STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) StAs-0141.51/8247 Dresden, TßMai 2016 Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.:6/5017 Thema: Familiennachzug zu anerkannten geflüchteten Menschen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Mit wie vielen Menschen rechnet die Staats reg ierung im Jahr 2016, die im Rahmen des Familiennachzuges zu anerkannten geflüchteten Mensehen nach Sachsen kommen werden? Frage 2: Welche statistischen Grundlagen werden im Freistaat Sachsen zur Beurteilung der Quantität des Familiennachzuges genutzt? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Der Staatsregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Eine Schätzung zum möglichen Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen ist nicht möglich . Weder werden im Erstverteilungssystem für Asylsuchende (EASY) personenbezogene Daten vorgehalten, noch werden im Ausländerzentralregister Familienmitglieder, die noch im Ausland leben, systematisch erfasst. Die Anordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 6. November 2013 zur Aufnahme syrischer Flüchtlinge durch ihre in Deutschland lebenden Verwandten gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG ist zum 31. März 2016 ausgelaufen. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerlum des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6. 7. 8. 13 Bssucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM11N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 3: Welche Beratungsstellen informieren im Freistaat Sachsen zu den (rechtlichen) Rahmenbedingungen des Familiennachzuges? (Bitte aufschlüsseln nach Landkreisen /Kreisfreien Städten, Trägern und VzA.) Der Freistaat Sachsen betreibt selbst keine Beratungsstelle zu den rechtlichen Rahmenbedingungen des Familiennachzuges. Im Auftrag des Bundes bieten Migrationsberatungsstellen (MBE) und Jugendmigrationsdienste (JMD) Beratung für Migrantinnen und Migranten an, die auch zum Thema Familiennachzug beraten, sofern dazu Auskünfte benötigt werden. In Sachsen gibt es 23 Migrationsberatungsstellen und 20 Jugendmigrationsdienste . Unabhängig von dem Bestehen solcher Beratungsstellen gibt es für anerkannte Flüchtlinge die Möglichkeit, sich mit Fragen und Problemen an die Behörden zu wenden, deren Zuständigkeitsbereich betroffen ist (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [BAMF], Ausländerbehörden, Auslandsvertretungen). Soweit sich die Frage auf die Migrationsberatungsstellen und Jugendmigrationsdienste oder kommunale oder sonstige Beratungsstellen gemeinnütziger Organisationen richtet , wird von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung abgesehen. Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet , die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgange oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. Sachs- AnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres ist vorliegend der Fall, da für die Durchführung der Migrationsberatung nach § 44 Aufenthaltsgesetz das BAMF zuständig ist, dass die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und den Bund der Vertriebenen mit der konkreten Durchführung der Beratungstätigkeit beauftragt hat. Für die sonstigen Beratungsstellen oder Einrichtungen sind die Kommunen oder die gemeinnützigen Organisationen zuständig. Frage 4: Welche infrastrukturellen Pläne bzw. Konzepte hat die Staatsregierung für den Familiennachzug entwickelt? Die Staatsregierung hat keine infrastrukturellen Pläne bzw. Konzepte für den Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen entwickelt. Seite 2 von 4 STAATSM1N1STBR1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 5: Wie unterstützt die Staatsregierung die Landkreise und Kreisfreien Städte bei mit dem Familiennachzug im Zusammenhang stehenden Herausforderungen (Wohnungssuche , Arbeit, Schule, Spracherwerb)? Eigenständige Maßnahmen der Staatsregierung zur Unterstützung der Landkreise und Kreisfreien Städte für Personen, die im Zusammenhang mit dem Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen nach Sachsen kommen, bestehen nicht. Die bestehenden Fördermöglichkeiten und Richtlinien für Flüchtlinge wirken sich aber auch auf die nachziehenden Familienangehörigen aus. Das Kabinett hatte in einer Sondersitzung am 4. März 2016 das ressortübergreifende "Maßnahme-Paket für ein starkes Sachsen" beschlossen. Teil des umfangreichen Be- Schlusses bildet der "Sieben-Punkte-Plan der Sächsischen Staatsregierung zur Verbesserung des Integrationsprozesses der Asylsuchenden und Flüchtlinge im Freistaat Sachsen" (Integrationspaket). Als Neuerung ist unter anderem die Unterstützung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden durch kommunale Integrationskoordinatoren vorgesehen. Deren Aufgabe soll es sein, die Gemeinden des jeweiligen Landkreises bei der Bewältigung der Unterbringung und Integration vor Ort zu beraten, z. B. als Anlaufstelle für alltägliche Anliegen oder die Sammlung und Bündelung von Integrationsangeboten . Sie entlasten damit vor allem die Bürgermeister in den aufnehmenden Gemeinden . Umgesetzt werden die vorgenannten Vorhaben des Integrationspakets durch eine Ergänzung der bestehenden Förderrichtlinie Integrative Maßnahmen vom 13. August 2015 (SächsABI. S. 1233). Derzeit unterstützt die Staatsregierung im Rahmen dieser Richtlinie die Landkreise und Kreisfreie Städten vor Ort durch die Förderung einer zusätzlichen Koordinationskraft Integration. Weiterhin gibt es Unterstützung von niedrigschwelligen und ehrenamtlich getragenen Initiativen im Bereich Spracherwerb. Weiterhin ist die Förderung folgender Ziele geplant: 1. Aufbau und Koordinierungsaufgaben von Servicestellen für Sprach- und Integrationsmittler bzw. Gemeindedolmetscherdienste für Landkreise (mit kreisangehörigen Kommunen) und Kreisfreie Städte; 2. Einstiegskurse "Deutsch sofort" mit dem Ziel einer elementare Sprachanwendung (angelehnt an Niveaustufe A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens GER) mit 200 Unterrichtseinheiten; Alphabetisierungskurse mit dem Ziel einer elementaren Sprachanwendung (angelehnt an Niveaustufe A1 GER) mit 400 Unterrichtseinheiten; 4. Aufbaukurse "Deutsch qualifiziert" mit dem Ziel B1 GER mit 400 Unterrichtseinheiten , wenn die oder der Teilnehmende einen Einstiegskurs nach Nummer 1 absolviert hat oder bereits über Deutschkenntnisse angelehnt an Niveaustufe A1 GER verfügt. Durch die Richtlinie Flüchtlingswohnungen vom 30. März 2015 (SächsABI. S. 502) und die Richtlinie Förderung Belegungsrechte vom 6. Oktober 2015 (SächsABI. S. 1450) wird die Bereitstellung von Wohnraum für Flüchtlinge gefördert. Zum anderen leistet die Richtlinie Nachhaltige soziale Stadtentwicklung ESF 2014 - 2020 vom 9. März 2015 (SächsABI. S. 402) in benachteiligten Stadtgebieten einen Beitrag zur Integration durch Seite 3 von 4 3. STAATSMINISTE^UM DES INNERN Freistaat SACHSEN vielfältige soziale Maßnahmen, die u. a. der Bildung, der Erhöhung der Beschäftig u ngsfähigkeit und der Verbesserung der Sprachkenntnisse dienen. Grundsätzlich ist auch eine Förderung im Rahmen der bestehenden Instrumente, insbesondere die Förderung im Rahmen der ESF-Richtlinie Berufliche Bildung vom 3. Februar 2016 (SächsABI. S. 228) sowie der Fachkräfterichtlinie vom 12. April 2016 (SächsABI.S. 519)denkbar. Das Sächsische Staatsministerium für Kultus unterstützt die Kreisfreien Städte und Landkreise mit der Sicherstellung der Schulpflicht durch die zeitnahe Einrichtung von Vorbereitungsklassen für Kinder und Jugendliche mit Migrationshintergrund. Dabei wird die sächsische Konzeption zur Integration von Migranten umgesetzt. Auf Basis dieses klar strukturierten Integrationskonzeptes für alle Schularten wird durch umfangreiche Maßnahmen für jeden einzelnen Schüler eine individuelle Bildungslaufbahn sichergestellt . Zu Anfang steht die besondere Bildungsberatung an einer Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur. Anschließend erfolgt eine Zuweisung in eine den individuellen Voraussetzungen entsprechende Vorbereitungsklasse mit dem Unterrichtsfach Deutsch als Zweitsprache und der schrittweisen Integration in eine Regelklasse. Die Zus^nmenarbeit erfolgt dabei mit den Regionalstellen der Sächsischen Bildungsagentur // insbesondere mit den Koordinatoren für Integration/Migration. Die Landräte und ü\41 Ob^rbürgermeister der Kreisfreien Städte wurden durch die Sächsische Bildungs ^erjtur im Januar 2015 über die Ansprechpartner informiert. Mit freundlichen Grüßen Ma^js Ulbig Seite 4 von 4 2016-05-23T09:44:43+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes