STAATSMINISTERIUIVI DER JUSTIZ SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 | 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Be rn hard-vo n-Li ndena u-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten André Wendt, Fraktion AfD Drs.-Nr.: 6/4964 Thema: Gesundheitsfürsorge in der JVA und gesundheitliche Situation Gefangener Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: l. Wie viele Arzte und Krankenpfleger sind in den jeweiligen Justizvollzugsanstalten des Landes beschäftigt? Wie viele Stellen sind unbese Et? (Differenzieren S ie bitte nach den ei nzel nen J ustizvol lzu gsanstalten.) ln den Justizvollzugsanstalten sind insgesamt 13 Ärzte, 65 Honorar- A/ertragsärzte und 81 Mitarbeiter im Medizinischen Bereich beschäftigt. Der Umfang der Honorartätigkeit variiert stark von wenigen Stunden pro Woche bis zu mehreren Sprechstunden pro Woche und richtet sich nach dem jeweiligen Bedarf. 2,6 Stellen furAzte sind zum Stand 1. April 2016 unbesetzt w Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-1500 Telefax +49 351 564-1509 staatsminister@ smj.j ustiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1 040E-KLR-1 321116 Dresden, ?o .¡¡aizoß Ël I WANDEL HINTER GITTERN 300 Jâhrc Gcfångn¡s Weldhci¡î 3@ J¿hre såchsische Vollzugsgmhichtt Hausanschrlft: Sächslsches Staatsmlnlsterlum der Justlz Hospitalstraße 7 01097 Dresden Briefpost über Deutsche Post 01 095 Dresden www.justiz.sachsen.de/smj Vorkehrsverblndung: Zu erre¡chen mit Shaßenbahnlinien 3,6,7, 8, 11 Parken und behindertengerechter Zugang iJber Einfahrt Hospilalstraße 7 Zugang fi¡r el€ktronisch s¡gni€rte sowiê fúr verschltrss€lt€ €l€ktronische Dokum €nta nur ûber das ElêKton¡scha G€richts- und V€rwallungsposttach; nâhoro lnformat¡onen untêr ww.egvp.de riltË Seite 1 von 6 STAATSN4INISTER¡UIVI DER JUSTIZ Freistaat SACHSENlw Die Besetzungen der einzelnen Justizvollzugsanstalten können der anliegenden Übersicht entnommen werden Justizvollzugsanstal U Jugendstrafvollzussanstalt angestellte Arzte u, (Anzahl iedlicher Personal Med. Bereich Bâutzen 2 5 ChemniÞ I 6 5 11Dresden 2 13 Görlitz 2 2 Leipziq 6 20 39 2Reqis-Breitinoen 1 2 Toroeu 1 6 5 Waldheim 0 6 6 Zêithe¡n 2 4 Zwickau 0 3 2 Gesamt t3 65 81 2. Wie hoch ist der Krankenstand der Gefangenen in den jeweiligen Justizvollzugsanstalten des Landes? Gefangene, die in Arbeitsbetrieben, schulischer oder beruflicher Bildung integriert sind, erhalten bei Erkrankung eine äztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Zum Stichtag 1, April 2016 waren von den insgesamt 3532 Gefangenen in den sächsischen Justizvollzugsanstalten und der Jugendstrafvollzugsanstalt 68 Gefangene arbeitsunfähig geschrieben . Zum Stichtag 1. April 2016 waren zudem 47 sächsische Gefangene stationär im Krankenhaus der JVA Leipzig untergebracht, bei denen ebenfalls von einer medizinisch bedingten Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. J ustizvol lzugsanstalU Jugendstrafvollzugsanstalt Krankenstand (Arbeitsunfåh igkeit) zum 1. April 2016 BâuÞen 4 Chemnitz 9 Dresden I Görl¡tz 1 Leioziq 1 Reo is-Breitinoen 't2 Toroau 6 Waldheim 15 Zeithain 7 Zwickau 4 68Gesamt Seite 2 von 6 STAATSMINISTERIUI\4 DER JUSTIZ Freistaat SACHSENw 3. Welche und wie viele Behandlungen (medizinische Leistungen) wurden von Gefangenen in Anspruch genommen oder bei ihnen durchgeführt, wie viele waren davon Zwangsmaßnahmen und wo (in der JVA, im Justizvollzugskrankenhaus oder außerhalb des Vollzugs) wurden diese durchgeführt? Die Beantwortung der Frage erfolgt - soweit möglich - mit Bezug auf das Jahr 2015. Eine vollständige Beantwortung der Frage ist allerdings für das Jahr 2015 nicht zumutbar . lm Jahr 2015 belanden sich 8868 Gefangene im sächsischen Justizvollzug. ln den sächsischen Justizvollzugsanstalten werden lnformationen zur gesundheitlichen Versorgung in Gesundheitsakten der Gefangenen abgelegt. Alle 8868 Gesundheitsakten der Gefangenen müssten zur vollständigen Beantwortung der Frage einzeln händisch ausgewertet werden. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unvezüglich und vollständig zu beantworten. Bestem Wissen entspricht die Antwort, wenn das Wissen, das bei der Staatsregierung präsent ist, sowie jene lnformationen, die innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand zumindest in ihren Geschäftsbereichen eingeholt werden können, mitgeteilt wird (SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 19-l-97). Vollständig ist die Antwort, wenn alle lnformationen, über die die Staatsregierung verfügt oder mit zumutbarem Aufrrand verfügen kÖnnte, lückenlos mitgeteilt werden (SächsVerfGH, a. a. O.). Zur Vorbereitung der Beantwortung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vozunehmen. Diese Sachverhaltsermittlung ist jedoch im Hinblick auf die zeitlichen Vorgaben der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages beschränkt. Bei der Sachverhaltsermittlung kann daher nicht in jedem Fall das Ausschöpfen jeder denkbaren Erkenntnisquelle verlangt werden (SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, a. a. O.). Zur vollständigen Beantwortung der Fragen wären umfangreiche und zeitaufwendige Recherchen in den Aktenbeständen der sächsischen Justizvollzugsanstalten erforderlich , Dabei ist der Zeitaufwand für das Ziehen der medizinischen Akten, das Auswerten Seite 3 von 6 STAATSMINISTERIUIM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENlw der Akten und die schriftliche Dokumentation des gefundenen Ergebnisses zu berücksichtigen . Die Staatsregierung kam daher bei der vozunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Justizvollzugsanstalten andererseits zu dem Ergebnis, dass eine vollständige Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung des Dienstbetriebes in den sächsischen Justizvollzugsanstalten nicht zu leisten ist. Allgemein kann jedoch mitgeteilt werden, dass Gefangene allgemeinmedizinische und zahnäz:tliche Behandlungen sowie bei Bedarf eine Behandlung durch niedergelassene Fachäzte oder durch Fachäzte in öffentlichen Krankenhäusern erhalten. Sofern die Fachärzte ihre Sprechstunde nicht in der Justizvollzugsanstalt durchführen, erfolgen Ausführungen der Gefangenen für die jeweils erforderliche Behandlung. Außerhalb der Dienstzeiten der medizinischen Dienste der Justizvollzugsanstalten wird bei Bedarf der medizinische Bereitschafts- oder Notdienst in die Anstalt gerufen. lm Jahr 2015 wurden sächsische Gefangene nach Mitteilung der sächsischen Justizvollzugsanstalten und der J ugendstrafvol lzu gsansta lt o in 61.081 Fällen im Rahmen der allgemeinen Sprechstunden des medizinischen Dienstes einem Anstaltsazt bzw. einem Vertragsazt vorgestellt, o in 10.030 Fällen einem Zahnarzt zugeführt, . in 398 Fåillen stationär in einem öffentlichen Krankenhaus behandelt, . in 3.783 Fällen ambulant in einem öffentlichen Krankenhaus behandelt, o in 347 Fällen in das Justizvollzugskrankenhaus der JVA Leipzig verlegt oder überstellt, Aus medizinischen Gründen wurden im Jahr 2015 in der Justizvollzugsanstalt Leipzig mit Krankenhaus 26 Zwangsmaßnahmen durchgeführt (6 Gefangene gemäß S 68 SächsStVollzG und 20 Gefangene gemäß $ 21 SächsUHaftVollzG) und in der Justizvollzugsanstalt Zwickau 1 Zwangsmaßnahme gemäß $ 21 SächsUHaftVollzG. Seite 4 von 6 STAATSI\4 I N I STERI U I\4 DER JUSTIZ Freistaat SACHSENlw 4. Bei welchen medizinischen Leistungen und in wie vielen Fällen und ¡n welchem Umfang wurden Gefangene an den Kosten beteiligt? Der Anspruch von Gefangenen auf medizinische Leistungen und die Beteiligung der Gefangenen an den Kosten ist gesetzlich geregelt. Gefangene haben einen Anspruch auf notwendige medizinische Leistungen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit nach dem allgemeinen Standard der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Anspruch umfasst auch Vorsorgeleistungen, ferner die Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln, soweit diese mit Rücksicht auf die Dauer des Freiheitsentzugs nicht ungerechtfertigt ist und die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. An den Kosten der medizinischen Leistungen können die Gefangenen in angemessenem Umfang beteiligt werden, höchstens jedoch bis zum Umfang der Beteiligung vergleichbarer gesetzlich Versicherter. Für Leistungen, die über die Leistungen, welche einem gesetzlich Versicherten erstattet werden, hinausgehen, können den Gefangenen die gesamten Kosten auferlegt werden, Gefangene tragen in der Regel die kompletten Kosten für die Anfertigung einer Brille selbst. Abrechnungsgrundlage für die zahnmedizinischen Leistungen bei einer Regelversorgung ist das Bundeseinheitliche Leistungsvezeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen nach $ 88 Absatz 1 SGB V (BEL ll) in der jeweils gültigen Fassung. 'zuzüglich 1 Billle bezahlt durch Unfallkasse "volle Kostenl¡bernahme durch JVÁ,/JSA JVA/JSA Orthopädische Hilfsmittel (Anzahl der Fållel Zuzahlung in EUR (gesamt) Brillenanfertigungen (Anzahl der Fälle) Zuzahlung in EUR (gesamt) Zahnprothetische Versorgung (Anzahl der Fälle) Zuzahlung in EUR (gesamt) Bautzen t 73.66 't4 1.258.00 12 2670,81 Chemnitz 't4 140.26 16 1 168.40 10 3803.59 Dresden 14 1 651 55 48 9543.29 Görl¡tz 6-' 0 5 7.50 2 472.66 Leiozio mit KH 24 14.94 13 993,54 Regis- Breitinoen 13 0 7 323,80 Torqau 14'1 0 22 .55 10 2980.34 Waldheim 32 210.10 1l 2 r3.43 51 5755.40 Zeithain 16 0.50 't2 2641,45 Zw¡ckeu 4: 8 332.50 5 346 67 Gesamt 't41 59 -o2 t69 170 29531,55 Seite 5 von 6 STAATSMINISTERIUI\4 DER JUSTIZ Freistaat SACHSENw 5. Welche Maßnahmen zum GesundheitsschuE nach $ 66 des Sächsischen Strafoollzugsgesetzes werden in den einzelnen Justizvollzugsanstalten vorgehalten und durchgeführt? Die in $ 66 SËichsStVollzG sowie in den entsprechenden $ 20 SächsUHaftVollzG und $ 32 SåichsJStVollzG enthaltenen Vorgaben werden vollumfänglich in den sächsischen J ustizvol lzugsanstalten umgesetzt. Gefangene werden im Rahmen der medizinischen Zugangsuntersuchung, welche bei jedem neu aufgenommenen Gefangenen erfolgt, individuell für ihren Gesundheitszustand und eventuell notwendige Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Gesundheit sensibilisiert. Bei Hinweisen auf eine erhebliche ungesunde Lebensführung motivieren Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes oder der Fachdienste Gefangene , sich beim medizinischen Dienst zurweiteren Beratung vozustellen. ln allen sächsischen Justizvollzugsanstalten ist Rauchen ausschließlich in den Hafträumen oder in wenigen ausgesuchten Gemeinschaftsräumen, beispielsweise in einem Teil der Pausenräume der Arbeitsbetriebe, erlaubt. Grundsätzlich besteht in geschlossenen Räumen Rauchverbot. Jede Justizvollzugsanstalt hält einige Haftplätze in ausgewiesenen Nichtraucherhafträumen vor, in welchen zu keinem Zeitpunkt geraucht werden darf. Sind die Nichtraucherhafträume belegt, so werden weitere Nichtraucher in einem Einzelhaftraum oder gemeinsam mit einem Gefangenen untergebracht, welcher ebenfalls Nichtraucher ist. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 6 von 6 2016-05-24T11:05:16+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes