STAATSMmiSTERIUM DES 1NMBRN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 32-0141.50/9899 Dresden, 7\ Mai 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/5091 Thema: Gleitzeitstunden in der Sächsischen Bereitschaftspolizei im April 2016 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: F rage 1: Wie hoch war am Stichtag 1. April der Bestand an geleisteten und gutgeschriebenen "Mehrarbeitsstunden", die im Präsidium der Bereitschaftspolizei als Gleitzeitguthaben geführt werden? Frage 2: Bei wie vielen Beamten (bezogen auf Frage 1) wurden geleistete Mehr arbeitsstunden als Gleitzeitstunden erfasst? Frage 3: Wie viele Beamte (bezogen auf Frage 1) hatten mit dem Dienstherrn eine Vereinbarung über die Dienstverrichtung im Gleitzeitmodell? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3: Mehrarbeit ist ein vom Vorgesetzten angeordneter, über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteter Dienst. Bei der Gleitzeit hingegen bestimmt der Beamte in einem vorgegebenen Rahmen Dienstbeginn und -ende selbst, weswegen während der Gleitzeit keine Mehrarbeit entstehen kann. Wurde hingegen für einen Beamten in Gleitzeit durch den Vorgesetzten Mehrarbeit angeordnet, sind diese Stunden als Mehrarbeitsstunden erfasst. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 6. 7. 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 4: Unter welchen Bedingungen und auf welcher Grundlage werden geleistete Überstunden als: VM - vergütungsfähiger Mehrdienst; nvM -Nicht vergütungsfähiger Mehrdienst, GZ - Gleitzeit erfasst? Mehrarbeit wird in § 95 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) definiert. Unter welchen Bedingungen geleistete Mehrarbeit vergütungsfähig ist, ergibt sich aus § 60 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) und der Sächsische Erschwemiszulagen - und Mehrarbeitsvergütungsverordnung (SächsEMAVO). Für Beamte in Bereichen, in denen der Dienst in Gleitzeit versehen wird, sind die Be- Stimmungen des § 6 der Sächsischen Arbeitszeitverordnung (SächsAZVO) maßgeblich . Frage 5: Nach welcher Vorschrift müssen in welcher Rangfolge die verschiedenen Überstundenarten (siehe Frage 4) abgebaut werden? Für di^Mehrarbeit wurde eine Rangfolge in der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staat^hninisteriums des Innern über die Arbeitszeit in den Polizeidienststellen und Einrichtu ^genjür den Polizeivollzugsdienst (VwV AZPol) festgelegt. Demnach ist vergütungffähigfe vor der nicht vergütungsfähigen Mehrarbeit abzubauen. Mit lichen Grüßen Markus Ulbi Seite 2 von 2 2016-05-30T09:55:42+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes