(o(')o @ (o oôt STAATSMìNìSTERìUM FÜR UMWELT UND LANDWìRTSCHAFT SÄCHSISCHES STMTSMINISTERIUI\¡ FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Postfach 100510 | 01076Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bern hard-von-Li ndena u-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Volkmar Zschocke, Fraktion BUNDNIS 90/DlE GRUNEN Drs.-Nr.: 6/5036 Thema: Umweltberichte und Emissionsanalysen der Pyral AG in Freiberg Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,Gemäß Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen(17. BlmSchV) ist die Veröffentlichung der Ergebnisse der Emissionsmessungen gesetzlich vorgeschrieben. Die zuständige Behörde legt Art und Form der Veröffentlichung fest. Die Pyral AG hat dazu Umweltberichte und Emissionsanalysen veröffentlicht: www. pyra l. de/u mwe ltberichte. htm l. " Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage l: ln welchem Umfang können die zuständigen Behörden festlegen, welche lnformationen der öffentlichkeit durch die Pyral AG in welcher Form mitzuteilen sind? Die Pyrolyseanlage der Pyral AG unterliegt als Abfallverbrennungsanlage den Bestimmungen der Verordnung über die Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen - 17. BlmSchV. Gemäß S 23 der 17. BlmSchV hat der Betreiber jährlich die Öffentlichkeit über das Emissionsverhalten seiner Anlagen zu informieren. Der Bericht muss nach vorgenannter Vorschrift die Ergebnisse der Emissionsmessungen, einen Vergleich der Ergebnisse der Emissionsmessungen mit den Emissionsgrenzwerten und eine Beurteilung der Verbrennungsbedingungen enthalten. ln welcher Ad und Form diese Veröffentlichung zu erfolgen hat, legt die zuständige Behörde fest. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl ïelefon +49 351 564-2000 Telefax +49 35'l 564-2009 poststelle@ sm ul.sachsen.de* lhr Zeichen lhre Nachricht vom 3. Mai 2016 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) z-0141 .50t19t5181 Dresden, t3.Cf. lolb Tag der I I DêutschenEinhe¡tIi Il¡. Illl Freis¡aatSachsen ,l or.-o3,ro.zor6 Hausanschrift: Sächsisches Staatsm¡n¡sterium für Umwelt und Landw¡rtschaft Archivstraße I 01 097 Dresden www.smul.sachsen.de Verkehrsverb¡ndung: Zu erreichen mlt den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Königsufer. Für alle Besucherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. * Kein Zugang für elektron¡sch signierte sowiê für verschlusselte elektronische DokumenteSeite 1 von 4 STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWìRTSCHAFT Frage 2: Bestehen Anordnungen, Vereinbarungen, Festlegungen oder Auflagen hinsichtlich lnhalt und Form der Veröffentlichung von Umweltund Emissionsdaten durch die Pyral AG, wenn ja welche? Mit Datum vom 7. November 2011 wurde durch das Landratsamt Mittelsachsen eine Anordnung zur Festlegung der Art und Form der Unterrichtung der Öffentlichkeit nach $ 17 Abs. 1 Satz 1 Bundes-lmmissionsschutzgesetz (BlmSchG) in Verbindung mit $ 18 der 17. BlmSchV in der damals geltenden Fassung gegenüber der Pyral AG erlassen. Der damalige Wortlaut des $ 18 der 17. BlmSchV bezog sich lediglich auf die Unterrichtung der Öffentlichkeit ,,über die Beurteilung der Messungen von Emissionen und der Verbrennungsbedingungen". Die Anordnung beinhaltet Folgendes: 1. Die Fa. Pyral AG (nachfolgend auch Betreiberin genannt) hat die Öffentlichkeit nach der Durchführung der Emissionsmessungen einmal jährlich über die Beurteilung der Messungen der Emissionen und der Verbrennungsbedingungen zu unterrichten. Dies gilt nicht für solche Angaben, aus denen Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit hat durch Veröffentlichung im lnternet sowie durch Übersendung des Berichtes an die Große Kreisstadt Freiberg, die Gemeinde Hílbersdorf und das Landratsamt Mittelsachsen bis spätestens zum 31. Mäz des Folgejahres zu erfolgen. 2. Folgende Angaben müssen im Bericht enthalten sein 2.1 Angaben zum Betreiber, zum Berichtszeitraum, zur Anlage und zum Anlagenstandort , 2.2 Angaben zu den einzuhaltenden Verbrennungsbedingungen in der Brennkammer , 2.3 Angaben zu den einzuhaltenden Emissionsbegrenzungen unter Berücksichtigung zulässiger Ausfallzeiten nach $ 16 Abs. 2 der 17. BlmSchV, 2.4 Angaben zur Einhaltung/Nichteinhaltung der Verbrennungsbedingungen, der Emissionsgrenzwerte und ebenso der Grenzwerte, welche mittels nicht kontinuierlicher Messung geprüft werden; - bei Nichteinhaltung der Bedingungen/Grenzwerte Angaben zur Dauer, 2.5 Angaben zur Verfügbarkeit der Messgeräte für kontinuierliche Messungen sowie zur Durchführung der Funktionsprüfungen und Kalibrierungen an den Messgeräten , 2.6 Angaben zur Anzahl der Schwelgasfälle im Jahr (Betrieb der Notgasfackel). Freistaat SACHSEN Seite 2 von 4 STAATSMINISTERIUI\4 FÜR UMWELT UND LANDWìRTSCHAFT Gegen die Festlegung zur Übersendung des Berichtes an die Stadt Freiberg und die Gemeinde Hilbersdorf sowie gegen die Punkte 2.4 und 2.6 erhob die Betreiberin Widerspruch und nach Erlass des Widerspruchsbescheides Klage. Über das Verfahren wurde durch das Venryaltungsgericht Chemnitz bisher noch nicht entschieden. Die Anordnung ist in den angefochtenen Punkten demzufolge noch nicht bestandskräfti9. Aufgrund einer Anderung der 17. BlmSchV mit Datum vom 2. Mai 2013 (BGBI. I S. 1021) wurde die Vorschrift zur Unterrichtung der Öffentlichkeit geändert und mit $ 23 ,,Veröffentlich u ngspf|ichten" neu gefasst. Aufgrund dieser Anderung wurde die Anordnung vom 7. November 2011 mit der Anordnung vom 21. Januar 2016 gemäß S 17 Abs. 1 Satz 1 BlmSchG zur Festlegung der Veröffentlichungspflichten nach $ 23 der 17. BlmSchV wie folgt konkretisiert: Die Anordnung vom 7. November 2Q11 (P2.. 23.5-106.11-180/001-08.01/1a- 11107) wird unter Ziffer l Satz 1 wie folgt konkretisiert (um Satz 1a ergänzt): Die Fa. Pyral AG hat dazu bis spätestens 31 . Mäz des Folgejahres neben den Ergebnissen lrber die im Abgas der Pyrolyseanlage im Kalenderjahr durchgefuhrten Emissionsmessungen sowie einer Beurteilung der Verbrennungsbedingungen auch einen Vergleich der Ergebnisse der Emissionsmessungen mit den Emissionsgrenzwerten zu veröffentlichen. Die Anordnung vom 7. November 2011 (Þ2.: 23.5-106.11-180/001-08.0111a- 11107) wird unter Ziffer 2 wie folgt konkretisiert bzw. angepasst: 2.1 Zilfer 2.3 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst Angaben zu den einzuhaltenden Emissionsbegrenzungen unter Berücksichtigung zulässiger Ausfallzeiten nach $ 21 Abs. 3 der 17. BlmSchV. 2.2 Ziffer 2.4 wird wie folgt ergänzt (fett): Angaben zur Einhaltung/Nichteinhaltung der Verbrennungsbedingungen, der Emissionsgrenzwerte und ebenso der Grenzwerte, welche mittels nicht kontinuierlicher Messung geprüft werden, die Ergebnisse der kontinuierlichen und diskontinuierlichen Emissionsmessungen sowie jeweils deren Beurteilung (bezüglich der Einhaltung/Nichteinhaltung der Grenzwerte einen Vergleich der Ergebnisse der kontinuierlichen und diskontinuierlichen Emissionsmessungen mit den Emissionsgrenanverten). Die Anordnung vom 21. Januar 2016 ist bestandskräftig Freistaat SACHSEN 1 2 Seite 3 von 4 STAATSIVIINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN Frage 3: Werden die Festlegungen der zuständigen Behörde über Art und Form der Veröffentlichung durch die von der Pyral AG vorgelegten Umweltberichte der Jahre 2013,2014 und 2015 ausreichend erftillt, wenn nein, an welchen Punkten nicht? Die Umweltberichte für das Jahr 2013 und für das Jahr 2014 wurden in Form der bestandkräftigen Teile der Anordnung vom 7. November 2011 vorgelegt beziehungsweise veröffentlicht. Geringfügige Mängel wurden nach Hinweis durch die zuständige Behörde abgestellt. Der Umweltbericht für 2015 enthält alle Festlegungen aus der Anordnung vom 21. Januar 2016 beziehungsweise 7. November 2011. Nachbesserungen wurden durch das Landratsamt Mittelsachsen mit Schreiben vom27. April 2016 im Hinblick auf die veröffentlichten Prozentangaben zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gefordert, da diese in der veröffentlichten Form nicht nachvollziehbar sind. Frage 4: Welche lnformationspflichten und Festlegung zur Veröffentlichung von lnformationen über den Einsatz der sogenannten Notfackel bestehen? Wie in der Antwort zu Frage 2 ausgeführt, wurde die Veröffentlichung der Betriebszeiten der Notgasfackel mit Punkt 2.6 der Anordnung vom 7. November 2011 gefordert. Diese Festlegung ist jedoch noch nicht bestandkräftig. lnsofern bestehen derzeit hiezu kei ne Veröffentlichungspflichten. Frage 5: Wie oft wurde im Jahr 2015 bei der Pyral AG am Standort Freiberg die Notfackel für wie lange eingesetzt (bitte tabellarisch mit Datum und Uhrzeit auflisten)? Die Fackel war im Kalenderjahr 2015 16-mal an folgenden Tagen in Betrieb: 28. Februar 2015,26. März 2015,7. Mai 2015, 21. Mai 2015, 19. Juni 2015, 5. Juli 2015,23. Juli 2015, 11. August2015, 12. August 2015,5. September 2015, 10. Oktober 2015, 10. November 2015, 12. November 2015, 28. November 2015, 8. Dezember2015 sowie 16. Dezember 2015. Die jeweilige Uhzeit bzw. Dauer des Fackelbetriebes liegen nicht vor. lm Regelfall dauert ein Fackelbetrieb ungefähr 20 bis 30 Minuten. Mit freundlichen Grüßen Thomas Schmidt Seite 4 von 4 2016-05-30T10:48:40+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes