VS-Nur für den Dienstgebrauch STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstra߀ 7 I 01 097 Dresdan Über den Leiter der VS-Reg istratur Herrn Uwe Friedrich an den Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Be rn h a rd-von-Li ndena u-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/4958 Thema: Ermittlungen gegen die ,,Bürgenrehr Freital" (,,8ürgenrehr FTU360") Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,ln der Sächsischen Zeitung vom 01.04.2016 ist auf Seite 1 zu lesen: ,,Sie nennen sich Bürgerwehr FTL/360 und werden verdächtigt, Sprengstoffattacken und Überfälte auf Flüchtlinge und deren Unterstützer begangen zu haben. Seit Herbst ermittelt die sächsische Justiz gegen mehrere Beschuldigte aus Freital und Umgebung, drei von ihnen sitzen seit November in Untersuchungshaft. Vor wenigen Tagen hat die Generalbundesanwaltschaft in Karlsruhe die Untersuchungsakten dazu angefordert." Am 07.07.2015 antwortet die Staatsregierung auf die Kleine Anfrage des Landtagsabgeordneten Enrico Stange (Drs. 6/1818): ,,Das Operative Abwehrzentrum der sächsischen Polizei ermittelt derzeit in einem Verfahren wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen S 224 SIGB gegen mehrere Beschuldigte, die zum Teil der'Bürgerwehr Freital' zuzurechnen sind." w Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 (0)351 564-1500 Telefax +49 (0)351 564-1509 staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1 040E-KLR-320/16 (VS-NfD) VS-Nur fflr den Dlenstgebrauch Ohne Anlage offen Dresden, 24. Mai 2016 Ëil il[lË WANDËL HINTER GITTERN 300 Jahre Gcfãngnis Waldhcim 300 Jàhre sächs¡schc Voll¿ugrg€schichtc Hausanschrlft: Sächslsches Staatsmlnlsterlum der Justlz Hospitalshaße 7 01097 Dresden Briefpost über Deutsche Post 01095 Dresden www.justiz.sachsen.de/smj Verkehrsverblndung Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3,6,7, I, 11 Parken und behindertengerechter Zugang Uber Einfahrt Hospitalstraße 7 Zugang für elektron¡sch sign¡erte sowie fùr vôrschlú8selts eleklronische Dokumente nur üb€t das EleKronische Gerichts- und Verwaltungspostfach; nâhor€ lnformationen unter wW.69vp.dê Seite I von 6 VS-Nur für den Dienstgebrauch STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ w Freistaat SACHSEN Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkunq: Vorab ist klarzustellen, dass die im Thema der Kleinen Anfrage genannte ,,Bürgerwehr Freital" bzw. ,,Bürgerwehr FTL/360" von der,,Gruppe Freital" zu unterscheiden ist, zu der der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) zwei Ermittlungsverfahren von der Generalstaatsanwaltschaft Dresden übernommen hat und dezeit wegen des Verdachts der Bildung einer terroristischen Vereinigung ,,Gruppe Freital" ermittelt. Der Personenkreis der ,,mutmaßlichen Mitglieder der ,Bürgerwehr FTL/360' bzw. deren Umfeld" ist nicht eindeutig eingrenzbar, Gemeint sein könnten z. B. diejenigen Personen, die in Freital ,,Streife" gegangen bzw. ,,Buspatrouille" gefahren sind oder diejenigen Personen , die sich auf Facebook mit der Seite ,,Bürgerwehr FTL/360" präsentieren. Zur Beantwortung der Fragen werden mangels anderweitiger Erkenntnisse diejenigen Personen zugrunde gelegt, bezüglich derer im Zusammenhang mit aktuellen Ermittlungen zu im Raum Freital begangenen Straftaten der Verdacht vorliegt, dass sie in Aktivitäten der ,, B ü rge nltre h r FTU360"/,, Bü rgerweh r Freital" i nvolvi e rt waren. Frage l: Ab welchem Zeitpunkt wurden wegen welchen Straftatverdachts Ermittlungen gegen wie viele mutmaßlichen Mitglieder der ,,Bürgetwehr FTU360" bzw. deren Umfeld aufgenommen und welche Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden waren ab welchem Zeitpunkt beteiligt bzw. ftihrten die ab welchem Zeitpunkt die Ermittlungen ? Unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Vorbemerkung liegt hinsichtlich fünf Personen der Verdacht vor, dass diese in Aktivitäten der,,Bürgerwehr FTL/360" involviert sein könnten. Die gegen diese ftinf Personen geführten Ermittlungsverfahren zu Taten, deren Tatzeitpunkt in dem Zeitraum liegt, in dem die ,,Bürgerwehr FTL/360"{,8ürgerwehr Freital" aktiv gewesen sein soll, sind in der Anlage, die als ,,VS-Nur für den Dienstgebrauch" eingestuft wurde, dargestellt. Die Ermittlungen in den betreffenden Verfahren werden jedoch zum Teil auch gegen weitere Beschuldigte, die nicht zum Personenkreis im Sinne der Fragestellung gehören, geführt, Seite 2 von 6 VS-Nur für den Dienstgebrauch STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ lw FreistaatSACHSEN Der Bekanntgabe der Anlage in öffentlicher Form stehen Rechte Dritter im Sinne des Art. 51 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) entgegen. Aus den Angaben der Anlage können in Verbindung mit der bereits erfolgten Presseberichterstattung im Zusammenhang mit den durch den GBA übernommenen Ermittlungsverfahren Rückschlüsse auf die gegen die fünf Beschuldigten anhängigen Verfahren, die diesen teilweise noch nicht einmal bekannt gegeben worden sind, gezogen werden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Artikel 15 i. V. m. Artikel 14 Abs. 1 SächsVerf zählt zu den Rechten Dritter im Sinne des Artikel 51 Abs. 2 SächsVerf. Der Veröffentlichung der Anlage steht im konkreten Fall das Grundrecht der in der Anlage aufgeführten Beschuldigten auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 33 SächsVerf) als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts entgegen, an das die Sächsische Staatsregierung und der Landtag als unmittelbar geltendes Recht gebunden sind (Art. 36 SächsVerf). Eine Abwägung der lnformationsinteressen des Abgeordneten mit dem lnteresse der Beschuldigten an der Geheimhaltung führt zum Vorrang der Geheimhaltung. Das lnteresse des Abgeordneten an vollständiger lnformation ist ein hohes, durch Art. 51 Abs. 1 Sächs- Verf verfassungsrechtlich gewährleistetes Gut. Aber auch das Recht des Einzelnen, grundsätzlich über die Bekanntgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten selbst zu bestimmen, ist ein hohes, verfassungsrechtliches Schutzgut. Dem Auskunftsinteresse des Abgeordneten kann hingegen durch die Bekanntgabe der Anlage als Verschlusssache (VS-Nur für den Dienstgebrauch) Rechnung getragen werden . Frage 2: Zu welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum wurden mutmaßliche ñlitglieder der ,,Bürgelwehr FTU360" oder aus deren Umfeld wegen welchen Tatvorwurfs in Untersuchungshaft genommen? Aufgrund von Handlungen im Namen der ,,Bürgerwehr Freital" oder wegen Veröffentlichungen auf der Facebook-Seite ,,Bürgerwehr FTL/360" wurden keine Personen in Untersuchungshaft genommen. Seite 3 von 6 VS-Nur für den Dienstgebrauch Von den fünf zu Frage 1 genannten Personen befinden sich aktuell vier im Zusammenhang mit den zur,,Gruppe Freital" geführten Ermittlungen des GBA in Untersuchungshaft. Davon ergingen die Haftbefehle gegen drei Personen zunächst in einem wegen des Tatvorwurfs des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u. a. geführten Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft Dresden, INES-PMK. Hiervon befand sich ein Beschuldigter aufgrund eines Untersuchungshaftbefehls des Amtsgerichts Dresden vom 3. November 2015, geändert am 6. Januar 2016, seit 5. November 2015 in Untersuchungshaft . Ein weiterer Beschuldigter befand sich seit 6. November 2O15 aufgrund Untersuchungshaftbefehls des Amtsgerichts Dresden vom 6. November 2015 in Untersuchungshaft , Für eine Beschuldigte wurde ein Untersuchungshaftbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 6. November 2015 erlassen und mit Entscheidung vom selben Tag außer Vollzug gesetzt. Nach Übernahme des Verfahrens durch den GBA am 11. April 2016 wurden von diesem hinsichtlich der genannten Personen neue Haftbefehle beantragt und durch den Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof (BGH) erlassen sowie die Haftbefehle des Amtsgerichts Dresden aufgehoben. Die genannte Beschuldigte, hinsichtlich derer der Haftbefehl des Amtsgerichts Dresden außer Vollzug gesetzt worden war, befindet sich aufgrund eines Haftbefehls des BGH seit Ende April 2016 in Untersuchungshaft. Darüber hinaus befindet sich aufgrund eines vom GBA beantragten Haftbefehls ein weiterer Beschuldigter, der zu den fünf Personen im Sinne der Frage gehört, in Untersuchungshaft. Zu näheren Einzelheiten hiezu liegen aufgrund der Verfahrensübernahme durch den GBA keine lnformationen vor. Frage 3: Wann wurden Ermittlungsakten oder Teile davon aus dem Ermittlungskomplex bzuv. den Ermittlungskomplexen zu Frage I und auf Veranlassung welcher Ermittlungsbzw . Strafoerfolgungsbehörden der Generalbundesanwaltschaft zur Prüfung der ermittlungsleitenden Zuständigkeit wegen des Verdachts der Bildung terroristischer Vereinigungen gemäß $ 129a SIGB zugeleitet? STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENlw Seite 4 von 6 VS-Nur für den Dienstgebrauch Frage 4: Wann hat die Generalbundesanwaltschaft auf Ersuchen welcher sächsischen Ermittlungs - und Strafverfolgungsbehörden und unter welcher Begründung die Ermittlungen gegen mutmaßliche ilitglieder der ,,Bürgenrehr Freital FTU360" übernommen ? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4: Von den fünf zu Frage 1 genannten Personen waren drei auch Beschuldigte in den beiden durch den GBA von der Generalstaatsanwaltschaft Dresden, INES-PMK, übernommenen Verfahren im Zusammenhang mit der,,Gruppe Freital". Hinsichtlich der Ermittlungen der sächsischen Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit der ,,Gruppe Freital" fand bereits seit Ende September 2015 ein lnformationsaustausch zwischen dem GBA und der Generalstaatsanwaltschaft Dresden statt. Zu näheren Einzelheiten hiezu wird auf die Antwort der Staatsregierung zu der Kleinen Anfrage, Drs. 6/4948, Frage 3, verwiesen. Am 15.116. Mäz 2016 wurden dem GBA auf dessen Anforderung durch die Generalstaatsanwaltschaft Dresden per E-Mail umfassende Unterlagen zu am 9. März 2016 erfolgten Durchsuchungsmaßnahmen übersandt. Nach Sichtung aller Verfahrensakten durch Vertreter des GBA am 21. und 22. März 2016 in den Diensträumen der Generalstaatsanwaltschaft Dresden, wurden den GBA-Vertretern alle Akten in digitaler Form übergeben. Mit Schreiben vom 24. März 2016 bat der GBA um Vorlage der Ermittlungsakten zu zwei Verfahren der Generalstaatsanwaltschaft Dresden zum Zwecke der Übernahme . Die angeforderten Akten wurden durch die Generalstaatsanwaltschaft Dresden am 29. März 2016 an den GBA übersandt. Mit Verfügung vom 1 1. April 2016 erklärte der GBA die Verfahrensübernahme hinsichtlich dieser beiden Verfahren, da eine Zuständigkeit des GBA nach S 120 Abs. 1 Nr. 6 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) i. V. m. $ 129a Strafgesetzbuch (StGB) bestehe. Gegenüber dem Operativen Abwehrzentrum (OAZ) bei der Polizeidirektion Leipzig erklärte der GBA ebenfalls am 11. April 2016 gemäß S 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG i. V. m. $ 129a SIGB die Übernahme der o. g. Verfahren. STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENW Seite 5 von 6 VS-Nur für den Dienstgebrauch Ein weiteres Verfahren, das sich u. a. gegen eine der firnf genannten Personen richtet, wurde am 13. April 2016 durch die Generalstaatsanwaltschaft Dresden auf Anforderung des GBA an diesen übersandt. Darüber hinaus hat die Generalstaatsanwaltschaft Dresden mit Schreiben vom 21. April 2016 die Zweitakten zu weiteren Ermittlungsverfahren, in denen u. a. drei der fünf zu Frage 1 genannten Personen Beschuldigte sind, und die dem GBA bereits im Mäz 2016 digital zur Verfügung gestellt worden waren, an diesen zur Prüfung der Übernahme übersandt. Frage 5: ln welcher Form und in welchem Umfang sind Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden des Freistaats Sachsen weiterhin an den Ermittlungen gegen mutmaßliche ltlitglieder der ,,Bürgerwehr FTU360" beteiligt? (Bitte aufschlüsseln nach Behörden und Dienst-stellenl) Zur Beantwortung der Frage wird auf die Anlage verwiesen (vgl. letzte Spalte), in der vermerkt wurde, in welchen Verfahren die Ermittlungen noch andauern. Hinsichtlich der Einstufung der Anlage als ,,VS-Nur für den Dienstgebrauch" wird auf die Ausführungen zu Frage 1 verwiesen. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Anlage Verfahrensauflistung zu den Fragen 1 und 5 (VS-Nur für den Dienstgebrauch) STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENw Seite 6 von 6 2016-05-24T15:41:20+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes