STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 o 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Volkmar Zschocke, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/5013 Thema: Aufsichtsrechtliche Prüfung der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie wird geprüft, ob die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen Wertpapiere erworben hat und ob diese Geldanlagen gegen gesetzliche Vorgaben, insbesondere gegen § 80 Absatz 1 SGB IV verstoßen? Die Prüfung der Geldanlagen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KVS) erfolgt im Rahmen der Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung nach § 274 Absatz 1 Satz 2 SGB V durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz (SMS) als oberste Verwaltungsbehörde (§ 5 Absatz 1 Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches). Die Prüfungen werden vom SMS (Landesprüfungsamt ) im gesetzlich vorgegebenen Turnus alle fünf Jahre (1995, 2000 2005, 2010/2011 und 2016) durchgeführt. Frage 2: Wer entscheidet bei der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen jeweils über Vermögensanlagen und den Kauf von Wertpapieren, und wie ist das Entscheidungsverfahren? Frage 3: Welche Zuständigkeits- und Verfahrensvorgaben existieren bei der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen für Vermögensanlagen und Wertpapierkäufe, und gehen diese über die Vorgaben auf Bundesebene hinaus? Falls ja, inwieweit? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3: Der Vorstand der KVS ist nach den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Regelungen grundsätzlich für die Verwaltungs- und Geschäftsführung der KVS zuständig. Der Vorstand hat interne Dienstanweisungen erlassen, die die Zuständigkeiten und das Verfahren regeln. Anlagen, die nicht in Tages- Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 IhrZeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-0141.51-16/401 Dresden, 2~· Mai2016 Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ oder Festgelder getätigt werden, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Vorstand. Die Zuständigkeits- und Verfahrensvorgaben gehen nicht über die Vorgaben auf Bundesebene hinaus. Im Übrigen gelten für das Vermögen die Vorgaben aus den §§ 80 und 85 SGB IV über die Verweisung in § 78 Absatz 3 SGB V auch für die Kassenärztlichen Vereinigungen. Genehmigungsbedürftige Vermögensanlagen, für die nach § 85 SGB IV eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, werden erst vollzogen, wenn die Genehmigung vorliegt. Frage 4: Wurden diese Zuständigkeiten in der Vergangenheit stets eingehalten? Falls nicht, wann und wieso nicht (bitte einzeln aufführen)? Frage 5: Wie wurden diese Geldanlagen bei der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen intern dokumentiert? Sieht die Staatsregierung diese Dokumentation als ausreichend an, oder sieht sie hier Handlungsbedarf? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5: Im Wege der nach § 274 Absatz 1 SGB V vorgesehenen Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung wird der gesamte Geschäftsbetrieb der KVS auf Gesetzmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit geprüft. Die Prüfung ist jedoch nicht auf eine fortwährende unterjährige und engmaschige Überprüfung der Zweckmäßigkeit des einzelnen Verwaltungshandeins der Selbstverwaltungskörperschaft KVS ausgerichtet. Nach Angaben der KVS erfolgte die Dokumentation der durchgeführten Wertpapiergeschäfte neben der herkömmlichen Abbildung der Transaktionen in der Buchhaltung detailliert in der Erfolgsrechnung der KVS. Diese war und ist Bestandteil des Jahresabschlusses und der Unterlagen für den Jahresabschlussprüfer. Die Prüfberichte zu den Prüfungen der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung nach § 27 4 Absatz 1 Satz 2 SGB V bei der KVS enthielten diesbezüglich keine Feststellungen und Hinweise. Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2016-05-25T10:26:22+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes