SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMlNlSTERlUM DER JUSTIZ Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Muster, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/5006 Thema: Verschleierung vor Gericht oder vor staatlichen Stellen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Sind der Staatsregierung Fälle einer Vollverschleierung von Zeugen oder Beteiligten im Rahmen einer Gerichtsverhandlung vor sächsischen Gerichten bekannt? Es sind bislang insgesamt vier Fälle der Vollverschleierung von Zeugen oder Beteiligten im Rahmen einer Gerichtsverhandlung bekannt. Mangels einer diesbezüglichen Statistik ist jedoch nicht auszuschließen, dass in weiteren Fällen vollverschleierte Personen als Zeugen oder sonstige Beteiligte an Gerichtsverhandlungen teilgenommen haben. Seite 1 von 3 Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-1500 Telefax +49 351 564-1509 poststelle@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1 040E-KLR-1399/15 Dresden, zr Mai 2016 ~11111~ WANDEL HINTER GITTERN 300 Jahre Gefängnis Waldheim 300 Jahre sächsische Vollzug59oschichte Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Justiz Hospitalstraße 7 01097 Dresden Briefpost über Deutsche Post 01095 Dresden www.justiz.sachsen.de/smj Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3,6, 7, B, 11 Parken und behindertengerechter Zugang über Einfahrt Hospitalstraße 7 "Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente nur aber das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach; nahere Informationen unter wwwegvp.de Frage 2: STAATSMlNlSTERIUM DER JUSTIZ Gibt es für solche vergleichbare Fälle vor sächsischen Gerichten eine Handlungsempfehlung ? Der Umgang mit einer Verschleierung von Zeugen oder Beteiligten im Rahmen einer Gerichtsverhandlung gehört zum Bereich der richterlichen Unabhängigkeit, die keinen Handlungsempfehlungen unterliegt. Im Zusammenhang mit der in den Bereich der Justizverwaltung fallenden Durchführung von Einlasskontrollen zu den Justizgebäuden enthält der den Gerichten und Staatsanwaltschaften bekannt gegebene Handlungsleitfaden des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zu den Befugnissen der Justizwachtmeister im Rahmen der Einlasskontrollen auch Empfehlungen für die Kontrolle von Personen mit religiösen Kopfbedeckungen oder traditioneller Kleidung. In der ordentlichen Gerichtsbarkeit hat ein Amtsgericht darüber hinaus eine interne Anordnung zur Kontrolle von Trägerinnen von Burka oder Niqab erlassen. Für das Fachgerichtszentrum Dresden wurde zur Durchführung von Einlasskontrollen ebenfalls im Rahmen einer internen Dienstanweisung eine Festlegung zur Kontrolle von Besuchern getroffen, die aus religiösen Gründen ihre Kleidung (z.B. Kopftuch, Burka, Turban) nicht ablegen möchten. Frage 3: Wie wird eine Identitätsprüfung durch die Polizei vollzogen, soweit sich eine weibliche Person aus religiösen Gründen weigert, ihre Vollverschleierung abzulegen ? Die Identitätsfeststellung von Personen bestimmt sich nach § 19 Sächsisches Polizeigesetz (SächsPolG). Nach § 19 Abs. 2 SächsPolG kann die Polizei hierzu die erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere den Betroffenen anhalten und verlangen, dass er mitgeführte Ausweispapiere vorzeigt und zur Prüfung aushändigt, um einen Abgleich mit dem Gesicht zu ermöglichen. Soweit der Betroffene sich weigert, polizeilichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Identitätsfeststellung Folge zu leisten, Seite 2 von 3 • 1 STAATSMlNlSTERlUM DER JUSTIZ kann die Polizei unmittelbaren Zwang anwenden. Im Rahmen des Vollzugs der Identitätskontrolle findet Art. 4 Grundgesetz Berücksichtigung, indem bei der Wahl der Umstände auf religiöse Vorbehalte Rücksicht genommen wird . Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 3 von 3 2016-05-27T09:05:49+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes