STAATSM1N1STER1U1V! DBS INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) StAS24.0141.51/8254 Dresden. 27. Mai 2016 Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr: 6/5031 Thema: Abschiebungen aus Sachsen im 1. Quartal 2016 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Asylsuchende wurden im 1 Quartal 2016 aus Sachsen abgeschoben ? (bitte nach Zielländern, Ort der letzten Unterbringung, Familienverband oder Einzelperson, Alter und Geschlecht der Person und Aufenthaltsdauer in Deutschland aufschlüsseln) Im ersten Quartal 2016 wurden 1177 abgelehnte Asylbewerber nach § 58 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) abgeschoben bzw. reisten nach § 58 Abs. 3 AufenthG überwacht aus. Die erfragten Angaben nach dem Zielland der Abschiebung und zum Geschlecht der Personen liegen lediglich für die Abschiebungen nach § 58 Abs. 1 AufenthG vor und sind der beigefügten Anlage zu entnehmen. Von einer umfassenden Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarischer Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungstreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzehen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktionsund Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 6. 7. 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Angaben nach Alter, Ort der letzten Unterbringung, Familienverband und Aufenthaltsdauern in Deutschland werden statistisch nicht erfasst, die Angaben zum Geschlecht werden erst ab den Monat Februar 2016 erfasst. Zur vollständigen Beantwortung der Frage müssten die in der Zentralen Ausländerbehörde vorliegenden Akten einzeln überprüft werden, das sind allein 691 Abschiebungen nach § 58 Abs. 1 AufenthG. Daher müssten die Akten angefordert, nach den erfragten Daten gesucht und diese an die Registraturen bzw. Bearbeiten wieder zurückgegeben werden. Dies würde pro Akte geschätzt mindestens eine Stunde Arbeitsaufwand in Anspruch nehmen, das entspricht mindestens 691 Arbeitsstunden, d. h. über 86 achtstündige Arbeitstage. Dies ist im Rahmen der zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit unverhältnismäßig. Nach Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der Zentralen Ausländerbehörde andererseits wurde, auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts, aus Gründen der Zumutbarkeft von einer Beantwortung abgesehen. Frage 2: Wie viele Sammelabschiebungen waren unter den unter 1 benannten Abschiebungen ? (bitte nach Datum der Maßnahme, Anzahl der jeweils abgeschobenen Personen und Ort der letzten Unterbringung, Familienverband oder Einzelperson, Alter und Geschlecht der Personen sowie Aufenthaltsdauer in Deutschland aufschlüsseln ) Im erfragten Zeitraum erfolgten folgende Sammelabschiebungen: 19. Januar 2016 13 20. Januar 2016 22 19 21. Januar 2016 15 26. Januar 2016 94 11. Februar 2016 12 2.13. März 2016 292 9. März 2016 42 albanische Staatsangehörige nach Albanien kosovarische Staatsangehörige in den Kosovo mazedonische Staatsangehörige nach Mazedonien albanische Staatsangehörige nach Albanien kosovarische Staatsangehörige in den Kosovo kosovarische Staatsangehörige in den Kosovo albanische Staatsangehörige nach Albanien albanische Staatsangehörige nach Albanien. Weitere Angaben werden statistisch nicht erfasst. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 hinsichtlich des Absehens einer umfassenden Beantwortung der Frage verwiesen . Eine Einzelauswertung der Akten der im eriragten Zeitraum durchgeführten 509 Sammelabschiebungen durch die Behörde würde einen Arbeitsaufwand von durchschnittlich einer Stunde pro Akte erfordern, d. h. über 63 achtstündige Arbeitstage. Seite 2 von 4 STAATSM1NISTER1UM DES 1NNBRN Freistaat SACHSEN Frage 3: Wie viele Uberstellungen erfolgten im 1. Quartal 2016 in andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Union im Rahmen der Dublin-Verordnung? (bitte nach Zielländem und Ort der letzten Unterbringung aufschlüsseln) Zielland Januar' Februar darunter März darunter männl. weiblich männl. weiblich Belgien 1 1 Bulgarien Dänemark Frankreich 12 Italien Malta Norwegen Österreich Polen Rumänien Schweden Schweiz Ungarn 6 6 8 Gesamt 21 43 33 10 29 22 * statistisch keine Differenzierung nach Geschlecht der Personen im Januar 2016 erfolgt Weitere Angaben werden statistisch nicht erfasst und müssten durch die Behörde einzeln ausgewertet werden. Im Übrigen wird auf die Antwort auf die Frage 1 hinsichtlich des Absehens von einer umfassenden Beantwortung der Frage verwiesen. Eine Einzelauswertung der Akten der im erfragten Zeitraum durchgeführten 92 Überstellung nach der Dublin 111-Verordnung erfordert einen Arbeitsaufwand pro Akte von durch^ schnittlich einer Stunde. Hieraus ergibt sich ein Arbeitsaufwand von über elf achtstündigen Arbeitstagen. Frage 4: Wie viele Abschiebungen mussten im 1. Quartal 2016 aufgrund der Untauglichkeit der/des Betroffenen, der Weigerung des Transportunternehmens oder Widerstandshandlungen abgebrochen werden? (bitte nach Grund des Abbruchs aufschlüsseln) Die erfragten Angaben werden nicht detailliert statistisch in der Zentralen Ausländerbehörde erfasst. Es müssten daher alle aktuell etwa 200.000 Akten ausgewertet werden, um die Fragestellung zu beantworten. Auch für die Ermittlung der Abschiebungsversuehe aus dem ersten Quartal 2016 kann eine Einschränkung nicht auf die Akten aus bestimmten Jahren erfolgen, da die Abschiebungsversuche in diesem Zeitraum im Hinblick auf solche Personen erfolgen können, die schon vor Jahren das erste Mal nach Sachsen kamen und für die daher eine Akte schon in früheren Zeiten angelegt wurde. Daher ist eine entsprechende Sichtung aller vor dem 31. März 2016 angelegten Akten erforderlich. Nur für die danach angelegten Akten kann zuverlässig ausgeschlossen werden, dass in dem erfragten Zeitraum ein erfolgloser Abschiebungsversuch im Sinne Seite 3 von 4 STAATSM)^1STER1UM DES 1N1NBRN Freistaat SACHSEN der Fragestellung stattgefunden haben kann. Es müssten daher alle dieser etwa 200.000 Akten angefordert, darin nach den Abschiebungsversuchen und dem Grund ihres Abbruches gesucht und die Akten wieder an das Archiv bzw. den Bearbeiter zurückgegeben werden. Durchschnittlich ist hierfür ein Gesamtarbeitsaufwand von ca. einer Stunde erforderlich. Hieraus ergibt sich ein Arbeitsaufwand von mindestens 200 000 Arbeitsstunden, d. h. von über 25.000 achtstündigen Arbeitstagen. Im Übrigen wird auf die Antwort auf die Frage 1 hinsichtlich des Absehens von einer umfassenden Beantwortung der Frage verwiesen. Frage 5: Wie viele vollziehbar ausreispflichtige Asylsuchende aus Sachsen befanden sich zum ^ .ermin der Einreichung der Kleinen Anfrage in Abschiebehaft in anderen Bundesländern? (bitte nach Zielländern, Staatsangehörigkeit der Betroffenen, Ort der^etzten Unterbringung und Dauer der Abschiebehaft aufschlüsseln) Ke?i Mi<|freL/ndlichen Grüßen Anlage Seite 4 von 4 Anlage zu Drs.Nr. 6/5031 l. Quartal 2016 Abschiebungen, § 58 Abs. 1 AufenthG, nach Zielländern Zielland Abschiebungen Abschiebungen davon davon Abschiebungen davon davon Januar Februar männlich weiblich März männlich weiblich Albanien 29 378 229 149 Algerien Belgien Bulgarien China Dänemark Frankreich 12 üeorgien Guinea-Bissau Indien Iran Italien Kosovo 22 16 10 Lettland Libanon Littauen Luxemburg Malta Marokko Mazedonien 19 Niederlande Nigeria Norwegen Österreich 'aklstan Polen Rumänien Russische Föderation Schweden Schweiz Serbien 94 Slowak. Republik Slowenien Spanien Tschechische Republik "ürkei Tunesien Ungarn Vietnam Gesamt 185 83 54 29 423 264 159 . Für den Monat Januar 2016 erfolgte noch keine differenzierte Erfassung nach Geschlech sondern nur für ausgewählte Zielstaaten. Die geschlechtsspezifische Differenzierung wurde erst ab Monat 2016 vorgenommen. 2016-05-30T09:59:36+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes