STAATSMJNJSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Volkmar Zschocke, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/5014 Thema: Wertpapiergeschäfte der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Hat die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen nach Kenntnis der Staatsregierung in der Vergangenheit Wertpapiere erworben, die sie wertberichtigen musste? Falls ja, welche Papiere waren dies, über welches Kreditinstitut erfolgte die Anlage, in welcher Höhe erfolgte die Anlage und wie hoch war die Wertberichtigung? Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen hat in der Vergangenheit keine Wertpapiere erworben, die sie wertberichtigen musste. Frage 2: Wenn aus Wertpapiergeschäften Verluste entstehen, werden diese in den entsprechenden Jahresabschlüssen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen ausgewiesen? Falls nicht, wieso nicht? Verluste, die aus Wertpapiergeschäften entstehen, werden nach den Vorgaben der Richtlinien für die Betriebs,- Wirtsahafts- und Rechnungsführung der Kassenärztlichen Vereinigungen gemäß § 75 Absatz 7 SGB V in den entsprechenden Jahresabschlüssen, wenn erforderlich, ausgewiesen. Bisher waren bei der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen keine Verluste aus Wertpapiergeschäften auszuweisen. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 IhrZeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-0141.51-16/402 Dresden, zl/ Mai2016 Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMINlSTERIUM FÜR SOZlAlES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Frage 3: Hat die Kassenärztliche Vereinigung nach Kenntnis der Landesregierung versucht, die an den Wertpapiergeschäften beteiligten Kreditinstitute (s. Frage 1) auf Rückzahlung der Finanzmittel bzw. Ausgleich des erlittenen Schadens in Anspruch zu nehmen? Falls ja, mit welchem Ergebnis? Falls nicht, wieso nicht? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Frage 4: Wann hat die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes Sachsen bzw. eine damit beauftragte öffentlichrechtliche Prüfeinrichtung in den Jahren 1993 bis 2016 die nach § 274 Absatz 1 Satz 2 SGB V vorgeschriebene Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung bei der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen durchgeführt (bitte Jahre und weitere Angaben chronologisch aufführen)? Die Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen nach § 27 4 Absatz 1 Satz 2 SGB V obliegt dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz (SMS) als oberste Verwaltungsbehörde (§ 5 Absatz 1 Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches). Die Prüfungen werden vom SMS (Landesprüfungsamt) im gesetzlich vorgegebenen Turnus alle fünf Jahre (1995, 2000, 2005, 2010/2011 und 2016) durchgeführt. Mit freundlichen Grüßen ~:ra~hL Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2016-05-25T10:27:02+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes