SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜRKULTUS Postfach 1 0 09 10 1 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Barth, Fraktion AfD Drs.-Nr.: 6/5074 Thema: Neutralitätspflicht von Bildungseinrichtungen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie definiert und bewertet die Landesregierung das Neutralitätsgebot an Bildungseinrichtungen unter staatlicher Aufsicht und welche Maßnahmen unternehmen sie, diese regelmäßig zu prüfen? Bitte nennen Sie Maßnahmen, prüfende Stellen und Turnus. Findet keine Prüfung statt, bitte um Begründung, wie Pluralität garantiert werden kann? Soweit die Fragestellung auf die Existenz einer Neutralitätspflicht im Bereich der politischen Bildung an Schulen gerichtet ist, wird auf den sog. Beutelsbacher Konsens verwiesen. Dieser ist durch drei Prinzipien geprägt. Nach dem Prinzip des Oberwältigungsverbots sollen Lehrkräfte nicht ihre Meinung aufzwingen , sondern Schülerinnen und Schüler in die Lage versetzen, sich mit Hilfe des Unterrichts eine eigene Meinung bilden zu können. Das Prinzip der Kontroversität verlangt, dass Lehrkräfte ein Thema kontrovers darstellen und die Schülerinnen und Schüler dieses diskutieren können, wenn es in der Wissenschaft oder Politik kontrovers erscheint. Das Prinzip der Schülerorientierung verlangt von den Lehrkräften, die Schüler in die Lage zu versetzen, die politische Situation der Gesellschaft und seine eigene Position zu analysieren und sich aktiv am politischen Prozess zu beteiligen. Das Einhalten dieser Prinzipien stellen die Schulaufsichtsbehörden (§ 59 SchuiG) im Rahmen der Schulaufsicht(§ 58 SchuiG) sicher. Sonderregelungen für den Bereich der politischen Bildung existieren nicht. Soweit die Frage auf eine Bewertung gerichtet ist, wird von der Beantwortung abgesehen. Im Rahmen der Beantwortung parlamentarischer Anfragen ist die Staatsregierung zur Vornahme von Bewertungen nicht verpflichtet. Seite 1 von 3 ~SACHsEN Die Staatsministerin Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-1 053/2/52 Dresden, Jb . Mai 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Kultus Carolaplatz 1 01097 Dresden www.smk.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS ~SACHsEN Frage 2: An welchen Maßnahmen mit dem Schwerpunkten Linksextremismus, Rechtsextremismus, Ausländerextremismus und Religiöser Extremismus haben sächsische allgemeinbildende Schulen im Rahmen von Projekttagen, Veranstaltungen oder Eigeninitiationen im Jahr 2015 teilgenommen, um die Pluralität des Gemeinwesens ausgewogen zu vertreten? (bitte Auflistung der Maßnahmen mit Schule, Datum, Thema, Träger, Inhalte, Uhrzeit, Dauer) Die Teilnahme allgemeinbildender Schulen an schulischen und außerschulischen Veranstaltungen mit Ausnahmen zum Beispiel von (Landes-)Wettbewerben wird statistisch nicht erfasst. Der Staatsregierung liegen daher hierzu keine Erkenntnisse vor. Frage 3: Welche Konsequenzen haben Träger und verantwortliches Lehrpersonal im Fall eines Verstoßes gegen das Neutralitätsgebot oder Abweichung pluralistischer Repräsentation politischer Institutionen zu erwarten und welche Möglichkeiten haben Eltern und Schüler diese wirkungsvoll zu melden? Alle Beamte - an öffentlichen Schulen sind dies in der Regel die Schulleiter und die stellvertretenden Schulleiter - unterliegen gemäß § 33 BeamtStG der allgemeinen und politischen Treuepflicht. Diese Treuepflicht konkretisiert sich u. a. im Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und in der Pflicht zur Mäßigung bei politischer Betätigung. Verletzen Beamte schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten, begehen sie gemäß § 47 BeamtStG ein Dienstvergehen, das disziplinarrechtliehe Konsequenzen haben kann (z. B. Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge). Für tarifbeschäftigte Lehrkräfte gelten diese Ausführungen sinngemäß. Gemäß § 3 Abs. 1 TV-L haben sie die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen und sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen. Verstöße gegen diese arbeitsvertragliehen Pflichten können arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (z. B. Abmahnung, Kündigung). Die staatliche Schulaufsicht umfasst neben der Fachaufsicht über Unterricht und Erziehung in den Schulen gemäß § 58 Abs. 2 SchuiG auch die Dienstaufsicht über Schulleiter und Lehrer. Bei Verdacht einer Dienstpflichtverletzung haben Eltern und Schüler die Möglichkeit, sich im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde an die zuständige Schulaufsichtsbehörde (vgl. § 59 SchuiG) zu wenden. Frage 4: Wie bewertet die Landesregierung die Teilnahme von Schülern allgemein bildender Schulen, an Flüchtlingsfesten und Veranstaltungen von nichtstaatlichen Initiativen für Asylsuchende, im Rahmen der anwesenheitspflichtigen Unterrichtzeit und stellt diese bereits einen Eingriff in das Neutralitätsgebot dar, wenn die Anwesenheit, durch Fachkopplung (etwa Ethik) notwendig wird. Die Frage ist auf eine Bewertung gerichtet. Zur Abgabe einer Bewertung ist die Staatsregierung im Rahmen der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage nicht verpflichtet . Prinzipiell kann in Abhängigkeit von dem konkreten Unterrichtsziel unter Berücksichtigung des entsprechenden Lehrplanes die Teilnahme an Flüchtlingsfesten und Veranstaltungen nichtstaatlicher Initiativen für Asylsuchende im Rahmen von Fachexkursionen sachgerecht sein. Ergänzend wird auf die Antwort auf die Frage 1 verwiesen. Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS ~SACHsEN Frage 5: Welche politischen Parteien und Personen haben im Rahmen des "Erlass zur politischen Werbung an Schulen; Besuche von Vertreterinnen und Vertretern politischer Parteien" haben im Jahr 2015 sächsische Schulen besucht, und auf wessen Einladung und zu welchem Thema erfolgten Veranstaltungen? (Auflistung: Schule, Partei, Datum, Uhrzeit, Art der Einladung) Die Einladung von Vertreterinnen und Vertretern politischer Parteien erfolgt im Rahmen der eigenverantwortlichen Unterrichtsgestaltung der Lehrkräfte. Entsprechende Daten werden vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus nicht erhoben. Mit freundlichen Grüßen / r~wa.l',a/V ~ Brunhild Kurth Seite 3 von 3 2016-05-27T13:03:01+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes