STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 o 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Volkmar Zschocke, Fraktion BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/4929 Thema: Erarbeitung der Landesrahmenvereinbarung zum Präventionsgesetz Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: Der Deutsche Bundestag hat am 18.06.2015 das Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz - PrävG) verabschiedet. Laut Präventionsgesetz sollen die gesetzlichen Krankenkassen, die Renten- und Unfallversicherungen zusammen mit den sogenannten zuständigen Stellen in den Bundesländern sogenannte Landesrahmenvereinbarungen erstellen. Gesundheitsministerin Klepsch hat am 6. April 2016 in einer Pressemitteilung erklärt: "Wir sind mit unseren Partnern auf einem guten Weg und können einen ersten Entwurf unserer Rahmenvereinbarung bald mit weiteren Akteuren abstimmen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Maßnahmen hat der Freistaat Sachsen zur Erarbeitung der Landesrahmenvereinbarung zum Präventionsgesetz veranlasst? Frage 2: Welche Akteurinnen werden in welcher Form bei der Erarbeitung der Landesrahmenvereinbarung zum Präventionsgesetz beteiligt? Frage 3: Inwieweit ist durch das Sozialministerium sichergestellt, dass wesentliche Akteure, wie zum Beispiel die Kommunen, Fachkräfte der Jugendhilfe oder die Fachsteilen für Suchtprävention bei der Erarbeitung involviert sind? Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 35-0141.51-16/351 Dresden, ~Mai/2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01 097 Dresden www.sms.sachsen.de Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 - 3: STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz hat Maßnahmen zur Erarbeitung der Landesrahmenvereinbarung ergriffen, Akteure einbezogen sowie Weiteres in Abstimmung mit den Vertretern und Vertreterinnen der Gesetzlichen Krankenversicherung und auf Basis des Präventionsgesetzes. Von einer detaillierten Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen kann die Staatsregierung die Beantwortung von Fragen ablehnen, wenn diese den "Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung" berühren. Der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung schließt einen nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der Regierung ein. Hierzu gehören sämtliche internen Abstimmungs- und Willensbildungsprozesse sowie Planungen innerhalb der Staatsregierung, die der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen dienen (SächsVerfGH Urteil vom 23. April 2008, Vf. 87-1- 06). Die Fragen berühren den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, weil die Gespräche mit Vertretern und Vertreterinnen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auf Landesebene zur Umsetzung und Ausgestaltung des Präventionsgesetzes derzeit geführt werden. Der Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozess innerhalb der Staatregierung ist noch nicht endgültig abgeschlossen. Frage 4: Wann wird der Entwurf der Landesrahmenvereinbarung durch das Gesundheitsministerium veröffentlicht? Die Landesrahmenvereinbarung für den Freistaat Sachsen wird nach ihrer Unterzeichnung durch die Beteiligten vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz veröffentlicht. Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2016-05-11T12:41:24+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes