Inanspruchnahme der Notaufnahmen durch Patienten, die auch im vertragsärztlichen Bereich behandelt werden können, stehen die Krankenhäuser zunehmend vor dem Problem der personellen und räumlichen Überlastung. Zur Lösung dieser Herausforderung und besseren Steuerung des Behandlungsablaufs setzten die Krankenhäuser zunehmend auf das Instrument der Ersteinschätzung von Notfallpatienten. So lässt sich einschätzen, welchem Patienten längere Wartezeiten zuzumuten sind und welcher Patient umgehend einer Behandlung zugeführt werden muss. Frage 4: Wie hoch ist die Gesamtzahl an Notaufnahmen in den sächsischen Krankenhäusern? Seite 12 von 14 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ Zum Stand November 2014 verfügen im Freistaat Sachsen 68 von 79 Krankenhäusern an 81 Standorten über eine Notaufnahme. Frage 5: ln welchem Verhältnis steht die Anzahl der Gesamtaufnahmen zu der Anzahl der Aufnahmen nach Selbstvorstellung bzw. nach Einweisung durch einen Rettungsdienst (geschlossene Liegendanfahrt, integrierter Hubschrauberlandeplatz mit unmittelbarer Aufzuganbindung)? Frage 6: Wie hoch ist der Anteil derjenigen Patientinnen und Patienten, die aufgrund einer notärztlichen Anordnung mit akut lebensbedrohlichen Erkrankungen oder Verletzungen direkt eingeliefert werden? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 5 und 6: Die gefragten Angaben werden statistisch nicht erfasst, so dass die Sächsische Staatsregierung über keine Daten verfügt. Notfallrettung ist die in der Regel unter Einbeziehung von Notärzten erfolgende Durchführung von lebensrettenden Maßnahmen bei Notfallpatienten, die Herstellung der Transportfähigkeit und ihre unter fachgerechter Betreuung erfolgende Beförderung in das für die weitere Versorgung nächstgelegene Krankenhaus oder die nächstgelegene Behandlungseinrichtung. Der rettungsdienstliche Notfalleinsatz endet somit nach der Beförderung des Notfallpatienten in eine geeignete Versorgungseinrichtung, vgl. § 2 Abs. 2 SächsBRKG. Eine "Krankenhauseinweisung" bzw. die Anordnung einer "direkten " Einlieferung ohne rettungsdienstliche Maßnahmen erfolgt durch den Rettungsdienst nicht. Frage 7: Mit welchem Fachpersonal sind die Notfallzentren der Krankenhäuser regelmäßig besetzt? ln der Regel gibt es neben ausgebildetem Pflege- und medizinischem Fachpersonal mindestens einen Oberarzt, der fest der Notaufnahme zugeordnet ist und die Zusammenarbeit mit den Ärztinnen und Ärzten der verschiedenen Fachbereiche koordiniert. Frage 8: Wird die Einführung eines Facharztes/ -ärztin für Notfallmedizin für erforderlich gehalten? Diese Frage berührt den Kernbereich der ärztlichen Selbstverwaltung. Weiterbildungen für Ärzte zu Fachärzten werden durch die Sächsische Landesärztekammer (SLÄK) selbst in der Weiterbildungsordnung geregelt und durch die Kammerversammlung der SLÄK beschlossen. Die SLÄK hält derzeit einen Facharzt für Notfallmedizin (innerklinisch) nicht für notwendig . Die theoretischen und praktischen Fertigkeiten müssten im Rahmen einer Facharztweiterbildung in Gebieten, die an der Notfallversorgung beteiligt sind, erworben werden. ln Ergänzung zur jetzigen Zusatzbezeichnung Notfallmedizin (frühere Fachkunde Rettungsmedizin ) wird derzeit unter der Federführung der Bundesärztekammer eine Zu- Seite 13 von 14 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ Satzweiterbildung für das innerklinische NotfallmanagemenUNotaufnahme entwickelt, die in die neue Muster-Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer eingeführt wird. ln Frage kommt diese Zusatzqualifikation zum Beispiel für die Leiter von Notfallund Aufnahmebereichen in großen Kliniken Nach Einschätzung der SLÄK ist für die Versorgung in der Notaufnahme ein erfahrener Facharzt, der die Erstversorgung durchführen kann und die adäquate Diagnostik einleitet sowie die entsprechenden Fachabteilungen in die Behandlung einbezieht, ausreichend . Mit freundlichen Grüßen Seite 14 von 14 Freistaat SACHSEN 2016-06-23T09:26:30+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes