STAATSM1N1STEP1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-0141.50/9954 Dresden,//^ Mai 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/4975 Thema: 56 Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Bildung einer kriminellen Vereinigung in Sachsen 2015 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Von den 56 in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) des Freistaates Sachsen für das Berichtsjahr 2015 ausgewiesenen Fällen gem. § 129 StGB wurden sechs Fälle durch sächsische Polizeidienststellen und 50 Fälle durch eine Polizeidienststelle aus Mecklenburg-Vorpommern abschließend bearbeitet. Dabei handelt es sich um ein umfangreiches Ermittlungsverfahren der Politisch motivierten Kriminalität -rechts- im Zusammenhang mit einem Internetforum, bei denen die Tatorte im Freistaat Sachsen lagen, die aber bei der Polizei in Mecklenburg-Vorpommern geführt wurden. Nach den bundeseinheitlichen Richtlinien für die Führung der PKS sind die statistisehen Daten dem Statistikbereich zuzuordnen, in dem der Tatort liegt. Insofern wurden die in Mecklenburg-Vorpommern bearbeiteten Straftaten wegen Unterstützung einer kriminellen Vereinigung in 50 eigenständigen Fällen zur statistischen Erfassung in der PKS an Sachsen übermittelt. Lediglich zwei der 50 Fälle wurden an eine sächsische Staatsanwaltschaft abgegeben. Weiterführende Informationen zu den restlichen 48 Fällen im Sinne der nachfolgenden Fragestellungen liegen der Staatsregierung nicht vor. Die Beantwortung der Fragen beschränkt sich vor diesem Hintergrund auf die im Freistaat Sachsen bearbeiteten Fälle. Frage 1: Gegen jeweils wie viele Tatverdächtige wurde von welcher sächsisehen Behörde wegen jeweils welchen Sachverhaltes seit wann wegen des Verdachts auf Bildung einer kriminellen Vereinigung ermittelt? Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 6. 7. 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str 2 oder 4 melden. STAATS1V11N!STER1UM DES INNERN Freistaat SACtiSE^J Frage 2: In welchem Stand befinden sich die jeweiligen Ermittlungsverfahren aus welchen Gründen derzeit? (Bitte ggf. auch Zeitpunkt der Anklage, des Eröffnungsbe- Schlusses bzw. der Gründe der Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens, der Terminierung der Hauptverhandlung angeben.) Frage 3: Welche der Ermittlungsverfahren betrafen den Bereich der politisch motivierten Kriminalität rechts/links? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3. Es wird auf die Anlage verwiesen. Frage 4: Wie begründet sich der hohe Anstieg von Ermittlungsverfahren wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung im Vergleich zu den Vorjahren (2014: 1 Verfahren, 2013:0 Verfahren)? Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Der Tatbestand des § 129 Abs. 1 StGB umfasst neben der Bildung einer kriminellen Vereinigung u. a. auch die Unterstützung einer solchen. Bei den von der Polizei in Mecklenburg-Vorpommern abschließend bearbeiteten Straftaten gem. § 129 StGB mit Tatort Sachsen handelt es sich laut PKS um die Unterstützung einer kriminellen Vereinigung. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der PKS um eine Ausgangsstatistik handelt. Es wurden für das Jahr 2015 ausschließlich jene Fälle erfasst, deren polizeiliche Bearbeitung im Jahr 2015 abgeschlossen wurde, unabhängig davon, in welchem Jahr die Tatzeit lag. Im Weiteren ist die Frage auf eine Bewertung gerichtet. Von der Abgabe einer Bewertung wird abgesehen. Gemäß Art. 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht der Staatsregierung i^ach Art. 50 SächsVerf entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordnetet gegenüber der Staatsregierung nach Art. 51 SächsVerf. Das Fragerecht kann jedoch .jhich/ dazu dienen, die Staatsregierung zu einer Bewertung anzuhalten, die der Abgeo/'dn^te für geboten hält, sondern nur dazu, den Abgeordneten Informationen zu verschaffen (SächsVerfGH, Urteil vom 22. April 2004, Vf. 44-1-03). Mit freundlichen Grüßen Markus Ulbig Anlage Seite 2 von 2 Anlage Sachbearbeitende Dienststelle Datum der Anzeigenerstattung Sachverhalt Anzahl Tatverdächtige Stand PMK PD Chemnitz 05.01.2015 Gewerbsmäßiger Betrug und Unterstützung einer international tätigen kriminellen Organisation 1 Vorwurf geändert in Beilhilfe zum Betrug; Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO am 5. April 2016 PD Dresden 24.02.2009 Landfriedensbruch 42 Anklage erhoben am 18. November 2010 PD Dresden 23.07.2012 Gewaltstraftaten im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen (Fußball) 46 Ermittlungen dauern an PD Görlitz 10.09.2015 Rauschgiftdelikte Die Ermittlungen wurden wegen §§ 30a, 30b BtMG geführt; Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPOam 18. Januar 2016 OAZ 07.08.2008 Raub und andere Straftaten 19 Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatnachweises am 25. Februar 2013 OAZ 08.03.2010 Gemeinschaftlich begangener Straftaten 29 Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO am 9. April 2015 Landespolizei Mecklenburg- Vorpommern unbekannt Unterstützung einer kriminellen Vereinigung Der Vorwurf wurde geändert in § 86a StGB; Einstellung gemäß § 153 StPO am 4. Dezember 2015 PMK -rechts- Landespolizei Mecklenburg- Vorpommern unbekannt Unterstützung einer kriminellen Vereinigung Der Vorwurf wurde geändert in § 86a StGB; Ermittlungen dauern an PMK -rechts- 2016-05-17T10:32:29+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes