STAATS1VI1N1STCTIUM
DES INNERN
Freistaat
SACHSEN
Der Staatsminister
SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN
01095 Dresden
Präsidenten des Sächsischen Landtages
Herrn Dr. Matthias Rößler
Bernhard-von-Lindenau-Platz 1
01067 Dresden
Aktenzeichen
(bitte bei Antwort angeben)
36-0141.50/^915
Dresden, 1° Juni 2016
Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Drs.-Nr.: 6/5101
Thema: Alkoholkonsumverbote in Sachsen
Sehr geehrter Herr Präsident,
namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die
Kleine Anfrage wie folgt:
Frage 1:
Wie viele Verordnungen zum Alkoholkonsumverbot wurden seit Einführung
des § 9a SächsPolG durch welche Behörde wann, in welchem
örtlichen Umfang und mit welcher Geltungsdauer erlassen? (Falls die
Verordnungen im Wortlaut vorliegen, bitte beifügen.)
Frage 2:
Wann wurden diese Verordnungen jeweils von der zur Fachaufsicht
zuständigen Behörde geprüft?
Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2:
Zur Beantwortung der Fragen wird auf die Anlage verwiesen.
Frage 3:
Wie viele der Verordnungen wurden aus welchen Gründen aufgehoben
bzw. ihre Nichtigkeit festgestellt?
Keine.
Hausanschrift:
Sächsisches Staatsministerium
des Innern
Wilhelm-Buck-Str. 2
01097 Dresden
Telefon +49 351 564-0
Telefax+49 351 564-3199
www.smi.sachsen.de
Verkehrsanbindung:
Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien
3, 6, 7. 8. 13
Besucherparkplätze:
Bitte beim Empfang Wilhelm-
Buck-Str. 2 oder 4 melden.
STAATS1VI1N1STE^1UM
DES 11NNERN
Freistaat
SACtiSETN
Frage 4:
Wie viele Ordnungswidrigkeitenverfahren wurden aufgrund des Vorstoßes gegen
welche Verordnungen eingeleitet und mit welchem Ergebnis abgeschlossen?
Aufgrund der am 19. August 2015 in Kraft getretenen Polizeiverordnung der Stadt Görlitz
für ein örtlich und zeitlich begrenztes Alkoholkonsumverbot sind bislang 14 Ordnungs
^/drigkeitenverfahren eingeleitet worden. Hiervon wurden 13 Verfahren rechtskräftig
/,äbgeschlossen sowie ein Verfahren eingestellt. Aufgrund der am 9. August 2012
in Kraft getretenen Polizeiverordnung der Großen Kreisstadt Pirna für ein örtlich und
zeitlie'h begrenztes Alkoholverbot wurden 14 Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet
und lecht^kräftig abgeschlossen.
Mit fl-eurfdlichen Grüßen
Mäf-kus Ulbie
Anlage
Seite 2 von 2
Anlage
Landkreis Erzgebirgskreis
Ortspolizeibehörde Erlass (Beschluss-fassung) örtlicher Umfang Geltungsdauer Fachaufsichtliche Prüfung
Aue 08.03.2012
Postplatz mit angrenzenden
Straßen Poststraße
und Schneeberger
Straße
29.03.2012bis28.03.2013 10.04.2012
Aue 27.03.2013
Postplatz mit angrenzenden
Straßen Poststraße
und Schneeberger
Straße
11.04.2013 bis 10.04.2014 12.08.2013
Aue 30.04.2014
Postplatz mit angrenzenden
Straßen Post-
Straße und Schneeberger
Straße
15.05.2014bis14.05.2015 19.06.2014
Aue 29.04.2015
Postplatz mit angrenzenden
Straßen Poststraße
und Schneeberger
Straße
09.05.2015bis08.05.2016 20.05.2015
Aue 23.03.2016
Postplatz mit angrenzenden
Straßen Poststraße
und Schneeberger
Straße
25.05.2016bis24.05.2017 24.05.2016
Landkreis Görlitz
0 rtspolizeibeh örde Erlass (Beschlussfassung
) örtlicher Umfang Geltungsdauer Fachaufsichtliche Prüfung
Görlitz 25.06.2015
Marienplatz, Elisabethstraße
, Wilhelmplatz
, Postplatz, Deminaniplatz
19.08.2015bis25.06.2016 16.09.2015
Der Anlage sind sämtliche Polizeiverordnungen - mit Ausnahme der von Meerane, die nicht vorliegen - beigefügt.
Anlage
Ortspolizeibehörde Erlass (Beschlussfassung
) örtlicher Umfang Geltungsdauer Fachaufsichtliehe Prüfung
Grimma 21.01.2016
Nicolaiplatz, Bahnhof-
Straße, Schwanenteichpark
23.04.2016bis22.04.2017 12.02.2016
Landkreis Meißen
OrtspoHzeibehörde Erlass (Beschlussfassung
) örtljcher Umfang Geltungsdauer Fachaufsichtliche Prüfung
Riesa 13.06.2012
Mannheimer Platz
und Hauptstraße, Alexander
Puschkin-
Platz, Käferberg
23.06.2012bis30.11.2012 03.12.2012
Riesa 25.04.2013
Mannheimer Platz
und Hauptstraße, Alexander
Puschkin-
Platz, Käferberg
27.04.2013bis30.11.2013 Mai 2013
Riesa 30.04.2014
Mannheimer Platz
und Hauptstraße, Alexander
Puschkin-
Platz, Käferberg
10.05.2014bis30.11.2014 02.07.2014
Riesa 29.04.2015
Mannheimer Platz
und Hauptstraße, Alexander
Puschkin-Platz
09.05.2015bis30.11.2015 Juni 2015
Riesa 13.04.2016
Mannheimer Platz
und Hauptstraße, Alexander
Puschkin-Platz
22.04.2016bis30.11.2016 befindet sich noch in der Prüfung
Anlage
Zeithain 03.03.2016
Teile der Teninger
Straße( Flurstück
746/35) der Gemarkung
Zeithain, Teile
der Nikopoler Straße
(Flurstück 1962 der
Gemarkung Zeithain),
Krußtweg (Flurstück
799/3 der Gemarkung
Zeithain), dem Platz
zwischen Nikopoler
Straße, Krußtweg und
Lichtenseer Straße
(Flurstück 1976 der
Gemarkung Zeithain)
03.03.2016bis03.04.2016 25.04.2016
Landkreis Mittelsachsen
Ortspolizeibehörde Erlass (Beschlussfassung
) örtlicher Umfang Geltungsdauer Fachaufsichtliche Prüfung
Döbeln 21.05.2015 Naherholungsgebiet
Klosterwiesen
12.06.2015bis01.11.2015 keine
Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
0 rts pol izei behörde Erlass (Beschlussfassung
)
örtlicher Umfang Geltungsdauer FachaufsichtHche Prüfung
Pirna 17.07.2012 Friedenspark 09.08.2012bis08.08.2013 26.10.2012
Anlage
Landkreis Zwickau
Ortspolizeibehörde
Erlass (Beschlussfassung
)
örtlicher Umfang Geltungsdauer Fachaufsichtliche Prüfung
Meerane 17.04.2012
Lörracher Platz und
den Bornbergplatz
28.04.2012bis27.04.2013 12.06.2012
Meerane 17.04.2012
Marktplatz und Wilhelm
-Wunderlich-
Platz
28.04.2012bis27.04.2013 12.06.2012
Meerane 17.04.2012
Teichplatz einschließlich
Treppe
28.04.2012bis27.04.2013 12.06.2012
Meerane 17.04.2012 Kirchplatz und Neumarkt
28.04.2012bis27.04.2013 12.06.2012
Meerane 16.04.2013
Lörracher Platz und
den Bornbergplatz
27.04.2013bis26.04.2014 16.05.2013
Meerane 16.04.2013
Marktplatz und Wilhelm
-Wunderlich-
Platz
27.04.2013bis26.04.2014 16.05.2013
Meerane 16.04.2013 Teichplatz einschließlich
Treppe
27.04.2013bis26.04.2014 16.05.2013
Oberlungwitz 08.06.2015
Gebiet zwischen
Schulstraße und
Poststraß
14.07.2015bis13.07.2016 17.08.2015
Polizeiverordnuag
sr Großen Kreisstadt A e gem. § 9a des Polizeigesefzes des Freistaates Sachsen für ein
&i »uvu uuu ^ ciiuud begrenztes Aücoiioikonsumverbot auf dem Postplatz
Aufgrund von § 9a in Verbindung mit § l Abs. l Polizeigesetz des Freistaates Sachsen
(SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1999 (SächsGVBl. S. 466)
zuletzt geändert mit Gesetz vom 04.10.2011 (SächsGVBl. S. 370) eriässt die Große
Kreisstadt Aue als Ortspolizeibehörde durch Beschluss des Stadtrates Nr. 205/2012.
folgende Polizeiverordnung:
§1
Geltungsbereich, Ziel
(l) Diese Verordnung gilt filr das Gebiet des Postpiatzes mit den angrenzenden Straßen
Poststraße und Schneeberger Straße der Großen Klreisstadt Aue. Der abgegrenzte
Geltungsbereich ist aus der FIurkarte (Anlage l der Verordnung) ersichtlich.
(2) Ziel dieser Verordnung ist es. Gefahren aufgrund alkoholbedingter Straftaten gegenüber
dem Leben, der köiperlicheo Unversehrtheit imd dem Eigentum abzuwehren, durch die die
SßeatUche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder gestört wird.
§2
Verbotenes Verhalten
Im Geltungsbereich dieser Polizeiverordnung ist folgendes verboten:
l. der Konsum alkoholischer Getränke,
2. zum Zweck des Konsums innerhalb dieser Flächen alkoholhaltige Getränke mitzufUhren.
§3
Zeitliche Beschränkungen
Das m § 2 benannte verbotene Verhalten wird auf folgende Tage innerhalb einer Woche und
auf folgende Uhrzeiten beschränkt:
montags bis Sonnabends 11.00 Uhr bis 23.00 Uhr
§.
Ausnahmen
Ausnahmen vom Verbot nach § 2 i.V.m. § 3 dieser Verordnung kann der Oberbürgermeister
der Großen Kreisstadt Aue zulassen.
§5
Ordnungswidrigkeitec
(l) Ordnungswidrig im Sinne von § 17 Abs. l des Sächsischen Polizeigesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahriässig
l. entgegen § 2 Nr. l i.V.m. § 3 alkoholische Geü-änke konsumiert,
2. entgegen § 2 Nr. 2 LV.m. § 3 zum Zwecke des Konsums im Geltungsbereich dieser
Polizeiverordnung alkoholisehe Getränke mit sich führt.
(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 17 Abs. 2 des Sächsischen Polizeigesetzes und § 17
Abs. l und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5
und höchstens 1.000 und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 500 geahndet
werden.
Die Vollzugsbehörde gemäß § 17 Abs. 3 des Sächsischen Polizeigesetzes ist die Große
Kreisstadt Aue.
§6
Inkrafttreren/AuSerkrafttreten
(I) Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer öffenüichen VerkQndung in Kraft.
(2) Diese Polizeiverordnung tritt ein Jahr nach ihrer öffentlichen Verkündung außer Kraft.
Anlage: FIurkarte mit Geltungsbereich
ausgefertigt: Aue, den 08.03.2012
iemrfch'Kdhl
Oberbürgermeister
Anlage zur Polizeiverordnung
der Großen Kreisstadt Aue
gem. § 9a des Polizeigesetzes
des Freistaates Sachsen für
ein örtlich und zeitlich
begrenztes Alkoholkonsumverbot
Postplatz - Geltungsbereich
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Alexander Puschkin- Platz
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Käf^rberg ^ . ^',,,^
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Anlage 1
Käferberg
Potizeiverorttnung
der Groften Kreisstadt Riesa
gem. § 9a des PoHzeigesetzes des Freistaates Sachsen
für ein örtlich und zeitlich begrenztes Alkohotkonsumverbot vom 25. April 2013
§1
Geltungsbereich und Ziel
(1) Diese Verordnung gdt für das Gebiet des Niannheimer Platzes des Atexander-PuschkIn-
Platzes, des KNerberges und der Hauptstraße Der abgegrenzte Geltungsüereich ist aus der
Ffurkarte (Anlage l der Verordnung) ersichtlich
(2) Zte? dieser Verordnung )st es. Gefahren aufgrund alkoholbedingter Straftaten gegenüber
dem Leben, der körperhchen Unversehrtheit und dem Eigentum abzwehren, durch die die
öffentliche Sicherheit und Orefnung gefährdet oder gestört werden
§2
Verbotenes Verhalten
Im Gettungsbereich dieser Potizeiverordnung ist Folgendes verboten
1. Konsum atkoholischer Getränke,
2, zum Zwecke des Konsums innerhaib dieaer Flachen aSkohoihaftige Getränke
miteuführen
§3
Zeitliche Beschränkungen
Das in § 2 benannte verbotene Verhalten wird innerhatb einer Woche auf folgende Tage und
auf folgende Uhrzeften beschränkt.
Mannheimer Platz unä Hauptstraße
Dienstag bis Sonntag von 10 00 Uhr bis 22-00 Uhr
Atexander-Puschkin-PEate
Dienstag bis Sonntag von 9.00 bis 17 00 und 20-00 bis 24 00 Uhr
Käferberg
Montag bis Ffertag von 8 00 Uhr bis 20.00 Uhr
§4
Ausnahmen
Ausnahmen vom Verbot nach § 2 i V. m § 3 dieser Verorönung ttann die
Oberbürgermeistenn der Großen Kreisstadt Riesa zulassen
§5
Ordnungswtdrigkeiten
(1) Ordnungswidng im Sinne von § 17 Abs 1 des SächsPotG handelt, wer vorsätziich oder
fahrtassig
1. entgegen § 2 Nr 1 i V m § 3 alkohohsche Getränke konsumiert,
2 entgegen § 2 Nr 2 i. V m. § 3 zum Zwecke des Konsums im Geltungsbereich öieser
Pofizeiverordnung alkohohsGhe Getränke zum Verzehr mit sich fährt
(2) OrdnungswiängKeiten fcönnän nach § 17 Abs, 1 und 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten mrt etner GeSdbuSe von mindestens 5 und höchstens 1 000 und
bei fahflässigen Zuwtclerharsöiungen mA höchstens 500 geahndet werden Die
Volizugshehörde gemäß § 17 Abs 3 des SächsPotG ist die Große Kretssstadt Riesa
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ta-Kraft-Treten und Außer.Kraft-Treten
Änderung
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Polizeiverordnung der Großen Kreisstadt Riesa gem. § 9a des
Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen für ein örtlich und zeitlich
begrenztes Alkoholkonsumverbot
Polizeiverordnung
der Großen Kreisstadt Riesa gem. § 9a des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen
für ein örtlich und zeitlich begrenztes Alkoholkonsumverbot
Aufgrund von § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 9 a Polizeigesetz des Freistaa-
'tes Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1999 (Sächs-
GVBI. S. 466} zuietzt geändert mit Gesetz vom 17.12.2013 (SächsGVBI. S, 890) erlässt die
Große Kreisstadt Riesa als Ortspoiizeibehörde durch Beschluss des Stadtrates am
29.04.2015 folgende Polizeiverordnung:
§1 Geltungsbereich und Ziel
(1) Diese Poiizeiverordnung gilt für das Gebiet des Mannheimer Platzes, des Aiexander-
Puschkin-Platzes und der Hauptstraße. Der abgegrenzte Geltungsbereich ist aus der
Fiurkarte (Anlage 1 der Verordnung) ersichtlich.
(2) Ziel dieser Poiizeiverordnung ist es, Gefahren aufgrund aikoholbedingter Straftaten
gegenüber dem Leben, der körperlichen Unversehrtheit und dem Eigentum abzuwehren,
durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder gestört werden.
§ 2 Verbotenes Verhalten
Im Gelturigsbereich dieser Polizeiverordnung ist Folgendes verboten;
1. Konsum alkoholischer Getränke,
2. zum Zwecke des Konsums innerhalb dieser Flächen alkoholische Getränke
mitzuführen.
§ 3 Zeitliche Beschränkungen
Das in § 2 benannte verbotene Verhalten wird innerhalb einer Woche auf folgende Tage und
auf folgende Uhrzerten beschränkt.
Mannheimer Platz und Hauptstraße
Dienstag bis Sonntag von 10.00 Uhr bis 22:00 Uhr
Alexander-Puschkin-Platz
Dienstag bis Sonntag von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr und 20:00 Uhr bis 24:00 Uhr
§ 4 Ausnahmen
Ausnahmen vom Verbot nach § 2 i.V.m. § 3 dieser Verordnung kann der Oberbürgermeister
der Großen Kreisstadt Riesa zulassen.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 17 Abs. 1 des SächsPolG handelt. wer vorsätzlich oder
fahriässig
1. entgegen § 2 Nr, 1 i.V.m, § 3 aikoholische Getränke konsumiert,
2. entgegen § 2 Nr, 2 i.V.m. § 3 zum Zwecke des Konsums im Geltungsbereich
dieser Polizeiverordnung alkoholische Getränke zum Verzehr mit sich führt.
(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5 und höchstens 1.000
und bei fahriässigen Zuwiderhandtungen mit höchstens 500 geahndet werden. Die
Voiizugsbehörde gemäß § 17 Abs. 3 des SächsPoiG ist die Große Kreissladt Riesa,
§ 6 in-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
(1) Diese PoSizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft
(2) Diese Polizeiverordnung tritt am 30.11.2015 außer Kraft.
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Anlage 1 entsprechend § 1 Abs. 1
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Hauptstraße
Der Oberbürgermeister
r'oUzeivsrortinung der Groften Krsisstadt Döbeln für ein örtlich
AlfeohotkonsyKiverbot: auf öffentliehen Flächen
zeitlich begrenztes
Auf Grund von § 9 a in Verbindung mit § 1 und § 17 Absatz 1 des Sächsischen
Poiizeigesetzes'in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1999 (sächs-GYBL8 !te
466) zuletzt geändert Artikel 20a des Gesetzes vom 17.12.2013 (Sächs.GVBi. Seite 890,
892) eriässtcfie Große Kreisstadt Döbein als Ortspolizeibehörde durch Beschluss des
Stadtrates vom 21.05.2015 folgende Polizeiverordnung.
§ 1 Geltungsbereich, Ziel
(1) Diese Verordnung gilt für das Gebiet des Naherhoiungsgebietes Ktosterwiesen, dessen
Flache durch Beschilderung ausgewiesen ist. (Angabe der Lage des Gebietes
"Kfosterwjesen" wird durch Antage 1 der Verordnung ausgewiesen.
(2) Ziel dieser VerQrcfnung ist es, Gefahren auf'Grund aikoholbedingter Straftaten
gegenüber dem Leben, der körperlichen Unversehrtheit und dem Eigentum abzuwehren,
durch die die öffentliche Sicherheit und Qrdnung gefährdet oder gestört wird.
Gleichzeitig dient sie dem besonderen Schutz, schutzbedürftiger Personengruppen
(Kinder und Heranwachsende).
§ 2 Verbotenss Verhaiten
Im Geltungsbereich dieser PoHzeiverordnung ist folgendes verboten:
1. Der Konsum alkohoiischer Getränke,
2. Alkohotische Getränke mit sich zu führen, um sie dort zu konsumieren.
§ 3 Z.eitliche Beschränkungen
Das in § 2 benannte verbotene Verhalten wird auf folgende Tage innerhalb einer Woche und
auf foigende Uhrzeiten beschränkt:
von Freitag - Sonntag sowie an Feiertagen in der Zeit von 17.00 bis 24.00 Uhr
§ 4 Ausnahmen
Ausnahmen vom Verbot nach § 2 Verbindung mit § 3 dieser Verordnung bedürfen der
Eriaubnis der OrtspoSizeibehörde
§ 5 Orcfnmgswtdrigkejfen ^<*<'
^^(1) STs 17 Ab8'1 des sachsischen poleei9eselzes hande".wer ^
l' ent?!?en § 2 Nr- l i-v-m-§ 3 a!toho!ische Getränke konsumiert,
2' ST9erl§2Nr 2 '.v'm- § 3 Höfische Getrante mit^hm. um sie imGeKungsbereich dieser PolizeJverordrwngzu^^^" 'unn> um sfe 'm
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§ 6 tnkraftitreten / AußerRrafttreten
ä £! ^2!werordnuns!"!!am Ta9e nach !hrer öffent"^en Verkündung in Kraft.
(2) Diese Polizeiverordnung tritt am Ol.'1t.2015 außer'Kraft"""" vc"w"uufty'" ^ra"-
Anlage: Lageplan Naherhoiungsgebiet Kjosterwiesen
ausgefertigt: 28.05.2015 Große Krejsstadt Döbeln
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Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 der SächsGemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande
gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig
zustande gekommen.
Dies giit nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist.
2. Vorschriften ober die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung
der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschiuss nach § 52 Abs. 2 wegen GesetzwidrigKeit
widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Reehtsaufsjchtsbehörde den Beschluss beanstandet hat
oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter
Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend
gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltenci gemacht worden, so kann auch nach
Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen
AkA-Aü«'.
Schriftführer
Für die Richtigkeit der Ausfertigung: H<äng!
Amtsleiter
Haupt- u. Personalamt
Bekanntmachungsnachweis:
Die Pofizeiverordnung der Großen Kreisstadt Döbeln für ein örtlich und zeitlich begrenztes
Alkoholkonsumverbot auf öffentlichen Flächen wurde in ihrem Wortlaut im "Amtsblatt Stadt
Döbeln" am 11.06.2015 veröffentlicht.
Döbetn, den 12,06.2015 Hengt
Amtsleiter
Haupt- u. Personalamt
Polizeiverordnung
der Großen Kreisstadt Pirna als Ortspolizeibehörde über ein Alkoholverbot im
Friedenspark und den angrenzenden Bereichen
Vom 17.07.2012
Aufgrund von § 9a Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 14 Abs. 1 sowie § 17 Abs. 1 und 2
des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. August 1999 (SächsGVBI. S. 466) rechtsbereinigt mit Stand vom 01. März 2012, wird
durch den Beschluss des Stadtrates der Großen Kreisstadt Pirna vom 17.07.2012 Folgendes
verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Polizeiverordnung gilt im Friedenspark der Großen Kreisstadt Pirna einschließlich des
Spielplatzes am Friedenspark, des Gehweges entlang der Nicolaistraße und der Gehwege
beidseitig entlang der Breiten Straße mit den Bushaltestellen zwischen Nicolaistraße und
Dohnaischer Platz.
§ 2 Alkoholverbot
In dem im § 1 benannten Bereich des Friedensparks einschließlich der angrenzenden Bereiche ist
der Konsum von Alkohol montags bis freitags in der Zeit von 09.00 bis 20.00 Uhr verboten.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 17 Abs. 1 des Sächsischen Polizeigesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Alkohol konsumiert.
(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit auf Grund einer Veranstaltung eine Ausnahme zugelassen worden
ist.
(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 17 Abs. 2 des Sächsischen Polizeigesetzes und
§ 17 Abs. 1 und 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 4 In-Kraft-Treten
(1) Diese Polizeiverordnung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und
gilt ein Jahr.
(2) Gleichzeitig treten die Allgemeinverfügungen über ein Alkoholverbot vom 21.08.2006
(Friedenspark) und vom 16.07.2008 (Stadtteiltreff Copitz) außer Kraft.
Pirna, 18.07.2012
Klaus-Peter Hanke
Oberbürgermeister
Hinweise nach § 4 Sächsische Gemeindeordnung:
Nach § 4 Abs. 4 und 5 SächsGemO gelten Satzungen und andere ortsrechtliche Vorschriften, die
unter Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande
gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande
gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung oder des anderen Ortsrechts nicht oder fehlerhaft erfolgt
ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die
Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3 der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit
widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss
beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der
Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll,
schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach
Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Andere
Verletzungen können nach Ablauf der bezeichneten Frist nicht mehr geltend gemacht werden.
Pirna, 18.07.2012
Klaus-Peter Hanke
Oberbürgermeister
Stadt Oberlungwitz 08. Juni 2015
AZ: 100.4-LLL/wa
PoHzeiverordn ung
der Stadt Oberlungwitz für ein örtlich und zeitlich
begrenztes Alkoholkonsumverbot
Atlfgrynd_von§ ?a"Absatz l .in Yerbind""g mit § I Absatz l des Polizeigesetzes des Freisua-
^.s,acS^^,(s^c^o!9) in.der FassunS der Bekanntmachung vom 13. Augus7l99'9
(sacbsGyBL s-466 ff)l zulelzt 8eändsrt durch Artikel 20a des Gesetzes vom 27. Januar 2012
(SächsGVB^S. 130, 556) hat der Stadtrat der Stadt Oberiungu'ttzin'sei'neröffentIidhe^Sil11
zung am 30. Juni 201 5 folgende Polizeiverordnung beschlossen:
§1
Geltungsbereich
Diese Verordnuog gilt in der Stadt Oberlungwitz für das Gebiet zwischen Schulstraße und
po!!straßeeinschließlich des Gehwe8es entlan8 der Hofer Straße mitdenBushaitestdie^des
angrenzenden Parkplatzes Hofer Straße 24a, der Wegeverbindung zwischen Hofer Straße 24a
und Robert-Koch-Straße 49.
§2
Verbotenes Verhalten
in dem imj ^benanntenBereich ist der Konsum voa Alkohol montags bis samstags in der
Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr verboten.
§3
Ordnungswidrigkeiten
(I) Ordnungswidrig im Smne von § 17 Abs. l des Sächsischen Polizeigesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Alkohol konsumiert.
s? A s'1 gik nicht'. soweit aufGrundemer Veranstaltung eine Ausnahme zugelassen ist.
(3) ?[dTgs^dl?8kiitf!n könnennach§ 17 Abs. 2 des Sächsischen Polizeigesetzes'und'$ 17
Abs:l und 2 des OI'dnu"&swidrigkeitengeset2es mit einer Geldbuße von mindestens 5.00
EUR und höchstens 1,000,00 EUR geahndet werden. --- -,.
§4
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten
a? Dlese polizelverord"u"g tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Diese Polizeiverordnung trin ein Jahr nach ihrer öffenüichen
Kraft.
Öberlungwitz, den Öl. Juli 2015
Neffen Schuberf
Bürgermeister
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FIurkarte mit Geltungsbereich
Die Anlage ist Bestandteil dieser Polizeiverordnung.
Hinweis
nach S 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen
(SächsGemO) vom 28. November 2013 in der
vom 3. März 2014
Nach § 4 Abs. 4 Satz l SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrensund
Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung
als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
l. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorscb^fiten über die Öffenüichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die
Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs, 2 SächsGemO wegen Oesetzwidrigkeit
widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz l SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Fonnvorschrift gegenüber der Gemeinde
unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, sclirittlich
geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach
Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz l SächsGemö genannten Frist jedermann diese'Verietzunß sdtend
machen.
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GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem
Erstellung des Nachweisdokumentes