STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Wendt, Fraktion AfD Drs.-Nr.: 6/4967 Thema: Inanspruchnahme der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) nach§ 116b SGB V Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie hoch ist aktuell die Anzahl der berechtigten Leistungserbringer für die ASV-Versorgung nach § 116b SGB V in Sachsen und wer sind die Leistungserbringer? (Bitte differenzieren Sie nach den entsprechendem Erkrankungen und hochspezialisierten Leistungen wie in§ 116b SGB V Abs. 1 aufgeführt) Der erweiterte Landesausschuss Sachsen hat bislang eine Berechtigung zur Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) gemäß § 116b SGB V ausgesprochen. Das ASV-Team der Universitätsklinik Leipzig mit dem Teamleiter Herrn Professor Lordick erbringt Leistungen der ASV zur Indikation gastrointestinale Tumore. Diese Informationen sind auch auf der Hornepage des erweiterten Landesausschusses Sachsen unter www.erweiterter-landesausschuss-sachsen.de zu finden . Frage 2: Wie viele Patienten wurden jeweils 2014 und 2015 in dieser ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung in Sachsen behandelt? (Bitte differenzieren Sie wie in Frage 1.) Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 IhrZeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-0141 .51-16/384 Dresden, ~Mai2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium fllr Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ Frage 3: Wie viele Patienten haben aufgrund des nicht erreichten Behandlungsziels , jeweils 2014 und 2015, in der ambulanten Versorgung eine teilstationäre oder stationäre Behandlung nach § 9 der "ASV-RL des GBA über die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V" erhalten? (Bitte differenzieren Sie wie in Frage 1.) Zusammenfassende Antwort zu den Fragen 2 und 3: Hierzu liegen der Sächsischen Staatsregierung keine Erkenntnisse vor. en Barbara Klepscrr--- - Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2016-05-23T15:29:27+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes