STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat S SACHSEN DerStaatsminlster SÄCHSISCHES STAATSMINISTER1UM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 37-0141.50/8452 Dresden ? Januar 2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Klaus Tischendorf, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr: 6/503 Thema: Einsatz von Freiwilligen Feuerwehren auf Bundesautobahnen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Freiwillige Feuerwehren sächsischer Kommunen, die an Autobahnstrecken angrenzen, sind für die im Sächsischen Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) festgelegten Aufgaben auf Abschnitten von Bundesautobahnen (BAB) zuständig. Einsätze auf BAB gestalten sich oftmals zeit-, personal- und materialintensiver als normale gemeindliche Einsätze. Für derartige Einsätze müssen von den Kommunen Ausrüstungen und Technik vorgehalten werden, die über das übliche Maß einer gemeindlichen Freiwilligen Feuerwehr hinausgehen. Daraus ergeben sich für davon betroffene Kommunen einsatzbedingte Mehrkosten." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Auf welcher rechtlichen Grundlage sind sächsische Kommunen verpflichtet , auf BAB Aufgaben des SächsBRKG zu übernehmen? Nach § 3 Nr. 1 und 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) sind ausgenommen der in § 1 Abs. 2 Nr. 4 SächsBRKG genannten Bereiche die Gemeinden Aufgabenträger für den örtlichen und die Landkreise Aufgabenträger für den überörtlichen Brandschutz. Frage 2: Gibt es für Kommunen, die für Streckenabschnitte auf BAB wie o. g. für die Erfüllung der Aufgaben des SächsBRKG zuständig sind, zusätzliche Fördermöglichkeiten aus Bundes- bzw. Landesmitteln und falls ja, welche? Hausanschrift; Sächsisches Staatsministerium des Innern Withelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahniinien 3, 6, 7. 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilhelmBuck -Str. 2 oder 4 melden STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SES SACHSEN Nach der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Feuerwehrwesens gewährt der Freistaat den Gemeinden, Zweckverbänden und Landkreisen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes Zuwendungen zu den notwendigen Beschaffungen und Baumaßnahmen zur Erfüllung der ihnen auf dem Gebiet des abwehrenden Brandschutzes und der technischen Hilfeleistung obliegenden Aufgaben. Für Einsatzfahrzeuge zum gemeindeübergreifenden Einsatz gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 7 SächsBRKG, zu denen Einsätze auf Bundesautobahnen auf Grund der Gegebenheiten der Auf- und Abfahrten regelmäßig hinzuzurechnen sind, werden erhöhte Festbeträge gewährt. Frage 3: Ist der Sächsischen Staatsregierung bekannt, dass o. g. Sachverhalt Mehrkosten für davon betroffenen Kommunen verursachen und falls ja, welche weitere Unterstützungsmöglichkeiten seitens der Staatsregierung stehen diesbezüglich zur Verfügung? Es liegen keine Erkenntnisse vor, dass die Pflichtaufgaben des Brandschutzes entsprechend § 2 SächsBRKG für die Kommunen mit Abschnitten von Bundesautobahnen Mehrkosten verursachen. Auf Grund der unterschiedlichen Gefahrenpotentiale (z. B. Industrieanlagen, Wälder, Verkehrswege) ist eine Vergleichbarkeit nicht möglich. Frage 4: Auf welcher gesetzlichen Grundlage sind Freiwillige Feuerwehren verpflichtet, bei Unfällen auf BAB auf Amtshilfeersuchen von Polizei oder anderen Behörden unterstützende technische Hilfe zu leisten, obwohl die anfordernde Behörde gleiehe Technik bzw. Ausrüstung in ihrem Bestand hat? Die Amtshilfepflicht regelt sich nach §§ 4 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Frage 5: Wie igt für einen unter Pkt. 4 benannten Fall die Kostenerstattung wegen des Feuejjhrehreinsatzes an die betreffende Kommune geregelt? Die Ifj.ostefi der Amtshilfe sind in § 8 VwVfG geregelt. Mit freurfdlichen Grüßen Markus Ulbig] Seite 2 von 2 2015-01-05T12:54:33+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes