STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSE1N DerStaatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) StAs-0141.§1/8249 Dresden./l Mai 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Mütter, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/5012 Thema: Erkrankte Asylsuchende/Quarantäneschutz Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Gibt es für an bestimmten Infektionskrankheiten leidende Asylbewerber bzw. für solche, auf die dies möglicherweise zutrifft, Quarantäneeinrichtungen , wenn ja wie viele gibt es davon, wo befinden sich diese und wer betreibt diese Einrichtungen? Quarantäne ist in Deutschland nach § 30 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) für Personen vorgesehen, die an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischen Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind (z. B. Ebola und Lassa). Diese Erkrankungen werden ausschließlich in einem der sechs in Deutschland vorgehaltenen Kompetenzzentren isoliert und behandelt. Für Sachsen, Thüringen und Sachsen -Anhalt ist dies die Sonderisolierstation des Krankenhauses St. Georg in Leipzig. Auf Grundlage eines Vertrages zwischen dem Freistaat Bayern und dem Bezirk Oberpfalz aus dem Jahr 1965 besteht in Parsberg eine Einrichtung im Sinne von § 30 Abs. 2 IfSG für die Absonderung und Behandlung uneinsichtiger ansteckungsfähiger Tuberkulosekranker, die gegen ihren Willen abgesondert werden müssen. Die Klinik steht für die Behandlung von krankheitsuneinsichtigen Patienten mit ansteckender Tuberkulose aus dem gesamten Bundesgebiet zur Verfügung. Für Fälle, in denen in Parsberg keine Kapazitäten zur Aufnahme zur Verfügung stehen, besteht die Möglichkeit , entsprechende Patienten zu gleichen Konditionen im Klinikum St. Georg in Leipzig unterzubringen. Für leichtere Fälle verfügen Erstaufnahmeeinrichtungen zum Teil über eigene Isoliermöglichkeiten, die zur Eindämmung genutzt werden oder nutzbar gemacht werden können. Darunter fallen die in § 6 IfSG genannten melde- Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanblndung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMtNISTE^lUM DES INNERN Freistaat SACHSEN pflichtigen Infektionskrankheiten und die in der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Erweiterung der Meldepflicht für übertragbare Krankheiten und Krankheitserreger nach dem Infektionsschutzgesetz vom 3. Juni 2002 genannten weiteren ansteckenden Krankheiten. Frage 2: Wie ist der Ablauf zwischen der Ankunft eines Asylbewerbers in Sachsen und der Verfügung in eine Quarantäneeinrichtung? Sollten bei der gesundheitlichen Erstuntersuchung entsprechend § 62 Abs. 1 Asylgesetz oder im weiteren Verlauf des Aufenthaltes eines Asylsuchenden in Sachsen der Verdacht auf eine quarantänepflichtige Infektionskrankheit festgestellt werden, ist gemaß IfSG das zuständige Gesundheitsamt verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Weiterverbreitung zu verhindern. Entsprechende Maßnahmen sind in dem für Sachsen gültigen Maßnahmenplan "Maßnahmen beim Auftreten quarantänepflichtiger Erkrankungen insbesondere Virusbedingter Hämorrhagischer Fieber (VHF)" sowie in der gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern für eine Bereitschafts- und Reaktionsplanung zur Bekämpfung außergewöhnlicher Gefahren und Schadenslagen durch Bedrohungen von Menschen mit Infektionserregern vorgesehen. Bei Notwendigkeit kann die Anordnung von Quarantänemaßnahmen in geeigneten Räumen oder aber einer medizinischen Einrichtung erfolgen. Bei Unterbringung krankheitsuneinsichtiger Patienten, die gegen ihren Willen abgesondert werden müssen, ist durch den Landkreis bzw. die Kreisfreie Stadt vorher ein richterlicher Beschluss einzuholen. Frage 3: Wie viele Asylsuchende befanden sich zum Stichtag 31.03.2016 in Quarantäneeinrichtungen ? Am 31. März 2016 befand sich ein Asylsuchender in einem Krankenhaus in Absonderung (keine Quarantäne im rechtlichen Sinn). Frage 4: Wie viele solcher Patienten aus diesem Personenkreis gab es insgesamt in den Jahren 2014, 2015 und 2016 (bis zum Stichtag 31.03.)? Im Jahr 2014 befanden sich fünf und im Jahr 2015 befanden sich acht Asylbewerber in Absonderung (nicht in Quarantäne) in einem Krankenhaus. Für das Jahr 2016 wird auf die Antwort auf die Frage 3 verwiesen. Seite 2 von 3 STAATSM1N1STBR1UM DES INNERN Freistaat SAC1-ISE1N Frage 5: Wie hoch belauft sich der finanzielle Aufwand für diese Einrichtungen? Die Finanzierung des Klinikbetriebes im Falle von Parsberg erfolgt über ein Behandlungsbudget der Krankenkassen auf Grundlage eines Versorgungsvertrages gemäß § 108 Nr. 3 Sozialgesetzbuch V. Die über den Behandlungsbetrieb hinausgehenden Sicherungsbelange müssen über einen Absonderungszuschtag von den Einweisenden (Länder, Kommunen) getragen werden. Ab dem/1. Januar 2016 werden je Betreuungstag Absonderungskosten in Höhe von 136,31 berechnet. ; / Mit freundlichen Grüßen arkus Ulbi. Seite 3 von 3 2016-05-19T14:02:51+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes