STAATSMIMISTER1UM DBS 1N1MERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-0141.50/9840 Dresden.7, . Juni 2016 Große Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/4897 Thema: Speicherung personenbezogener Daten im ermittlungsunterstützenden Fallanalysesystem (eFAS) Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Große Anfrage wie folgt; Vorbemerkung: Die Fragestellerin bezieht sich mit ihren Fragen auf den Stand 15. März 2016. Bei eFAS handelt es sich jedoch um ein redundantes System mit dynamischen Daten. Eine Beantwortung der Fragen rückwirkend zum Stand 15. März 2016 ist insofern nicht möglich. Die Beantwortung der Fragen kann nur auf Basis einer neuen Recherche erfolgen. Alle nachfolgenden Angaben beziehen sich daher auf den Stand 10. Mai 2016, soweit dies nicht anders ausgewiesen ist. Die Fragen betreffen darüber hinaus überwiegend laufende, zum Teil besonders geschützte Ermittlungsverfahren. Durch die Veröffentlichung detaillierter Angaben zu den einzelnen Verfahren im Sinne der Fragestellungen besteht die Gefahr, dass der angestrebte Zweck der Verfahren verhindert und die Aufklärung der zugrunde liegenden Straftaten vereitelt werden. Insofern ist eine Beantwortung in konkretem Bezug auf die Einzelverfahren derzeit nicht möglich, da aufgrund der laufenden Ermittlungen in diesen Verfahren einer weitergehenden Beantwortung die Vorschrift des § 477 Abs. 2 S. 1 Strafprozessordnung (StPO) entgegensteht. Nach dieser Vorschrift sind Auskünfte aus Akten zu versagen, wenn der Übermittlung Zwecke des Strafverfahrens entgegenstehen. Eine vollständige Beantwortung der Großen Anfrage würde den Erfolg der noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahren gefährden. Sofern Einzelheiten zu bisherigen Ermittlungsansätzen bekannt würden, könnte dies dazu führen, dass der Erfolg der weiteren notwendigen Ermittlungen vereitelt würde. Die aufgeführten Gründe der Nichtbeantwortung der Fragen hindern auch eine Beantwortung der Anfrage in einer nichtöffentlichen Sitzung des Land- Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bine beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. Seite 2 von 12 tages oder mit entsprechendem Geheimhaltungsvermerk. Auch bei einer unter solchen Umständen erfolgenden Bekanntgabe der Ergebnisse der bisherigen Ermittlungen ist im vorliegenden Fall nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass Einzelheiten zu den bisherigen Ermittlungsergebnissen bekannt und dadurch die weiteren Ermittlungen gefährdet würden. Eine Abwägung der lnformationsinteressen der Fragestellerin mit dem Interesse an der Geheimhaltung der Ermittlungsergebnisse geht derzeit zu Lasten der Abgeordneten. Das Interesse der Abgeordneten an vollständiger Information ist ein hohes, durch Art. 51 Abs. 1 SächsVerf verfassungsrechtlich gewährleistetes Gut. Aber auch das staatliche Interesse an einer wirkungsvollen Strafverfolgung ist ein hohes, aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitetes verfassungsrechtliches Schutzgut. Bei vollständiger Beantwortung der Fragen wäre der Schaden für die laufenden Ermittlungsverfahren womöglich irreparabel. Das lnformationsinteresse der Abgeordneten ist demgegenüber nicht vollständig zurückgedrängt. Seine Verwirklichung hat lediglich insoweit und so lange zurückzustehen, wie eine vollständige Beantwortung tatsächlich eine Gefährdung des Ermittlungserfolges zeitigen würde, so lange also, bis im Falle der Ermittlung eines Täters oder mehrerer Täter die Tatvorwürfe den/dem/der Beschuldigten eröffnet werden. Um eine möglichst weit gehende Annäherung an das Begehren der Fragestellerin zu erreichen und damit auch dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue gerecht zu werden , wurden die Auswertungsergebnisse so dargestellt, dass Rückschlüsse auf einzelne Verfahren nicht möglich sind. I. Aktuelle in eFAS eingerichtete Verfahren Frage 1: Welche Straftatbestände und welcher konkrete Tatvorwurf bzw. welcher konkreter sonstiger Grund für die Einrichtung – etwa Gefahrenabwehr – liegen den 363 eFAS-Verfahren (Stand: 15. März 2016) jeweils zugrunde? (Bitte auch nach Dienststelle aufschlüsseln) Mit Stand vom 10. Mai 2016 sind in eFAS insgesamt 288 Verfahren eingerichtet. Übersicht zum Bestand der eFAS-Verfahren: Jahr/Stelle LKA Chemnitz Dresden Görlitz Leipzig Zwickau 2009 3 0 4 1 2 1 2010 3 1 3 0 1 0 2011 6 1 0 4 4 1 2012 4 0 3 1 1 3 2013 14 0 5 3 11 1 2014 30 1 9 7 18 0 2015 25 2 13 16 27 16 2016 12 3 5 6 16 1 Gesamt 97 8 42 38 80 23 Übersicht zu den Haupttatbeständen der eFAS-Verfahren: Seite 3 von 12 - 2 Verfahren: Testverfahren - 3 Verfahren: Asservatenverwaltung - 2 Verfahren: Vermisstensache - 3 Verfahren mit Haupttatbestand: § 86 a StGB - 3 Verfahren mit Haupttatbestand: § 89 a StGB - 1 Verfahren mit Haupttatbestand: § 94 StGB - 6 Verfahren mit Haupttatbestand: § 125a StGB - 9 Verfahren mit Haupttatbestand: § 129, 129a StGB - 1 Verfahren mit Haupttatbestand: § 130 StGB - 4 Verfahren mit Haupttatbestand: § 146 StGB - 21 Verfahren mit Haupttatbestand: §§ 211 ff. StGB - 6 Verfahren mit Haupttatbestand: §§ 223 StGB - 2 Verfahren mit Haupttatbestand: § 232 StGB - 1 Verfahren mit Haupttatbestand: § 240 StGB - 63 Verfahren mit Haupttatbestand: §§ 243, 244, 244a StGB - 8 Verfahren mit Haupttatbestand: §§ 249 StGB - 3 Verfahren mit Haupttatbestand: § 261 StGB - 16 Verfahren mit Haupttatbestand: §§ 263 ff. StGB - 4 Verfahren mit Haupttatbestand: § 303 StGB - 13 Verfahren mit Haupttatbestand: §§ 306, 306a StGB - 2 Verfahren mit Haupttatbestand: § 308 StGB - 1 Verfahren mit Haupttatbestand: § 310 StGB - 1 Verfahren mit Haupttatbestand: § 332 StGB - 86 Verfahren mit Haupttatbestand: §§ 29 ff. BtMG - 2 Verfahren mit Haupttatbestand: § 52 WaffG - 21 Verfahren mit Haupttatbestand: §§ 1, 3 SächsPolG - 2 Verfahren mit Haupttatbestand: § 106 UrhG - 1 Verfahren mit Haupttatbestand: § 3 VereinsG - 1 Verfahren mit Haupttatbestand: § 19 GÜG Übersicht zu den Phänomenbereichen der eFAS-Verfahren: - 5 Verfahren: Testverfahren, Verwaltung - 17 Verfahren: Straftaten gegen das Leben - 4 Verfahren: Straftaten gegen Leben und Gesundheit, Sexualität - 75 Verfahren: Eigentums- und Bandenkriminalität - 5 Verfahren: Brandstiftung - 9 Verfahren: Cybercrime - 18 Verfahren: Politisch motivierte Kriminalität – rechts - 9 Verfahren: Politisch motivierte Kriminalität – links - 9 Verfahren: Politisch motivierte Kriminalität – Ausländer - 15 Verfahren: Politisch motivierte Kriminalität – allgemein - 4 Verfahren: Wirtschaftskriminalität - 81 Verfahren: Rauschgiftkriminalität - 19 Verfahren: Kfz-Kriminalität - 8 Verfahren: Organisierte Kriminalität - 1 Verfahren: Korruption/Amtsdelikte - 6 Verfahren: Falschgeld - 3 Verfahren: Gewalttäter Sport Seite 4 von 12 Im Weiteren wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Frage 2: Wie verteilen sich die 178.089 gespeicherten Personendatensätze auf diese Verfahren jeweils? Mit Stand 10. Mai 2016 sind in den Verfahren insgesamt 150.298 Personendatensätze gespeichert. Die Anzahl der Personendatensätze lässt keinen Rückschluss auf die tatsächliche Anzahl gespeicherter Personen zu, da innerhalb und zwischen den einzelnen Verfahren eine redundante Datenspeicherung möglich ist. Übersicht zur Anzahl der Personendatensätze der eFAS-Verfahren: - 59 Verfahren mit bis zu 0 Personendatensätzen - 92 Verfahren mit bis zu 50 Personendatensätzen - 25 Verfahren mit bis zu 100 Personendatensätzen - 13 Verfahren mit bis zu 150 Personendatensätzen - 17 Verfahren mit bis zu 200 Personendatensätzen - 8 Verfahren mit bis zu 250 Personendatensätzen - 21 Verfahren mit bis zu 500 Personendatensätzen - 29 Verfahren mit bis zu 1.000 Personendatensätzen - 7 Verfahren mit bis zu 1.500 Personendatensätzen - 2 Verfahren mit bis zu 2.000 Personendatensätzen - 3 Verfahren mit bis zu 2.500 Personendatensätzen - 2 Verfahren mit bis zu 3.000 Personendatensätzen 7 Verfahren mit bis zu 5.000 Personendatensätzen - 2 Verfahren mit bis zu 10.000 Personendatensätzen - 1 Verfahren mit bis zu 25.000 Personendatensätzen Im Weiteren wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Frage 3: Wie wurde das außerordentlich hohe oder komplexe Informationsaufkommen als Voraussetzung der Nutzung von eFAS in den eingerichteten Verfahren jeweils begründet? Das außerordentlich hohe oder komplexe Informationsaufkommen wurde jeweils anhand der Darstellung des zugrunde liegenden Einzelfalls und des angestrebten Verfahrensziels sowie des Umfangs der dazu durchzuführenden Maßnahmen begründet. Im Weiteren wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Frage 4: Wann wurden die jeweiligen Verfahren von welcher Stelle beantragt und von jeweils welcher Stelle genehmigt? Die Antragstellung erfolgte durch den Leiter der jeweiligen sachbearbeitenden Organisationseinheit (Dezernat, Kommissariat) der Polizeidienststellen beim Landeskriminalamt . Die Genehmigung zur Einrichtung erteilte das Landeskriminalamt. Seite 5 von 12 Im Weiteren wird auf die Antwort auf die Ziffer I.1 sowie auf die Vorbemerkung verwiesen . Frage 5: Welche der Verfahren und Personendatensätze betreffen den Phänomenbereich rechts und links? Frage 6: Welche der Verfahren und Personendatensätze betreffen den Phänomenbereich Gewalttäter Sport? Frage 7: Welche sonstigen Phänomenbereiche betreffen die übrigen eingerichteten Verfahren und Personendatensätze? Zusammenfassende Antwort auf die Ziffern I.5 bis I.7: Es wird auf die Antwort auf die Ziffer I.1 sowie auf die Vorbemerkung verwiesen. Im Weiteren wird von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Welche Personendatensätze welchen Phänomenbereich betreffen, lässt sich nur durch eine Durchsicht und Auswertung der ca. 1.000 Ermittlungsverfahren, die den 288 eFAS-Verfahren zugrunde liegen, beantworten. Wenn man einen Zeitaufwand von mindestens 30 Minuten für die Auswertung eines Ermittlungsverfahrens ansetzt, wären dies 500 Stunden für die Auswertung aller Verfahren . Bei einer 40-Stunden-Woche wäre ein Sachbearbeiter 12,5 Wochen mit dieser Auswertung befasst. Dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Eine solche aufwendige Recherche ist unverhältnismäßig und ohne Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten. Seite 6 von 12 Frage 8: Wie hoch ist die tatsächliche Anzahl gespeicherter Personen in den jeweiligen Verfahren und insgesamt derzeit? Es wird auf die Antwort auf die Ziffer I.2 sowie auf die Vorbemerkung verwiesen. Frage 9: Welche personenbezogenen Daten wurden zu den jeweiligen Personen gespeichert ? (Angabe bitte nicht personenbezogen sondern hinsichtlich Art der Daten, etwa Adresse, Geburtsdatum, Tatvorwurf, Bildaufnahmen, Ergebnis der Ermittlung , Ausgang des Strafverfahrens etc.) In Abhängigkeit vom jeweiligen Zweck und den konkreten Zielen sowie dem erreichten Ermittlungsstand eines eingerichteten eFAS-Verfahrens können folgende personenbezogene Daten erfasst werden: − Personalien (Name, Vorname, Geschlecht, Geburts- und ggf. Sterbedatum, Geburtsort , Geburtsland, Staatsangehörigkeit, Nationalität, Familienstand, Aufenthaltsstatus , Kenntnisse und Fertigkeiten, Bildungsabschlüsse, Verletzungen), − Aliaspersonalien, − Rolle der Person im Verfahren (siehe auch Antwort auf die Ziffer II.6), − Wohnanschriften, Aufenthaltsort, − Personenbeschreibung, ggf. mit Bild, − Kommunikationsmittel (Telefonnummern, Mailadressen), − verfügbare und benutzte Fahrzeuge oder andere relevante Gegenstände/Sachen. Im Weiteren wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Frage 10: Wie viele und welche Daten wurden nach richterlicher Anordnung aufgrund welcher Rechtsgrundlage erhoben? Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Die sächsische Polizei führt keine Statistiken im Sinne der Fragestellungen. Wie viele und welche Daten nach richterlicher Anordnung aufgrund welcher Rechtsgrundlage Seite 7 von 12 erhoben wurden, wird statistisch nicht erfasst. Zur vollständigen Beantwortung der Fragen müssten insofern alle in Frage kommenden über 1.000 Ermittlungsverfahren händisch ausgewertet werden. Wenn man einen Zeitansatz von 30 Minuten für die Auswertung eines Ermittlungsverfahrens ansetzt, wären dies 500 Stunden für die Auswertung aller Verfahren. Bei einer 40-Stunden-Woche wäre ein Sachbearbeiter 12,5 Wochen mit dieser Auswertung befasst. Dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Eine solche aufwendige Recherche ist unverhältnismäßig und ohne Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten. Frage 11: Inwieweit sind die nach Ziffer 10. erhobenen Daten auch in den im eFAS eingerichteten Verfahren im Sinne des § 38 Abs. 9 SächsPolG gekennzeichnet? Nicht alle auf der Grundlage einer richterlichen Anordnung erhobenen Daten unterliegen der Kennzeichnungspflicht gemäß § 38 Abs. 9 SächsPolG. Nur für die gemäß § 38 Abs. 1 SächsPolG erhoben Daten gilt die Kennzeichnungspflicht im Sinne der Fragestellung und wird im gesetzlich geforderten Umfang gewährleistet. Im Weiteren wird auf die Antwort auf die Ziffer I.10 verwiesen. Frage 12: Inwieweit sind die jeweils gespeicherten Personen Beschuldigte, Mittäter, Kontakt oder Begleitpersonen, Prüffälle oder sonstige gespeicherte Personen? (Bitte nach jeweiligem Verfahren differenzieren.) Der Status der gespeicherten Personen wird in Abhängigkeit vom Verfahrensgegenstand sowie dem Zweck und dem aktuellen Ermittlungsstand des einzelnen eFAS- Verfahrens bestimmt. Eine gespeicherte Person kann dabei mehrere verschiedene Status innerhalb eines Verfahrens haben. Im Weiteren wird auf die Antwort auf die Ziffer II.6 und auf die Vorbemerkung verwiesen . Frage 13: Inwieweit wurden wie viele Personen aus welchen Gründen gespeichert, die im Zusammenhang mit welchen Versammlungen aufgefallen sind? Personenbezogene Daten werden durch den Polizeivollzugsdienst gem. § 43 SächsPolG nur gespeichert, soweit dies zur polizeilichen Aufgabenerfüllung (z. B. zur Verfolgung von Straftaten oder zur polizeilichen Gefahrenabwehr), zu einer zeitlich befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist. Ein „Auffallen“ einer Person im Zusammenhang mit einer Versammlung ist kein Speicherungsgrund gem. § 43 SächsPolG. Für den Fall, dass die Fragestellerin mit „aufgefallen“ Straftaten solche im Zusammenhang mit Versammlungen meint, wird auf die Antwort auf die Frage I.10 verwiesen. Demnach müssten alle 1.000 Ermittlungsverfahren danach durchgesehen werden, ob darin erfasste Personen im Zusammenhang mit Versammlungen standen. Aus den dort dargelegten Gründen wäre dies unverhältnismäßig. Seite 8 von 12 Frage 14: Welche weiteren Verfahren wurden seit dem 15. März 2016 wegen welcher Straftatbestände aufgrund welchen konkreten Tatvorwurfs eingerichtet und wie viele Personen wurden in diesen Verfahren mit welchen konkreten Daten gespeichert? Seit dem 15. März 2016 wurden insgesamt 15 eFAS-Verfahren neu eingerichtet. Im Weiteren wird auf die Antwort auf die Ziffer I.1 sowie auf die Vorbemerkung verwiesen . II. Eröffnung von Verfahren, Speicherung, Übermittlung und Löschung von personenbezogenen Daten im eFAS Frage 1: Welche öffentlichen Stellen sind zur Datenverarbeitung mit eFAS befugt? Datenverarbeitende Stellen sind die Polizeidirektionen, das Polizeiverwaltungsamt und das Landeskriminalamt. Frage 2: Welche Personen sind innerhalb der öffentlichen Stelle zur Beantragung und zur Genehmigung der Einrichtung eines Verfahrens bei eFAS berechtigt? Die Antragstellung ist nicht personen- sondern funktionsgebunden. Im Weiteren wird auf die Antwort auf die Ziffer I.4 verwiesen. Frage 3: Wie viele Bedienstete verfügen derzeit über zugewiesene Einzelrechte zur Nutzung von eFAS? (Bitte jeweils nach Polizeidienststelle und Verfahren differenzieren .) Zurzeit sind insgesamt 1.256 Bedienstete der sächsischen Polizei zugriffsberechtigt, wobei der einzelne Sachbearbeiter Zugriffsrechte auf mehrere eFAS-Verfahren haben kann. Übersicht zur Verteilung der Zugriffsberechtigungen: - 84 Bedienstete der Polizeidirektion Chemnitz - 243 Bedienstete der Polizeidirektion Dresden - 111 Bedienstete der Polizeidirektion Görlitz - 418 Bedienstete der Polizeidirektion Leipzig - 96 Bedienstete der Polizeidirektion Zwickau - 304 Bedienstete des Landeskriminalamtes Übersicht zur Anzahl von Berechtigten pro Verfahren: - 119 Verfahren mit bis zu 5 Zugriffsberechtigten - 76 Verfahren mit bis zu 10 Zugriffsberechtigten - 24 Verfahren mit bis zu 15 Zugriffsberechtigten Seite 9 von 12 - 19 Verfahren mit bis zu 20 Zugriffsberechtigten - 13 Verfahren mit bis zu 25 Zugriffsberechtigten - 13 Verfahren mit bis zu 50 Zugriffsberechtigten - 3 Verfahren mit bis zu 75 Zugriffsberechtigten - 8 Verfahren mit bis zu 100 Zugriffsberechtigten - 9 Verfahren mit bis zu 125 Zugriffsberechtigten - 1 Verfahren mit bis zu 150 Zugriffsberechtigten - 2 Verfahren mit bis zu 200 Zugriffsberechtigten - 1 Verfahren mit bis zu 250 Zugriffsberechtigten Frage 4: Wie viele Verfahren wurden seit Einführung von eFAS insgesamt wann von welcher Stelle eingerichtet und wann von welcher Stelle gelöscht? Insgesamt wurden seit Einführung von eFAS bisher 656 Verfahren eingerichtet, von denen zwischenzeitlich 368 Verfahren gelöscht worden sind. Die Löschung von eFAS- Verfahren erfolgt auf Antrag der sachbearbeitenden Stelle durch das Landeskriminalamt . Angaben zum Zeitpunkt der Einrichtung und Löschung werden von bereits gelöschten Verfahren nicht gespeichert und stehen insofern nicht zur Verfügung. Frage 5: Wie viele Personendatensätze wurden seit Einführung von eFAS insgesamt gespeichert und wann von welcher Stelle gelöscht? Angaben dazu, wie viele Personendatensätze seit Einführung von eFAS insgesamt gespeichert und wann von welcher Stelle gelöscht wurden, werden nicht gespeichert und stehen insofern nicht zur Verfügung. Frage 6: Wie ist der Kreis der Betroffenen, die Art der zu verarbeitenden Daten, Art und Empfänger zu übermittelnder Daten in der Errichtungsanordnung und welchen sonstigen Vorschriften/Anwendungshinweisen etc. konkret beschrieben? Der betroffene Personenkreis umfasst alle Personen, deren Daten für die polizeiliche Aufgabenerfüllung notwendigerweise verarbeitet werden müssen. Dabei handelt es sich insbesondere um: − Beschuldigte und Tatverdächtige, − Betroffene und Beteiligte im Sinne des OWiG, − Sonstige Personen, wenn ihre Erfassung in der Datei zur vorbeugenden Bekämpfung oder Aufklärung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist oder deren Daten zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben vorgehalten werden müssen: • Vermisste oder gefährdete Personen • Anzeigeerstatter, Hinweisgeber, Zeugen, Geschädigte, Opfer, Verletzte, Auskunftspersonen , Ansprechpartner, Angehörige, Provider, Fahrzeughalter oder Fahrzeugnutzer und -insassen, • Personen, von denen personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit richterlich angeordneten Ermittlungsmaßnahmen, etwa bei der Überwachung des Te- Seite 10 von 12 lekommunikationsverkehrs, bekannt werden und deren Speicherung für die Dauer des Verfahrens erforderlich oder unvermeidbar ist. Gespeichert werden alle zur jeweils konkreten Fallbearbeitung polizeilich relevanten und erforderlichen Daten. Personenbezogene Daten werden gespeichert, sofern ihre Verarbeitung zulässig und zur polizeilichen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Insbesondere können beweis- und verfahrenserhebliche personenbezogene Daten zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gespeichert werden. Die Datenspeicherung erfolgt fallbezogen. Art und Umfang der zu verarbeitenden Daten richten sich strikt nach den Erfordernissen des jeweiligen Einzelfalls und dem konkreten Datenverarbeitungszweck des jeweiligen Verfahrens. Die zu speichernden Daten werden in strukturierter Form in sogenannten „Entitäten“ (z. B. Person, Kommunikationsmittel) und den Beziehungen der Entitäten untereinander (Verknüpfungen) abgelegt. Innerhalb der sächsischen Polizei erfolgt die Datenübermittlung an zugriffsberechtigte Nutzer (Suche/Recherche). Insbesondere in Fällen von überörtlicher Bedeutung oder bei dienststellenübergreifenden Organisationsstrukturen (Sonderkommissionen) können Zugriffsrechte auch auf mehrere Polizeidienststellen übergreifend vergeben werden . Ein regelmäßiger selektiver Datenaustausch erfolgt anlassbezogen. Dabei werden personenbezogene Daten aus der Vorgangsbearbeitung (IVO) und der zentralen kriminalpolizeilichen Sammlung (PASS) fallabhängig im jeweils erforderlichen Umfang in das Verfahren eFAS übernommen. Außerdem werden aus eFAS heraus personenbezogene Daten in das IT-Verfahren IVO übernommen, wenn diese strafprozessual für die Vorgangsbearbeitung relevant sind. Die Übermittlung personenbezogener Daten an Polizeidienststellen außerhalb der sächsischen Polizei sowie an andere auf gesetzlicher Grundlage berechtigte Stellen erfolgt anlassbezogen gemäß § 35 SächsPolG i. V. m. § 14 SächsDSG oder soweit dies zur Erfüllung der diesen Dienststellen durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Dabei werden die Daten einzelfallabhängig im jeweils erforderlichen Umfang übermittelt. Frage 7: Mit welchen konkreten „verschiedenen Funktionalitäten“ können die in eFAS importierten Daten bearbeitet und ausgewertet werden? Mit dem IT-Verfahren eFAS stehen insbesondere folgende Bearbeitung- und Auswertefunktionen zur Verfügung: − allgemeine Erfassung und Pflege von Daten, − Schnellerfassung von Daten (Hinweisaufnahme), − grafische Erfassung (Drag and Drop-Funktion), − Abfrage (definierte Suchkriterien), − Recherchefunktion (komplexe, unscharfe Suchkriterien), − Spezialrecherchefunktion (Struktur-, Pfad-, Ähnlichkeitssuche), Seite 11 von 12 − Filter-, Sortier-, und Abgleichfunktionen, − Visualisierung in Charts und Diagrammen (Verbindungsdarstellung), − Geografische Analysefunktion, − TKÜ-Auswertung und − DNA-Modul (Datenverwaltung für Reihenuntersuchung). Frage 8: Aus welchen Gründen wurden die in den Jahren 2009 bis 2013 eingerichteten Verfahren und dazugehörigen Datensätze noch nicht gelöscht? Frage 9: Zu II. 8.: Wie wurde die Verlängerung der zweijährigen Aussonderungsfrist im jeweiligen Verfahren begründet, dokumentiert und auf welchen Zeitpunkt verschoben ? Zusammenfassende Antwort auf die Ziffern II.8 und II.9: Die eFAS-Verfahren befinden sich entweder noch in polizeilicher Bearbeitung oder zu den Tatverdächtigen/Beschuldigten des zugrundliegenden Ermittlungsverfahrens steht noch eine rechtskräftige Entscheidung zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens aus. Die zweijährige Prüffrist gewährleistet eine regelmäßige zusätzliche Prüfung der gespeicherten personenbezogenen Daten innerhalb eines eFAS-Verfahrens, unabhängig von der regelmäßig durchzuführenden Prüfung des einzelnen eFAS-Verfahrens hinsichtlich dessen Erforderlichkeit für die weitere polizeiliche Aufgabenerfüllung. Soweit im Ergebnis der Einzelfallprüfung einzelne personenbezogene Daten für die Bearbeitung des konkreten eFAS-Verfahrens weiterhin erforderlich sind, erfolgt die nächste Aussonderungsprüfung wiederum nach zwei Jahren. Frage 10: Inwieweit erfolgt mit der Löschung der Daten in IVO und PASS eine automatische Löschung in eFAS? Die Löschung von eFAS-Verfahren erfolgt auf Grundlage automatischer Löschmitteilungen von IVO und PASS und der darauf basierenden manuellen Löschung des jeweiligen eFAS-Verfahrens. Frage 11: Wie viele Betroffene wurden seit Einführung von eFAS über die Speicherung ihrer personenbezogenen Daten aus welchen Gründen (auf Antrag, aus sonstigen Gründen) in welchem Umfang informiert? Mit Stand 30. April 2016 wurde an 3.336 Betroffene Auskunft darüber erteilt, ob und ggf. welche Daten zur Person gespeichert sind. 254 weitere Anträge auf Auskunft befinden sich noch in Bearbeitung. STAATSM1NISTER1UM DES INNERN Freistaat SACHSE1N Frage 12: Wie viele Schnittstellen zu welchen Verbunddateien bestehen derzeit im eFAS? Zurzeit besteht keine Schnittstelle für die Datenübermittlung zu Verbunddateien aus eFAS. Frage 13: Wie viele Personendatensätze wurden bislang zu welchen Verfahren an welche andere Dienststelle außerhalb der sächsischen Polizei aus welchen Gründen übermittelt/abgerufen? Angaben dazu, wie viele Personendatensätze bislang zu welchen Verfahren an welche andere Dienststelle außerhalb der sächsischen Polizei aus welchen Gründen übermittelüabgerufen wurden, werden nicht gespeichert und stehen insofern nicht zur Verfügung . III. Kosten Frage: Welche (laufenden) Kosten sind für die Errichtung, Unterhaltung und welche Er weitejfung in welchem Jahr angefallen? (Bitte auch Angabe des Haushaltstitels) Es wfrd ajäf die Anlage verwiesen. Mit freuijldlichen Grüßen Markus Ulbigl Anlage Seite 12 von 12 Kostenaufstellung IT-Verfahren eFAS seit Einführung im Jahr 2008 Anlage 1 Seite 1 HH-Jahr Bezeichnung der Maßnahme Kosten für Softwarepflege Kosten für IT- Dienstleistungen Investitionen Hardund Software in EUR (brutto) in EUR (brutto) in EUR (brutto) Kapitel / Titel 0320 51199 0320 53499 0320 81299 2016 PV eFAS für rsCASE 545.448,30 PV Geo-Daten Stadt Dresden für eFAS-Einbindung 803,79 PV eFAS - Katalogupdate PLZ und Kreisgemeindeschlüssel 476,00 PV Analyst´s Notebook 23.047,92 2015 PV eFAS für rsCASE 419.334,58 PV Geo-Daten Stadt Dresden für eFAS-Einbindung 803,79 PV eFAS - Katalogupdate PLZ und Kreisgemeindeschlüssel 476,00 PV Analyst´s Notebook 22.018,57 DV Unterstützung Migration eFAS-Release 2.142,00 Barcode-Scanner f. eFas 4.446,44 Modulerweiterungen eFAS 66.640,00 SW-Module für eFAS 143990 2014 PV eFAS für rsCASE 372.162,71 PV Geo-Daten Stadt Dresden für eFAS-Einbindung 807,36 PV eFAS - Katalogupdate PLZ und Kreisgemeindeschlüssel 476,00 PV Koyote 8.925,00 PV Analyst´s Notebook 37.663,50 Modulerweiterung eFAS 153.562,36 DV zur Unterstützung Migration eFAS-Release 2.142,00 2013 PV eFAS für rsCASE 386.293,14 PV Koyote 8.925,00 eFAS ermittlungsunterstützendes Fallanalysesystem 68.234,60 PV Geo-Daten Stadt Dresden für eFAS-Einbindung 800,22 PV eFAS - Katalogupdate PLZ und Kreisgemeindeschlüssel 476,00 GIS Application - NAVTEQ-Daten für eFAS 52.179,12 Windows Sever 1 Sokel 4 Kerne für eFAS 3.203,25 Barcode-Scanner für Asservatenverwaltung eFAS 5.107,48 2012 PV eFAS für rsCASE 356.403,32 PV Koyote 8.925,00 rsCASE-Modul Einzeldatensatzmarkierung 23.800,00 eFas erweiterte Verfahrenssichten 0,00 eFas Module TKÜ-Auswertung 196.707,00 rsCASE-Modul FTS-Ex-und import 0,00 RAM für eFAS 291,00 PV eFAS - Katalogupdate PLZ und Kreisgemeindeschlüssel 476,00 2011 PV eFAS für rsCASE 316.335,56 PV Koyote 8.925,00 2010 PV eFAS für rsCASE 305.592,24 PV Koyote 8.925,00 IT-Vorhaben eFAS (Backup) 69.972,00 2009 PV Analyst´s Notebook 48.703,19 PV eFAS für rsCASE 147.424,34 PV eFAS für rsCASE 77.753,41 Homogenisierung Providerdaten (SW Koyote) 29.750,00 rsCASE-Modul AIF 71.623,72 2008 Analyst´s Notebook 202.314,04 GESAMT 3.108.400,94 72.518,60 1.023.586,41 Antwortentwurf Anlage 2016-06-22T09:23:47+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes