STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 | 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bern hard-von-Li ndena u-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Klaus Bartl, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/5060 Thema: Einstellungs-/Absehensentscheidung der Staatsanwaltschaft Dresden in der Anzeigesache gegen Dr. Frauke Petry, MdL, wegen Verdachts des Meineides Sehr geehder Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage l: Mit welcher genauen sachlichen und rechtlichen Begründung hat die Staatsanwaltschaft Dresden in Prüfung der Anzeige des Abgeordneten André Schollbach sowie ggf. weitere Anzeigeerstatter entschieden, von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Dr. Frauke Petry wegen Verdachts des Meineides abzusehen? Die Staatsanwaltschaft Dresden war der Auffassung, der Wahlprüfungsausschuss des Sächsischen Landtages sei keine zur Abnahme von Eiden zuständige Stelle im Sinne der $$ 153, 154 Strafgesetzbuch (SIGB), was wie folgt begründet wurde: Für die Abnahme des Eides sei eine besondere gesetzliche Grundlage erforderlich. $ 9 Sächsisches Wahlprüfungsgesetz komme als Rechtsgrundlage nicht in Betracht, weil eine Venveisung auf die Vorschriften der Strafprozessordnung fehle. Gegen eine strafrechtliche Verfolgbarkeit von Falschaussagen in Wahlprüfungsausschüssen spreche zudem, dass in $ 162 Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 (0)351 564-1500 Telefax +49 (0)351 564-1509 staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1 040E-KLR-1 435/1 6 Dresden, ¿7.Mai zoi6 Ëil1 t$ ltfr tË WANDET H¡NTER GITTERN 300 Jahrc 6cfängnis Wäldh!¡ñ 3m Jahre såchsisehe Vollzuqsgeschìchtc Hausanschrift: Sächsisches Staatsmln¡sterium der Justiz Hospitalstraße 7 01097 Þresden Briefpost über Deutsche Post 01095 Dresden www.justiz.sachsen.de/smj Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3,6,7, 8, 11 Parken und behindertengerechter Zugang über Einfahrt Hospitalstraße 7 Zugang für elekton¡sch signiorts sow¡e für verschlüsselte elektronischo Dokumente nur über das Elektron¡sche Ge¡'ichts- und VeMaltungspostfach; nähere lnformationon unter w.êgvp.de ú \ËilJMw Seite 1 von 4 STAATSMINISTERìUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN ilMrJñrJw Abs. 2 StGB nur Untersuchungsausschüsse eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder Landes genannt sind. Der Wahlprüfungsausschuss sei nicht mit parlamentarischen Untersuchungsausschüssen vergleichbar. Frage 2: Wann erfolgte diese Entscheidung bzw. erg¡ng die betreffende Verfügung und zu welchem Zeitpunkt wurde diese gegenüber dem Anzeigeerstatter André Schollbach und eventuellen weiteren Anzeigeerstattern bekannt gegeben (Tag der Postversendung )? Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Dresden, mit der diese gemäß S 152 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens absah, erging am 28. April 2016. Die Mitteilungen an die Anzeigeerstatter wurden am 2. Mai 2016 gefertigt und am selben Tag an die Poststelle zur Versendung weitergeleitet. Frage 3: Aus welchen Grtinden wurde die getroffene Entscheidung über die Nichtermittlung gegen Dr. Frauke Petry am 2. Mai 2016 per Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Dresden öffentlich gemacht und war der Staatsanwaltschaft dabei bekannt, dass zur gleichen Zeit der Wahlprüfungsausschuss des Sächsischen Landtages in öffentlicher mündlicher Verhandlung den Abgeordneten Uwe Wurlitzer, Parlamentarischer Geschäftsführer der AfD-Fraktion, zum selben Wahleinspruchkomplex als Zeuge vernahm? Zum Prufvorgang gegen Frau Dr. Frauke Petry lagen der Staatsanwaltschaft Dresden mehrere Presseanfragen vor. lm Falle einer Beantwortung rechnete die Staatsanwaltschaft Dresden mit einer Vielzahl weiterer Medienvertreteranfragen. Daher fertigte die Staatsanwaltschaft Dresden eine Pressemitteilung, die am 2. Mai 2016 versendet wurde. Der Termin der öffentlichen mündlichen Verhandlung des Wahlprüfungsausschusses des Sächsischen Landtages vom 2. Mai 2016 war den mit der Sache betrauten Bediensteten der Staatsanwaltschaft Dresden nicht bekannt. Seite 2 von 4 STAATSMINISTERìUM DER JUSTìZ Freistaat SACHSEN ÐMrJMw Frage 4: Wurde die inhaltliche Entscheidung und der Zeitpunkt ihrer medialen ,,Verkündung" durch die die Anzeige bearbeitende Staatsanwält¡n mit der Leitungsebene der Staatsanwaltschaft Dresden, der Dienststelle des Generalstaatsanwaltes und/oder dem Staatsministerium der Justiz abgestimmt? Der lnhalt und der Zeitpunkt der Versendung der Pressemitteilung wurden am 2. Mai 2016 mit dem amtierenden Leiter der Staatsanwaltschaft Dresden besprochen, da sich der Leitende Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Dresden im Urlaub befand. Die Entscheidung und der Zeitpunkt ihrer medialen ,,Verkündung" waren nicht mit der Generalstaatsanwaltschaft Dresden und/oder dem Staatsministerium der Justiz abgestimmt. Die Staatsanwaltschaft Dresden hat ihre Absehensentscheidung auch nicht an die Generalstaatsanwaltschaft Dresden berichtet. Frage 5: Wie hat die Generalstaatsanwaltschaft von der Absehensentscheidung sonst Kenntnis erlangt und aus welchen sachlichen und rechtlichen Erwägungen hat sie am 3. Mai 2016 diese aufgehoben? Die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Dresden ging dem Pressesprecher der Generalstaatsanwaltschaft Dresden und dessen Vertreter am 2. Mai 2016 per E-Mail zu. Die Aufhebung der Verfügung vom 28. April 2016 durch die Generalstaatsanwaltschaft Dresden erfolgte am 3. Mai 2016 aus folgenden Gründen: Der Wahlprüfungsausschuss sei eine zur eidlichen Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zuständige Stelle im Sinne des $ 153 StGB. Zur Abnahme von Eiden zuständige Stellen seien staatliche Einrichtungen, die aufgrund einer gesonderten rechtlichen Grundlage Eide abnehmen können. Eine solche ausdrückliche Grundlage finde sich in $ I Abs. 2 S. 1 Sächsisches Wahlprüfungsgesetz (SächsWprfG). Nach dieser Vorschrift sind geladene Zeugen und Sachverständige erforderlichenfalls zu hören und, falls der Wahlprüfungsausschuss dies für geboten hält, zu vereidigen. Nach $ 9 SächsWprfG gelten für die Befugnisse des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung, die Rechte und Pflichten der Zeugen und Sachverständigen sowie für Vereidigungen, Zustellungen, La- Seite 3 von 4 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN lilI S6dtI HNËiçltw dungen, Termine und Fristen die Vorschriften für die Zivilprozessordnung entsprechend. Die Vereidigung der Zeugin Frau Dr. Petry sei auch gerade in dem vorliegenden Verfahren zugelassen gewesen. Dem stehe die Regelung des S 162 Abs. 2 StGB nicht entgegen, da Untersuchungsausschüsse mit Wahlprufungsausschüssen nicht vergleichbar se¡en. Für Untersuchungsausschlrsse sei eine gesonderte rechtliche Regelung erforderlich, weil das Untersuchungsausschussgesetz ausdrücklich eine eidliche Vernehmung von Zeugen nicht vorsieht. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 4 von 4 2016-05-30T14:46:11+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes