STAATSM1NISTER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Anhvort angeben) StAs24-0141.51/8253 Dresden .^ Mai 2016 Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/5029 Thema: Umgang mit Geflüchteten aus den so genannten "sicheren Herkunftsländern" Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Asylsuchende aus den so genannten sicheren Herkunfts- Staaten nach § 29a Asylgesetz verweilten seit 1. Januar 2016 wie lange in den Erstaufnahme-Einrichtungen, wie viele wurden in die Landkreise und Kreisfreien Städte verteilt und wie viele verließen Deutschland aufweiche Art und Weise? (bitte nach Herkunftsländern auflisten) Die Frage wird so verstanden, dass die Asylbewerber aus den sicheren Herkunftsstaaten nach § 29a Asylgesetz (AsylG) i. V. m. Anlage II zum AsylG aufgeführt werden sollen, welche sich seit dem 1. Januar 2016 in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Freistaates Sachsen befinden. Danach verweilen 27 Asylbewerber aus Albanien, 21 Asylbewerber aus dem Kosovo, 20 Asylbewerber aus Mazedonien und 24 As'ylbewerber aus Serbien seitdem 1. Januar 2016 in den Erstaufnahmeein'richtungen des Freistaates Sachsen. Keiner dieser vorgenannten Asylbewerber aus den sicheren Herkunftsländem wurde seit dem 1. Januar 2016 auf die Landkreise bzw. Kreisfreien Städte verteilt. Insgesamt erfolgten vom 1. Januar 2016 bis (einschließlich) 30. April 2016 796 Abschiebungen nach § 58 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und 420 überwachte freiwillige Ausreisen nach § 58 A~bs. 3 AufenthG von abgelehnten Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsstaaten gemäß § 29a AsylG, die in Anlage l zum AsylG aufgeführt sind. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6. 7. 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1U1VI DES INNERN Freistaat SACHSEN Für die einzelnen Staaten ergeben sich folgende Zahlen: a) Albanien: 407 Abschiebungen und 240 überwachte freiwillige Ausreisen, b) Bosnien und Herzegowina: keine Abschiebungen und vier überwachte freiwillige Ausreisen, c) Kosovo: 257 Abschiebungen und 77 überwachte freiwillige Ausreisen, d) Mazedonien: 28 Abschiebungen und 27 überwachte freiwillige Ausreisen, e) Serbien: 104 Abschiebungen und 72 überwachte freiwillige Ausreisen. Frage 2: Sind die unter 1. benannten Personen in einer oder verteilt auf verschiedene Erstaufnahme-Einrichtungen untergebracht? (bitte betreffende Standorte benennen ) Die Asylbewerber aus den sicheren Herkunftsländern nach § 29a AsylG i. V. m. Anlage Il zum AsylG sind in verschiedenen Erstaufnahmeeinrichtungen des Freistaates Sachsen untergebracht. Die Erstaufnahmeeinrichtungen in Chemnitz, Schneeberg, Görlitz, Leipzig, Schkeuditz, Döbeln und Meerane beherbergen derzeit Asylbewerber aus den sicheren Herkunftsstaaten. Frage 3: Wie viele Kinder bis 18 Jahren befinden sich unter den unter 1. benannten Personen und wie wird für jene der Zugang zum Bildungswesen nach mindestens drei Monaten (vgl. Artikel 14 Abs. 2 EU-Aufnahmerichtlinie) gewährleistet? Mit Stand vom 12. Mai 2016 befinden sich aus dem hier gegenständlichen Personenkreis 27 Kinder bis 18 Jahre in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Freistaates Sachsen . Gemäß § 26 Abs. 1 SchulG besteht Schulpflicht für alle Kinder und Jugendlichen, die im Freistaat Sachsen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs - bzw. Arbeitsstätte haben. Bei Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund ist unabhängig vom Aufenthaltsstatus vom gewöhnlichen Aufenthalt auszugehen , wenn sie im Freistaat Sachsen eine Wohnung oder bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung oder ihre Ausbildungs- und Arbeitsstätte im Freistaat Sachsen haben. Dieses gilt auch für Migranten, die in Übergangswohnheimen oder Gemeinschaftsunterkünften wohnen. Die Schulpflicht beginnt am ersten Tag des Aufenthalts im Freistaat Sachsen. Ausgeschlossen sind Zeiten des Aufenthalts in einer Erstaufnahmeeinrichtung . Dieses beruht auf dem Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus vom 17. November 2005. Eine Umsetzung des Art. 14 Abs. 2 EU-Aufnahmerichtlinie in deutsches Recht wurde noch nicht vorgenommen. Ergänzend wird auf die Stellungnahmen des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr. 6/3644 und des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr. 6/3335 verwiesen. Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSE1N Frage 4: Wie wird gewährleistet, dass die Bedürfnisse von besonders Schutzbedürftigen unter den unter 1. benannten Personen erkannt und behandelt werden, kann wenn es die besondere Schutzbedürftigkeit dies erfordert auch eine Unterbringung außerhalb einer EA erfolgen und ist dies bereits erfolgt? (bitte wenn Unterbringung außerhalb der EA, Anzahl und Gründe benennen) Die Verantwortlichen für soziale Betreuung in der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) und die Betreiber der Erstaufnahmeeinrichtungen erkennen in der Regel die Bedürfnisse besonders schutzbedürftiger Asylbewerber und veranlassen das Notwendige. Die Entscheidung über die zu treffenden Maßnahmen erfolgt einzelfallbezogen. Asylbewerber können sich eigeninitiativ an die soziale Betreuung bzw. die Mitarbeiter der Betreiber vor Ort wenden, insbesondere bei äußerlich nicht erkennbaren Schutzbedürfnissen. Für die Bedürfnisse besonders schutzbedürftiger Frauen bzw. Frauen mit Kindern kann bei Notwendigkeit eine Unterbringung und Versorgung in einem speziellen Objekt gewährleistet werden. Aus dem genannten Personenkreis befindet sich aktuell kein Asylbewerber in dieser speziellen Einrichtung. Drohenden Konflikten durch ethnische Zugehörigkeit, Religion oder sexuelle Orientierung wird durch geeignete Entflechtung ungünstiger Nachbarschaften Rechnung getragen . Frage 5: Erhalten die unter 1. benannten Personengruppen weiterhin Geldleistungen, und wenn ja: ist eine Umstellung auf eine komplette Sachleistungs-Versorgung geplant ? Die ijft den Erstaufnahmeeinrichtungen untergebrachten Personen erhalten aktuell die vorgesehenen Geldbeträge für den notwendigen persönlichen Bedarf. Eine komplette Um^tellujrtg aufSachleistungs-Versorgung ist nicht vorgesehen, es wird jedoch die Eignur ^ eir]fcelner Bedarfe für eine Umstellung geprüft. Mit/freu^dlichen Grüßen Markus Ulbig' Seite 3 von 3 2016-05-26T10:20:01+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes