STAATS1VI1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSE1N DerStaatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-0141.50/9902 Dresden, J . Juni 2016 Kleine Anfrage der Abgeordneten Janina Pfau, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/5087 Thema: Demonstrationsgeschehen 1. Mai 2016 Flauen - Jößnitzer Straße Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Warum wurde die spontan angezeigte Kundgebung auf der Jößnitzer Straße von der Polizei geräumt, obwohl die Anmelderin sich im Gesprach mit der Ordnungsbehörde über die Anmeldung der Kundgebung befand? Die direkt auf der Strecke eines nicht verbotenen Aufzuges begonnene Kundgebung (Sitzblockade) bedingte nach Einschätzung des Polizeivollzugsdienstes (PVD) eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Die Versammlungsleiterin der Sitzblockade lehnte die durch den PVD auf kooperativem Wege avisierte Verlegung des Versammlungsraumes ab. Nachdem der erlassenen räumlichen Beschränkung auch nach mehrmaliger Aufforderung des PVD nicht nachgekommen wurde, wurden die Teilnehmer der Sitzblockade im Rahmen der Eilzuständigkeit des PVD an den Rand der fraglichen Straße getragen. Frage 2: Wurden bei der Räumung Demonstranten verletzt? Es liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Frage 3: Wurden von der Polizei die zum Schutz der Demonstranten einzuhaltenden Maßstäbe angewendet? Der Polizeivollzugsdienst trifft polizeiliche Maßnahmen im Rahmen der gesetzlich bestimmten Aufgaben und Befugnisse unter Berücksichtigung von Verhältnismäßigkeitsabwägungen. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 6, 7, 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 4: Warum wiesen sich die Einsatzleiter auf Nachfrage von Beobachtern nicht mit Name und Nummer der Einheit aus bzw. waren nicht mit entsprechenden Merkmalen gekennzeichnet? Bedienstete der Polizeibehörden und des Polizeivollzugsdienstes haben sich nach § 8 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen auf Verlangen des Betroffenen auszuweisen . Das gilt nicht, wenn die Umstände es nicht zulassen oder dadurch der Zweck der Maßnahme gefährdet wird. Eine besondere Kennzeichnungspflicht im Sinne der Fragestellung, die über die taktisehe Kennzeichnung von Einsatzkräften der Einsatzeinheiten hinausgeht, besteht für PolizeTjbedienstete im Freistaat Sachsen nicht. ^enj