SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 | 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Hütter, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/5002 Thema: Unternehmensspenden für "Integration" Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Laut Dresdener Amtsblatt vom 21.04.2016 Seite 4 unterstützt die f6 Cigarettenfabrik mit insgesamt 25.600 € fünf Sprachkurse für Asylbewerber .“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: In welcher Höhe haben sächsische Unternehmen dem Freistaat Sachsen oder sächsischen Kommunen Spenden für Deutsch-Kurse geleistet ? (Bitte aufschlüsseln nach Unternehmen und Spendenbetrag) (Falls Datenschutzrecht entgegensteht, bitte Beträge dennoch aufschlüsseln und Unternehmen schwärzen) Frage 2: In welcher Höhe haben sächsische Unternehmen dem Freistaat Sachsen oder sächsischen Kommunen Spenden für sonstige Zwecke im Zusammenhang mit dem Thema Asyl geleistet? (Bitte aufschlüsseln nach Spendenbetrag, Unternehmen und Zweck) Frage 3: In welcher Höhe haben sächsische Unternehmen dem Freistaat Sachsen oder sächsischen Kommunen für sonstige Zwecke im Zusammenhang mit dem Thema Integration geleistet? (Bitte aufschlüsseln nach Spendenbetrag, Unternehmen und Zweck) Die Staatsministerin für Gleichstellung und Integration Durchwahl Telefon +49 351 564-54905 Telefax +49 351 564-54909 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) VZ-0141.51-16/388 Dresden, 26. Mai 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden Besucheradresse: Bautzner Straße 19a 01099 Dresden www.sms.sachsen.de Seite 2 von 2 Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 - 3: Der Freistaat Sachsen verfügt über keine Einnahmen in Form von Unternehmensspenden für die unter Frage 1 - 3 aufgeführten Zwecke. Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet , die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres ist vorliegend der Fall, denn die Fragen 1 - 3 betreffen ausschließlich Sachverhalte , die von der Stadt / der Gemeinde als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die damit beauftragten Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGemO nur dann Gebrauch machen, wenn Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder erfolgte Rechtsverletzung im Einzelfall vorliegen (Rehak, in: Quecke /Schmid, SächsGemO, Rdn. 3 zu § 113 SächsGemO). Frage 4: Wie viele und welche der Spenden leistenden Unternehmen, haben Asylbewerber in ihrem Unternehmen beschäftigt? Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher lediglich in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Frage betrifft ausschließlich Tätigkeiten, die von Privaten in eigener Zuständigkeit wahrgenommen werden. Der Private nimmt im Hinblick auf den nachgefragten Sachverhalt keine öffentlichen Aufgaben wahr. Ferner bestehen keine vertraglichen Beziehungen der Staatsregierung zu dem Privaten im Hinblick auf den nachgefragten Sachverhalt. Mit freundlichen Grüßen Petra Köpping 2016-05-26T12:52:32+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes