SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 | 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Hütter, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/5005 Thema: Ausbilder und Teilnehmer bei Deutschkursen für Asylbewerber Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Deutschkurse für Asylbewerber werden derzeit mit welchen Kapazitäten in Sachsen (Bitte Gesamtanzahl der Kurse und durchschnittliche Zahl der Asylbewerber je besuchtem Kurs) Asylsuchende, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen und bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, sowie Personen, die eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 besitzen, können seit November 2016 im Rahmen verfügbarer Kursplätze, gem. § 44 Abs. 4 S. 2 Nr. 1-2 AufenthG, einmalig einen Integrationskurs absolvieren. Zusätzlich können Asylsuchende seit Jahresbeginn 2012 einen ESF-BAMF berufsbezogenen Sprachförderkurs absolvieren, soweit sie die erforderlichen Zugangsvoraussetzungen (mindestens nachrangiger Arbeitsmarktzugang und A1 Sprachniveau) erfüllen. Laut Integrationskursgeschäftsstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge wurden in Sachsen im Jahr 2015 insgesamt 366 Kurse neu begonnen . Das entspricht 3,1 Prozent der insgesamt 11.739 Kurse, die in Deutschland in 2015 begonnen wurden. Das Integrationskurssystem ist nachfrageorientiert aufgebaut: Die vom BAMF einmal zugelassenen Träger (in Sachsen z.Zt. etwa 80) können ihr Kursangebot jederzeit an die regional bestehende Nachfrage anpassen und gegebenenfalls mehr Kurse anbieten. Eine Aussage dazu, „Wie viele Deutschkurse für Asylbewerber werden derzeit mit welchen Kapazitäten in Sachsen…“ kann nach Aussagen des BAMF vor diesem Hintergrund nicht getroffen werden. Der Freistaat Sachsen bietet aktuell keine „Deutschkurse für Asylbewerber“ an. Die Staatsministerin für Gleichstellung und Integration Durchwahl Telefon +49 351 564-54905 Telefax +49 351 564-54909 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) VZ-0141.51-16/389 Dresden, 26. Mai 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden Besucheradresse: Bautzner Straße 19a 01099 Dresden www.sms.sachsen.de Seite 2 von 3 Frage 2: Wie viel Prozent der Ausbilder arbeiten ehrenamtlich und wie viel Prozent stehen in einem Anstellungsverhältnis zum Freistaat Sachsen? (Bitte Angabe des prozentualen Anteils der Ehrenamtlichen und der Angestellten im Verhältnis zum Freistaat Sachsen sowie Sonstige) Ehrenamtlich tätige „Ausbilder für Deutschkurse“ werden statistisch nicht erfasst. Die meisten der etwa 200 ehrenamtlich tätigen lokalen Netzwerke im Freistaat Sachsen bieten Deutschkurse an. Es stehen keine „Ausbilder für Deutschkurse“ im Beschäftigungsverhältnis mit dem Freistaat Sachsen. Frage 3: Wie viele Asylbewerber nutzen das Angebot zur Teilnahme an den Deutschkursen ? Die Informationen stehen uns nicht zur Verfügung. Das Bundesamt für Migranten und Flüchtlinge informiert darüber, dass als Ansprechpartner für Landesparlamente das Bundesministerium des Innern zur Verfügung steht. Anfragen sind an das für Integrationsangelegenheiten zuständige Referat GZ2 (GZ2@bmi.bund.de) zu richten. Frage 4: Wie viele Asylbewerber haben prozentual und absolut die Deutschkurse erfolgreich abgeschlossen? (Bitte mit Angabe in wie vielen Fällen keine Angabe möglich ist, weil die Kurse noch nicht abgeschlossen sind) Die Informationen stehen uns nicht zur Verfügung. Das Bundesamt für Migranten und Flüchtlinge informiert darüber, dass als Ansprechpartner für Landesparlamente das Bundesministerium des Innern zur Verfügung steht. Anfragen sind an das für Integrationsangelegenheiten zuständige Referat GZ2 (GZ2@bmi.bund.de) zu richten. Frage 5: Welche Sanktionen haben Asylbewerber zu erwarten, falls sie die Deutschkurse vor Beendigung abbrechen? (Bitte mit Benennung der Rechtsgrundlagen) Sanktionsmöglichkeiten liegen alleinig im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörden bzw. Grundsicherungsträger, die die Verpflichtungen aussprechen. Bei unregelmäßiger Teilnahme eines zur Teilnahme Verpflichteten soll der Grundsicherungsträger bzw. die Ausländerbehörde nach Aussagen des BAMF von dem jeweiligen Kursträger in Kenntnis gesetzt werden. Seite 3 von 3 Inwieweit Sanktionen tatsächlich verhängt werden, entzieht sich der Kenntnis der Staatsregierung. Nach Auskunft der Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit führen die Agenturen für Arbeit oder die Jobcenter keine Statistik zur Wahrnehmung von Integrationskursen . Den Jobcentern sind nur wenige Einzelfälle von Abbrüchen von Integrationskursen bekannt. Dies kann jedoch nicht statistisch belegt werden. Gemäß § 44a AufenthG besteht die Möglichkeit zur Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs. Mit freundlichen Grüßen Petra Köpping 2016-05-26T12:51:48+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes