STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN DerStaatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 23b-0141.51/8072 Dresden^ /Mai 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Marco Böhme, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/4898 Thema: Nachfrage zu Drs. 6/4062 Bürgerjnnen- und Gemeindebeteiligung bei Windenergieanlagen in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, der Frage sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Die Anlage der Antwort der Drs. 6/4062 zeigt eine Auflistung der bisher von sächsischen Kommunen genutzten Beteiligungen an Windenergieanlagen . In dieser ist von "mittelbarer Beteiligung an (...) Windparks" (Dresden, Torgau, Reichenbach), "mittelbarer Beteiligung an (...) Windenergieanlagen" (Leipzig), "mittelbarer Beteiligung an (...") Windkraftanlagen" (Flauen), "mittelbarer Beteiligung an" Betreibern von Windkraftanlagen" sowie von "Beteiligung an Windkraftanlagen" (Chemnitz) bzw. "Beteiligung an einem Windrad" (Landkreis Bautzen, Hoyerswerda), "Beteiligung an (...) Windenergieanlagen" (Jöhstadt) und "unmittelbare Beteiligung an einer Windkraftanlage" (Werdau) sowie "über eine Beteiligungsgesellschaft mittelbare Beteiligung an Windparks" die Rede. Aus dieser Auflistung geht nicht hervor, "was "mittelbare Beteiligung", "Beteiligung" und "unmittelbare Beteiligung" an "Windenergieanlagen", "Windparks", "Windkraftanlagen" sowie an "Betreibern von Windkraftanlagen" bedeuten und welche Unterschiede es zwischen diesen verschiedenen Beteiligungsformen hinsichtlich der finanziellen Ausgestaltung und des Profites für die Gemeinden gibt. Ebenso wenig erfolgt eine Auflistung jeder Nutzungsform nach Beteiligungsform und Beteiligungsumfang und Jahr der Beteiligung." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6. 7. 8. 13 Besucherparkplatze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STBR1UM DES INNERN Freistaat SACMSE1N Frage: Wie unterscheiden sich "unmittelbare Beteiligungen", "mittelbare Beteiligungen" und "Beteiligungen" an "Windenergieanlagen", an "Windparks", an "Wmdkraftanlagen " sowie an "Betreibern von Windkraftanlagen" und welche Unterschiede gibt es zwischen diesen verschiedenen Beteiligungsformen hinsichtlich der Höhe der Gemeindebeteiligungen, der kommunalen Mitwirkungsrechte am Bau und Betrieb der Anlagen, des Risikos für die beteiligten Gemeinden und hinsichtlich der zu erwartenden Renditen für die Gemeinden? Zur grundsätzlichen Bedeutung der verwendeten Begrifflichkeiten gilt: Unter Beteiligung" wird ein Mitgliedschaftsrecht, das durch Geld- oder Sacheinlage bei einer Gesellschaft bzw. einem Unternehmen erworben wird, verstanden. Eine "unmittelbare Beteiligung" einer Gemeinde liegt vor, wenn die Gemeinde selbst dieses Mitgliedschaftsrecht erwirbt. Wird dieses Mitgliedschaftsrecht dagegen nicht von der Gemeinde selbst, sondern von einem Unternehmen der Gemeinde erworben, spricht man von einer "mittelbaren Beteiligung" der Gemeinde. Eine "Windenergieanlage" ist eine Anlage, die die kinetische Energie des Windes in elektrische Energie umwandelt (Nr. 2.1 der "Richtlinie für Windenergieanlagen" des Deutschen Instituts für Bautechnik, Fassung: Oktober 2012). Der Begriff "Windkraftanläge " wird üblicherweise synonym verwendet. Unter "Windpark" versteht man ein räumlich zusammenhängendes Areal, auf dem mehrere Windenergieanlagen betrieben werden . Die Begriffe "Windpark" und "Windfarm" werden üblicherweise synonym verwendet . Von einer "Windfarm" wird gesprochen, wenn an einem Standort mindestens drei Windkraftanlagen betrieben werden (Nr. 1 .6 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ). Zur "Höhe der Gemeindebeteiligungen" können keine allgemeingültigen Aussagen getroffen werden, da es jeweils auf die Ausgestaltung im konkreten Einzelfall ankommt. Denkbar sind einerseits nur sehr geringe prozentuale Beteiligungen, andererseits kommen aber auch kommunale Beteiligungen mit 100 % der Anteile in Betracht. Das Risiko der Gemeinde muss auf einen ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt werden (§ 96 Abs. 1 Nr. 3 SächsGemO). Darüber hinaus lassen sich jedoch zum Risiko und auch der zu erwartenden Rendite keine allgemeingültigen Aussagen treffen, da es hier ebenfalls auf die Ausgestaltung im konkreten Einzelfall ankommt. Kommunale Mitwirkungsrechte am Bau und Betrieb der Anlagen ergeben sich abhängig von der Gesamthöhe der Anlagen aus bauordnungsrechtlichen oder immissionsschut ^rechtlichen Vorgaben. Gesellschaftsrechtliche Mitwirkungsrechte der Gemeinden sind von der jeweils im konkreten Einzelfall gewählten gesellschaftsrechtlichen Gestaltung abhängig. 1 l Mit freundlichen Grüßen ,liMafkus Ulbig Seite 2 von 2 2016-05-11T12:46:13+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes