SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Postfach 10 0910101079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSM1NISTER1UM FÜR KULTUS Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Wendt, Fraktion der AID Drs.-Nr.: 6/4970 Thema: Kindertagesstätten in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Gibt es Auswahlkriterien in KiTa, nach welchen im Falle der Überbelegung die noch vorhandenen Plätze auf die Nachfrage zugewiesen werden? (Beispielsweise nach Priorität, Losverfahren usw.) Frage 2: Wie viele KiTa in Sachsen waren mit Stand vom 07.04.2016 voll ausgelastet? (Bitte mit prozentualer Angabe und hieraus zusätzlich nach prozentualem Anteil der jeweiligen Trägerschaft aufschlüsseln) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt haben einen Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung. Kann die Wohngemeinde einen Platz nicht zum gewünschten Zeitpunkt zur Verfügung stellen, hat der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Zusammenarbeit mit der Wohngemeinde schnellstmöglich für die Erfüllung des Rechtsanspruches zu sorgen. Für Kinder im schulpflichtigen Alter besteht kein Rechtsanspruch. Bei der Planung eines bedarfsgerechten Angebotes der Kindertagesbetreuung für Kinder im Schulalter haben die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Bedarf der Eltern auf Betreuung des Kindes zur Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit bzw. Ausbildung sowie den Bedarf des Kindes auf Bildung und Erziehung nach den pädagogischen Maßgaben der Kinder- und Jugendhilfe zu berücksichtigen. Ist zeitweilig in einer Gemeinde die Nachfrage nach Plätzen größer als das Angebot, muss eine Priorisierung der Bedarfe der Familien vorgenommen werden. Die vorrangige Vergabe von Plätzen an Kinder, deren Eltern erwerbstätig oder in Ausbildung sind und an Kinder mit besonderem sozialpädagogischem Bedarf ist aus rechtlicher Sicht zulässig. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Anträge in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet werden. Zum konkreten Verfahren in betroffenen Gemeinden liegen der Staatsregierung keine Erkenntnisse vor. Seite 1von2 S SACHsEN Die Staatsministerin Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 42-0141.50-60/4970/3 Dresden/f . Mai 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Kultus Carolaplatz 1 01097 Dresden www.smk.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 STAATSM1N1STER1UM FÜR KULTUS SSACHsEN Eine Verpflichtung der Kommunen, der Staatsregierung hierzu Auskunft zu erteilen, besteht nicht. Ebenso liegen Daten zur Auslastung der Kindertageseinrichtungen in Sachsen der Staatsregierung nicht vor. Eine Verpflichtung der Kommunen, der Staatsregierung hierzu Auskunft zu erteilen, besteht nicht. Mit freundlichen Grüßen ,ef,;Jf;L / Brunhild Kurth Seite 2 von 2 2016-05-20T11:13:14+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes