STAÄTSTVlIlMISTFRIUTVt des mmm Freistaat |P SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50^464 Präsidenten des Sächsischen Landtages Dresden,^ Januar2015 Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Kerstin Köditz, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/504 Thema: Auftritte der Band „Kategorie C“ im Freistaat Sachsen; Nachfrage zu Drs. 6/189 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In der Kleinen Anfrage 6/189 begehrte die Fragestellerin Auskunft zu Auftritten der bezeichneten Band (inklusive ihren Nebenprojekten bzw. Ausgründungen) sowie relevanten Feststellungen im Zuge des jeweiligen Veranstaltungsgeschehens. Der Staatsminister des Innern beantwortete die Kleine Anfrage im Wesentlichen nicht, sondern verwies (Fragen 1 und 2) darauf, dass die Band kein Beobachtungsobjekt des LfV Sachsen sei. Hierin hegt die Fragestellerin auch keinen Zweifel. Allerdings waren ihre Fragen erkennbar keineswegs nur auf Erkenntnisse des LfV Sachsen bezogen. Unbeschadet der Einstufung bzw. Nicht-Einstufung der Band als .Beobachtungsobjekt' durch andere Behörden des Verfassungsschutzverbundes ist durch Presseberichterstattung bekannt, dass die Band in der Vergangenheit Auftritte im Freistaat Sachsen absolviert hat, dass diese Auftritte mitunter in ,Szeneobjekten' - beispielsweise Staupitz - stattfanden, im Bereich der ,rechtsextremen' Szene beworben und augenscheinlich durch diese frequentiert worden sind. (Vgl. u. a.: Kai Budler, 29.10.2012: RechtsRock boomt in Sachsen, veröffentlicht bei ZEIT Online: http://blog.zeit.de/stoerungsmelder/2012/1 0/29/rechtsrock-b.oomt-in-sachsen_1 0346). Im Beitrag werden Erkenntnisse einer ,Projektgruppe Chronik Nordsachsen' in Bezug genommen, wonach einschlägige Veranstaltungen in Staupitz .beim zuständigen Ordnungsamt angemeldet und auch eine Liste der zu spielenden Titel vorgelegt' werden. Insoweit geht die Fragestellerin davon aus, dass eine tatsächliche Unkenntnis derartiger Konzertveranstaltungen durch Behörden des Freistaates Sachsen auch dann, wenn die jeweils beteiligten Bands keine ,Beobachtungsobjekte' des Freistaates Sachsen sind, nicht automatisch zu unterstellen ist. Das Objekt in Staupitz ist dem LfV Sachsen laut aktuellem Jahresbericht (S. 81), der auf das umfangreiche Konzertgeschehen verweist, ohnehin hinlänglich bekannt. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Weiterhin wird im aktuellen .Verfassungsschutzbericht1 des Landesamtes für Verfassungsschutz Bremen die von dort herstammende Band .Kategorie C‘ im Kapitel ,Rechtsextremismus‘, Unterabschnitt .Subkulturelle Szene*, sehr wohl namentlich aufgeführt Dort heißt es, hinsichtlich der Band lägen .Anhaltspunkte für den Verdacht einer rechtsextremistischen Bestrebung* vor (S. 36). Eine weitergehende Bewertung wird dahingehend vorgenommen, dass die Funktion der Band als die eines ,Bindeglied[s] zwischen der Hooligan-Szene und dem Rechtsextremismus1 (ebd.) beschrieben wird. Abgesehen von der offensichtlich verdachtsmäßigen Zurechnung zum Phänomenbereich des .Rechtsextremismus* wird weitergehend als Tatsache festgestellt, dass ,im Kreis der Bandmitglieder [... ] Bezüge zum organisierten Rechtsextremismus unverkennbar* vorhanden sind. (Ebd., S. 37) Das LfV Bremen führt die Band KC bereits seit dem Jahresbericht 2008 namentlich auf und widmet ihr seitdem einen wachsenden Textumfang. Im Übrigen hat das OVG Bremen in seinem Beschluss vom 26.11.2011 (1 B 309/11) das 'Verbot eines Auftrittes der Band zwecks Abwehr einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit als rechtmäßig bezeichnet. Zur Begründung wurde angeführt, dass nach vorliegenden Erkenntnissen des LfV Bremen ,die Konzerte der Band von Personen aus dem gewaltbereiten Hooliganmilieu sowie dem rechtsextremistischen Milieu besucht* würden (S. 3), wobei als Beleg eine nicht näher bezeichnete ,Behördenakte* angeführt wird, die denklogisch kaum aus einer Nicht-Kenntnisnahme der Band und ihrer Aktivitäten durch Behörden des Verfassungsschutzverbundes resultieren kann. In direkter zeitlicher Folge hatte beispielsweise die Stadt Leipzig ein ursprünglich für den 17.12.2011 geplantes Konzert der Band verboten. Die Pressemitteilung der Stadt Leipzig vom Vortag der dann verbotenen Veranstaltung nimmt Bezug auf das Urteil des OVG Bremen und enthält wiederum folgende Tatsachenfeststellung: ,Die Band ,Kategorie C - Hungrige Wölfe' wird der rechtsextremistischen Hooliganszene zugeordnet*. Auch diesem Verbot ist denklogisch die Erlangung von Erkenntnissen über das geplante Konzert ebenso vorausgesetzt wie eine belastbare Einschätzung der Band selbst. Noch in jüngsten Veröffentlichungen des LfV Sachsen wird die Band .Kategorie C* wiederholt und ausdrücklich erwähnt: In der durch das LfV Sachsen und das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg herausgegebenen Broschüre ,Verfassungsfeinde und das Kapital - Finanzströme im Rechtsextremismus* (2012) heißt es in einem Beitrag des Präsidenten des LfV Sachsen, Gordian Meyer-Plath: .Will eine Band erfolgreich sein, muss sie raus aus ihrem angestammten Milieu. Und sie muss versuchen, ihren rechtsextremistischen Fanstamm zu halten und gleichzeitig neue Fans hinzugewinnen. Ein solches Beispiel sind vielleicht,Kategorie C':‘ (S. 23) In der durch die gleichen Herausgeber verantworteten Broschüre ,Rechtsextremismus zwischen ,Mitte der Gesellschaft' und Gegenkultur* (2013) wird in einem Beitrag eines Journalisten gleichfalls ein .Auftritt der rechtsextremen Band .Kategorie C“ thematisiert. (S. 65).“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Seite 2 von 4 in? STAATSTVI1N1STER1U1VI DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 1: Im Falle welcher Auftritte und welcher Veröffentlichungen der Band .Kategorie C‘ (inklusive „VollKontaCkt“, „KC - Die Band“, „Hungrige Wölfe“, „H.E.R.M.“) seit dem Jahr 2009 war das LfV Sachsen beteiligt an Bewertungsverfahren zur Feststellung, ob und inwieweit die Auftritte und/oder die Veröffentlichungen der Band dem Phänomenbereich des „Rechtsextremismus“ zuzurechnen sind, und welche Ergebnisse hatten diese Bewertungsverfahren jeweils? Frage 2: In welcher Weise und mit welchen Ergebnissen war das LfV Sachsen seit dem Jahr 2009 an einem Erkenntnis- und Informationsaustausch mit anderen Behörden des Verfassungsschutzverbundes beteiligt, die eine Einschätzung oder Einstufung der Band „Kategorie. C“ (inklusive „VollKontaCkt“, „KC- Die Band“, „Hungrige Wölfe“, "H.E.R.M.") bzw. der Bezüge der Bandmitglieder zum organisierten "Rechtsextremismus" zum Gegenstand hatte? Frage3: Bei welchen im Freistaat Sachsen seit dem Jahr 2009 durchgeführten Veranstaltungen, die nach Einschätzung des LfV Sachsen dem Phänomenbereich des „Rechtsextremismus“ zuzurechnen sind, kam es auch zu Auftritten der Band „Kategorie C“ (bzw. „VollKontaCkt“, „KC - Die Band“, „Hungrige Wölfe“, „H.E.R.M.“)? (Bitte aufschlüsseln nach Datum, Ort/Lokalität, Veranstalter, mitbeteiligten Gruppierungen/Bands, Zahl der Teilnehmenden) Frage 4: Anlässlich welcher seit dem Jahr 2009 im Freistaat Sachsen geplanten, durchgeführten, ggf. auch verbotenen Veranstaltungen, bei denen die Beteiligung der Band "Kategorie C" (bzw. „VollKontaCkt“, „KC- Die Band“, „Hungrige Wölfe“, „H.E.R.M.“) angekündigt war oder tatsächlich stattfand, kam es zu Polizeieinsätzen? (Bitte aufschlüsseln nach Datum, Ort/Lokalität, Veranstalter, mitbeteiligten Gruppierungen/Bands, Zahl der Teilnehmenden, ggf. strafrechtlich relevante Feststellungen) Frage 5: Welche Veranstaltungen im Freistaat Sachsen seit dem Jahr 2009, an denen die Band „Kategorie C“ (bzw. „VollKontaCkt“, „KC - Die Band“, „Hungrige Wölfe“, „H.E.R.M.“) teilnehmen oder auftreten sollte, wurden aus welchen juristischen und tatsächlichen Gründen untersagt oder verboten? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 5: Im Verfassungsschutzbericht 2013 des Senators für Inneres und Sport der Freien Hansestadt Bremen wird zur Band „Kategorie C“ u. a. Folgendes ausgeführt: „Neben den vier rechtsextremistischen Skinhead-Bands gibt es in Bremen die überregional bekannte Hooligan-Band „Kategorie C - Hungrige Wölfe“ (KC), bei der Anhaltspunkte für den Verdacht einer rechtsextremistischen Bestrebung vorliegen. Die Band ist besonders wegen ihrer gewaltverherrlichenden Lieder auch in der rechtsextremistischen Skinhead- und Neonazi-Szene beliebt.“ Eine aktuelle Bewertung der Erkenntnisse zur Band Seite 3 von 4 STAATSTVIllMlSTERIUTVt DES INNERN Freistaat SACHSEN „Kategorie C“ hat zu dem Ergebnis geführt, dass diese Band seit Ende 2014 nunmehr als rechtsextremistisch eingestuft ist. Das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen war an dem Informationsaustausch, der zu dieser Einschätzung führte, beteiligt, d.h. sofern im Rahmen der Beobachtung der rechtsextremistischen Szene Erkenntnisse zu der Band anfielen, wurden diese an die zuständigen Landesbehörden weitergeleitet. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zur Zuständigkeit und zum Bewertungsverfahren der Einstufung eines Personenzusammenschlusses als Beobachtungsobjekt in der Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs.-Nr. 6/189 verwiesen. Die Band „Kategorie C“ (inklusive der in der Frage genannten Nebenbezeichnungen) trat nach Erkenntnissen des LfV Sachsen im angefragten Zeitraum nicht bei rechtsextremistisch bewerteten Konzerten im Freistaat auf. Auch liegen der sächsischen Polizei keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen vor. Bezüglich derjenigen Veranstaltungen in Sachsen, die dem Phänomenbereich des Rechtsextremismus zuzurechnen sind, wird im Übrigen auf die Antworten der Staatsregierung auf die Kleinen Anfragen Drs.-Nrn. 5/915, 5/4602, 5/7854, 5/10977 und 5/13475 sowie auf die Antworten der Staatsregierung auf die monatlich von der Abgeordneten gestellten Kleinen Anfragen zum Thema „Aktivitäten der extremen Rechten in Sachsen“ verwiesen. Der SjÄatsregierung liegen seit der kürzlichen Einstufung der Band als Beobachtungs-objekf' keipe Informationen über durchgeführte oder verbotene Veranstaltungen der achsen vor. Markus Ulbig \. Seite 4 von 4