SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Postfach 10 09 10101079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/4906 STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS Thema: Eignungsprüfung 2016 für die Aufnahme am Gymnasium Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Schülerinnen und Schüler in Sachsen haben im März 2016 an der Eignungsprüfung teilgenommen, wie viele davon haben die Prüfung bestanden, wie viele nicht? (bitte aufgeschlüsselt nach Herkunft der Prüflinge aus den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten). Insgesamt 388 Schülerinnen und Schüler haben am 3. März 2016 (Ersttermin ) bzw. am 17. März 2016 (Nachtermin) an der schriftlichen Eignungsprüfung für Schüler der Klassenstufe 4 ohne Bildungsempfehlung für das Gymnasium teilgenommen. Davon haben 75 Schülerinnen und Schüler die Eignungsprüfung bestanden. Eine statistische Erfassung der Prüflinge nach Landkreisen bzw. Kreisfreien Städten liegt nicht vor. Frage 2: Wer stellt die Aufgaben zusammen und wer stellt sicher, dass nur Aufgaben zu Themen gestellt werden, die die Schülerinnen und Schüler bereits behandelt haben? Mit der Erstellung der Aufgaben beauftragt das Sächsische Staatsministerium für Kultus das Sächsische Bildungsinstitut Dieses beruft dafür eine Gruppe von Lehrerinnen und Lehrern aus sächsischen Grundschulen. Im Sächsischen Staatsministerium für Kultus werden die eingereichten Vorschläge nochmals begutachtet. Diese Begutachtung dient u. a. der Sicherstellung , dass nur Themen geprüft werden, die nach den gültigen Lehrplänen der Grundschule behandelt worden sind. Frage 3: Gibt es eine Referenzgruppe, legen also auch Schülerinnen und Schüler, die bereits mit ihrem Halbjahreszeugnis eine Bildungsempfehlung fürs Gymnasium bekommen haben, testweise die Eignungsprüfung ab und wenn nein, was sind die Gründe für die Ablehnung einer solchen Referenzgruppe? Seite 1 von 2 ~SACHsEN Die Staatsministerin IhrZeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 45-0141.50-60/4906/2 Dresden, :., . Mai 2016 Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium fOr Kultus Carolaplatz 1 01 097 Dresden www.smk.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 7. 8 STAATSMlNlSTERIUM FÜR KULTUS ~SACHsEN Referenzgruppen werden bei Prüfungen grundsätzlich nicht gebildet, weil der Zweck einer Prüfung die individuelle Vergabe eines Abschlusses oder der individuelle Nachweis der Eignung für einen bestimmten Bildungsgang ist. Ziel einer Prüfung ist nicht der Vergleich von Populationen im Sinne von Bildungsmonitoring. Der Übergang von der Grundschule zum Gymnasium ist in § 6 Abs. 1 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung geregelt. Ein Schüler kann demnach nach Abschluss der Klassenstufe 4 in die Klassenstufe 5 des Gymnasiums aufgenommen werden, wenn die Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt oder die Eignungsprüfung bestanden wurde. Eine Koppelung beider Wege ist in diesem Verfahren unzulässig. Frage 4: Was sind die Gründe dafür, dass Eltern, die Einsicht in die bewertete Arbeit ihres Kindes nehmen wollen und zum Beispiel aus dem Erzgebirgskreis kommen, dafür nach Chemnitz fahren müssen? Frage 5: Warum ist es nicht möglich, die bewertete Arbeit per Fax, Mail oder Brief den Eltern zur Verfügung zu stellen? (Bitte ggf. die Rechtsgrundlage dafür darstellen ?) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5: Die schriftliche Eignungsprüfung für Schüler der Klassenstufe 4 ohne Bildungsempfehlung für das Gymnasium findet an geeigneten Grundschulen statt, die von der zuständigen Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur bestimmt werden. Die von den Schülerinnen und Schülern angefertigten Prüfungsarbeiten werden nach erfolgter Korrektur der Regionalstelle zugeleitet und sind dort mindestens bis zum Ende des darauffolgenden Schuljahres aufzubewahren. Im Zusammenhang mit der Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen gelten die allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens - und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) in Verbindung mit § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG). Die Vorschrift des§ 29 VwVfG gilt auch für Prüfungsverfahren (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG). Gemäß § 29 Absatz 3 Satz 1 VwVfG erfolgt die Akteneinsicht bei der Behörde, die die Akten führt. Mit freundlichen Grüßen /~ 211!__ Brunhild Ku~ Seite 2 von 2 2016-05-11T13:39:34+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes