2014/42158 STAATSM1N1STERHJM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACH SEM Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Postfach 10 05 10 | 01076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfram Günther, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/493 Thema: Bestandsgefährdung der Wolfspopulation in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Im sächsischen Koalitionsvertrag 2014-19 von CDU und SPD findet sich im Kapitel Umwelt- und Naturschutz folgende Passage zum Thema Wölfe: „Der Wolf ist durch europäisches und deutsches Naturschutzrecht als gefährdete Art geschützt. Seine Bejagung bleibt gesetzlich verboten, solange der Bestand gefährdet ist.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie definiert die Staatsregierung die Gefährdung des Wolfes im Bestand? Durchwahl Telefon +49 351 564-2000 Telefax +49 351 564-2009 Poststelle® smul.sachsen.de* Ihr Zeichen PD 2-2012 Pa/Ho Ihre Nachricht vom 12. Dezember 2014 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-0141.50/19/4766 Dresden, 6. JAN, & o Jetzt schalten m Sr a-m 'v Frage 2: Auf welche wissenschaftlichen Kriterien, Untersuchungen und Erkenntnisse stützt sich die Staatsregierung bei der Definition der Größe des Wolfsbestandes in Sachsen als ungefährdet? Frage 3: Ab welcher Größe würde die Staatsregierung die Wolfspopulation als ungefährdet definieren? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3: Die Gefährdung des Wolfes wird auch im Freistaat Sachsen durch die Richtlinie 92/43/EWG DES RATES vom 21. Mai 1992 (FFH-Richtlinie) definiert. Insofern steht der Staatsregierung keine eigenständige Definition für die im Freistaat Sachsen lebenden Wölfe zu. Seite 1 von 2 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Archivstraße 1 01097 Dresden www.smul.sachsen.de Verkeh rs verbi nd u ng: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Königsufer. Für alle Besucherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. * Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente D2014/42158 STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN Frage 4: Warum will die Staatsregierung das gesetzliche Bejagungsverbot auf-heben, wenn die unter 2. abgefragte Wolfspopulation erreicht wäre und damit der „Bestand nicht mehr gefährdet ist“? Frage 5: In welcher Art und Weise würde die Staatsregierung das gesetzliche Bejagungsverbot aufheben, wenn die unter 2. abgefragte Woifspopula-tion erreicht wäre? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5: Die Willensbildung der Staatsregierung zu der hier gegenständlichen Sachlage ist bislang nicht erfolgt. Im Übrigen erstreckt sich die Kontrollkompetenz des Parlaments grundsätzlich auf bereits abgeschlossene Vorgänge und enthält keine Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (siehe auch BVerfG, Urteil vom 19. Juni 2012 - 2 BvE 4/11 Beschlüsse vom 17. Juni 2009 - BvE 3/07 - und 30. März 2004 - 2 BvK 1/01 - sowie SächsVerfGH, Urteil vom 23. April 2008-Vf. 87-I-06 -). Mit freundlichen Grüßen Thomas Schmidt Seite 2 von 2