STAATS1VI1N1STER1U1VI DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) StAS24-0141.51/8248 Dresden. ?(, Mai 2016 Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/5018 Thema: Eigentum nach Abschiebung Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Im Rahmen von Abschiebungen ist es die Regel, dass den abzuschiebenden Menschen nur wenige Minuten zum Packen ihrer Sachen gegeben wird und gewöhnlich nur die allernötigsten Dinge mitgenommen werden können." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Was passiert mit dem in den Wohnungen verbleibenden Eigentum, wie Möbel Haushaltsgegenstände, Kinderspielzeug und anderen persönlichen Sachen der abgeschobenen Menschen? In der Regel werden ausreisepflichtige Personen, bei denen kein Abschiebungshindernis bzw. Abschiebungsverbot besteht, in Gemeinschaftsunterkünften oder eingerichteten Wohnungen untergebracht. Am Tag der Rückführung wird ausreisepflichtigen Personen die Gelegenheit gegeben, ihre persönlichen Gegenstände mitzunehmen. In der Unterkunft zurückbleibende Gegenstände werden für die Dauer von ca. sechs Monaten eingelagert. Danach wird entweder eine Wiederverwendung für einen Folgenutzer'geprüft oder es erfolgt eine Abgabe an karitative Sammel- und Äusgabestellen . Frage 2: Wie wird sichergestellt, dass die abgeschobenen Menschen Zugang zu ihrem Eigentum erhalten? Innerhalb der in Frage1 genannten Einlagerungsfrist kann der Eigentümer gegenüber dem Betreiber der Unterkunft bzw. dem Mieter der Unterkunft (Betreiber/Landkreis) Bestimmungen treffen, wie mit den Sachen zu verfahren ist Darüber hinaus ist den Betroffenen nicht erst am Tag der Abschiebung bekannt, dass sie vollziehbar ausreisepflichtig sind und, sofern sie Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STERIUM DES INNERN Freistaat SACMSEN ihrer gesetzlichen Ausreisepflicht nicht nachkommen, die zwangsweise Rückführung erfolgt. Daher gibt es stets im Voraus die Möglichkeit für die Betroffenen, sich um die Nachsendung von Gegenständen zu kümmern, ggf. eine dritte Person mit der Nach- Sendung dieser Gegenstände zu beauftragen. Frage 3: Wer ist für die Beräumung der Wohnungen zuständig? Frage 4: Wer trägt die unter 3. anfallenden Kosten? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4: Der Betreiber der Unterkunft bzw. der Mieter (Betreiber/Landkreis), ist hierfür verantwörtlich . Frage 5: Wer kommt für die Kosten einer möglichen Nachsendung der unter 1 genannten Gegenstände auf? Für c^ie Kpsten kommt der Eigentümer auf Mit feufidlichen Grüßen Markus Ulbii Seite 2 von 2 2016-05-25T08:37:07+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes