STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 I 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/5077 Thema: Kinderarmut in Sachsen: Situation - Herausforderungen - Initiativen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Große Anfrage wie folgt: I. Übergreifende Aspekte Frage 1: Wie definiert die Staatsregierung Kinderarmut? Der Armutsbegriff ist vieldeutig, denn mit seiner Bestimmung sind Werturteile verknüpft. Da das durchschnittliche Wohlstandsniveau in Deutschland weit über dem Existenzminimum liegt, orientiert man sich am relativen Armutsbegriff . Nach dem Konzept der relativen Einkommensarmut wird Armut bzw. Armutsgefährdung in Relation zum mittleren Einkommen in der jeweiligen Region definiert. Dabei wird entsprechend der EU-Konvention davon ausgegangen , dass beim Unterschreiten von 60 Prozent des Medianeinkommens die finanziellen Mittel so gering sind, dass der Lebensstandard und die Teilhabemöglichkeiten der betroffenen Personen mit hoher Wahrscheinlichkeit das gesellschaftlich akzeptable Minimum unterschreiten. Frage 2: Welche Kriterien werden zur Eingrenzung des Begriffs der Kinderarmut herangezogen? Das Konzept der relativen Einkommensarmut geht davon aus, dass das Einkommen ein sehr geeignetes Messinstrument von Armut und mangelnder Teilhabe darstellt. Damit wird die Relevanz von Konzepten eines Lebenslagenansatzes oder solchen, die Armut als "Mangel an Teilhabe" oder "Mangel an Verwirklichungschancen" begreifen, keineswegs in Abrede gestellt. Die Aussagekraft entsteht vielmehr dadurch, dass ein Mangel an monetären Ressourcen in einer marktwirtschaftlich organisierten Gesellschaft zum einen auf die gesellschaftliche Benachteiligung und zum anderen als Indikator für Einschränkungen in zentrale Lebensbereiche des Kindes gelten kann . Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 41-0141.52-16/12 Dresden, f- Juli 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden www.sms.sachsen.de Frage 3: STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ Welcher methodische Ansatz liegt der Begriffsbildung im Sinne der Fragen 1.1. und 2 zugrunde? Zur Messung monetärer Armut bietet die amtliche Sozialberichtserstattung zwei Indikatoren an: A. Armutsgefährdungsquote Die Armutsgefährdungsquote ist ein Indikator zur Messung relativer Einkommensarmut und wird definiert als der Anteil der Personen, deren Äquivalenzeinkommen weniger als 60 Prozent des Mittelwerts (Medians) der Äquivalenzeinkommen der bundesdeutschen Bevölkerung (in Privathaushalten) beträgt.1 Die in den Tabellen der Antwort zur Großen Anfrage Drs.-Nr. 6/5077 dargestellte Armutsgefährdungsquote zeigt den Anteil der Personen mit einem Äquivalenzeinkommen von weniger als 60 Prozent des Medians der Äquivalenzeinkommen der Bevölkerung in Privathaushalten am Ort der Hauptwohnung. Das Äquivalenzeinkommen wird auf Basis der neuen OECD-Skala berechnet. Äquivalenzeinkommen Das Äquivalenzeinkommen ist ein bedarfsgewichtetes Pro-Kopf-Einkommen je Haushaltsmitglied , das ermittelt wird, indem das Haushaltsnettoeinkommen durch die Summe der Bedarfsgewichte der im Haushalt lebenden Personen geteilt wird. Nach EU- Standard wird zur Bedarfsgewichtung die neue OECD-Skala verwendet. Danach wird der ersten erwachsenen Person im Haushalt das Bedarfsgewicht 1 zugeordnet, für die weiteren Haushaltsmitglieder werden Gewichte von < 1 eingesetzt (0,5 für weitere Personen im Alter von 14 und mehr Jahren und 0,3 für weitere Personen im Alter von unter 14 Jahren), weil angenommen wird, dass sich durch gemeinsames Wirtschaften Einsparungen erreichen lassen.2 Median Der Median ist der mittlere Wert einer aufsteigend geordneten Datenreihe. Ober- beziehungsweise unterhalb des Medians liegt jeweils die Hälfte der Fälle.3 Datenquelle Die Ergebnisse zur Einkommensverteilung werden auf der Grundlage des Mikrozensus (größte deutsche Haushaltsbefragung) berechnet. Der Mikrozensus ist eine laufende Repräsentativstatistik in Form einer Flächenstichprobe, die ein Prozent aller Haushalte erfasst.4 Landes- oder Bundesmedian Zur Berechnung der Armutsgefährungsquote ist es erforderlich den regionalen Ansatz zu bestimmen. Unter methodischen Gesichtspunkten erfolgt die Berechnung anhand des Bundes- oder Landesmedian. 1 2 3 4 Quelle: Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen, Medieninformation vom 22.09.2011 "Armutsgefährdung in Sachsen" Seite 2 von 34 Freistaat SACHSEN B. Mindestsicherungsquote STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ Prekäre materielle Lagen von Kindern und Jugendlichen können darüber hinaus auch über die Beobachtung des Bezuges sozialstaatlicher Leistungen (z. B. SGB II- Leistungen, SGB Xli-Leistungen) erfasst werden. Allerdings handelt es sich im strengeren Sinn nicht um ein Armutsmaß, da vielmehr die bekämpfte Armut ausgewiesen wird, die von politisch motivierten Eckwerten abhängig ist. Die Mindestsicherungsquote ist der prozentuale Anteil der Bevölkerung der Mindestsicherungsleistungen bezieht an der Gesamtbevölkerung . Frage 4: Welche Bedeutung kommt bei der Begriffsbildung im Sinne der Fragen 1. bis 3. dem sogenannten Lebenslagenansatz zu? Auf die Antwort zu Frage 1.2 wird verwiesen. Frage 5: Welche Altersgruppen umfasst der Begriff "Kinderarmut"? Der Freistaat Sachsen greift im Rahmen seiner Sozialberichterstattung auf das gemeinsame Statistikangebot von Bund und Ländern (Link http://www.amtlichesozialberichterstattung .de) zurück. Die Methode wurde unter der Antwort zu Frage 1.3.A beschrieben. Die Standardauswertung der Altersgruppe der Kinder umfasst daher alle unverheirateten leiblichen, Stief-, Pflege- und Adoptivkinder im Alter unter 18 Jahren, die mit den Eltern oder einem Elternteil zusammenleben. Frage 6: Ist die in der einschlägigen Statistik verwendete Erhebungsmethode zutreffend, dass unter Kinderarmut die Altersgruppe der bis zu 15-Jährigen erfasst wird? Nein. Es wird auf die Antwort zu Frage 1.5 verwiesen . Frage 7: Wenn nein: Welche Erhebungsmethoden werden aus welchen Gründen zur Erfassung der Kinderarmut im Freistaat Sachsen angewendet? Der Freistaat Sachsen greift im Rahmen seiner Erhebungen auf die Daten aus dem Mikrozensus zurück. Dieser bietet aufgrund seiner Stichprobengröße die Möglichkeit, für alle Bundesländer aufgrund gleicher Standards verlässliche Indikatoren zu berechnen . So können z. B. vergleichende Aussagen darüber getroffen werden, welche Bevölkerungsgruppen in besonderem Maße von relativer Einkommensarmut betroffen sind. Die Haushaltsbefragungen umfassen neben den Einkommensangaben eine Vielzahl an Informationen, z. B. zu den Themenfeldern Bildung und Erwerbsbeteiligung. Materielle Armut kann so auch in Verbindung mit anderen Lebenslagendimensionen betrachtet werden. Frage 8: Da in der neuerenwissenschaftlichen Armutsforschung auch in Bezug auf Kinderarmut der Begriff "Armutsgefährdung" in Frage gestellt und nicht, wie in der einschlägigen Statistik anzutreffen, von "Armutsgefährdungsquote", sondern lediglich von "Armutsquote" ausgegangen wird: Werden Statistiken für den Frei- Seite 3 von 34 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ staat Sachsen unter dem Gesichtspunkt der "Armutsgefährdungsquote" oder demjenigen der "Armutsquote" aus welchen Gründen geführt? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1.3.A und 1.7 verwiesen. Frage 9: Wie stellt sich die Armutssituation von Kindern in Sachsen im Allgemeinen und insbesondere im Vergleich mit den anderen Bundesländern dar? Erfreulicherweise hat die Armutsgefährdungsquote in Sachsen kontinuierlich abgenommen 5. Seit dem Jahr 2005 ist die Zahl der unter 18jährigen Kinder von knapp 19,1 Prozent auf 12,4 Prozent im Jahr 2014 gesunken. Dies stellt einen historischen Tiefstand dar, gleichzeitig liegt diese Quote aber immer noch über der der Gesamtbevölkerung in Sachsen. Am gefährdetsten sind Kinder von Alleinerziehenden, hier ist aktuell beinahe jedes dritte Kind von Armut bedroht. Die Quote ist seit dem Jahr 2005 von 35,8 Prozent auf 27,3 Prozent im Jahre 2014 gesunken. Insbesondere die Lebenslage Alleinerziehender stellt hier auch durch die in der Alltagsorganisation bedingten Zeitknappheit ein Einkommensrisiko dar. Die Armutsgefährdungsquote steigt, je mehr Kinder in einer Familie leben. Waren es im Jahr 2005 bei einer Familie mit Einzelkind noch 12,6 Prozent, so steigt die Quote bei einer Familie mit drei und mehr Kindern auf 22,2 Prozent. Trotzdem sind diese Werte tendenziell gesunken, sodass im Jahr 2014 für die Familie mit einem Kind 6,5 Prozent zu verzeichnen war und bei der Familie mit mehreren Kindern noch 11 Prozent. Einkommensschwächere Familien leben empirisch beobachtbar häufiger in Städten. Dies führt zu unterschiedlichen Konzentrationen. Zudem konzentriert sich dies im lokalen sozialräumlich dort, wo im jeweiligen lokalen Vergleichsmaßstab zusammenhängend preiswertere Wohnungen verfügbar sind. Auch wenn die Vergleichbarkeit der verschiedenen Berechnungsvarianten durch die unterschiedlich zugrunde gelegten Einkommens- und Altersschwellen schwierig ist, können diese Zahlen die Chancenungleichheit von Kindern in manchen Bereichen erklären . Die Armutsgefährdungsquote nach Bundesländern für das Jahr 2014 ist in Tabelle 1.1 . dargestellt: 5 Für die Ausführungen zu Frage 1.9 wurde die Armutsgefährdungsquote gemessen am Landesmedian als Grundlage genommen. Seite 4 von 34 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ Tabelle 1.1 . Armutsgefährdungsquote Kinder bis 18 Jahre nach Bundesländern in Prozent gemessen am Bundesmedian Land Jahr2014 Angaben in Prozent Baden-Württemberg 12,7 Bayern 11,9 Berlin 26,8 Brandenburg 21,4 Bremen 33,1 Hamburg 20,4 Hessen 16,8 Mecklenburg-Vorpommern 26,9 Niedersachsen 19,7 Nordrhein-Westfalen 23,6 Rheinland-Pfalz 19,9 Saarland 21,4 Sachsen 22,3 Sachsen-Anhalt 28,7 Schleswig-Holstein 17,6 Thüringen 23,7 Deutschland 19,0 Anmerkung: Ergebnisse des Mikrozensus. Ab 2011 basiert die Hochrechnung auf den fortgeschriebenen Ergebnissen des Zensus 2011. IT.NRW Quelle: Statistische Ämter des Bundes und der Länder Frage 10: Wie viele Kinder in der Altersgruppe von 0 bis 15 Jahren galten im Jahr 2015 in Sachsen nach dem Bundesmedian als arm oder armutsgefährdet? Auf die Antwort zu Frage 1.5 wird verwiesen. Eine Darstellung der Altersgruppe 0 bis 15 Jährige ist nicht möglich. Im Übrigen liegen statistische Daten für das Jahr 2015 noch nicht vor. Frage 11: Wie viele Kinder waren arm oder armutsgefährdet jeweils in den Jahren 2000, 2005 und 2011 bis 2014? Aufgrund des Berechnungsverfahrens zur Armutsgefährdung wird standardmäßig keine konkrete Fallzahl armutsgefährdeter Kinder ermittelt. Sie ist daher nicht Bestandteil des veröffentlichten Datenangebotes. Seite 5 von 34 Freistaat SACHSEN Frage 12: STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ Welche Armuts- bzw. Armutsgefährdungsquoten ergeben sich für die in den Fragen I. 10. und 11. herangezogenen Zeiträumen? Frage 13: Wie hoch waren im Vergleich dazu die allgemeinen Armuts- bzw. Armutsgefährdungsquoten in den Fragen I. 10. und 11. erfragten Zeiträumen in Sachsen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1.12 - 1.13: Mit dem Berichtsjahr 2005 wurden im Mikrozensus umfangreiche methodische Änderungen (z. B. Struktur des Datenmaterials) wirksam. Es wurde daher von den Statistischen Ämtern entschieden, die Zeitreihen im Datenangebot von Bund und Ländern erst mit dem Jahr 2005 zu beginnen. Die Ergebnisse der Statistischen Ämter für das Jahr 2015 liegen noch nicht vor. Tabelle 1.2. Armutsgefährdungsquote Sachsen in den Jahren 2005 und 2011 bis 2014 für Kinder bis 18 Jahre in Prozent gemessen am Bundesmedian Jahr Merkmal 2005 2011 2012 2013 2014 Angaben in Prozent Sachsen 19,2 19,5 18,8 18,8 18,5 Kinder unter 18 27,2 26,2 25,0 24,2 22,3 Jahre Anmerkung: Ergebnisse des Mikrozensus. Ab 2011 basiert die Hochrechnung auf den fortgeschriebenen Ergebnissen des Zensus 2011. IT.NRW Quelle: Statistische Ämter des Bundes und der Länder Frage 14: Wie stellten sich in den Fragen I. 10. und 11. erfragten Zeiträumen die Armutsbzw . Armutsgefährdungsquoten in den jeweiligen sächsischen Landkreisen und Kreisfreien Städten dar? Daten für das Berichtsjahr 2000 liegen nicht vor. Es wird auf die Beantwortung zu Frage 1.12 verwiesen. Bereits auf Ebene der ehemaligen Landesdirektionen können nur noch Ergebnisse für die Armutsgefährdung der Bevölkerung insgesamt ausgewiesen werden. Eine tiefere fachliche Gliederung (z. B. nach Alter) ist aufgrund der Fallzahlen in der 1 Prozent- Stichprobe des Mikrozensus nicht sinnvoll. Seite 6 von 34 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ Tabelle 1.3. Armutsgefährdungsquoten in den Jahren 2005 und 2011 bis 2014 nach NUTS II- Regionen in Prozent gemessen am Bundesmedian Jahr NUTS II- 2005 2011 2012 2013 2014 Region Angaben in Prozent Chemnitz 18,7 18,7 17,9 17,5 17,0 Dresden 18,4 18,6 17,8 17,8 17,7 Leipzig 21,5 22,3 22,0 22,2 22,0 Anmerkung: NUTS bezeichnet eine hierarchische Systematik zur eindeutigen Identifizierung und Klassifizierung der räumlichen Bezugseinheiten der Amtlichen Statistik in den Mitgliedstaaten der EU. Ergebnisse des Mikrozensus. Ab 2011 basiert die Hochrechnung auf den fortgeschriebenen Ergebnissen des Zensus 2011. IT.NRW Quelle: Statistische Ämter des Bundes und der Länder Frage 15: Welchen Platz nahm Sachsen hinsichtlich der Armuts- bzw. Armutsgefährdungsquoten bei den bis zu 15-Jährigen in den Fragen I. 10. und 11. erfragten Zeiträumen im Bundesvergleich ein? (Bitte Aufstellung der entsprechenden Quoten aller Bundesländer!} Auf die Antwort zu Frage 1.5 wird verwiesen. Eine Darstellung der Altersgruppe 0- bis 15-Jährige ist nicht möglich. Im Übrigen liegen statistische Daten für das Jahr 2015 noch nicht vor. Frage 16: Welche hauptsächlichen Ursachen sind für Kinderarmut ausschlaggebend? Frage 17: Welche Kinder sind überdurchschnittlich arm bzw. armutsgefährdet? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1.16 - 1.17: Die Ursachen für Kinderarmut sind vielschichtig und komplex. Ausgehend vom relativen Armutsbegriff ist für die Berechnung der Armutsgefährdungsquote das Einkommen der Eltern entscheidend. Es wird auf die Beantwortung zu Frage 1.9 verwiesen. Darüber hinaus können auch die Kinder besonders armutsgefährdet sein, deren Eltern oder andere sorgeberechtige Personen die staatlich bereitgestellten Hilfen z. B. Leistungen für Bildung und Teilhabe, trotz Bedarf ihrer Kinder nicht für diese in Anspruch nehmen. Frage 18: Wie hoch war die Armuts- bzw. Armutsgefährdungsquote bei Alleinerziehenden in den Fragen I. 10. und 11. erfragten Zeiträumen? Seite 7 von 34 Freistaat SACHSEN Frage 19: STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Wie hoch war die Armuts- bzw. Armutsgefährdungsquote bei Einzelkindern? Frage 20: Wie hoch war die Armuts- bzw. Armutsgefährdungsquote bei Geschwisterkindern ? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1.18- 1.20: Daten für das Berichtsjahr 2000 liegen nicht vor. Es wird auf die Beantwortung zu Frage 1.12 verwiesen. Tabelle 1.4. Armutsgefährdungsquote Sachsen in den Jahren 2005 und 2011 bis 2014 nach soziodemografischen Merkmalen in Prozent gemessen am Bundesmedian Jahr Haushaltstyp1l 2005 2011 2012 2013 2014 Angaben in Prozent Ein(e) Erwachsene(r) 48,3 54,1 53,8 51,5 46,8 mit Kind(ern) Zwei Erwachsene und 18,0 13,7 12,8 12,0 11 ,3 ein Kind Zwei Erwachsene und 20,6 16,1 14,7 14,5 14,2 zwei Kinder Zwei Erwachsene und 33,9 30,7 24,4 27,1 21,8 drei oder mehr Kinder Anmerkung: Ergebnisse des Mikrozensus. Ab 2011 basiert die Hochrechnung auf den fortgeschriebenen Ergebnissen des Zensus 2011 . IT.NRW 1) Zu den Kindern zählen Personen im Alter von unter 18 Jahren ohne Lebenspartner/-in und eigene Kinder im Haushalt. Quelle : Statisches Landesamt Sachsen Frage 21: Wie hoch war die Armuts- bzw. Armutsgefährdungsquote bei Kindern mit Migrationshintergrund ? Aufgrund der geringen Fallzahlen werden für die einzelnen neuen Länder insgesamt - und somit auch für Sachsen - keine Armutsgefährdungsquoten nach Migrationshintergrund ausgewiesen. Frage 22: ln welchem Maße waren Kinder mit Behinderungen von Armut betroffen? Frage 23: Wie hoch war die Armuts- bzw. Armutsgefährdungsquote bei Kindern mit Behinderungen ? Seite 8 von 34 Freistaat SACHSEN Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1.22 - 1.23: STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Das Merkmal "amtlich anerkannte Behinderung" (im Mikrozensus erhoben im 4-Jahres- Abstand ohne Auskunftspflicht, aktuellste Ergebnisse für 2013) ist nicht Bestandteil der Standardtabelle des gemeinsamen Datenangebotes. Ausgehend von den Ergebnissen zur Anzahl der Personen mit Behinderung in Sachsen insgesamt ist absehbar, dass die Zahl der armutsgefährdeten Kinder innerhalb dieser Gruppe nicht hinreichend repräsentativ ist. II. Einkommensverhältnisse Frage 1: Welchen Stellenwert hat das Einkommen der Eltern bei der Beantwortung der Frage, ob Kinder als arm gelten? Wie bei nationalen und internationalen Armutsberichterstattungen üblich, erfolgt die Berechnung der Armutsquoten auf Basis der äquivalenzgewichteten Haushaltsnettoeinkommen . Um die Einkommenssituation von Haushalten unterschiedlicher Größe und Zusammensetzung vergleichbar zu machen, werden alle im Haushalt erzielten Einkommen entsprechend der EU-weit standardisierten Vorgehen unter Verwendung der neuen OECD-Skala in Äquivalenzeinkommen umgerechnet. Die Haushalts-Netto- Äquivalenzeinkommen werden jeweils allen Haushaltsmitgliedern zugeordnet. Liegt somit das Einkommensniveau eines Haushaltes unterhalb der Schwelle von 60 Prozent des Median, so werden entsprechend alle Haushaltsmitglieder - Eitern und Kinder gleichermaßen - als vom Armutsrisiko betroffen eingeordnet. Für das Armutsrisiko von Kindern sind somit die Einkommen der Eitern maßgebend. Für die Wohlstandsposition von Jugendlichen werden - solange sie noch im elterlichen Haushalt wohnen - die eigenen Einkommen zusammen mit denen der Eitern gezählt. Frage 2: Wie wird, ausgehend vom Einkommen der Eltern, Kinderarmut bestimmt? Es wird auf die Antwort zu Frage 1.3A, Ausführungen zum Äquivalenzeinkommen, verwiesen . Frage 3: Wie hoch war die so ermittelte fiktive Armutsgrenze bzw. Armutsgefährdungsgrenze für Kinder in Deutschland im Jahr 2015? Die Daten für das Jahr 2015 sind noch nicht verfügbar. Frage 4: Wie hoch war diese Grenze in den jeweiligen Jahren 2000, 2005 sowie von 2010 bis 2014? Die Daten für das Jahr 2000 sind nicht verfügbar. Zu den Gründen wird auf die Antwort zu Frage 1.13 verwiesen. Es wurde für drei verschiedene Haushaltstypen mit Kindern eine Modellrechnung vorgenommen. Seite 9 von 34 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Tabelle 11.1. Armutsgefährdungsschwelle in Euro für Deutschland in den Jahren 2005 und 2011 bis 2014 gemessen am Bundesmedian: Jahr Haushaltstyp 2005 2010 2011 2012 2013 2014 Angaben in Euro Haushalt mit einem Erwachsenen und einem Kind unter 14 957 1.074 1.104 1.131 1.160 1.192 Jahren Haushalt mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern unter 14 1.545 1.735 1.784 1.828 1.873 1.926 Jahren Haushalt mit zwei Erwachsenen und einem Kind unter 14 1.693 1.900 1.953 2.001 2.052 2.109 Jahren und einem Kind über 14 Jahren Quelle: Statistisches Landesamt Sachsen Frage 5: Ist die unterschiedliche Höhe der Zuordnung der fiktiven Anteile vom Einkommen der Eltern nach unterschiedlichen Altersgruppen der Kinder sachgerecht? Die unterschiedliche Höhe der Zuordnung der fiktiven Anteile vom Einkommen der Eltern nach unterschiedlichen Altersgruppen der Kinder ist sachgerecht. Frage 6: Wenn ja: Aus welchen Gründen? Das bedarfsgewichtete Einkommen, auch als Äquivalenzeinkommen bezeichnet, wird herangezogen, um die Einkommen unterschiedlich großer Haushalte (international) vergleichbar zu machen. Dabei wird berücksichtigt, dass größere Haushalte zwar einen höheren Bedarf an Wohnraum, Lebensmitteln, Kleidung etc. haben, in bestimmten Lebensbereichen jedoch auch, z. B. durch die gemeinsame Nutzung von Küche und Bad, gemeinsame Versicherungen etc., geringere Pro-Kopf-Kosten anfallen als in einem Ein-Personen-Haushalt. Zudem wird davon ausgegangen, dass jüngere Kinder einen geringeren Bedarf als Erwachsene haben. Deshalb wird das gesamte Nettoeinkommen eines Haushaltes durch die bedarfsgewichtete Zahl der Haushaltsmitglieder geteilt. Der erste Erwachsene hat den Faktor 1, jedes weitere Haushaltsmitglied ab 14 Jahre den Faktor 0,5, Kinder unter 14 Jahren bekommen den Faktor 0,3. Frage 7: Wenn nein: Welche Veränderungen wären notwendig und sinnvoll? Entfällt. Frage 8: Kann die Gewährung sozialer Leistungen, wie etwa Leistungen nach dem SGB XII, nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder dem Bildungs- und Teilhabepaket Armut, damit auch Kinderarmut, verhindern? Seite 10 von 34 Freistaat SACHSEN Frage 9: Wenn ja: Aus welchen Gründen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 11 .8- 11 .9: STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Die Gewährung sozialer Leistungen hat das Ziel, Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend (aus eigenen Kräften und Mitteln) sicherstellen können, finanziell zu unterstützen. Die Gewährung von Leistungen aus dem "Bildungs - und Teilhabepaket" trägt zur Vermeidung von (Kinder)Armut bei. Durch die zum 1. Januar 2011 eingeführten unbaren Leistungen zur Bildung und Teilhabe für Kinder und Jugendliche bzw. deren Eltern, die nach dem SGB II, SGB XII, Bundeskindergeldgesetzes (BKGG), Wohngeldgesetz (WoGG) und Asylbewerberleistungsgesetz anspruchsberechtigt sind, werden deren Möglichkeiten zur gesellschaftlichen Teilhabe im Bildungs- und Kulturbereich verbessert. Sie erhalten auf Antrag Zuschüsse zum Mittagessen in der Schule oder Kita, zur Schulbeförderung und dem persönlichen Schulbedarf, außerdem die Aufwendungen für ein- und mehrtätige Ausflüge und zur Lernförderung, darüber hinaus Zuschüsse u .a. zu Musikkursen oder Mitgliedsbeiträgen in Sportvereinen. Da materielle Armut auch zu kultureller und sozialer Armut von Betroffenen und gesellschaftlicher Ausgrenzung führen kann, ist eine staatliche Unterstützung im Bereich Bildung und Kultur und damit der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geeignet, Armut im weiteren Sinne zu verhindern. Durch die anlassbezogene unbare Leistungserbringung soll gewährleistet werden, dass die Unterstützung auch bei den Kindern und Jugendlichen ankommt. Durch die Gewährung von Sachleistungen (Gutscheinen an Leistungsberechtigte oder Direktzahlungen an Leistungserbringer), die im Regelfall weder pauschal noch nach nachträglicher Abrechnung in Geld erfolgen kann, soll eine zielgenaue Bedarfsdeckung zugunsten der Kinder und Jugendlichen sichergestellt werden. Frage 10: Wenn nein: Welche Initiativen sind auf Bundesebene zu ergreifen, um zu Lösungen , etwa im Sinne einer armutsfesten Kindergrundsicherung, zu kommen? Entfällt. 111. Abhängigkeit von sozialen Leistungen Der Beantwortung des Fragekomplexes 111 wird folgende Anmerkung vorangestellt: ln der Grundsicherungsstatistik SGB II der Bundesagentur für Arbeit werden bisher die leistungsberechtigten Personen und ihre Leistungen nach erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (eLb} und nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (nEf) unterschieden. Das seit 2005 angewandte Zähl- und Gültigkeitskonzept bildet jedoch aus heutiger Sicht nicht mehr alle leistungsrechtlichen Teilaspekte des SGB II vollständig ab. Dies betrifft etwa neue Formen der Leistungsgewährung wie z. B. für Bildung und Teilhabe. Die Revision wurde beginnend mit den aktuellen Daten durchgeführt. Die Daten für das Jahr 2005 sind noch nicht plausibilisiert und können daher nicht dargestellt werden. Seite 11 von 34 Freistaat SACHSEN Frage 1: STAATSM1N1STERlUM FÜR SOZ1ALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Wie viele Kinder im Alter bis 15 Jahren gehörten im Jahr 2015 sowie in den jeweiligen Jahren 2005, 2010 bis 2014 in Sachsen Bedarfsgemeinschaften im Sinne des SGB II an? Frage 2: Wie viele Kinder gehörten Bedarfsgemeinschaften in den jeweiligen sächsischen Landkreisen und Kreisfreien Städten in dem Zeitraum im Sinne der Frage 111.1 an? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 111.1 - 111.2: Die angefragten statistischen Daten sind der Anlage 1 (Bestand an nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (NEF) im Alter bis unter 15 Jahre) zu entnehmen. Frage 3: Wie hoch war der Anteil von Kindern im Sinne der Fragen 111.1 bis 2 in Bezug auf die Gesamtzahl der Kinder in Sachsen im Alter bis 15 Jahren? Die angefragten statistischen Daten sind der Anlage 2 (NEF-Quote) zu entnehmen. Frage 4: Wie viele Kinder unter 15 Jahren bezogen in Sachsen im Jahr 2015 sowie in den Jahren 2005, 2010 bis 2014 jeweils Leistungen nach dem SGB II, nach dem SGB XII und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz? Die angefragten statistischen Daten sind der Anlage 3 (unter 15-Jährige als Empfänger von Mindestsicherungsleistungen in Sachsen, SGB II nach Revision) zu entnehmen. Frage 5: Wie viele Kinder im Sinne der Frage 111. 4 lebten in den jeweiligen sächsischen Landkreisen und Kreisfreien Städten? Die angefragten statistischen Daten sind der Anlage 4 (unter 15-Jährige als Empfänger von Mindestsicherungsleistungen in Sachsen nach ihrem Wohnsitz, SGB II nach Revision ) zu entnehmen. Frage 6: Wie hoch war der prozentuale Anteil der Kinder im Sinne der Frage 111.4 an der Gesamtzahl der Kinder bis 15 Jahren? Die angefragten statistischen Daten sind der Anlage 3 zu entnehmen. Frage 7: Wie hoch war Ende 2015 und in den jeweiligen Jahren 2000, 2005, sowie 2010 bis 2014 die Zahl der Wohngeld beziehenden Haushalte mit Kindern in Sachsen? Frage 8: Wie hoch war diese Zahl in den jeweiligen sächsischen Landkreisen und Kreisfreien Städten? Seite 12 von 34 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Der Beantwortung der Fragen 111.7 und 111.8 wird Folgendes vorangestellt: Die Ergebnisse der Wohngeld-Jahresstatistik 2015 liegen noch nicht vor. Die Auswertung der Empfänger am 31. Dezember 2015 ist daher aus der Quartalsstatistik erstellt. ln das Quartalsergebnis fließen nur Empfängerdaten ein, die bis zum Quartalsende bearbeitet worden sind. Sobald die abschließenden Ergebnisse des Jahres 2015 vorliegen , sind diese im Internet unter dem Link http://www.statistik.sachsen.de abrufbar. Bis zum Jahr 2004 erhielten Haushalte von Sozialhilfe- oder Kriegsopferfürsorgeempfängern ohne angerechnetes Einkommen den "Besonderen Mietzuschuss" (pauschaliertes Wohngeld). ln der statistischen Auswertung sind diese Empfänger nicht erfasst, da für diese Art des Wohngeldes keine Angaben zu Kindern im Haushalt erhoben wurden . Mit Wirkung vom 1. Januar 2005 wurden durch Änderungen im Wohngeldrecht in Folge der Hartz IV Gesetze, Transferleistungsempfänger vom Wohngeldbezug ausgeschlossen . Deren angemessene Kosten der Unterkunft werden ab diesem Zeitpunkt vom jeweiligen Leistungsträger übernommen. Ist nur ein Teil des Haushaltes nach § 1 Abs. 2 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen, entstehen wohngeldrechtliche Teilhaushalte in sogenannten Mischhaushalten. Für Mischhaushalte werden in der Wohngeldstatistik nur die Angaben für den wohngeldrechtlichen Teilhaushalt erfasst und separat für diese Wohngeldart ausgewiesen. Bis zum Jahr 2012 wurde in der Wohngeldstatistik die Anzahl der Kinder mit Kindergeld im Haushalt bzw. im berechtigten Teilhaushalt erfasst. Seit 2013 wird das Alter jeder wohngeldberechtigten Person im Haushalt nach drei Altersgruppen (unter 18 Jahren, 18 bis unter 25 Jahren, 25 Jahre und älter) erfasst. Für die Beantwortung dieser Anfrage wurden ab dem Jahr 2013 die Haushalte mit berechtigten Personen unter 25 Jahren ausgewertet. Kinder mit Kindergeldbezug, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bei der Bewilligung von Wohngeld zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder sind, haben grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe. Zusammenfassende Antwort für die Fragen 111.7- 111.8: Auf die Anlagen 5 (reine Wohngeldhaushalte in Sachsen am 31. Dezember 2000, 2005, 2010 bis 2014 und 2015 nach Kreisfreien Städten und Landkreisen sowie der Anzahl von Wohngeldhaushalten mit Kindern) und 6 (wohngeldrechtliche Teilhaushalte in Mischhaushalten in Sachsen am 31. Dezember 2005, 2010 bis 2014 und 2015 nach Kreisfreien Städten und Landkreisen sowie der Anzahl von Wohngeldhaushalten mit Kindern) wird zur Beantwortung dieser Fragen verwiesen. Frage 9: Wie hoch war die Zahl der Kinder in Sachsen, die in den Jahren 2015, 2005 sowie in den jeweiligen Jahren von 2010 bis 2014 beitragsfrei in einer Kindertagesstätte betreut wurden? Seite 13 von 34 Freistaat SACHSEN Frage 10: STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ Wie hoch waren die Zahl der Kinder im Sinne der Frage 111.9 in den jeweiligen sächsischen Landkreisen und Kreisfreien Städten? Frage 11: Welchen Anteil hatten die in den Fragen 111.9. und 10. erfragten beitragsfrei Gestellten an der Gesamtzahl der betreuten Kinder? Zusammenfassende Antwort für die Fragen 111.9- 111.11: Die Anzahl von Kindern, die in den Jahren 2005 und 2010 bis 2015 beitragsfrei in Kindertageseinrichtungen in Sachsen bzw. in den einzelnen Landkreisen und Kreisfreien Städten betreut wurden, ist der Staatsregierung nicht bekannt. Insoweit lässt sich auch kein Anteil an insgesamt betreuten Kindern ermitteln. Eine Auskunftspflicht der Kommunen gegenüber der Staatsregierung besteht hinsichtlich dieser Daten nicht. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist der Fall, denn die Fragen betreffen ausschließlich Sachverhalte, die von der Gemeinde als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden bzw. ausschließlich Tätigkeiten, die von einem Privaten in eigener Zuständigkeit wahrgenommen werden . Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht . Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGemO nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Frage 12: Welche Aussagen lassen sich über die Wirksamkeit des vor fünf Jahren eingeführten Bildungs- und Teilhabepakets treffen? Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat 2013 ein auf drei Jahre angelegtes, mehrdimensionales Forschungsvorhaben zur Evaluation der Inanspruchnahme und der kommunalen Umsetzung der Leistungen für Bildung und Teilhabe begonnen . Bei dem Forschungsprojekt geht es um die Analyse, welche Zusammenhänge und Faktoren die Inanspruchnahme der Leistungen beeinflussen und ob und wie die Leistungen bei den Anspruchsberechtigten ankommen. Im Juli 2015 veröffentlichte das BMAS den Zweiten Zwischenbericht zur Evaluation der bundesweiten Inanspruchnahme und Umsetzung der Leistungen für Bildung und Teilhabe, der eine erste Bestandsaufnahme enthält. Erst mit dem Endbericht, der im Jahr 2016 vorgelegt werden soll, lassen sich belastbare Erkenntnisse und Schlussfolgerungen zur bundesweiten Umsetzung und Inanspruchnahme der Leistungen machen. Seite 14 von 34 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Der Zwischenbericht ist im Internetportal des BMAS im Bereich Presse unter Meldungen einsehbar (Link: http://www.bmas.de). Frage 13: Ist die Auffassung verschiedener Wohlfahrts- und Sozialverbände richtig, dass das Bildungs- und Teilhabepaket weitgehend gescheitert sei und keinen wirklichen Beitrag zur Eindämmung von Kinderarmut geleistet habe? Frage 14: Wenn ja: Welche wirksameren Maßnahmen oder Initiativen sind zu ergreifen? Frage 15: Wenn nein: Aus welchen Gründen sind die genannten Auffassungen unrichtig und die getroffenen Maßnahmen und Initiativen ausreichend? Zusammenfassende Antwort für die Fragen 111.13- 111.15: Frage 13 ist auf eine Bewertung durch die Staatsregierung gerichtet. Zur Abgabe einer Bewertung ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 111.12 verwiesen. Belastbare Erkenntnisse zur Wirksamkeit der Leistungen zur Bildung und Teilhabe liegen der Staatsregierung derzeit nicht vor. Frage 16: Wie viele Kinder hatten in Sachsen in den jeweiligen Jahren von 2012 bis 2015 Anspruch auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets? Frage 17: Wie viele sind es gegenwärtig? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 111.16 - 111.17: A. Teilbereich SGB II Daten über Bildungs- und Teilhabe-Leistungen sind erst seit April 2015 plausibel auswertbar . Für den Bereich des SGB II sind die angefragten statistischen Daten der Anlage 7 (Bestand Leistungsberechtigter (LB) bis unter 15 Jahre mit Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe) zu entnehmen. Hinweis: Die Auswertung weist nicht die Anspruchsberechtigten aus, sondern lediglich diejenigen, die Leistungen in Anspruch genommen und erhalten haben. B. Teilbereich Wohngeldgesetz Für Leistungsempfänger, deren Anspruch sich aus dem Wohngeldgesetz ergibt, wird auf die Anlagen 8 (reine Wohngeldhaushalte in Sachsen am 31. Dezember 2012 bis 2015 nach Kreisfreien Städten und Landkreisen sowie der Anzahl der Kinder in diesen Haushalten) und 9 (wohngeldrechtliche Teilhaushalte in Mischhaushalten in Sachsen am 31. Dezember 2012 bis 2015 nach Kreisfreien Städten und Landkreisen sowie der Anzahl der Kinder in diesen Haushalten) verwiesen. Seite 15 von 34 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ C. Teilbereich SGB XII Tabelle 111.1: Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt mit Leistungen für Bildung und Teilhabe in Sachsen in den Jahren 2012 bis 2014 Merkmal/Jahr 2012 2013 2014 Empfänger insgesamt1l 290 342 334 Anmerkung: 1lalle Empfänger mit sächsischem Leistungsträger, auch mit Wohnsitz außerhalb Sachsens Quelle: Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen D. Teilbereich Asylbewerberleistungen Für Empfänger von Asylbewerberleistungen werden diese Daten erst ab dem Berichtsjahr 2016 statistisch erfasst. Frage 18: Wie viele Anträge auf Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket wurden in Sachsen in den jeweiligen Jahren von 2012 bis 2015 gestellt? Frage 19: Wie vielen Anträgen im Sinne der Frage 111.18 wurde stattgegeben? Frage 20: Was waren die Gründe für die Nichtbewilligung beantragter Leistungen? Frage 21: Wie viele Anträge wurden im laufenden Jahr 2016 gestellt? Frage 22: Wie viele Anträge im Sinne der Frage 111.21 bewilligt? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 111.18 - 111.22: Zu den erfragten Zahlen über Anträge, Bewilligungen, Ablehnungen und Gründe liegen keine statistischen Daten vor. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist der Fall, denn die Fragen betreffen ausschließlich Sachverhalte, die von der Gemeinde als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden bzw. ausschließlich Tätigkeiten, die von einem Privaten in eigener Zuständigkeit wahrgenommen werden . Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht . Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. Seite 16 von 34 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGemO nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Frage 23: Wie hoch war der Gesamtbetrag für das Bildungs- und Teilhabepaket, der dem Freistaat Sachsen in den jeweiligen Jahren von 2012 bis 2015 zur Verfügung stand? Frage 24: Wie hoch ist der Betrag im Sinne der Frage 111.23 im Jahr 2016? Frage 25: Wie hoch war der Anteil, der in den jeweiligen Jahren von 2012 bis 2015 ausgeschöpft wurde? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 111.23- 111.25: Der Staatsregierung liegen dazu keine statistischen Auswertungen vor. Nach § 46 Abs. 8 S. 3 SGB II ist der Freistaat Sachsen nur dazu verpflichtet, die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 SGB II sowie § 6b BKGG zu ermitteln und dem BMAS mitzuteilen. Dem BMAS wurden mit der Meldung der Ausgaben für die Leistungen nach § 28 SGB II und § 6b BKGG durch den Freistaat Sachsen für die Jahre 2012 bis 2015 Daten gemäß Tabelle 111.2 übermittelt: Merkmal Nettoausgaben gesamt ohne Hortmittagessen 2012 23.804.382 Jahr 2013 2014 2015 Angaben in Euro 24.051.979 25.728.986 28.024.643 Die von der Bundesagentur für Arbeit übermittelten Angaben bilden ausschließlich Angaben über Fallzahlen zu den Einzelleistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes gemäß § 28 SGB II ab, da einem Kind mehrere Einzelleistungen gewährt werden können . Die angefragten statistischen Daten werden monatlich in einer Statistik der Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht. Die Daten können dem Statistikangebot im lnternetportal der Bundesagentur für Arbeit entnommen werden (Link: http:/ /statistik.arbeitsagentur.de ). Grundsätzlich werden die Gesamtausgaben des Bildungs- und Teilhabepakets aus Bundesmitteln im Rahmen der Zuweisungen des Bundes für die Kosten der Unterkunft und Heizung finanziert. Die Länder sind berechtigt, die Erstattung beim Bund abzurufen . Es handelt sich dabei um durchlaufende Bundesmittel, die den Landeshaushalt primär nicht belasten. Der Freistaat Sachsen reicht gem. § 46 Abs. 8 SGB II den Landkreisen und Kreisfreien Städten die beim Bund abgerufenen Mittel in voller Höhe aus. Seite 17 von 34 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Die Kostenerstattung des Bundes errechnet sich in der Höhe allerdings nicht unmittelbar aus den durch die Länder angemeldeten Ausgaben der Kommunen. Vielmehr erfolgt eine prozentuale Berechnung, die in § 46 SGB II geregelt ist. Mit den jährlichen Verordnungen zur Festlegung der der Revision unterliegenden Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung wird der Wert nach § 46 Absatz 6 Satz 1 SGB II auf Grund der durch die Länder ermittelten und gemeldeten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 SGB II und nach § 6b BKGG des Vorjahres rückwirkend mit einem bundesdurchschnittlichen Wert festgelegt. Von diesem Wert werden auf Grund der in den Ländern unterschiedlichen Ausgaben für diese Leistungen im Vorjahr rückwirkend zum 1. Januar des Feststellungsjahres sowie für das kommende Jahr länderspezifische Werte abgeleitet. Tabelle 111.3: länderspezifischer Wert für die Kosten des Bildungs- und Teilhabepaketes für den Freistaat Sachsen in den Jahren 2012 bis 2015 in Prozent Jahr 2012 2013 I 2014 I 2015 2016 Angaben in Prozent 5,4 3,0 I 3,1 I 3,4 3,9 Dieser länderspezifische Wert für die Kosten des Bildungs- und Teilhabepakets erhöht die jeweilige länderspezifische Quote der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung der Kommunen. Die Erstattungsbeträge sind pauschalisiert und korrelieren nicht mit den gemeldeten Ausgaben. Eine Aussage, wie hoch der dem Freistaat Sachsen bzw. den sächsischen Kommunen zur Verfügung stehende Betrag für Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket in den jeweiligen Jahren war, ist deshalb nicht möglich. Frage 26: Welcher Anteil an den Gesamtausgaben für das Bildungs- und Teilhabepaket entfiel auf Verwaltungs- und insbesondere Personalkosten? Der Staatsregierung liegen dazu keine statistischen Auswertungen vor. Mit der Einführung des Bildungs- und Teilhabepakets wurde der damit verbundene Verwaltungsmehraufwand in der Bundesbeteiligungsquote nach § 46 Abs. 5 SGB II für die Leistungen der Kosten und Unterkunft durch eine entsprechende Anhebung berücksichtigt . Frage 27: Wohin flossen ggf. die nicht ausgeschöpften Mittel? Dazu liegen der Staatsregierung keine Daten vor. Auf die zusammenfassende Antwort auf die Fragen 111.23- 111.25 wird verwiesen. Frage 28: Sind die ausgereichten Leistungen für auskömmlich, um betroffenen Kindern eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen? Seite 18 von 34 Freistaat SACHSEN Frage 29: Wenn ja: Aus welchen Gründen? Frage 30: STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ Wenn nein: Welche Veränderungen wären notwendig und welche Maßnahmen und Initiativen sind zu ergreifen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 111.28- 111.30: Frage 28 ist auf eine Bewertung durch die Staatsregierung gerichtet. Zur Abgabe einer Bewertung ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Im Übrigen wird auf die Antwort zu 'Frage 111.12 verwiesen. IV. Bildungschancen Frage 1: Wie kann der Anspruch gleicher Bildungschancen für alle Kinder in Sachsen umgesetzt werden? Der Anspruch auf gleiche Bildungschancen wird durch ein verlässliches, nicht am sozialen Hintergrund oder an der Herkunft ausgerichteten Bildungssystem umgesetzt, in dem die individuelle Förderung nicht nur auf den Unterricht fokussiert erfolgt, sondern auch institutionell durch vielfältige Angebote realisiert wird. Im Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchuiG) § 1 heißt es in Absatz 1: "Der Erziehungs - und Bildungsauftrag der Schule wird bestimmt durch das Recht eines jeden jungen Menschen auf eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung und Bildung ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage." Das System frühkindlicher Bildung und Betreuung und das Schulsystem in Sachsen leisten einen wichtigen Beitrag zur Chancengerechtigkeit und berücksichtigen die individuellen Lern- und Leistungsvoraussetzungen jedes Kindes. Schule in Sachsen ist dem Ziel verpflichtet, jeden Schüler individuell, begabungs- und leistungsgerecht zu fördern und ihn zu dem für ihn höchstmöglichen Schulabschluss zu führen. Die Bildungsgänge der verschiedenen Schularten sind durchlässig und anschlussfähig . Zu nennen sind hier insbesondere die zwei Wege zur allgemeinen Hochschulreife über das allgemeinbildende Gymnasium oder über die Oberschule und das Berufliche Gymnasium. Verglichen mit anderen Bundesländern hat der Freistaat Sachsen einen sehr hohen Anteil von Absolventen, die einen Realschulabschluss bzw. das Abitur erreichen. Frage 2: Welchen Zusammenhang besteht zwischen den Einkommensverhältnissen der Eltern und den Bildungschancen ihrer Kinder? Frage 3: Welche Auswirkungen auf den Bildungsweg der Kinder können Langzeitarbeitslosigkeit und der Bezug staatlicher sozialer Leistungen der Eltern haben? Seite 19 von 34 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ Zusammenfassende Antwort auf die Fragen IV.2 und IV.3: Sachsen hat ein leistungsfähiges Bildungssystem. Das wird wiederholt durch Ländervergleichsstudien bestätigt, zuletzt im Bildungsmonitor 2015 der Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft (INSM). Der Abstand zu den zweit- und drittplatzierten Bundesländern ist demnach gegenüber dem Vorjahr sogar etwas größer geworden. Die Vergleichsstudie des Instituts der deutschen Wirtschaft (lW) Köln im Auftrag INSM bewertet anhand von zwölf Handlungsfeldern und 93 Indikatoren die Bildungssysteme der Bundesländer. Dieses Ergebnis ist für den Freistaat Sachsen erfreulich und zugleich Ansporn und Verpflichtung, den erreichten Standard zu halten. Die Qualität der Schulbildung, die Förderinfrastruktur für die Schüler und die sehr guten Bedingungen zur Vermeidung von Bildungsarmut sind deutschlandweit vorbildlich. Ein Zusammenhang zwischen Einkommensverhältnissen der Eltern und Bildungschancen der Kinder kann aber auch im Freistaat Sachsen nicht vollkommen ausgeschlossen werden. Mit den in Sachsen bestehenden Betreuungs- und Bildungsangeboten werden mögliche negative Einflüsse der sozialen Herkunft auf Bildungschancen jedoch deutlich minimiert. Frage 4: Welche Rolle spielen Privatschulen bei der Durchsetzung des Anspruchs auf Chancengleichheit für alle Kinder? Das sächsische Bildungssystem reagiert vielfältig auf die Bildungsbedürfnisse und Ausgangsvoraussetzungen der Schüler. Das gegliederte Schulsystem umfasst Grundschule , Gymnasium und Oberschule, für Schüler mit Handicap verschiedene Förderschulen und anschließend berufsbildende Schulen und Schulen des zweiten Bildungsweges . Nach dem Motto "Jeder zählt" trägt das gegliederte Schulsystem so den unterschiedlichen Neigungen, Begabungen und Bildungszielen der Schülerinnen und Schüler bestmöglich Rechnung. Schulen in freier Trägerschaft wirken neben den Schulen in öffentlicher Trägerschaft und an ihrer Stelle bei der Erfüllung der allgemeinen öffentlichen Bildungsaufgaben eigenverantwortlich mit. Sie sind gleichermaßen wie Schulen in öffentlicher Trägerschaft Adressaten des Bildungsauftrags der Verfassung des Freistaates Sachsen, ohne dass ein Vorrang der einen oder anderen besteht. Frage 5: Welche Maßnahmen und Initiativen sind ergriffen worden, um die Chancengleichheit auf dem Sektor der Bildung für alle Kinder zu gewährleisten? Frage 6: Wo bestehen Defizite bei der Durchsetzung der Chancengleichheit für alle Kinder ? Frage 7: Welche Maßnahmen und Initiativen sind zu ergreifen, um allen Kindern einen gleichberechtigten Bildungsweg, unabhängig von Status und Einkommensverhältnissen der Eltern zu öffnen? Seite 20 von 34 Freistaat SACHSEN Zusammenfassende Antwort auf die Fragen IV.5- IV. 7: STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Wegen der besonderen Bedeutung für den weiteren persönlichen und beruflichen Werdegang stehen Maßnahmen zur Förderung leistungsschwächerer und speziell abschlussgefährdeter Schüler im besonderen bildungspolitischen Fokus. Den schulischen Lernprozess begleitend sind Angebote etabliert, die in besonderer Weise die Individualisierung des Lernens und den Erwerb von Schulabschlüssen unterstützen. Hierzu gehören insbesondere der Förderunterricht, die Ganztagesangebote, der Schulversuch "Produktives Lernen", Schulverweigerungsprojekte, Schülercamps, Projekte zur Erhöhung der Lernmotivation und Lernbereitschaft ebenso wie vielfältige Möglichkeiten zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen, z. B. über Abendschulen oder Schulfremdenprüfung . Gerade abschlussgefährdete Schülerinnen und Schüler benötigen verlässliche Bezugspersonen , die Rückhalt und Orientierung bis zum Erreichen ihrer Ausbildungsreife und auch während ihrer Ausbildung geben. Deshalb bieten qualifizierte Berufseinstiegsbegleiter an Ober- und Förderschulen den leistungsschwächeren Schülern der 8. und 9. Klassenstufe Unterstützung beim Erreichen des Hauptschulabschlusses, bei der Berufsorientierung und Berufswahl sowie bei der Ausbildungsplatzsuche. Besondere Bildungsangebote werden Schülern unterbreitet, deren Abschluss gefährdet ist und die bereit sind, besondere Anstrengungen zu unternehmen, um zum Abschluss zu gelangen . Ein Beispiel dafür ist das Produktive Lernen, das aus dem Schulversuchsstadium in den Regelstatus überführt wird. Ein erheblicher Teil von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf weist komplexe Lernbeeinträchtigungen auf. Dafür ist eine Vielzahl von Einflussgrößen verantwortlich . Für viele Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung ist ein Hauptschulabschluss nicht erreichbar . Diese Schüler werden unterstützt, lebenspraktische Kompetenzen zu erwerben , um ein weitestgehend selbstbestimmtes Leben mit aktiver Beteiligung an der Arbeitswelt und an der Gemeinschaft führen zu können. ln diesem Sinne setzt Sachsen auch die UN-Behindertenrechtskonvention schrittweise um. Mit der Novaliierung des Schulgesetzes werden die rechtlichen Voraussetzungen für den Schulbereich geschaffen . Bei der Vergabe der Abschlüsse der Schule zur Lernförderung und der Schule für geistig Behinderte ist eine positive Entwicklung zu verzeichnen, auch wenn diese Abschlüsse , die es in ähnlicher Form auch in den anderen Ländern gibt, in der KMK- Statistik nicht berücksichtigt werden. Dadurch werden Schüler mit diesen beiden Abschlüssen häufig als "Schulabbrecher" bezeichnet. Eine intensive und systematische Berufs- und Studienorientierung in Kooperation mit Unternehmen unterstützt Schüler und Eltern bei der Vorbereitung des Übergangs in Ausbildung oder Studium. Zur weiteren Verbesserung der individuellen Berufsorientierung dient das Angebot von "Praxisberatern an Schulen", das nach einer Pilotphase nunmehr für alle interessierten Oberschulen besteht: Auf der Grundlage eines landesweit einheitlichen Potenzialanalyseverfahrens werden vom Praxisberater für jeden Schüler Entwicklungspläne erstellt und mit dem Klassenlehrer, den Eltern und dem Schüler abgestimmt und vereinbart. Seite 21 von 34 Freistaat SACHSEN Frage 8: STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Welche Erkenntnisse lassen sich insbesondere aus Schuleingangsuntersuchungen heranziehen, ob ein Zusammenhang zwischen Status und Einkommensverhältnissen der Eltern und Entwicklungsdefiziten der Kinder besteht? Der Zusammenhang zwischen Status und Einkommensverhältnissen der Eltern und Entwicklungsdefiziten der Kinder stellt schon aus Datenschutzgründen kein statistisches Erhebungsmerkmal dar. Erkenntnisse insbesondere aus den Schuleingangsuntersuchungen lassen sich im Ergebnis nicht heranziehen. Frage 9: Wie hoch war in Sachsen in den Jahren 2005, 2010 und 2015 der Anteil von Kindern , die (über ihre Eltern) staatliche Sozialleistungen beziehen müssen, beim Eintritt in eine Förderschule an der Gesamtzahl der Kinder in den Förderschulen? Frage 10: Wie hoch war dieser Anteil in den jeweiligen sächsischen Landkreisen und Kreisfreien Städten? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen IV.9 und IV.1 0: Der Bezug von staatlichen Sozialleistungen durch Kinder bei Eintritt in die Förderschule stellt kein statistisches Erhebungsmerkmal dar, so dass keine Aussage über den Anteil von Kindern mit Bezug von Sozialleistungen (über ihre Eltern) bei Eintritt in die Förderschule in den Jahren 2005, 2010 und 2015 getroffen werden kann. Demzufolge kann auch die Frage nach dem Anteil in den jeweiligen Landkreisen und Kreisfreien Städten nicht beantwortet werden. Frage 11: Wie hoch war in Sachsen in den Jahren 2005, 2010 und 2015 der Anteil von Kindern , die (über ihre Eltern) staatliche Sozialleistungen beziehen müssen, mit Bildungsempfehlung für das Gymnasium an allen Kindern mit einer solchen Bildungsempfehlung ? Frage 12: Wie hoch war dieser Anteil in den jeweiligen sächsischen Landkreisen und Kreisfreien Städten? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen IV.11 und IV.12: Das Kriterium "Bezug von Sozialleistungen" wird weder im Zusammenhang mit der Erteilung der Bildungsempfehlung noch bei der Anmeldung an den Gymnasien erfasst. Frage 13: Welche Ursachen bestehen für die z. T. erheblichen Unterschiede sowohl beim Eintritt in Förderschulen als auch bei den Bildungsempfehlungen zwischen den sächsischen Landkreisen und Kreisfreien Städten? Es wird davon ausgegangen, dass sich die Fragestellung zu den Ursachen für die Unterschiede sowohl beim Eintritt in Förderschulen als auch bei den Bildungsempfehlun- Seite 22 von 34 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ gen zwischen den sächsischen Landkreisen und Kreisfreien Städten auf die Fragen 9. und 10. (Anteil von Kindern mit Bezug von Sozialleistungen bei Eintritt in die Förderschule ) bzw. 11. und 12. (Anteil von Kindern mit Bezug von Sozialleistungen mit Bildungsempfehlung für das Gymnasium) bezieht. Da die Merkmale statistisch nicht erhoben werden, kann auch nicht zu Ursachen für evtl. bestehende Unterschiede zwischen sächsischen Landkreisen und Kreisfreien Städten Stellung genommen werden. Auch unabhängig von den in den Fragen 9 und 11 angesprochenen Bezügen gibt es keine Erkenntnisse zu Ursachen regionaler Unterschiede. Frage 14: Wie hoch war in den Jahren 2005, 2010 und 2015 der Anteil von Kindern, die (über ihre Eltern) staatliche Sozialleistungen beziehen müssen, an sächsischen Privatschulen (mit Ausnahme des Berufsschulsektors} an der Zahl aller Kinder in Privatschulen in Sachsen? Die Zahl der Kinder in den Schulen in freier Trägerschaft, die staatliche Sozialleistungen erhalten, wird statistisch nicht erfasst. Daher ist auch eine Berechnung des Anteils der Kinder, die staatliche Sozialleistungen erhalten, an der Gesamtzahl der Schüler an Schulen in freier Trägerschaft nicht möglich. V. Wohnverhältnisse Frage 1: Welche Aussagen lassen sich über die Wohnverhältnisse von Kindern treffen, die als arm bzw. armutsgefährdet gelten? Im Ergebnis der Gebäude- und Wohnraumzählung 2011 wurde festgestellt, dass in Sachsen ausreichend Wohnraum vorzufinden ist, der über ein hohes Ausstattungsniveau verfügt6. Sachsen hat bundesweit den höchsten Leerstand in Höhe von 9,9 Prozent, wobei 74 Prozent aller leerstehenden Wohnungen über ein Bad mit Wanne /Dusche und WC, sowie einer Sammelheizung verfügen. Somit ist grundsätzlich ausreichend preiswerter und zeitgemäß ausgestatteter Wohnraum verfügbar. Unter Nutzung der sozialen Sicherungssysteme kann davon ausgegangen werden, dass es grundsätzlich allen Eltern möglich ist, mit ihren Kindern in entsprechendem Wohnraum zu leben. Frage 2: Kann davon ausgegangen werden, dass auch arme Kinder zumindest in solchen Wohnverhältnissen leben, die keine Gefährdungen des Kindeswohls befürchten lassen? Ja. Auf die Antwort zu Frage V.1 wird verwiesen . Frage 3: Wenn ja: Worauf lässt sich diese Einschätzung stützen und welche objektiven Bewertungskriterien werden hierzu herangezogen? 6 Quelle: Stala; Sonderbericht Zensus 2011 Gebäude- und Wohnungszählung im Freistaat Sachsen am 9. Mai 2011 Teil 2 Leerstand Seite 23 von 34 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ Grundlage der Einschätzung sind die statistischen Daten der Gebäude- und Wohnungszählung 2011, deren Fortschreibung durch das Statistische Landesamt und das Mietgutachten Sachsen. Frage 4: Wenn nein: Welche Defizite bestehen? Die Beantwortung der Frage entfällt. Frage 5: Wie hoch war in den Jahren 2005, 2010 und 2015 der Anteil von Haushalten mit Kindern in einem selbst genutzten Wohneigentum, die soziale Leistungen beziehen müssen, an allen vergleichbaren Haushalten mit Kindern? Als soziale Leistung kann Haushalten mit Kindern in einem selbst genutzten Wohneigentum (Eigenheim, Eigentumswohnung) Wohngeld in Form eines Lastenzuschusses gewährt werden. Auf die Anlage 10 (Wohngeldhaushalte mit Lastenzuschuss in Sachsen am 31. Dezember 2005, 2010 und 2015 nach Kreisfreien Städten und Landkreisen sowie der Anzahl von Wohngeldhaushalten mit Kindern) wird verwiesen. Amtliche Daten zum Verhältnis des Anteils von Haushalten mit Kindern in einem selbstgenutzten Wohneigentum, die soziale Leistungen beziehen müssen an allen vergleichbaren Haushalten mit Kindern können aus der Statistik nicht ermittelt werden, da dieses Erhebungsmerkmal nicht erfasst wird. Frage 6: Wie hoch war dieser Anteil in den jeweiligen sächsischen Landkreisen und Kreisfreien Städten? Es wird auf die Antwort zu Frage V.5 verwiesen . Frage 7: Wie hoch war in den Jahren 2005, 2010 und 2015 die Zahl von Sozialwohnungen oder Wohnungen mit entsprechender Belegungsbindung in Sachsen? Zur Beantwortung dieser Frage wird auf die Drs.-Nr. 6/2352 verwiesen. Daten über den Bestand an Wohnungen mit Mietpreis- und Belegungsbindung wurden von der Staatsregierung erst ab dem Jahr 2012 erhoben. Im Jahr 2015 existierten im Freistaat Sachsen 11.766 belegungsgebundene Wohnungen. Frage 8: Wie hoch war dieser Anteil in den sächsischen Landkreisen und Kreisfreien Städten? Tabelle V.1: Anteil der Wohnungen mit Belegungsbindung in Sachsen im Jahr 2015 Seite 24 von 34 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Landkreis (LK)/Kreisfreie Stadt Anzahl der belegungsgebundenen Wohnungen im Jahr 2015 Chemnitz, Stadt 138 LK Erzgebirgskreis 45 LK Mittelsachsen 0 LK Vogtlandkreis 0 LK Zwickau 189 Dresden, Stadt 10.286 LK Bautzen 99 LK Görlitz 36 LK Meißen 59 LK Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 2 Leipzig, Stadt 391 LK Leipzig 262 LK Nordsachsen 259 Gesamt: 11.766 Frage 9: Welche Aussagen lassen sich darüber treffen, ob die in Frage V. 7 erfragten Wohnungen überwiegend von Personen mit besonders niedrigen Einkünften bzw. Bezug sozialer Leistungen genutzt werden? Dem Freistaat Sachsen liegen hierzu keine Daten vor. Frage 10: Wie hoch ist der Bedarf an Sozialwohnungen in Sachsen? Die Staatsregierung erfragt im Rahmen ihrer jährlichen Abfrage nach der Anzahl der aktuell bestehenden Belegungsrechte auch den zukünftigen Bedarf an Belegungsrechten . Tabelle V. II: gemeldeter Bedarf an be/egungsgebundenen Wohnungen in Sachsen im Jahr 2015 Landkreis (LK)/ kreisfreie Stadt Chemnitz, Stadt LK Erzgebirgskreis LK Mittelsachsen LK Vogtlandkreis Seite 25 von 34 gemeldeter Bedarf an belegungsgebundenen Wohnungen kein Bedarf 2 Gemeinden haben Bedarf an belegungsgebundenen Sozialwohnungen ohne Zahlenangabe gemeldet. kein Bedarf kein Bedarf Freistaat SACHSEN LK Zwickau Dresden, Stadt LK Bautzen LK Görlitz LK Meißen LK Sächsische Schweiz- Osterzgebirge Leipzig, Stadt LK Leipzig LK Nordsachsen Frage 11: STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ 1 Gemeinde hat Bedarf an belegungsgebundenen Sozialwohnungen zum Zwecke der Abwehr von Obdachlosigkeit ohne Zahlenangabe gemeldet, 1 Gemeinde hat Bedarf an belegungsgebundenen Sozialwohnungen ohne Zahlenangabe gemeldet. Bedarf an belegungsgebundenen Sozialwohnungen ohne Zahlenangabe gemeldet. kein Bedarf 1 Gemeinde hat Bedarf an belegungsgebundenen Sozialwohnungen wegen hoher Arbeitslosigkeit und Altersarmut ohne Zahlenangabe gemeldet. 2 Gemeinden haben Bedarf an belegungsgebundenen Sozialwohnungen ohne Zahlenangabe angemeldet. kein Bedarf Bedarf an belegungsgebundenen Sozialwohnungen ohne Zahlenangaben gemeldet. 4 Gemeinden haben Bedarf an belegungsgebundenen Sozial- Wohnungen ohne Zahlenangaben angemeldet. kein Bedarf Welche Maßnahmen und Initiativen sind zu ergreifen, um Bedarfslücken an Sozialwohnungen zu schließen? ln den Gemeinden, in denen ein Bedarf an Sozialwohnungen besteht, müssen Sozialwohnungen geschaffen werden. Entsprechend der Situation in den jeweiligen Gemeinden können leerstehende Wohnungen saniert oder Wohnungen neu gebaut werden und im Rahmen der Förderung Mietpreis- und Belegungsbindungen mit dem Zuwendungsempfänger vereinbart werden . Alternativ können die Gemeinden Belegungsrechte an Bestandswohnungen erwerben und dazu Mietpreisbindungen mit dem Vermieter vereinbaren. VI. Gesundheitliche Situation Frage 1: Welche Aussagen lassen sich über den Gesundheitszustand von armen bzw. armutsgefährdeten Kindern in Sachsen treffen? Bei den Untersuchungen des Kinder- und Jugendärztlichen sowie -zahnärztlichen Dienstes im Freistaat Sachsen werden keine Angaben zum Einkommen oder zum Status der Ettern erhoben. Folglich liegen der Staatsregierung aus diesen Untersuchungen keine Erkenntnisse vor. Frage 2: Welche Maßnahmen und Initiativen sind ergriffen worden, um den Gesundheitszustand von armen bzw. armutsgefährdeten Kindern zu verbessern? Seite 26 von 34 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ Alle Kinder erhalten den gleichen Zugang zu medizinischer Versorgung. ln der Gesetzlichen Krankenversicherung sind Kinder in der Regel beitragsfrei familienversichert Die Projektarbeit beim Gesundheitsziel "Gesund aufwachsen" zielt unter anderem darauf ab, die gesundheitliche Chancengerechtigkeit zu verbessern. Dieses Anliegen ist getragen von der Vielfalt der Akteure bei diesem Gesundheitsziel und fundiert auch auf dem Verständnis, dass gesundheitliche Prävention und Gesundheitsförderung gesamtgesellschaftliche Anliegen sind. Frage 3: Welche weiteren Maßnahmen und Initiativen sollen noch ergriffen werden, um den Gesundheitszustand aller Kinder - insbesondere von armen oder armutsgefährdeten Kindern - zu verbessern? Das im Juli 2015 vom Deutschen Bundestag verabschiedete Präventionsgesetz gibt der gesetzlichen Krankenversicherung auf, im Bereich der Primärprävention und Gesundheitsförderung mit ihren Leistungen unter anderem zu einer Verringerung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen beizutragen (§ 20 SGB V). Die am 1. Juni 2016 von den Trägern der Sozialversicherung unterzeichnet~ Landesrahmenvereinbarung nach § 20f SGB V berücksichtigt dieses Anliegen. Frage 4: Werden bei den vorgeschriebenen Reihenuntersuchungen der Kinder von den zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des öffentlichen Gesundheitsdienstes statistisch auch Daten über den Status der Eltern in anonymisierter Form erhoben? Es wird auf die Antwort zu Frage Vl.1 verwiesen. Frage 5: Wenn ja: Wer hat Zugriff auf diese Daten und wie sind diese Daten bislang verwendet worden? Entfällt. Frage 6: Wenn nein: Welche Maßnahmen und Initiativen sind zu ergreifen, um eine entsprechend aussagefähige Datenbasis zu erhalten? Bei der Novellierung des Sächsischen Gesundheitsdienstgesetzes ist beabsichtigt, im Rahmen der Untersuchungen des Kinder- und Jugendärztlichen sowie -zahnärztlichen Dienstes zukünftig freiwillige Angaben zur Sozialanamnese zu erheben. Frage 7: Wie kann die Beteiligung an den gesetzlich vorgeschriebenen Reihenuntersuchungen der Kinder flächendeckend erhöht werden? Möglichkeiten, die Beteiligung der Schülerinnen und Schüler an den Untersuchungen in Klassenstufe 2/3 und 6 zu erhöhen, bestehen einerseits in einer intensiveren Kommunikation mit den Eitern (z. B. Informationen anlässlich von Elternabenden), andererseits anlässlich der Schulaufnahmeuntersuchung durch den expliziten Hinweis auf zukünfti- Seite 27 von 34 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ ge Untersuchungen während der Schulzeit bei Übergabe des Informationsblattes an die Eitern. Frage 8: Was sind die Ursachen, dass ein beträchtlicher Teil der Kinder an den vorgeschriebenen Reihenuntersuchungen nicht teilnimmt? Mögliche Gründe für eine Nichtteilnahme von Schülern an den Untersuchungen können sein: Schulwechsel, Wohnortwechsel, Terminverschiebungen, Abwesenheit (z. B. durch Krankheit). Zudem können Eitern gemäß § 26a Abs. 2 SchuiG die Untersuchung durch einen Kinder- oder Hausarzt durchführen lassen. Zudem ist es aufgrund der personellen Situation (z. B. durch Langzeiterkrankungen von Ärzten, durch Nichtbesetzung von Stellen bzw. durch Probleme bei der Wiederbesetzung von Arztstellen) im Kinder- und Jugendärztlichen Dienst nicht allen Gesundheitsämtern in Sachsen möglich, die benannten Untersuchungen flächendeckend und vollständig durchzuführen. Frage 9: Ist das "Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen" dahingehend zu ändern, dass die Verbindlichkeit von Untersuchungen erhöht und ggf. Sanktionen für den Fall der Nichtteilnahme angedroht und ergriffen werden müssen? Frage 10: Wenn ja: Wann ist mit einer solchen Novelle zu rechnen? Frage 11: Wenn nein: Welche Gründe stehen einer solchen Novelle entgegen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen Vl.9- Vl.11: Das Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen regelt den allgemeinen Rahmen zur Beschreibung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes mit dem Schwerpunkt auf dessen originären Kompetenzen. Das Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen ist aus rechtssystematischen Gründen nicht der geeignete Regelungsort für weitere Bedingungen der Untersuchungen (wie z.B. Verbindlichkeit oder Sanktionen). Frage 12: Welche Ursachen bestehen für die z. T. erheblichen Unterschiede bei der Beteiligung der Kinder an vorgeschriebenen Reihenuntersuchungen zwischen den einzelnen sächsischen Landkreisen und Kreisfreien Städten? Als mögliche Ursachen für die Unterschiede bei der Beteiligung der Schüler an den Untersuchungen zwischen den einzelnen sächsischen Landkreisen und kreisfreien Städten werden benannt: Schulwechsel, Wohnortwechsel, Terminverschiebungen, Abwesenheit (z. B. durch Krankheit), keine oder unvollständige Durchführung von Untersuchungen aufgrund von mangelnder personeller Besetzung im Kinder- und Jugendärztlichen Dienst einiger Gesundheitsämter. Seite 28 von 34 Freistaat SACHSEN Frage 13: STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Welche Maßnahmen und Initiativen sind ergriffen worden, um insbesondere auf jene Kommunen einzuwirken, welche die größten Beteiligungsdefizite haben? Einerseits hat das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz mehrfach Gespräche mit Landräten, Vertretern der kommunalen Spitzenverbänden und Vertretern der kommunalen Ebene zur Abstellung der personellen Probleme im Kinder- und Jugendärztlichen Dienst der Gesundheitsämter geführt und wiederholt in entsprechenden Schreiben auf die Problematik aufmerksam gemacht, andererseits hat die Landesdirektion Sachsen im Rahmen ihrer Fachaufsicht anlässlich der Dienstberatungen mit den Gesundheitsämtern oder schriftlich wiederholt auf die Beseitigung personeller Lücken zur Gewährleistung der Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen gedrängt. Darüber hinaus ist der Staatsregierung eine Einflussnahme auf die personelle Ausstattung der Gesundheitsämter nicht möglich. Frage 14: Wie ist der Stand der Durchimpfungsrate von Kindern in Sachsen? ln der aufgeführten Tabelle Vl.1 sind die sächsischen Impfraten in Prozent aufgelistet, die nach RKI-Standard bei den Schulaufnahmeuntersuchungen für das Schuljahr 2014/2015 in Sachsen ermittelt wurden. Die Impfraten betreffen die Kinder, die bei den Schulaufnahmeuntersuchungen einen Impfausweis vorgelegt haben. Die Impfraten der 2. Masern-Mumps-Röteln (MMR)-Impfung und der 2. Varizellen-Impfung stammen (aufgrund der späteren Empfehlung der sächsischen Impfkommission (SIKO) für die 2. MMR-Impfung) aus den Schuluntersuchungen in der 2. Klasse. Tabelle Vl.1: Sächsische Impfraten von Kindern in Prozent für das Schuljahr 2014/2015 bei Schulaufnahmeuntersuchung bzw. Schuluntersuchungen in der Klasse 2 Schuljahr 2015 HIB 94,6 Polio 95,1 Diphtherie 96,3 Tetanus 96,7 Keuchhusten 96,2 1. Masern 96,6 2. Masern 92,0 1. Mumps 96,2 2. Mumps 91,7 1. Röteln 96,2 2. Röteln 91,7 Hepatitis B 89,3 Seite 29 von 34 Freistaat SACHSEN Meningokokken C 1. Varizellen 2. Varizellen Pneumokokken STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ 89,5 81 '1 73,6 90,0 Laut aktuellsten RKI-Daten zu Impfquoten bei den Schuleingangsuntersuchungen in allen Bundesländern (März 2016) liegen die Impfquoten in Sachsen für viele Impfungen (HIB, Polio, Diphtherie, Tetanus, Keuchhusten, Hepatitis B, Meningokokken C und Pneumokokken) über dem Bundesdurchschnitt Nur die Impfquoten für MMR(V) liegen aufgrund der abweichenden SIKO-Impfempfehlung unter dem Bundesdurchschnitt Frage 15: Welche Aussagen lassen sich über den Status der Eltern treffen, die ihre Kinder nicht impfen lassen? Dazu können prinzipiell keine eindeutigen Aussagen getroffen werden. Vermutlich gibt es eine Reihe von Eltern, die die Impfungen einfach vergessen und deswegen nicht altersgemäß durchführen lassen, da die Anzahl empfohlener Impfungen die Anzahl der Arztbesuche wegen Vorsorgeuntersuchungen übersteigt. Außerdem gibt es Eltern, die Vorbehalte gegen das Impfen haben. Laut einer groben Schätzung der SIKO betrifft das ca. 3-5 Prozent der sächsischen Bevölkerung. Derzeit läuft eine Umfrage des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz u. a. zur Einstellung der sächsischen Bevölkerung zum Thema Impfen. Mit Ergebnissen ist nicht vor Ende September zu rechnen. Frage 16: Ist eine gesetzliche Impfpflicht für bestimmte Krankheiten von Kindern einzuführen ? Die bisherige epidemiologische Lage rechtfertigt eine Pflichtimpfung für bestimmte Krankheiten nicht. Gemäß § 20 Absatz 5 bzw. 6 Infektionsschutzgesetz können Bund und Länder anordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemiologischen Verbreitung zu rechnen ist. Da das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit gemäß Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz insoweit eingeschränkt würde, muss sehr genau abgewogen werden, wann und für welche Krankheit eine Impfpflicht eingeführt werden könnte bzw. sollte. VII. Freizeitgestaltung und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben Frage 1: Welche Aussagen lassen sich über die Freizeitaktivitäten und die Teilhabe von armen bzw. armutsgefährdeten Kindern treffen? Der Staatsregierung liegen dazu keine Informationen vor. Seite 30 von 34 Freistaat SACHSEN Frage 2: STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ Können Kinder aus Familien, die auf den Bezug von sozialen Leistungen angewiesen sind, gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilnehmen? Frage 3: Wenn ja: Aus welchen Gründen? Frage 4: Wenn nein: Wo liegen Defizite und wie könnten diese schrittweise behoben werden ? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen Vll.2- Vll.4: Diese Frage ist auf eine Bewertung durch die Staatsregierung gerichtet. Zur Abgabe einer Bewertung ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Es wird auf die Antwort zu Frage 111.12 verwiesen. Frage 5: Wie hoch war der Anteil von Kindern aus Haushalten, die auf den Bezug von sozialen Leistungen angewiesen waren, in den Jahren 2015, 2005 und 2010 in sächsischen Sportvereinen? Frage 6: Wie hoch war in Sachsen im Jahr 2015 der Anteil von Kindern im Sinne der Frage Vll.5, deren Eltern die monatlichen Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen nicht aufbringen konnten und auf die Begleichung durch die öffentliche Hand angewiesen waren? Zusammenfassende Antwort für die Fragen Vll.5 und Vlll.6 : Der Staatsregierung liegen dazu keine Informationen vor. Diese Daten werden in der amtlichen Statistik nicht erhoben; auch nicht durch den Landessportbund. Frage 7: Wie viele Kinder im Sinne der Frage Vll.5 besuchten in den jeweiligen Jahren von 2010 bis 2015 in Sachsen eine Musikschule? Frage 8: Wie viele Kinder im Sinne der Frage Vll.7 besuchten eine Musikschule in den jeweiligen sächsischen Landkreisen und Kreisfreien Städten? Frage 9: Wie hoch war der Anteil von Kindern im Sinne der Frage Vll.7 im Verhältnis zu allen Kindern an sächsischen Musikschulen? Frage 10: Wie hoch war das jeweilige Verhältnis im Sinne der Frage Vll.9 in den jeweiligen sächsischen Landkreisen und kreisfreien Städten? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen VII. 7 - Vll.1 0: Seite 31 von 34 Freistaat SACHSEN Von einer Beantwortung wird abgesehen. STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ Von den 32 vom Freistaat Sachsen geförderten Musikschulen befinden sich 14 in kommunaler und 18 in privat-rechtlicher Trägerschaft Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist der Fall, denn die Fragen betreffen ausschließlich Sachverhalte, die von der Gemeinde als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden bzw. ausschließlich Tätigkeiten, die von einem Privaten in eigener Zuständigkeit wahrgenommen werden . Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht . Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGemO nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Private nimmt im Hinblick auf den nachgefragten Sachverhalt keine öffentlichen Aufgaben wahr. Ferner bestehen keine vertraglichen Beziehungen der Staatsregierung zu dem Privaten im Hinblick auf den nachgefragten Sachverhalt. Im Übrigen führt der Verband deutscher Musikschulen Landesverband Sachsen e. V. keine Statistik über Musikschüler(innen), die aus Haushalten kommen, die auf den Bezug von sozialen Leistungen angewiesen sind, so dass auch dort die Daten nicht verfügbar sind. Frage 11: Fehlt - keine Frage formuliert . Frage 12: Wie viele Eltern haben in den jeweiligen Jahren von 2010 bis 2015 in Sachsen die Erstattung der Kosten für Klassenfahrten beantragt? Frage 13: Wie viele waren es in den jeweiligen sächsischen Landkreisen und Kreisfreien Städten? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen Vll .12 und Vll .13: Die Beantwortung der Fragen Vll.12 und Vll.13 erfolgt nur für den Teilbereich SGB II. Daten über Bildung und Teilhabeleistungen sind erst seit April 2015 plausibel auswertbar . Seite 32 von 34 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Für den Bereich des SGB II sind die angefragten statistischen Daten der Anlage 7 zu entnehmen. Hinweis: Die Auswertung weist nicht die Zahl der Anträge aus, sondern lediglich die Zahl der Berechtigten, die Leistungen in Anspruch genommen und erhalten haben. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist der Fall, denn die Fragen betreffen ausschließlich Sachverhalte, die von der Gemeinde als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden bzw. ausschließlich Tätigkeiten, die von einem Privaten in eigener Zuständigkeit wahrgenommen werden . Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht . Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGemO nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Frage 14: Wie viele dieser Anträge wurden bewilligt? Frage 15: Welche Gründe gab es für die Nichtbewilligung? Frage 16: Wie hoch war der Anteil der Kinder mit bewilligter Erstattung der Kosten an allen Kindern der Klassenfahrten in den jeweiligen Jahren von 2010 bis 2015? Frage 17: Wie hoch war er in den jeweiligen sächsischen Landkreisen und Kreisfreien Städte? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen Vl1.14 - Vll.17: Diese Daten werden statistisch nicht erfasst. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist der Fall, denn die Fragen betreffen ausschließlich Sachverhalte, die von der Gemeinde als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden bzw. ausschließlich Tätigkeiten, die von einem Privaten in eigener Zuständigkeit wahrgenommen werden . Seite 33 von 34 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht . Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGemO nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Mit freundlichen Grüßen 0-k Barbara Klepsc 10 Anlagen Seite 34 von 34 Freistaat SACHSEN "' Bundesagentur für Arbeit Statistik Anlage 1 zu Drs.-Nr. 6/5077 Impressum Empfänger: Auftragsnummer: Reihe: Titel: Region: Berichtsmonat: Erstellungsdatum: Hinweise: Herausgeber: Rückfragen an: E-Mail: Hotline: Fax: Frau Deutschmann Regionaldirektion Sachsen 225328 Arbeitsmarkt in Zahlen Bestand an nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (NEF) im Alter bis unter 15 Jahre Sachsen und angehörige Kreise und kreisfreie Städte (Gebietsstand Dezember 2015) Jahresdurchschnittswerte 18.05.2016 Bundesagentur für Arbeit Statistik Statistik-Service Südost Bundesagentur für Arbeit 90328 Nürnberg Statistik-Service-Suedost@arbeitsaqentur.de 0911/179-8001 0911/179-908001 Weiterführende statistische Informationen Internet: http://statistik.arbeitsagentur.de Register: "Statistik nach Themen" http:J/statistik.arbeitsaqentur.de/Naviqation/Statistik/Statistik-nach-Themen/Statistiknach -Themen-Nav.html Zitierhinweis: Statistik der Bundesagentur für Arbeit Arbeitsmarkt in Zahlen, Bestand an nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (NEF) im Alter bis unter 15 Jahre, Nürnberg, Mai 2016 Nutzungsbedingungen: ©Statistik der Bundesagentur für Arbeit Sie können Informationen speichern, (auch auszugsweise) mit Quellenangabe weitergeben, vervielfältigen und verbreiten. Die Inhalte dürfen nicht verändert oder verfälscht werden. Eigene Berechnungen sind erlaubt, jedoch als solche kenntlich zu machen. Im Falle einer Zugänglichmachunq im Internet soll dies in Form einer Verlinkunq auf die Hornepage der Statistik der Bundesagentur für Arbeit erfolgen. Die Nutzung der Inhalte für gewerbliche Zwecke, ausgenommen Presse, Rundfunk und Fernsehen und wissenschaftliche Publikationen, bedarf der Genehmigung durch die Statistik der Bundesagentur für Arbeit. Seite 1 von 6 ~ Bundesagentur für Arbeit Statistik Bestand an nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (NEF) im Alter bis unter 15 Jahre Sachsen und angehörige Kreise und kreisfreie Städte (Gebietsstand Dezember 2015) Jahresdurchschnittswerte Daten zu Leistungen nach dem SGB II nach einer Wartezeit von 3 Monaten. Anlage 1 zu Drs.-Nr. 6/5077 Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Das seit 2005 angewandte Zähl- und Gültigkeitskonzept wurde mit der Revision zum Berichtsmonat Januar 2016 geändert. Nähere Informationen dazu finden Sie im Tabellenblatt .,Hinweise_Revision". Region 2007 11 I 2010 I 2011 11 l 201211 I 201311 I 2014 J 2015 1 I 2 I 3 I 4 I 5 I 6 I 7 -- -- - Sachsen 113.141 86.707 81 .631 81.885 83.145 82 .846 80.384 14511 Chemnitz, Stadt 7.161 5.339 5.256 5.431 5.609 5.668 5.621 14521 Erzgebirgskreis 8.888 6.543 5.720 5.716 5.662 5.532 5.142 14522 Mittelsachsen 11 8.069 5.426 4.742 4.697 4.913 4.924 4.687 14523 Vogtlandkreis 5.785 3.875 3.586 3.510 3.506 3.526 3.480 14524 Zwickau 8.522 6.275 5.566 5.330 5.359 5.306 5.122 14612 Dresden, Stadt 13.048 11 .272 10.840 11 .174 11.448 11.467 11 .195 davon 14625 Bautzen11 8.353 6.543 6.113 5.859 5.826 5.631 5.275 14626 Gör1itz11 9.230 6.865 6.181 6 .041 6.085 6 .064 5.914 14627 Meißen1l 6.323 5.054 4.801 4.696 4.660 4.680 4.396 14628 Sächs. Schweiz-Osterzgebirge 6.465 4.978 4.668 4.754 4.880 4.730 4.414 14713 Leipzig, Stadt 18.225 15.793 15.588 15.673 16.140 16.373 16.592 14729 Leipzig 11 6.717 4.602 4.489 4.804 4.776 4.630 4.407 14730 Nordsachsen 6.318 4.143 4.076 4.211 4.282 4.316 4.137 Erstellungsdatum: 18,05.2016, Statistik-Service Südost, Auftragsnummer 225328 ©Statistik der Bundesagentur für Arbeit 11 Aufgrund von Lieferausfällen ist für die folgenden Regionen der Jahresdurchschnitt auf Basis der elf plausiblen Berichtsmonate durchgeführt worden: Mittelsachsen in 2007 und 2011; Bautzen in 2007 und 2011 ; Meißen in 2007; Leipzig in 2012 und Görlitz in 2013. Seite 2 von 6 ~ Bundesagentur für Arbeit Statistik Anlage 1 zu Drs.-Nr. 6/5077 Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Methodische Hinweise- Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Bedarfsgemeinschaften und deren Mitglieder Stand: April 2016 Gesicherte statistische Aussagen über Entwicklungen im Zeitverlauf lassen sich im Bereich der Grundsicherungsstatistik nach dem SGB II aufgrund der operativen Untererfassungen (z. B. verspätete Antragsabgabe oder zeitintensive Sachverhaltsklärung) nur über Zeiträume treffen , die drei Monate zurückliegen (Wartezeit); z. B werden Daten für den Berichtsmonat Januar 2016 erst auf Basis der Daten mit Datenstand April 2016 berichtet. Generell basieren statistische Auswertungen auf Gesamtheiten, welche gleichartige Einheiten zusammenfassen. Hierbei können Bestands- und Bewegungseinheiten unterschieden werden. Bestandseinheiten im Sinne der Grundsicherungsstatistik SGB II sind Personen oder Bedarfsgemeinschaften (BG), deren Zustand an einem bestimmten Stichtag betrachtet wird . Bewegungseinheiten sind dagegen Zustandsänderungen dieser Bestandseinheiten und werden in Form von Zu- und Abgängen gemessen. Der Zusammenhang zwischen Beständen und Bewegungen kann anhand des Stock-Fiow-Modells erklärt werden. Bestände (engl. Stock) messen die Zahl an Personen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt einen bestimmten Status innehaben . Bewegungen (engl. Flow) erfassen dagegen Ereignisse in einem bestimmten Zeitraum, also Zugang in den und Abgang aus dem Status. Den Zusammenhang zwischen Beständen und Bewegungen beschreibt folgende Formel: Endbestand = Anfangsbestand + Zugang -Abgang Als Bestand an Bedarfsgemeinschaften (BG) werden alle zum Stichtag gültigen Bedarfsgemeinschaften gezählt. Dies bedeutet, dass der Bewilligungszeitraum nicht vor dem Stichtag enden darf und dass mindestens eine Person in der Bedarfsgemeinschaft einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für den Berichtsmonat hat. Dies umfasst auch jene Personen, deren Leistungsanspruch durch Sanktionen vollständig gekürzt wurde . Personen in Bedarfsgemeinschaften (PERS) werden unterschieden in jene mit Leistungsanspruch (LB) und jene ohne Leistungsanspruch (NLB). Zudem findet eine weitere Differenzierung nach Art der Leistung sowie ggf. der Erwerbsfähigkeit nach dem SGB II statt, ln der Abbildung sind die einzelnen Personengruppen sowie ihre Zusammensetzung dargestellt. Personen in Bedarfsgemeinschaften (PERS) Leistungsberechtigte (LB) Nicht Leistungsberechtigte (NLB) I ~--------------------------------, :_ Rege !leistungsberechtigte (RLB) erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte (NEF) Sonstige Leistungsberechtigte (SLB) vom Leistungsanspruch ausgeschlossene Personen (AUS) Kinderohne Leistungsanspruch (KOL) Die Gruppe der Leistungsberechtigten (LB) unterteilt sich in die beiden Gruppen der Regelleistungsberechtigten (RLB) und der sonstigen Leistungsberechtigten (SLB). Personen mit Anspruch auf Gesamtregelleistung (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) erhalten den Status Regelleistungsberechtigte (RLB). Dazu zählen Personen, die Anspruch auf Regelbedarf, Mehrbedarfe, Kosten der Unterkunft oder den Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld (bis Ende Dezember 201 0) haben. Sie können darüber hinaus ggf. auch einmalige Leistungen beanspruchen . Die Regelleistungsberechtigten sind untergliedert in erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) und nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte (NEF). Sonstige Leistungsberechtigte (SLB) zeichnen sich dadurch aus, dass sie eben keinen Anspruch auf Gesamtregelleistung (GRL) haben. sondern lediglich einmalige Leistungen bzw. Leistungen in besonderen Lebenssituationen (Leistungen für Auszubildende, Sozialversicherungsleistungen zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit) beanspruchen . Darüber hinaus gibt es auch nicht leistungsberechtigte Personen innerhalb von Bedarfsgemeinschaften (NLB). Sie beziehen individuell keine Leistungen , werden aber als Personen einer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Dabei handelt es sich einerseits um Personen, die vom Leistungsanspruch ausgeschlossen sind (AUS), z. B, Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Bezieher von Altersrente . Andererseits handelt es sich um minderjährige Kinder ohne Leistungsanspruch (KOL), die in der Bedarfsgemeinschaft der Eitern leben und deren eigenes Einkommen ihren Bedarf übersteigt. Die zentrale Größe der statistischen Berichtserstattung der Grundsicherungsstatistik SGB II sind die Regelleistungsberechtigten (RLB) Seite 3 von 6 ~ Bundesagentur für Arbeit Statistik Methodische Hinweise - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Bedarfsgemeinschaften und deren Mitglieder Anlage 1 zu Drs.-Nr. 6/5077 Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Stand: April 2016 Seite 2/2 Bedarfsgemeinschaften (BG) können aufgrund ihrer Zusammensetzung aus den verschiedenen Personengruppen in zwei Gruppen unterteilt werden. Die Regelleistungsbedarfsgemeinschaften (RL-BG) und die sonstigen Bedarfsgemeinschaften (S-BG) bilden zusammen alle Bedarfsgemeinschaften (BG)- siehe Abbildung. Bedarfsgemeinschaften Regelleistungsbedarfsgemeinschaften (RL-BG) (BG) Sonstige Bedarfsgemeinschaften (S-BG) Einer Regelleistungsbedarfsgemeinschaft (RL-BG) muss mindestens ein Regelleistungsberechtigter (RLB) angehören. Darüber hinaus können zu ihr auch Personen gehören, die einen anderen Personenstatus innehaben, also sonstige Leistungsberechtigte (SLB), vom Leistungsanspruch ausgeschlossene Personen (AUS) oder Kinder ohne Leistungsanspruch (KOL) . Die sonstigen Bedarfsgemeinschaften (S-BG) umfassen die restlichen Bedarfsgemeinschaften, denen kein Regelleistungsberechtigter (RLB) angehört. Diese bestehen also aus mindestens einem sonstigen Leistungsberechtigten (SLB) sowie ggf. aus Kindern ohne Leistungsanspruch (KOL) oder vom Leistungsanspruch ausgeschlossene Personen (AUS). Die statistische Berichterstattung zu Bewegungen konzentriert sich auf die Regelleistungsberechtigten (RLB) . Ausgehend von der Zählung der Regelleistungsberechtigten (RLB) im Bestand wird also jede Veränderung dieser Personengruppe als Zugang oder Abgang gewertet. Neben der reinen Statusveränderung in der Grundsicherung SGB II von "im Bestand" zu "nicht im Bestand" und umgekehrt stellt somit auch der Wechsel der Personengruppe von bzw. zu Regelleistungsberechtigten (RLB) aus einer der weiteren Personengruppen sonstige Leistungsberechtigte (SLB), Personen mit Ausschlussgrund (AUS) und Kinder ohne Leistungsanspruch (KOL) einen Zugang in bzw. Abgang aus Regelleistungsbezug dar. Um prozessgesteuerte Unterbrechungen (z .B. verspätete Antragstellung bei Wiederbewilligung oder Ummeldungen) auszuschließen, werden Bewegungen nur dann statistisch berücksichtigt, wenn die Unterbrechung zu einem vorhergehenden oder nachfolgenden Anspruchszeitraum als RLB mehr als 7 Tagen gedauert hat. Bewegungen, die durch einen wegen Umzugs bedingten Trägerwechsel entstehen, werden unabhängig von der Dauer der Unterbrechung nur auf regionaler Ebene (Jobcenterbzw . Kreisebene) als Bewegung gezählt. Auf Landes- bzw. Bundesebene werden sie hingegen nur dann als Bewegung statistisch berücksicht, wenn die Unterbrechung zwischen den Anspruchsepisoden länger als 7 Tage ist. Definitionen und Erläuterungen zu Bedarfsgemeinschaften und deren Mitgliedern können dem Glossar zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entnommen werden: h!!p://statistik .arbeltsagentur,deJStatischer-ContentJGrundlagen/Giossare/Generische-Publlkatlonen/Grundslcherung-Giossar-Gesamtglossar.Qdf Seite 4 von 6 ~ Bundesagentur für Arbeit Statistik Anlage 1 zu Drs. -Nr. 6/5077 Grundsicherung für Arbeitsuchende Stand: April2016 Methodische Hinweise - Revision der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem 5GB II ln der Grundsicherungsstatistik SGB II werden bisher die leistungsberechtigten Personen und ihre Leistungen nach erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (eLb) und nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (nEf) unterschieden. Das seit 2005 angewandte Zähl- und Gültigkeitskonzept bildet jedoch aus heutiger Sicht nicht mehr alle leistungsrechtlichen Teilaspekte des SGB II vollständig ab. Dies betrifft etwa neue Formen der Leistungsgewährung wie z. B. für Bildung und Teilhabe. Auch haben bestimmte Personengruppen wie z. B. Kinder ohne individuellen Leistungsanspruch im Laufe der Zeit an Bedeutung gewonnen. Eine verbesserte statistische Zuordnung dieser Gruppen erhöht die Transparenz der Grundsicherungsstatistik SGB II. Schematische Darstellung der Berichtssystematik bis2015 eLb nEf ~2016 ~IE_s_Ls_LI ______ E_LB ______ ~I_K_OL-LI ____ N_E_F ____ ~IN_E_s_L_s ~IA_u~sl oohne Leistulgsanspruch ln der Abbildung werden die Personengruppen der bisherigen und der zukünftigen Berichtssystematik schematisch gegenübergestellt. Die nach bisheriger Systematik berichteten Gruppen der eLb und nEf teilen sich im neuen Schema hauptsächlich auf die neuen Personengruppen der erwerbsfähigen (ELB) und nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (NEF) sowie auf die Kinder ohne Leistungsanspruch (KOL) auf. ln geringem Umfang fallen auch Personen unter die Gruppe der erwerbsfähigen und nicht erwerbsfähigen sonstigen Leistungsberechtigten (ESLB und NESLB). Diese werden in der Berichterstattung in der Gruppe der sonstigen Leistungsberechtigten (SLB) zusammengefasst. Dabei handelt es sich um leistungsberechtigte Personen, die ausschließlich Leistungen nach Sondertatbeständen des SGB II erhalten . Die Personengruppe der vom Leistungsanspruch ausgeschlossenen Personen (AUS)- beispielsweise Altersrentner- wird ebenfalls neu in die Berichterstattung aufgenommen. Quantitative Veränderungen Deutschland, Jahresdurchschnitt 2015 Messkonzept bis 2015 Personen in BG 6.084.061 eLb 4.363.096 nEf 1.720.965 Messkonzept ab 2016 Personen in BG (PERS) 6.245.123 RLB 5.929.693 ELB 4.327.206 NEF 1.602.487 SLB 70.358 AUS 142.146 KOL 102.927 Nebenstehend sind die Veränderungen infolge des neuen Zähl- und Gültigkeitskonzepts anhand des Bestandes 2015 dargestellt. Die Gesamtzahl der Personen in Bedarfsgemeinschaften (PERS) steigt bundesweit durch die Aufnahme der neuen Personengruppen. Hingegen ist die Zahl der ELB und NEF, die zusammen die Gruppe der Regelleistungsberechtigten (RLB) bilden, rückläufig , da Kinder ohne Leistungsanspruch künftig eine eigene Personengruppe (KOL) bilden. Insgesamt ergeben sich keine gravierenden Veränderungen in der grundsätzlichen Struktur der Grundsicherungsstatistik SGB II. Ziel der Anpassungen ist insbesondere eine Schärfung in den Randbereichen und eine bessere Darstellung einzelner Personengruppen . Die Revision wirkt sich in den Regionen unterschiedlich aus. Informationen zu den quantitativen Veränderungen bis auf Kreis- und Jobcenterebene sind über die Internetseite der Statistik der Bundesagentur für Arbeit abrufbar: Geqenueberstellung bisheriges neues Messkonzept.xlsx Weiterführende Informationen zur Datenrevision finden Sie in den Methodenberichten zur Statistik der Grundsicherung (SGB II): http://statistik.arbeitsaqentur.de/Navigation/Statistik!Grundlagen/Methodenberichte/Grundsicherung-Arbeitsuchende- SGBII/Methodenberichte-Grundsicheru nq-Arbeitsuchende-SG B 11 -N av. htm I Seite 5 von 6 e Bundesagentur für Arbeit Statistik Statistik-! nfoseite Anlage 1 zu Drs.-Nr. 6/5077 Arbeitsmarktstatistik Stand: 17.11.2015 Im Internet finden Sie weiterführende Informationen der Statistik der Bundesagentur für Arbeit unter: http://statistik.arbeitsagentur.de Statistische Daten erhalten Sie unter "Statistik nach Themen": http: //s tatistik. arbeitsagentur. de/Navigation/Statistik/Statistik-nach-Themen/Statistik-nach-Themen-Nav. htm I Es werden folgende Themenbereiche angeboten: Arbeitsmarkt im Überblick Arbeitslose. Unterbeschäftigung und Arbeitsstellen Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen Ausbildungsstellenmarkt Beschäftigung Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Leistungen SGB 111 Statistik nach Berufen Statistik nach Wirtschaftszweigen Zeitreihen Eingliederungsbilanzen Amtliche Nachrichten der BA Kreisdaten Daten bis 12/2004 finden Sie unter dem Menüpunkt "Archiv bis 2004'' Glossare zu den verschiedenen Fachstatistiken finden Sie hier: http://statistik .arbeitsagentur.de/Navigation/Statistik/Grundlagen/Giossare/Giossare-Nav.html Es werden folgende Themenbereiche angeboten: Arbeitsmarkt Ausbildungsstellenmarkt Beschäftigung F Orderstatistik/Eingliederungsbilanzen Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Leistungen SGB 111 Hintergründe zur Statistik nach dem SGB II und 111 und zur Datenübermittlung nach§ 51b SGB II finden Sie unter dem Auswahlpunkt "Grundlagen" http://statistik.arbeitsagentur.de/Naviqation/Statistik/Grundlagen/Grundlagen-Nav.html Die Methodischen Hinweise der Statistik finden Sie unter Methodische Hinweise. Seite 6 von 6 ~ Bundesagentur für Arbeit Statistik Anlage 2 zu Drs.-Nr. 6/5077 Impressum Empfänger: Auftragsnummer: Reihe: Titel: Region: Berichtsmonat Erstellungsdatum: Hinweise: Herausgeber: Rückfragen an: E-Mail: Hotline: Fax: Frau Deutschmann Regionaldirektion Sachsen 225328 Arbeitsmarkt in Zahlen NEF-Quote Sachsen und zugehörige Kreise und kreisfreie Städte (Gebietsstand Dezember 2015) Jahresdurchschnittswerte 18.05.2016 Bundesagentur für Arbeit Statistik Statistik-Service Südost Bundesagentur für Arbeit 90328 Nürnberg Statistik-Service-Suedost@arbeitsagentu r. de 0911/179-8001 0911/179-908001 Weiterführende statistische Informationen Internet: http://statlstik.arbeitsagentur.de Register: "Statistik nach Themen" http:l/statistik.arbeitsagentur.de/Navigation/Statistik/Statistik-nach-Themen/Statistiknach -Themen-Nav.html Zitierhinweis: Statistik der Bundesagentur für Arbeit Arbeitsmarkt in Zahlen, NEF u15-Quote, Nürnberg, Mai 2016 Nutzungsbedingungen: ©Statistik der Bundesagentur für Arbeit Sie können Informationen speichern, (auch auszugsweise) mit Quellenangabe weitergeben, vervielfältigen und verbreiten. Die Inhalte dürfen nicht verändert oder verfälscht werden. Eigene Berechnungen sind erlaubt, jedoch als solche kenntlich zu machen. Im Falle einer Zugänglichmachung im Internet soll dies in Form einer Verlinkung auf die Hornepage der Statistik der Bundesagentur für Arbeit erfolgen. Die Nutzung der Inhalte für gewerbliche Zwecke, ausgenommen Presse, Rundfunk und Fernsehen und wissenschaftliche Publikationen, bedarf der Genehmigung durch die Statistik der Bundesagentur für Arbeit. Seite 1 von 6 e Bundesagentur für Arbeit Statistik NEF-Quote Sachsen und zugehörige Kreise und kreisfreie Städte ( Gebietsstand Dezember 2015) Jahresdurchschnittswerte Daten zu Leistungen nach dem SGB II nach einer Wartezeit von 3 Monaten. Anlage 2 zu Drs.-Nr. 6/5077 Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Das seit 2005 angewandte Zähl- und Gültigkeitskonzept wurde mit der Revision zum Berichtsmonat Januar 2016 geändert. Nähere Informationen dazu finden Sie im Tabellenblatt "Hinweise_Revision". Zur Berechnung der NEF-Quote werden die nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (NEF) im Alter von unter 15 Jahren zur Bevölkerung im Alter von unter 15 Jahren ins Verhältnis gesetzt. Region 2007 I 2010 I 2011 I 2012 I 2013 I 2014 I 2015 1 I 2 T 3 I 4 I 5 I 6 I 7 Sachsen 25,7 18,4 17,1 16,9 16,9 16,6 15,9 r-- 114511 Chemnitz, Stadt 30,8 21 '1 20,1 20,2 20,4 20,2 19,8 14521 Erzgebirgskreis 21,9 15,6 13,5 13,5 13,3 13,0 12,0 14522 Mittelsachsen 22,8 14,8 12,9 12,7 13,2 13,1 12,4 14523 Vogtlandkreis 22,8 14,9 13,7 13,4 13,4 13,5 13,3 14524 Zwickau 23,7 17,1 15,0 14,4 14,4 14,1 13,6 14612 Dresden, Stadt 23,8 17,9 16,6 16,6 16,4 16,0 15,4 davon 14625 Bautzen 23,3 17,5 16,1 15,3 15,1 14,5 13,5 14626 Görlitz 30,6 22,2 20,0 19,7 19,8 19,7 19,1 14627 Meißen 22,6 17,1 16,0 15,5 15,2 15,0 14,0 14628 Sächs. Schweiz-Osterzgebirge 22,9 16,5 15,3 15,4 15,5 14,8 13,7 14713 Leipzig, Stadt 35,5 27,1 25,7 25,0 24,7 24,0 23,8 14729 Leipzig 23,0 15,0 14,5 15,4 15,2 14,5 13,8 14730 Nordsachsen 27,7 17,6 17,3 18,0 18,2 18,2 17,3 Erstell ungsdatum: 18.05.2016. Statistik-Service Südost. Auftragsnummer 225328 ©Statistik der Bundesagentur für Arbeit Seite 2 von 6 ~ Bundesagentur für Arbeit Statistik Anlage 2 zu Drs.-Nr. 6/5077 Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Stand: April2016 Methodische Hinweise - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Bedarfsgemeinschaften und deren Mitglieder Gesicherte statistische Aussagen über Entwicklungen im Zeitverlauf lassen sich im Bereich der Grundsicherungsstatistik nach dem SGB II aufgrund der operativen Untererfassungen (z. B. verspätete Antragsabgabe oder zeitintensive Sachverhaltsklärung) nur über Zeiträume treffen, die drei Monate zurückliegen (Wartezeit); z. B werden Daten für den Berichtsmonat Januar 2016 erst auf Basis der Daten mit Datenstand April 2016 berichtet. Generell basieren statistische Auswertungen auf Gesamtheiten, welche gleichartige Einheiten zusammenfassen . Hierbei können Bestands- und Bewegungseinheiten unterschieden werden. Bestandseinheiten im Sinne der Grundsicherungsstatistik SGB II sind Personen oder Bedarfsgemeinschaften (BG), deren Zustand an einem bestimmten Stichtag betrachtet wird . Bewegungseinheiten sind dagegen Zustandsänderungen dieser Bestandseinheiten und werden in Form von Zu- und Abgängen gemessen. Der Zusammenhang zwischen Beständen und Bewegungen kann anhand des Stock-Fiow-Modells erklärt werden. Bestände (engl. Stock) messen die Zahl an Personen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt einen bestimmten Status innehaben. Bewegungen (engl. Flow) erfassen dagegen Ereignisse in einem bestimmten Zeitraum, also Zugang in den und Abgang aus dem Status. Den Zusammenhang zwischen Beständen und Bewegungen beschreibt folgende Formel: Endbestand = Anfangsbestand + Zugang -Abgang Als Bestand an Bedarfsgemeinschaften (BG) werden alle zum Stichtag gültigen Bedarfsgemeinschaften gezählt. Dies bedeutet, dass der Bewilligungszeitraum nicht vor dem Stichtag enden darf und dass mindestens eine Person in der Bedarfsgemeinschaft einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für den Berichtsmonat hat. Dies umfasst auch jene Personen, deren Leistungsanspruch durch Sanktionen vollständig gekürzt wurde . Personen in Bedarfsgemeinschaften (PERS) werden unterschieden in jene mit Leistungsanspruch (LB) und jene ohne Leistungsanspruch (NLB). Zudem findet eine weitere Differenzierung nach Art der Leistung sowie ggf. der Erwerbsfähigkeit nach dem SGB II statt. in der Abbildung sind die einzelnen Personengruppen sowie ihre Zusammensetzung dargestellt. Personen in Bedarfsgemeinschaften (PERS) Leistungsberechtigte (LB) Regelleistungsberechtigte (RLB) eiWerbsf ~hige Leistungsberechtigte (ELB) nicht eiWerbsf ~hige Leistungsberechtigte (NEF) Sonstige Leistungsberechtigte (SLB) Nicht Leistungsberechtigte (NLB) vom Leistungsanspruch ausgeschlossene Personen (AUS) Kinder ohne Leistungsanspruch (KOL) Die Gruppe der Leistungsberechtigten (LB) unterteilt sich in die beiden Gruppen der Regelleistungsberechtigten (RLB) und der sonstigen Leistungsberechtigten (SLB). Personen mit Anspruch auf Gesamtregelleistung (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) erhalten den Status Regelleistungsberechtigte (RLB) . Dazu zählen Personen, die Anspruch auf Regelbedarf, Mehrbedarfe, Kosten der Unterkunft oder den Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld (bis Ende Dezember 201 0) haben . Sie können darüber hinaus ggf. auch einmalige Leistungen beanspruchen. Die Regelleistungsberechtigten sind untergliedert in erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) und nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte (NEF) . Sonstige Leistungsberechtigte (SLB) zeichnen sich dadurch aus, dass sie eben keinen Anspruch auf Gesamtregelleistung (GRL) haben, sondern lediglich einmalige Leistungen bzw. Leistungen in besonderen Lebenssituationen (Leistungen für Auszubildende, Sozialversicherungsleistungen zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit) beanspruchen. Darüber hinaus gibt es auch nicht leistungsberechtigte Personen innerhalb von Bedarfsgemeinschaften (NLB) . Sie beziehen individuell keine Leistungen, werden aber als Personen einer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Dabei handelt es sich einerseits um Personen, die vom Leistungsanspruch ausgeschlossen sind (AUS), z. B. Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Bezieher von Altersrente. Andererseits handelt es sich um minderjährige Kinder ohne Leistungsanspruch (KOL) , die in der Bedarfsgemeinschaft der Eltern leben und deren eigenes Einkommen ihren Bedarf übersteigt. Die zentrale Größe der statistischen Berichtserstattung der Grundsicherungsstatistik SGB II sind die Regelleistungsberechtigten (RLB). Seite 3 von 6 e Bundesagentur für Arbeit Statistik Methodische Hinweise- Grundsicherung für Arbeitsuchende (5GB II) Bedarfsgemeinschaften und deren Mitglieder Anlage 2 zu Drs.-Nr. 6/5077 Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II ) Stand: Apri l2016 Sei le 2/2 Bedarfsgemeinschaften (BG) können aufgrund ihrer Zusammensetzung aus den verschiedenen Personengruppen in zwei Gruppen unterteilt werden. Die Regelleistungsbedarfsgemeinschaften (RL-BG) und die sonstigen Bedarfsgemeinschaften (S-BG) bilden zusammen alle Bedarfsgemeinschaften (BG)- siehe Abbildung . Bedarfsgemeinschaften (BG) Regelleistungsbedarfsgemeinschaften (RL-BG) Sonstige Bedarfsgemeinschaften (S-BG) Einer Regelleistungsbedarfsgemeinschaft (RL-BG) muss mindestens ein Regelleistungsberechtigter (RLB) angehören . Darüber hinaus können zu ihr auch Personen gehören, die einen anderen Personenstatus innehaben, also sonstige Leistungsberechtigte (SLB), vom Leistungsanspruch ausgeschlossene Personen (AUS) oder Kinder ohne Leistungsanspruch (KOL). Die sonstigen Bedarfsgemeinschaften (S-BG) umfassen die restlichen Bedarfsgemeinschaften, denen kein Regelleistungsberechtigter (RLB) angehört. Diese bestehen also aus mindestens einem sonstigen Leistungsberechtigten (SLB) sowie ggf. aus Kindern ohne Leistungsanspruch (KOL) oder vom Leistungsanspruch ausgeschlossene Personen (AUS). Die statistische Berichterstattung zu Bewegungen konzentriert sich auf die Regelleistungsberechtigten (RLB). Ausgehend von der Zählung der Regelleistungsberechtigten (RLB) im Bestand wird also jede Veränderung dieser Personengruppe als Zugang · oder Abgang gewertet. Neben der reinen Statusveränderung in der Grundsicherung SGB II von "im Bestand" zu "nicht im Bestand" und umgekehrt stellt somit auch der Wechsel der Personengruppe von bzw. zu Regelleistungsberechtigten (RLB) aus einer der weiteren Personengruppen sonstige Leistungsberechtigte (SLB) , Personen mit Ausschlussgrund (AUS) und Kinder ohne Leistungsanspruch (KOL) einen Zugang in bzw. Abgang aus Regelleistungsbezug dar. Um prozessgesteuerte Unterbrechungen (z.B. verspätete Antragstellung bei Wiederbewilligung oder Ummeldungen) auszuschließen, werden Bewegungen nur dann statistisch berücksichtigt, wenn die Unterbrechung zu einem vorhergehenden oder nachfolgenden Anspruchszeitraum als RLB mehr als 7 Tagen gedauert hat. Bewegungen, die durch einen wegen Umzugs bedingten Trägerwechsel entstehen, werden unabhängig von der Dauer der Unterbrechung nur auf regionaler Ebene (Jobcenterbzw . Kreisebene) als Bewegung gezählt. Auf Landes- bzw. Bundesebene werden sie hingegen nur dann als Bewegung statistisch berücksicht, wenn die Unterbrechung zwischen den Anspruchsepisoden länger als 7 Tage ist. Definitionen und Erläuterungen zu Bedarfsgemeinschaften und deren Mitgliedern können dem Glossar zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entnommen werden : http://statlstlk.arbeitsagentur.de/Statischer-ContentJGrundlagen/Giossare/Generlsche-Publlkationen/Grundsicherung-Giossar-Gesamtglossar.odf Seite 4 von 6 ~ Bundesagentur für Arbeit Statistik Anlage 2 zu Drs.-Nr. 6/5077 Grundsicherung für Arbeitsuchende Stand: April2016 Methodische Hinweise - Revision der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ln der Grundsicherungsstatistik SGB II werden bisher die leistungsberechtigten Personen und ihre Leistungen nach erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (eLb) und nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (nEf) unterschieden. Das seit 2005 angewandte Zähl- und Gültigkeitskonzept bildet jedoch aus heutiger Sicht nicht mehr alle leistungsrechtlichen Teilaspekte des SGB II vollstandig ab. Dies betrifft etwa neue Formen der Leistungsgewährung wie z. B. für Bildung und Teilhabe. Auch haben bestimmte Personengruppen wie z. B. Kinder ohne individuellen Leistungsanspruch im Laufe der Zeit an Bedeutung gewonnen. Eine verbesserte statistische Zuordnung dieser Gruppen erhöht die Transparenz der Grundsicherungsstatistik SGB II. Schematische Darstellung der Berichtssystematik bis 2015 eLb nEf ~2016 ~'E_s_Ls~I ______ E_LB ______ ~I_K_O_L ~~ ____ N_E_F ____ ~IN_E_s_L_s~IA_u~sl oohne Le~sanspruch ln der Abbildung werden die Personengruppen der bisherigen und der zukünftigen Berichtssystematik schematisch gegenübergestellt. Die nach bisheriger Systematik berichteten Gruppen der eLb und nEf te ilen sich im neuen Schema hauptsachlich auf die neuen Personengruppen der erwerbsfähigen (ELB) und nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (NEF) sowie auf die Kinder ohne Leistungsanspruch (KOL) auf. ln geringem Umfang fallen auch Personen unter die Gruppe der erwerbsfahigen und nicht erwerbsfahigen sonstigen Leistungsberechtigten (ESLB und NESLB). Diese werden in der Berichterstattung in der Gruppe der sonstigen Leistungsberechtigten (SLB) zusammengefasst. Dabei handelt es sich um leistungsberechtigte Personen, die ausschließlich Leistungen nach Sondertatbestanden des SGB II erhalten. Die Personengruppe der vom Leistungsanspruch ausgeschlossenen Personen (AUS)- beispielsweise Altersrentner- wird ebenfalls neu in die Berichterstattung aufgenommen. Quantitative Veränderungen Deutschland, Jahresdurchschnitt 2015 Messkonzept bis 2015 Personen in BG 6.084.061 eLb 4.363.096 nEf 1.720.965 Messkonzept ab 2016 Personen in BG (PERS) 6.245.123 RLB 5.929.693 ELB 4.327.206 NEF 1.602.487 SLB 70.358 AUS 142.146 KOL 102.927 - Nebenstehend sind die Veranderungen infolge des neuen Zähl- und Gültigkeitskonzepts anhand des Bestandes 2015 dargestellt. Die Gesamtzahl der Personen in Bedarfsgemeinschaften (PERS) steigt bundesweit durch die Aufnahme der neuen Personengruppen. Hingegen ist die Zahl der ELB und NEF, die zusammen die Gruppe der Regelleistungsberechtigten (RLB) bilden , rücklaufig , da Kinder ohne Leistungsanspruch künftig eine eigene Personengruppe (KOL) bilden . Insgesamt ergeben sich keine gravierenden Veranderungen in der grundsatzliehen Struktur der Grundsicherungsstatistik SGB II. Ziel der Anpassungen ist insbesondere eine Scharfunq in den Randbereichen und eine bessere Darstellung einzelner Personengruppen . Die Revision wirkt sich in den Regionen unterschiedlich aus. Informationen zu den quantitativen Veränderungen bis auf Kreis- und Jobcenterebene sind über die Internetseite der Statistik der Bundesagentur für Arbeit abrufbar: Geqenueberstelluna bisheriges neues Messkonzept.xlsx Weiterführende Informationen zur Datenrevision finden Sie in den Methodenberichten zur Statistik der Grundsicherung (SGB II): http://stalistik.arbeitsagentur.de/Navigatlon/Statistik!Grundlagen/Methodenberichte/Grundsicherung-Arbeitsuchende- SGBIJ/Methodenberichte-Grundsicherung-Arbeitsuchende-SGBII-Nav.html Seite 5 von 6 e Bundesagentur fllr Arbeit Statistik: Statistik-Infoseite Anlage 2 zu Drs.-Nr. 6/5077 Arbeitsmarktstatistik Stand: 17.11.2015 Im Internet finden Sie weiterführende Informationen der Statistik der Bundesagentur für Arbeit unter: http://statlstik .arbeitsagentur.de Statistische Daten erhalten Sie unter "Statistik nach Themen": http ://statis tik. arbeitsagen tu r. de/Navigation/Statistik/Statistik-nach-Themen/Statistik -nach-Themen-Nav. html Es werden folgende Themenbereiche angeboten: Arbeitsmarkt im Überblick Arbeitslose. Unterbeschäftigung und Arbeitsstellen Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen Ausbildungsstellenmarkt Beschäftigung Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Leistungen SGB 111 Statistik nach Berufen Statistik nach Wirtschaftszweigen Zeitreihen Eingliederungsbilanzen Amtliche Nachrichten der BA Kreisdaten Daten bis 12/2004 finden Sie unter dem Menüpunkt "Archiv bis 2004" Glossare zu den verschiedenen Fachstatistiken finden Sie hier: http://statistlk.arbeitsagentur.de/Navigation/Statistik/Grundlagen/Giossare/Giossare-Nav.html Es werden folgende Themenbereiche angeboten: Arbeitsmarkt Ausbildungsstellenmarkt Beschäftigung F örderstatistik/Eingliederungsbilanzen Grundsicherung fOr Arbeitsuchende (SGB II) Leistungen SGB 111 Hintergründe zur Statistik nach dem SGB II und III und zur Datenübermittlung nach§ 51 b SGB II finden Sie unter dem Auswahlpunkt "Grundlagen": http://statistik.arbeitsagentur.de/Navigation/Statistik/Grundlagen/Grundlagen-Nav.html Die Methodischen Hinweise der Statistik finden Sie unter Methodische Hinweise. Seite 6 von 6 Unter 15 Jährige als Empfänger von Mindestsicherungsleistungen in Sachsen SGB II nach Revision Berücksichtigt wurden als Mindestsicherungsempfänger nur Kinoer mit Regelleistungsempfang (s. Tab. unten) Leistungsart SGB II (RLB) SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt- HLU) HLU in und außerhalb von Einrichtungen) 11 Regelleistungen nach AsylbLG Mindestsicherung für Kinder insgesamt 11 Je 100 Kinder im Alter unter 15 Jahren 11 2007 111 .152 1.039 1.164 113.355 25,5 I 2008 l 101 .048 1.028 900 102.976 22,7 Dezember 2009 I 2010 2011 96.265 80.342 80.314 1.067 1.113 1.309 887 972 980 98.219 82.427 82.603 21,1 17,3 17,2 I 2012 I 2013 I 81 .083 82.032 1.298 1.327 1.410 2.303 83.791 85.662 17,2 17,3 1) Bei unter 18-Jährigen besteht keine Leistungsberechtigung auf Grundsicherungsleistungen nach SGB XII, so dass man hier (abweichend zum normalen Konzept der Mindestsicherung) auch HLU in Einrichtungen berücksichtigen kann. Quelle für SGB II-Daten: Statistik der Bundesagentur für Arbeit ~Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen 2014 81 .053 1.398 3.760 86.211 17,1 N c: 0 V! :z :-')> O)::::l (J;Ol oco -..~CD -...j c.v Anlage 4 zu Drs.-Nr. 6/5077 Unter 15-Jährige als Empfänger von Mindestsicherungsleistungen in Sachsen nach ihrem Wohnsitz SGB II nach Revision Berücksichtigt wurden als Mindestsicherungsempfänger nur Kinder mit Regelleistungsempfang Kreisfreie Stadt Je 100 Davon: Kinder als Empfänger von Regelleistungen Landkreis Insgesamt 11 Elnwohner '1 bzw. laufenden Leistungen im Rahmen des ... Land SGB II I SGB Xl1 1121 I AsylbLG 2010 14511 Chemnitz, Stadt 5.189 20,1 4.996 113 80 14521 Erzgebirgskreis 5.919 14,0 5.802 81 36 14522 Mittelsachsen 4.973 13,5 4.847 62 64 14523 Vogtlandkreis 3.691 14,2 3.582 49 60 14524 Zwickau 5.729 15,4 5.576 60 93 14612 Dresden, Stadt 10.923 16,9 10.673 124 126 14625 Bautzen 6.166 16,3 6.078 43 45 14626 Görlitz 6.395 20,6 6.251 91 53 14627 Meißen 4.810 16,1 4.689 83 38 14628 Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 4.602 15,1 4.520 80 2 14713 Leipzig, Stadt 15.592 26,1 15.154 200 238 14729 Leipzig 4.440 14,4 4.295 64 81 14 730 Nordsachsen 3.982 16,9 3.879 47 56 Sachsen 82.427 17,3 80.342 1.113 972 2011 14511 Chemnitz, Stadt 5.542 20,9 5.326 111 105 14521 Erzgebirgskreis 5.632 13,3 5.481 111 40 14522 Mittelsachsen 4.700 12,8 4.575 75 50 14523 Vogtlandkreis 3.582 13,7 3.464 71 47 14524 Zwickau 5.473 14,8 5.311 69 93 14612 Dresden, Stadt 11.098 16,8 10.791 166 141 14625 Bautzen 6.104 16,0 5.983 66 55 14626 Görlitz 6.047 19,7 5.931 81 35 14627 Meißen 5.086 16,9 4.937 105 44 14628 Sächsische Schweiz-Osterzgebirge : 4.684 15,3 4.593 84 7 14713 Leipzig, Stadt 15.789 25,7 15.337 237 215 14729 Leipzig 4.719 15,2 4.557 66 96 14 730 Nordsachsen 4.132 17,7 4.028 52 52 Sachsen 82.603 17,2 80.314 1.309 980 2012 14511 Chemnitz, Stadt 5.704 20,9 5.445 114 145 14521 Erzgebirgskreis 5.754 13,6 5.576 109 69 14522 Mittelsachsen 4.752 12,8 4.593 68 91 14523 Vogtlandkreis 3.593 13,7 3.431 66 96 14524 Zwickau 5.427 14,6 5.217 78 132 14612 Dresden, Stadt 11.491 16,8 11.143 160 188 14625 Bautzen 6.073 15,8 5.948 66 59 14626 Görlitz 6.153 20,0 5.984 86 83 14627 Meißen 4.770 15,7 4.607 99 64 14628 Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 4.858 15,6 4.770 78 10 14713 Leipzig, Stadt 16.119 25,1 15.594 223 302 14729 Leipzig 4.893 15,6 4.689 79 125 14730 Nordsachsen 4.186 17,9 4.086 54 46 Sachsen 83.791 17,2 81.083 1.298 1.410 Quelle für SGB II-Daten: Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Datenstand nach Datenrevision im April 2016 1) Bei unter 18-Jährigen besteht keine Leistungsberechtigung auf Grundsicherungsleistungen nach SGB XII, so dass man hier (abweichend zum normalen Konzept der Mindestsicherung) auch Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen berücksichtigen kann. 2) Nur Empfänger mit sächsischem Leistungsträger, in Sachsensumme alle Empfänger mit sächsischem Leistungsträger, auch mit Wohnsitz außerhalb Sachsens © Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen 1 von 2 Noch: Unter 15-Jährige als Empfänger von Mindestsicherungsleistungen in Sachsen nach ihrem Wohnsitz Berücksichtigt wurden als Mindestsicherungsempfänger nur Kinder mit Regelleistungsempfang Anlage 4 zu Drs.-Nr. 6/5077 Kreisfre ie Stadt Je 100 Davon: Kinder als Empfänger von Regelleislungen Landkreis Insgesamt •> Einwohner') bzw. laufenden Leistungen Im Rahmen des ... Land SGB II I SGB Xll')2l I AsylbLG 2013 14511 Chemnitz, Stadt 5.929 21,3 5.612 113 204 14521 Erzgebirgskreis 5.793 13,6 5.556 96 141 14522 Mittelsachsen 5.174 13,9 4.959 73 142 14523 Vogtlandkreis 3.613 13,8 3.430 68 115 14524 Zwickau 5.568 14,9 5.287 93 188 14612 Dresden, Stadt 11 .834 16,7 11 .336 158 340 14625 Bautzen 5.845 15,1 5.607 63 175 14626 Görlitz 6.234 20,3 5.994 92 148 14627 Meißen 4.775 15,5 4.564 97 114 14628 Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 4.914 15,5 4.761 84 69 14713 Leipzig , Stadt 16.678 25,0 16.030 232 416 14729 Leipzig 4.869 15.4 4.653 77 139 14 730 Nordsachsen 4.412 18,7 4.243 57 112 Sachsen 85.662 17,3 82.032 1.327 2.303 2014 14511 Chemnitz, Stadt 6.164 21,8 5.581 122 461 14521 Erzgebirgskreis 5.717 13,3 5.362 96 259 14522 Mittelsachsen 5.068 13.4 4.738 66 264 14523 Vogtlandkreis 3.701 14,1 3.463 69 169 14524 Zwickau 5.595 14,8 5.162 101 332 14612 Dresden, Stadt 11 .772 16,2 11 .220 152 400 14625 Bautzen 5.721 14,7 5.392 86 243 14626 Görlitz 6.299 20,4 5.994 101 204 14627 Meißen 4.855 15,5 4.556 97 202 14628 Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 4.817 15,0 4.585 91 141 14713 Leipzig, Stadt 17.197 24,6 16.310 263 624 14729 Leipzig 4.801 15,0 4.500 61 240 14730 Nordsachsen 4.475 18,7 4.190 67 218 Sachsen 86.211 17,1 81.053 1.398 3.760 Quelle für SGB II-Daten: Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Datenstand nach Datenrevision im April 2016 1) Bei unter 18-Jährigen besteht keine Leistungsberechtigung auf Grundsicherungsleistungen nach SGB XII. so dass man hier (abweichend zum normalen Konzept der Mindestsicherung) auch Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen berücksichtigen kann. 2) Nur Empfänger mit sächsischem Leistungsträger, in Sachsensumme alle Empfänger mit sächsischem Leistungsträger, auch mit Wohnsitz außerhalb Sachsens ©Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen 2 von 2 Reine Wohngeldhaushalte in Sachsen am 31. Dezember 2000, 2005, 2010 bis 2014 und 2015 nach Kreisfreien Städten und Landkreisen sowie der Anzahl von Wohngeldhaushalten mit Kindern 2000 2005 2010 2011 2012 darunter darunter darunter darunter darunter Kreisfreie Stadt Ins- mit Ins- mit Ins- mit Ins- mit Ins- mit Landkreis gesamt 2) Kindern 3) gesamt Kindern 3) gesamt Kindern 3) gesamt Kindern 3l gesamt Kindern 3) Land im im im im im Haushalt Haushalt Haushalt Haushalt Haushalt Chemnitz, Stadt 12 702 4 797 5138 1 637 5 363 1 454 4 901 1 403 4 495 1 400 Erzgebirgskreis 17 280 8 560 6 718 3195 6429 2 406 5 719 2 144 5165 1 918 Mittelsachsen 15 401 6 842 5 857 2 102 5 974 1 848 5268 1 652 4 780 1 488 Vogtlandkreis 11 456 4 924 4 399 1 661 4 280 1 206 3 754 1 081 3450 1 009 Zwickau 18 147 7 590 7 219 2 619 7108 2 055 6175 1 792 5 760 1 720 Dresden, Stadt 21 401 7 895 11 068 3 568 9 521 2 379 8 784 2 269 8 001 2 325 Bautzen 13 730 6 548 5 221 2 217 5 610 1 611 5 024 1 509 4 567 1 368 Görlitz 15 449 7148 5 691 2 215 6 364 1 817 5 704 1 673 5163 1 524 Meißen 11 520 4 876 4 516 1 697 4463 1 330 4 012 1 241 3 585 1 121 Sächsische Schweiz- 10 721 4 749 4 824 1 846 4 638 1 363 4 260 1 273 3 942 1 224 Osterzgebirge Leipzig, Stadt 25 403 8 183 11 396 2 918 12 428 2 663 11 416 2 649 10 353 2 655 Leipzig 11 329 5185 3 751 1 243 3 926 1 088 3489 1 041 3 220 1 003 Nordsachsen 9 777 4 373 3 916 1 330 4084 1 121 3 621 976 3426 981 Sachsen 194 316 81 670 79 714 28 248 80188 22 341 72127 20 703 65 907 19 736 2013 2014 2015 1) darunter darunter darunter Ins- mit Ins- mit Ins- mit gesamt Kindern 3) gesamt Kindern 3) gesamt Kindern 3) im im im Haushalt Haushalt Haushalt 3 984 1 384 3 409 1 251 2 658 964 4 373 1 718 3 631 1 423 2 793 1 116 4 023 1 370 3 315 1 146 2 557 881 3 007 945 2 453 800 1 890 612 4906 1 576 4 081 1 305 3190 1 038 6 960 2 380 6 079 2 177 4 293 1 531 3 941 1 279 3 209 1 123 2 428 838 4 421 1 509 3 725 1 333 2 912 1 075 2 987 998 2 570 893 1 934 715 3407 1 228 2 812 1 041 2 120 821 8 962 2 761 7 890 2 521 5 697 1 795 2 656 970 2 258 890 1 808 735 2 865 890 2 372 789 1 842 609 56492 19 008 47804 16 692 36122 12 730 1) Aus Quartalsergebnis (IV/2015) Wohngeldempfängerzahlen im Dezember sind nicht identisch mit dem Jahresendergebnis, im Jahresendergebnis werden rückwirkende Veränderungen aus dem I. Quartal des Folgejahres berücksichtigt. 2) frühere Bezeichnungen: Tabellenwohngeld oder allgemeines Wohngeld; ab 2005 Reine Wohngeldhaushalte 3) bis 2012: Personen für die Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz geleistet wurde. Ab 2013: Berechtigte Personen unter 25 Jahren. Quelle: Sächsisches Staatsministerium des lnnern N c 0 ül z :"' )> Ol2. --m CJl Ol2. --w (.11<0 ~(t) -...!Ol ~ Bundesagentur für Arbeit Statistik Anlage 7 zu Drs.-Nr. 6/5077 Impressum Empfänger: Auftragsnummer: Reihe: Titel: Region: Berichtsmonat Erstellungsdatum: Hinweise: Herausgeber: Rückfragen an: E-Mail : Hotline: Fax: A. Deutschmann Regionaldirektion Sachsen 225328 Arbeitsmarkt in Zahlen Bestand Leistungsberechtigter (LB) bis unter 15 Jahre mit Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe Sachsen und angehörige Kreise und kreisfreie Städte (Gebietsstand Januar 2016) Zeitreihe 23.05.2016 Bundesagentur für Arbeit Statistik Statistik-Service Südost Bundesagentur für Arbeit 90328 Nürnberg Statistik-Service-Suedost@arbeitsagentur.de 0911/179-8001 0911/179-908001 Weiterführende statistische Informationen Internet: http://statlstlk.arbeitsagentur.de Register: "Statistik nach Themen" http://statistik.arbeitsagentur.de/Naviqation/Statistik/Statistik-nach-Themen/Statistiknach -Themen-Nav.html Zitierhinweis: Statistik der Bundesagentur für Arbeit Arbeitsmarkt in Zahlen, Bestand Leistungsberechtigter (LB) bis unter 15 Jahre mit Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe, Nürnberg, Mai 2016 Nutzungsbedingungen: © Statistik der Bundesagentur für Arbeit Sie können Informationen speichern, (auch auszugsweise) mit Quellenangabe weitergeben, vervielfältigen und verbreiten. Die Inhalte dürfen nicht verändert oder verfälscht werden. Eigene Berechnungen sind erlaubt, jedoch als solche kenntlich zu machen. Im Falle einer Zugänglichmachunq im Internet soll dies in Form einer Verlinkunq auf die Hornepage der Statistik der Bundesagentur für Arbeit erfolgen. Die Nutzung der Inhalte für gewerbliche Zwecke, ausgenommen Presse, Rundfunk und Fernsehen und wissenschaftliche Publikationen, bedarf der Genehmigung durch die Statistik der Bundesagentur für Arbeit. Seite 1 von 9 ~ Bundesagentur für Arbeit Statistik Bestand Leistungsberechtigter (LB) bis unter 15 Jahre mit Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe Sachsen und angehörige Kreise und kreisfreie Städte (Gebietsstand Januar 2016) Zeitreihe Daten zu Leistungen nach dem SGB II nach einer Wartezeit von 3 Monaten. Anlage 7 zu Drs.-Nr. 6/5077 Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Das seit 2005 angewandte Zähl- und Gültigkeitskonzept wurde mit der Revision zum Berichtsmonat Januar 2016 geändert. Nähere Informationen dazu finden Sie im Tabellenblatt "Hinweise_Revision". Metriken Region Apr15 Mai 15 Jun 15 Jul 15 Aug 15 Sep 15 Okt 15 Nov 15 Dez 15 Jan 16 1 2 3 4 5 6 7 6 9 10 -- f- - Insgesamt 35.406 35.684 36.067 34.943 56.585 36.306 36.958 37.442 36.835 33.703 14511000 Chemnitz, Stadt 3.188 3.204 3.194 3.186 4.588 3.340 3.393 3.411 3.372 3.325 14521000 Erzgebirgskreis 1.934 2.035 2.233 1.856 3.588 1.854 1.752 2.028 1.963 1.767 14522000 Mittelsachsen 2.252 2.223 2.220 2.198 3.475 2.209 2.204 2.196 2.167 2.152 14523000 Vogtlandkreis 1.190 1.328 1.361 1.407 2.345 1.457 1.496 1.457 1.420 1.399 Bestand LB im Alter 14524000 Zwickau 2.553 2.541 2.580 2.687 3.853 2.730 2.733 2.728 2.707 2.716 von unter 15 Jahren mit Anspruch auf 14612000 Dresden , Stadt 3.426 3.483 3.585 3.403 6.961 3.783 3.945 4.075 4.039 4.105 mindestens eine 14625000 Bautzen 2.558 2.525 2.519 2.420 3.796 2.424 2.374 2.325 2.329 2.344 Leistungsart 14626000 Görlitz 2.921 2.917 2.869 2.638 4.327 2.722 2.745 2.724 2.748 2.706 14627000 Meißen 2.908 2.915 2.895 2.673 3.612 2.650 2.926 2.931 2.895 14628000 Sächs. Schweiz-Osterzgebirge 2.323 2.328 2.345 2.305 3.381 2.394 2.405 2.404 2.380 2.407 14713000 Leipzig, Stadt 6.209 6.289 6.446 6.376 10.267 7.095 7.219 7.260 7.104 6.947 14729000 Leipzig 1.989 1.920 1.832 1.713 3.220 1.634 1.705 1.846 1.694 1.818 14730000 Nordsachsen 1.955 1.976 1.988 2.081 3.172 2.014 2.061 2.057 2.017 2.017 -- Seite 2 von 9 ~ Bundesagentur für Arbeit Statistik Bestand Leistungsberechtigter (LB) bis unter 15 Jahre mit Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe Sachsen und angehörige Kreise und kreisfreie Städte (Gebietsstand Januar 2016) Zeitreihe Daten zu Leistungen nach dem SGB II nach einer Wartezeit von 3 Monaten. Anlage 7 zu Drs.-Nr. 6/5077 Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II} Das seit 2005 angewandte Zähl- und Gültigkeitskonzept wurde mit der Revision zum Berichtsmonat Januar 2016 geändert. Nähere Informationen dazu finden Sie im Tabellenblatt "Hinweise_ Revision" . Metriken Region Apr 15 Mai 15 Jun 15 Jul 15 Aug 15 Sep 15 Okt 15 Nov 15 Dez 15 Jan 16 --I 1 2 3 4 5 6 7 6 9 10 Insgesamt 636 686 903 645 326 449 485 471 506 303 14511000 Chemnitz, Stadt 150 130 132 171 154 152 122 101 101 118 14521000 Erzgebirgskreis 53 58 149 72 33 17 43 34 65 13 14522000 Mittelsachsen 45 35 41 34 13 21 28 42 24 18 14523000 Vogtlandkreis 8 16 . 16 . 12 * 15 9 mter 14524000 Zwickau 8 4 * - . * - - - - d hrfachnennungen 1461 2000 Dresden, Stadt 33 35 36 38 14 28 32 24 26 29 Jl ich) : .tungsart eintägige 14625000 Bautzen 13 29 56 35 14 17 12 27 12 1ul-) Ausflüge 14626000 Görlitz 28 45 39 27 6 14 12 13 21 10 14627000 Meißen 44 95 118 37 12 42 36 35 40 14628000 Sächs. Schweiz-Osterzgebirge 27 21 33 30 3 16 14 10 30 11 14713000 Leipzig, Stadt 68 59 47 31 23 . . - . 14729000 Leipzig 95 115 158 97 20 49 116 125 106 46 14730000 Nordsachsen 64 44 71 57 43 77 59 60 57 42 Seite 3 von 9 ~ Bundesagentur für Arbeit Statistik Bestand Leistungsberechtigter (LB) bis unter 15 Jahre mit Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe Sachsen und angehörige Kreise und kreisfreie Städte (Gebietsstand Januar 2016) Zeitreihe Daten zu Leistungen nach dem SGB II nach einer Wartezeit von 3 Monaten. Anlage 7 zu Drs.-Nr. 6/5077 Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Das seit 2005 angewandte Zähl- und Gültigkeitskonzept wurde mit der Revision zum Berichtsmonat Januar 2016 geändert. Nähere Informationen dazu finden Sie im Tabellenblatt .,Hinweise_Revision". Apr 15 I Mai 15 Jun 15 Jul 15 Aug 15 Sep 15 Okt 15 Nov 15 Dez 15 Jan 16 Metriken Region r-- 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 - Insgesamt 2.121 2.019 1.548 719 395 841 700 783 805 885 14511000 Chemnitz, Stadt 130 143 113 79 26 47 46 35 44 49 14521000 Erzgebirgskreis 100 181 140 77 25 40 21 28 30 34 14522000 Mittelsachsen 171 153 71 48 19 32 35 41 48 47 14523000 Vogtlandkreis 63 54 52 46 10 22 50 20 40 17 darunter (Mehrfachnennungen 14524000 Zwickau 203 124 103 84 67 93 83 91 88 116 möglich): 14612000 Dresden, Stadt 170 217 195 99 37 157 83 114 67 108 Leistungsart 14625000 Bautzen 185 119 48 13 9 28 9 4 16 20 mehrtägige Klassenfahrten 14626000 Görlitz 111 151 179 39 36 71 41 34 43 54 14627000 Meißen 156 151 105 33 21 73 25 81 33 14628000 Sächs. Schweiz-Osterzgebirge 107 104 81 39 34 44 41 44 62 70 14713000 Leipzig, Stadt 442 373 259 78 46 118 171 186 200 227 14729000 Leipzig 164 142 103 59 36 68 54 47 66 57 14730000 Nordsachsen 119 107 99 25 29 48 41 58 68 86 Erstellungsdatum: 23.05.2016, Statistik-Service Südost, Auftragsnummer 225328 ©Statistik der Bundesagentur für Arbeit •) Aus Datenschutzgründen und Gründen der statistischen Geheimhaltung werden Zahlenwerte von 1 oder 2 und Daten, aus denen rechnerisch auf einen solchen Zahlenwert geschlossen werden kann , anonymisiert. Darüber hinaus unterliegen Informationen der Grundsicherungsstatistik auch der statistischen Geheimhaltung, wenn sie sich nur auf 1 oder 2 Bedarfsgemeinschaften beziehen. in Fällen, in denen Werte von Null eine Information über den Merkmalsträger offen legen, werden auch diese Nullwerte ausnahmsweise anonymisiert . • Werte sind nicht plausibel und werden daher nicht ausgewiesen. Seite 4 von 9 I I I e Bundesagentur für Arbeit Statistik Methodische Hinweise - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Bedarfe, Leistungs-/ Zahlungsansprüche und Einkommen Anlage 7 zu Drs.-Nr. 6/5077 Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Stand: April 2016 Die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ist von verschiedenen Faktoren abhängig und schlägt sich nieder in der Bedürftigkeitsprüfung . Aus dem ermittelten Bedarf und dem anzurechnenden Einkommen ergibt sich der Leistungsanspruch. Durch SanktionierunQ kann sich der Anspruch reduzieren, am Ende der Berechnungskette ergibt sich der Zahlungsanspruch für den Leistungsberechtigten. Die einzelnen Berechnungsebenen werden in der Grundsicherungsstatistik SGB II differenziert abgebildet. Bedarf - angerechnetes Einkommen bzw. Vermögen Leistungsanspruch - Sanktionen = Zahlungsanspruch Bedarfe Als Bedarf bezeichnet man den Geldbetrag, der notwendig ist, um den Lebensunterhalt sichern zu können. Der Gesamtbedarf eines Leistungsberechtigten besteht aus einem Grundbedarf für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat usw., der als pauschalierter Regelbedarf abgedeckt wird Darüber hinaus können Mehrbedarfe berücksichtigt werden, die von der individuellen Lebenssituation der Leistungsberechtigten in der Bedarfsgemeinschaft abhängig sind und nicht durch den Regelbedarf abgedeckt werden (z. B. in der Schwangerschaft oder für Alleinerziehende) . Zum Bedarf eines Leistungsberechtigten gehören auch die individuellen angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung. Darüber hinaus können in bestimmten Situationen weitere Leistungen erbracht werden (z.B. Leistungen für Auszubildende) . in der statistischen Darstellung werden die Bedarfe für den Regelbedarf, die Mehrbedarfe, die Kosten der Unterkunft sowie bis Ende Dezember 2010 der Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld zusammengefasst als Gesamtregelleistung (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) abgebildet. Einkommensanrechnung Voraussetzung für die Gewährung der Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II ist, dass die Bedarfsgemeinschaft (BG) bedürftig ist. Bei der Bedürftigkeitsprüfung müssen grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert berücksichtigt werden. Als Einkommen sind insbesondere Einnahmen aus selbständiger oder abhängiger Erwerbstätigkeit, Kindergeld, Unterhalt, Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosengeld oder Krankengeld) sowie aus Kapitalerträgen, Vermietung und Verpachtung anrechenbar. Nicht berücksichtigt werden sogenannte privilegierte Einkommen wie z. B. Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz und Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz. Die Summe der in die Prüfung einfließenden Einkommen wird als "zu berücksichtigendes Einkommen" bezeichnet (auch: Brutto- Einkommen; Betriebseinnahmen bei Selbständigen). Nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben (sowie Betriebsausgaben bei Selbständigen) verbleibt das "verfügbare Einkommen" (auch: Netto-Einkommen; Betriebsgewinn bei Selbständigen). Bei der Bedürftigkeitsprüfung bleiben bestimmte Einkommensteile unberücksichtigt und bei bestimmten Einkommensarten werden Freibeträge gewährt. Das um diese Absetz- bzw. Freibeträge verminderte verfügbare Einkommen wird als "anrechenbares Einkommen" bezeichnet. Die Form und der Umfang der statistischen Darstellung von Informationen zur Einkommensanrechnung im SGB II orientiert sich an dieser Berechnungssystematik: zu berücksichtigendes Einkommen privlllgiertes Einkommen verfügbares Einkommen Steuer I Sozialversicherung anrechenbares Einkommen Absetzung I Freibetrag Das anrechenbare Einkommen einer Person zeigt an, wie viel leistungsminderndes Einkommen diese Person in die Bedarfsgemeinschaft einbringt. Die Summe der anrechenbaren Einkommen der Personen einer Bedarfsgemeinschaft (BG) ergibt das anrechenbare Einkommen der Bedarfsgemeinschaft . Ausgehend davon wird das angerechnete Einkommen pro Person ermittelt. Hierzu wird das anrechenbare Einkommen der BG anhand der Bedarfsanteile jeder Person am Gesamtbedarf der BG auf die Personen verteilt (Bedarfsanteilsmethode) . Einkommen von Kindern unter 25 Jahren (z. B. Unterhaltszahlungen oder Einkommen aus Erwerbstätigkeit), die in der Bedarfsgemeinschaft der Eitern leben, wird nicht wie das Einkommen von Erwachsenen zur Deckung der Bedarfe der gesamten Bedarfsgemeinschaft herangezogen, sondern verbleibt beim Kind selbst (vertikale Einkommensanrechnung ; Ausnahme: den Bedarf des Kindes übersteigendes Kindergeld). Das anrechenbare Einkommen stellt den Einkommensanteil einer Person dar, den diese in die Bedarfsgemeinschaft einbringt, während das angerechnete Einkommen den Betrag darstellt, um den der Anspruch einer Person gekürzt wird. Das ermittelte angerechnete Einkommen wird nun auf die Bedarfe angerechnet. Anzurechnendes Einkommen mindert zunächst den Regelbedarf und die Mehrbedarfe. Soweit Einkommen darüber hinaus anzurechnen ist, wird der Bedarf für die Kosten der Unterkunft (KdU) reduziert. Sind noch Leistungen für Bildung und Teilhabe zu leisten, deckt weiteres verbleibendes Einkommen diese Bedarfe. Die Bedarfe abzüglich des angerechneten Einkommens bilden den sogenannten Leistungsanspruch . Seite 5 von 9 e Bundesagentur für Arbeit Statistik Methodische Hinweise - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Bedarfe, Leistungs-/ Zahlungsansprüche und Einkommen Leistungsansprüche Anlage 7 zu Drs.-Nr. 6/5077 Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Stand: April 2016 Seile2/2 Der Leistungsanspruch ist der Betrag, den eine Person als Leistung dem Grunde nach beansprucht. Ausgangspunkt für die Berechnung des Leistungsanspruchs ist der Bedarf. Der Leistungsanspruch ergibt sich also aus dem Bedarf unter Anrechnung von Einkommen . Anhand der Art des zustehenden Leistungsanspruchs werden in der Grundsicherungsstatistik SGB II die Personen in eindeutig definierte Personengruppen unterteilt : Personen, denen nach der Bedürftigkeitsprüfung ein Leistungsanspruch auf Gesamtregelleistung (GRL) verbleibt, werden der Gruppe der Regelleistungsberechtigte (RLB) zugeordnet. Sie können darüber hinaus ggf. auch einmalige Leistungen beanspruchen. Sonstige Leistungsberechtigte (SLB) zeichnen sich dadurch aus, dass sie eben keinen Anspruch auf Gesamtregelleistung (GRL) haben, sondern lediglich einmalige Leistungen bzw. Leistungen in besonderen Lebenssituationen (Leistungen für Auszubildende, Sozialversicherungsleistungen zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit) beanspruchen. Darüber hinaus gibt es auch Personen innerhalb von Bedarfsgemeinschaften, die individuell keine Leistungen beziehen, aber als Personen einer Bedarfsgemeinschaft gezählt werden. Dabei handelt es sich einerseits um Personen, die vom Leistungsanspruch ausgeschlossen sind (AUS), z. B. Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Bezieher von Altersrente . Andererseits handelt es sich um minderjährige Kinder ohne Leistungsanspruch (KOL), die in der Bedarfsgemeinschaft der Eitern leben und deren individuelles Einkommen ihren Bedarf übersteigt. Die vertikale Einkommensanrechnung bei Kindern führt bei ausreichendem Einkommen des Kindes dazu, dass kein Leistungsanspruch für das Kind besteht. Zahlungsansprüche Der Leistungsanspruch wird um die Sanktionen reduziert und daraus resultiert der Zahlungsanspruch. Der Zahlungsanspruch stellt letztlich den Betrag dar, welcher den Personen zusteht und der tatsächlich der Bedarfsgemeinschaft gewährt wird. Berichterstattung über Geldbeträge Um Fragen zu Geldleistungen von Leistungsberechtigten (LB) im SGB II zu beantworten, wird der Schwerpunkt auf die Darstellung von Zahlungsansprüchen gelegt. Dabei wird abgebildet, wie hoch die tatsächlich ausgezahlten Geldleistungen für die Person bzw. Bedarfsgemeinschaft waren . Darüber hinaus werden in der spezifischen Berichterstattung auch Bedarfe und Einkommen dargestellt. Bedarfe und Einkommen beziehen sich in der statistischen Darstellung nur auf die Gruppe der Regelleistungsberechtigten (RLB). Vorwiegend Zahlungsansprüche und ggf. auch Leistungsansprüche werden hingegen bezogen auf alle Leistungsberechtigten (LB) berichtet, also für Regelleistungsberechtigte (RLB) und sonstige Leistungsberechtigte (SLB). Für Nicht Leistungsberechtigte (AUS und KOL) werden keine Informationen zu Bedarfen, Einkommen sowie Leistungs- und Zahlungsansprüchen berichtet. Haushaltsbudget Das Haushaltsbudget gibt den Geldbetrag an, der einer Bedarfsgemeinschaft (BG) monatlich zur Verfügung steht. Es entspricht der Summe aus den Zahlungsansprüchen für Gesamtregelleistung (GRL) und dem verfügbaren Einkommen, wobei nur die Regelleistungsberechtigten (RLB) der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden. Zahlungsanspruch für GRL + verfügbares Einkommen der RLB = Haushaltsbudget Seite 6 von 9 ~ Bundesagentur für Arbeit Statistik Anlage 7 zu Drs.-Nr. 6/5077 Grundsicherung für Arbeitsuchende Stand: April2016 Methodische Hinweise - Revision der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II in der Grundsicherungsstatistik SGB II werden bisher die leistungsberechtigten Personen und ihre Leistungen nach erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (eLb) und nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (nEf) unterschieden. Das seit 2005 angewandte Zähl- und Gültigkeitskonzept bildet jedoch aus heutiger Sicht nicht mehr alle leistungsrechtlichen Teilaspekte des SGB II vollständig ab. Dies betrifft etwa neue Formen der Leistungsgewährung wie z. B. für Bildung und Teilhabe. Auch haben bestimmte Personengruppen wie z. B. Kinder ohne individuellen Leistungsanspruch im Laufe der Zeit an Bedeutung gewonnen. Eine verbesserte statistische Zuordnung dieser Gruppen erhöht die Transparenz der Grundsicherungsstatistik SGB II. Schematische Darstellung der Berichtssystematik bis2015 eLb nEf ab 2016 I ESLB I ELB I KOL I NEF I NESLB I AUS I ~--~------------------~----~------------~------~--~ o ohne Leistlngsanspruch in der Abbildung werden die Personengruppen der bisherigen und der zukünftigen Berichtssystematik schematisch gegenübergestellt. Die nach bisheriger Systematik berichteten Gruppen der eLb und nEf teilen sich im neuen Schema hauptsächlich auf die neuen Personengruppen der erwerbsfähigen (ELB) und nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (NEF) sowie auf die Kinder ohne Leistungsanspruch (KOL) auf. in geringem Umfang fallen auch Personen unter die Gruppe der erwerbsfähigen und nicht erwerbsfähigen sonstigen Leistungsberechtigten (ESLB und NESLB). Diese werden in der Berichterstattung in der Gruppe der sonstigen Leistungsberechtigten (SLB) zusammengefasst. Dabei handelt es sich um leistungsberechtigte Personen, die ausschließlich Leistungen nach Sondertatbeständen des SGB II erhalten . Die Personengruppe der vom Leistungsanspruch ausgeschlossenen Personen (AUS)- beispielsweise Altersrentner- wird ebenfalls neu in die Berichterstattung aufgenommen. Quantitative Veränderungen Deutschland, Jahresdurchschnitt 2015 Messkonzept bis 2015 Personen in BG 6.084.061 eLb 4.363.096 nEf 1.720.965 Messkonzept ab 2016 Personen in BG (PERS) 6.245.123 RLB 5.929.693 ELB 4.327.206 NEF SLB AUS KOL 1.602.487 70.358 142.146 102.927 - Nebenstehend sind die Veränderungen infolge des neuen Zähl- und Gültigkeitskonzepts anhand des Bestandes 2015 dargestellt. Die Gesamtzahl der Personen in Bedarfsgemeinschaften (PERS) steigt bundesweit durch die Aufnahme der neuen Personengruppen. Hingegen ist die Zahl der ELB und NEF, die zusammen die Gruppe der Regelleistungsberechtigten (RLB) bilden, rückläufig , da Kinder ohne Leistungsanspruch künftig eine eigene Personengruppe (KOL) bilden. Insgesamt ergeben sich keine gravierenden Veränderungen in der grundsätzlichen Struktur der Grundsicherungsstatistik SGB II. Ziel der Anpassungen ist insbesondere eine Schärfung in den Randbereichen und eine bessere Darstellung einzelner Personengruppen . Die Revision wirkt sich in den Regionen unterschiedlich aus. Informationen zu den quantitativen Veränderungen bis auf Kreis- und Jobcenterebene sind über die Internetseite der Statistik der Bundesagentur für Arbeit abrufbar: Gegenueberstellung bisheriges neues Messkonzept.xlsx Weiterführende Informationen zur Datenrevision finden Sie in den Methodenberichten zur Statistik der Grundsicherung (SGB II): httQ://statistik.arbeitsagentur.de/Navigation/Statistik/Grundlagen!Methodenberichte/Grundsicherung-Arbeitsuchende- SGBII/Methodenberichte-Grundsicherunq-Arbeitsuchende-SGBII-Nav.html Seite 7 von 9 e Bundesagentur für Arbeit Statistik Anlage 7 zu Drs.-Nr. 6/5077 Grundsicherung für Arbeitsuchende Stand: April2016 Methodische Hinweise - Revision der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ln der Grundsicherungsstatistik SGB II werden bisher die leistungsberechtigten Personen und ihre Leistungen nach erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (eLb) und nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (nEf) unterschieden. Das seit 2005 angewandte Zähl- und Gültigkeitskonzept bildet jedoch aus heutiger Sicht nicht mehr alle leistungsrechtlichen Teilaspekte des SGB II vollständig ab. Dies betrifft etwa neue Formen der Leistungsgewährung wie z. B. für Bildung und Teilhabe. Auch haben bestimmte Personengruppen wie z. B. Kinder ohne individuellen Leistungsanspruch im Laufe der Zeit an Bedeutung gewonnen. Eine verbesserte statistische Zuordnung dieser Gruppen erhöht die Transparenz der Grundsicherungsstatistik SGB II. Schematische Darstellung der Berichtssystematik bis 2015 eLb nEf ~2016 ~~ E_s_LB~~ ______ E_LB ______ ~I_Ko_L~I ____ N_E_F ____ ~IN_E_s_LB~IA_u~s l oohne leistulgsanspruch ln der Abbildung werden die Personengruppen der bisherigen und der zukünftigen Berichtssystematik schematisch gegenübergestellt. Die nach bisheriger Systematik berichteten Gruppen der eLb und nEf teilen sich im neuen Schema hauptsächlich auf die neuen Personengruppen der erwerbsfähigen (ELB) und nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (NEF) sowie auf die Kinder ohne Leistungsanspruch (KOL) auf. ln geringem Umfang fallen auch Personen unter die Gruppe der erwerbsfähigen und nicht erwerbsfähigen sonstigen Leistungsberechtigten (ESLB und NESLB). Diese werden in der Berichterstattung in der Gruppe der sonstigen Leistungsberechtigten (SLB) zusammengefasst. Dabei handelt es sich um leistungsberechtigte Personen, die ausschließlich Leistungen nach Sondertatbeständen des SGB II erhalten. Die Personengruppe der vom Leistungsanspruch ausgeschlossenen Personen (AUS)- beispielsweise Altersrentner- wird ebenfalls neu in die Berichterstattung aufgenommen. Quantitative Veränderungen Sachsen, Jahresdurchschnitt 2015 Messkonzept bis 2015 Personen in BG 364.677 eLb 271.406 nEf 93.272 Messkonzept ab 2016 Personen in BG (PERS) 373.558 RLB 352.597 ELB 269.294 NEF 83.303 SLB 5.742 AUS 7.482 KOL 7.737 Nebenstehend sind die Veränderungen infolge des neuen Zähl- und Gültigkeitskonzepts anhand des Bestandes 2015 dargestellt. Die Gesamtzahl der Personen in Bedarfsgemeinschaften (PERS) steigt bundesweit durch die Aufnahme der neuen Personengruppen. Hingegen ist die Zahl der ELB und NEF, die zusammen die Gruppe der Regelleistungsberechtigten (RLB) bilden, rückläufig , da Kinder ohne Leistungsanspruch künftig eine eigene Personengruppe (KOL) bilden. Insgesamt ergeben sich keine gravierenden Veränderungen in der grundsätzlichen Struktur der Grundsicherungsstatistik SGB II. Ziel der Anpassungen ist insbesondere eine Schärfung in den Randbereichen und eine bessere Darstellung einzelner Personengruppen . Die Revision wirkt sich in den Regionen unterschiedlich aus. Informationen zu den quantitativen Veränderungen bis auf Kreis- und Jobcenterebene sind über die Internetseite der Statistik der Bundesagentur für Arbeit abrufbar: Gegenueberstellung bisheriges neues Messkonzept.xlsx Weiterführende lnfonmationen zur Datenrevision finden Sie in den Methodenberichten zur Statistik der Grundsicherung (SGB II): http:l/statistlk.arbeltsagentur.de/Navigation/Statistlk/Grundlagen/Methodenberichte/Grundsicherung-Arbeitsuchende- SGBII/Methodenberichte-Grundsicherung-Arbeitsuchende-SGBII-Nav.html Seite 8 von 9 ~ Bundesagentur für Arbeit Statistik Statisti k-1 nfoseite Anlage 7 zu Drs.-Nr. 6/5077 Arbeitsmarktstatistik Stand: 17.11.2015 Im Internet finden Sie weiterführende Informationen der Statistik der Bundesagentur für Arbeit unter: http://statistik.arbeitsagentur.de Statistische Daten erhalten Sie unter "Statistik nach Themen": http:l/statistik.arbeitsagentur.de/Naviqation/Statistik!Statistik-nach-Themen/Statistik-nach-Themen-Nav.html Es werden folgende Themenbereiche angeboten: Arbeitsmarkt im Überblick Arbeitslose, Unterbeschäftigung und Arbeitsstellen Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen Ausbildungsstellenmarkt Beschäftigung Grundsicherung für Arbeitsuchende cr>2. -w CJ1cc ~CD -.J 00 Wohngeldrechtliche Teilhaushalte in Mischhaushalten in Sachsen am 31. Dezember 2012 bis 2015 nach Kreisfreien Städten und Landkreisen sowie der Anzahl der Kinder in diesen Haushalten 2012 2013 2014 Kreisfreie Stadt darunter Anzahl der darunter Anzahl der darunter Landkreis Haushalte mit Kinder 2l in Haushalte mit Kinder 2l in Haushalte mit Land insgesamt Kindem 2l den insgesamt Kindern 2l den insgesamt Kindern 2l Haushalten Haushalten - Chemnitz, Stadt 665 604 814 437 372 512 315 263 Erzgebirgskreis 672 614 837 538 478 675 426 379 Mittelsachsen 971 892 1 200 714 639 906 514 463 Vogtlandkreis 864 818 1 116 732 678 913 560 525 Zwickau 915 806 1 097 750 680 921 574 523 Dresden, Stadt 827 699 930 565 449 614 376 270 Bautzen 373 327 451 286 249 346 218 179 Görlitz 900 808 1 099 686 612 834 561 498 Meißen 114 74 88 83 50 58 62 37 Sächsische Schweiz- 377 281 404 254 185 258 193 137 Osterzgebirge Leipzig, Stadt 822 523 684 621 419 547 448 279 Leipzig 366 278 365 256 210 287 179 150 Nordsachsen 558 451 593 407 332 449 291 246 Sachsen 8424 7175 9 678 6 329 5 353 7 320 4 717 3949 -- 2015 1) Anzahl der darunter Kinder 2l in Haushalte mit den insgesamt Kindern 2l Haushalten - 358 221 182 529 258 232 649 351 313 707 373 345 713 401 358 353 229 164 252 157 121 670 396 348 45 38 23 184 126 87 370 306 171 199 124 98 332 194 155 5 361 3174 2 597 1) Aus Quartalsergebnis (IV/2015) Wohngeldempfängerzahlen im Dezember sind nicht identisch mit dem Jahresendergebnis, im Jahresendergebnis werden rückwirkende Veränderungen aus dem I. Quartal des Folgejahres berücksichtigt. 2) bis 2012: Personen für die Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz geleistet wurde. Ab 2013: Berechtigte Personen unter 25 Jahren. Quelle: Sächsisches Staatsministerium des lnnern Anzahl der Kinder 2l in den Haushalten 246 326 434 462 489 218 165 479 29 118 229 135 200 3 530 N <:: !:? !" z :"' )> "':::> ........ -V1 0.> oOt> -..1 (!) -..~~ Anlage 10 zu Drs.-Nr. 6/5077 Wohngeldhaushalte mit Lastenzuschuss in Sachsen am 31. Dezember 2005, 2010 und 2015 nach Kreisfreien Städten und Landkreisen sowie der Anzahl von Wohngeldhaushalten mit Kindern 2005 2010 2015 ') Kreisfreie Stadt Ins- darunter Ins- darunter Ins- darunter Landkreis mit Kindern 2) mit Kindern 2) mit Kindern 2) Land gesamt im Haushalt gesamt im Haushalt gesamt im Haushalt Reine Wohngeldhaushalte Chemnitz, Stadt 158 108 142 86 40 29 Erzgebirgskreis 1 276 1 011 938 616 373 254 Mittelsachsen 872 577 676 432 237 148 Vogtlandkreis 624 429 454 265 175 102 Zwickau 909 633 668 384 224 143 Dresden, Stadt 223 139 123 77 57 38 Bautzen 885 658 722 445 261 143 Görlitz 1 105 789 873 543 394 241 Meißen 612 431 429 244 154 84 Sächsische Schweiz- 635 433 476 270 173 106 Osterzgebirge Leipzig, Stadt 228 139 158 75 45 24 Leipzig 584 350 475 267 195 120 Nordsachsen 711 416 573 278 195 90 Sachsen 8 822 6113 6 707 3 982 2 523 1 522 Wohngeldrechtliche Teilhaushalte Chemnitz, Stadt 5 5 11 11 Erzgebirgskreis 54 40 64 51 9 7 Mittelsachsen 36 28 62 54 9 7 Vogtlandkreis 14 11 38 31 Zwickau 30 21 47 36 5 4 Dresden, Stadt 7 6 6 6 Bautzen 51 38 32 25 6 Görlitz 96 77 65 49 13 8 Meißen 35 28 19 14 3 3 Sächsische Schweiz- 19 14 26 20 3 Osterzgebirge Leipzig, Stadt 4 3 8 5 Leipzig 33 15 62 41 5 Nordsachsen 34 19 66 46 5 3 Sachsen 418 305 506 389 61 39 1) Aus Quartalsergebnis (IV/2015) Wohngeldempfängerzahlen im Dezember sind nicht identisch mit dem Jahresendergebnis, im Jahresendergebnis werden rückwirkende Veränderungen aus dem I. Quartal des Folgejahres berücksichtigt. 2) bis 2012: Personen für die Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz geleistet wurde. Ab 2013: Berechtigte Personen unter 25 Jahren. Quelle: Sächsisches Staatsministerium des lnnern 2016-07-08T09:34:05+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes