STAATS1VI1N1STCTIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 36-0141.50/^915 Dresden, 1° Juni 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/5101 Thema: Alkoholkonsumverbote in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Verordnungen zum Alkoholkonsumverbot wurden seit Einführung des § 9a SächsPolG durch welche Behörde wann, in welchem örtlichen Umfang und mit welcher Geltungsdauer erlassen? (Falls die Verordnungen im Wortlaut vorliegen, bitte beifügen.) Frage 2: Wann wurden diese Verordnungen jeweils von der zur Fachaufsicht zuständigen Behörde geprüft? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Zur Beantwortung der Fragen wird auf die Anlage verwiesen. Frage 3: Wie viele der Verordnungen wurden aus welchen Gründen aufgehoben bzw. ihre Nichtigkeit festgestellt? Keine. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7. 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATS1VI1N1STE^1UM DES 11NNERN Freistaat SACtiSETN Frage 4: Wie viele Ordnungswidrigkeitenverfahren wurden aufgrund des Vorstoßes gegen welche Verordnungen eingeleitet und mit welchem Ergebnis abgeschlossen? Aufgrund der am 19. August 2015 in Kraft getretenen Polizeiverordnung der Stadt Görlitz für ein örtlich und zeitlich begrenztes Alkoholkonsumverbot sind bislang 14 Ordnungs ^/drigkeitenverfahren eingeleitet worden. Hiervon wurden 13 Verfahren rechtskräftig /,äbgeschlossen sowie ein Verfahren eingestellt. Aufgrund der am 9. August 2012 in Kraft getretenen Polizeiverordnung der Großen Kreisstadt Pirna für ein örtlich und zeitlie'h begrenztes Alkoholverbot wurden 14 Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet und lecht^kräftig abgeschlossen. Mit fl-eurfdlichen Grüßen Mäf-kus Ulbie Anlage Seite 2 von 2 Anlage Landkreis Erzgebirgskreis Ortspolizeibehörde Erlass (Beschluss-fassung) örtlicher Umfang Geltungsdauer Fachaufsichtliche Prüfung Aue 08.03.2012 Postplatz mit angrenzenden Straßen Poststraße und Schneeberger Straße 29.03.2012bis28.03.2013 10.04.2012 Aue 27.03.2013 Postplatz mit angrenzenden Straßen Poststraße und Schneeberger Straße 11.04.2013 bis 10.04.2014 12.08.2013 Aue 30.04.2014 Postplatz mit angrenzenden Straßen Post- Straße und Schneeberger Straße 15.05.2014bis14.05.2015 19.06.2014 Aue 29.04.2015 Postplatz mit angrenzenden Straßen Poststraße und Schneeberger Straße 09.05.2015bis08.05.2016 20.05.2015 Aue 23.03.2016 Postplatz mit angrenzenden Straßen Poststraße und Schneeberger Straße 25.05.2016bis24.05.2017 24.05.2016 Landkreis Görlitz 0 rtspolizeibeh örde Erlass (Beschlussfassung ) örtlicher Umfang Geltungsdauer Fachaufsichtliche Prüfung Görlitz 25.06.2015 Marienplatz, Elisabethstraße , Wilhelmplatz , Postplatz, Deminaniplatz 19.08.2015bis25.06.2016 16.09.2015 Der Anlage sind sämtliche Polizeiverordnungen - mit Ausnahme der von Meerane, die nicht vorliegen - beigefügt. Anlage Ortspolizeibehörde Erlass (Beschlussfassung ) örtlicher Umfang Geltungsdauer Fachaufsichtliehe Prüfung Grimma 21.01.2016 Nicolaiplatz, Bahnhof- Straße, Schwanenteichpark 23.04.2016bis22.04.2017 12.02.2016 Landkreis Meißen OrtspoHzeibehörde Erlass (Beschlussfassung ) örtljcher Umfang Geltungsdauer Fachaufsichtliche Prüfung Riesa 13.06.2012 Mannheimer Platz und Hauptstraße, Alexander Puschkin- Platz, Käferberg 23.06.2012bis30.11.2012 03.12.2012 Riesa 25.04.2013 Mannheimer Platz und Hauptstraße, Alexander Puschkin- Platz, Käferberg 27.04.2013bis30.11.2013 Mai 2013 Riesa 30.04.2014 Mannheimer Platz und Hauptstraße, Alexander Puschkin- Platz, Käferberg 10.05.2014bis30.11.2014 02.07.2014 Riesa 29.04.2015 Mannheimer Platz und Hauptstraße, Alexander Puschkin-Platz 09.05.2015bis30.11.2015 Juni 2015 Riesa 13.04.2016 Mannheimer Platz und Hauptstraße, Alexander Puschkin-Platz 22.04.2016bis30.11.2016 befindet sich noch in der Prüfung Anlage Zeithain 03.03.2016 Teile der Teninger Straße( Flurstück 746/35) der Gemarkung Zeithain, Teile der Nikopoler Straße (Flurstück 1962 der Gemarkung Zeithain), Krußtweg (Flurstück 799/3 der Gemarkung Zeithain), dem Platz zwischen Nikopoler Straße, Krußtweg und Lichtenseer Straße (Flurstück 1976 der Gemarkung Zeithain) 03.03.2016bis03.04.2016 25.04.2016 Landkreis Mittelsachsen Ortspolizeibehörde Erlass (Beschlussfassung ) örtlicher Umfang Geltungsdauer Fachaufsichtliche Prüfung Döbeln 21.05.2015 Naherholungsgebiet Klosterwiesen 12.06.2015bis01.11.2015 keine Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 0 rts pol izei behörde Erlass (Beschlussfassung ) örtlicher Umfang Geltungsdauer FachaufsichtHche Prüfung Pirna 17.07.2012 Friedenspark 09.08.2012bis08.08.2013 26.10.2012 Anlage Landkreis Zwickau Ortspolizeibehörde Erlass (Beschlussfassung ) örtlicher Umfang Geltungsdauer Fachaufsichtliche Prüfung Meerane 17.04.2012 Lörracher Platz und den Bornbergplatz 28.04.2012bis27.04.2013 12.06.2012 Meerane 17.04.2012 Marktplatz und Wilhelm -Wunderlich- Platz 28.04.2012bis27.04.2013 12.06.2012 Meerane 17.04.2012 Teichplatz einschließlich Treppe 28.04.2012bis27.04.2013 12.06.2012 Meerane 17.04.2012 Kirchplatz und Neumarkt 28.04.2012bis27.04.2013 12.06.2012 Meerane 16.04.2013 Lörracher Platz und den Bornbergplatz 27.04.2013bis26.04.2014 16.05.2013 Meerane 16.04.2013 Marktplatz und Wilhelm -Wunderlich- Platz 27.04.2013bis26.04.2014 16.05.2013 Meerane 16.04.2013 Teichplatz einschließlich Treppe 27.04.2013bis26.04.2014 16.05.2013 Oberlungwitz 08.06.2015 Gebiet zwischen Schulstraße und Poststraß 14.07.2015bis13.07.2016 17.08.2015 Polizeiverordnuag sr Großen Kreisstadt A e gem. § 9a des Polizeigesefzes des Freistaates Sachsen für ein &i »uvu uuu ^ ciiuud begrenztes Aücoiioikonsumverbot auf dem Postplatz Aufgrund von § 9a in Verbindung mit § l Abs. l Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1999 (SächsGVBl. S. 466) zuletzt geändert mit Gesetz vom 04.10.2011 (SächsGVBl. S. 370) eriässt die Große Kreisstadt Aue als Ortspolizeibehörde durch Beschluss des Stadtrates Nr. 205/2012. folgende Polizeiverordnung: §1 Geltungsbereich, Ziel (l) Diese Verordnung gilt filr das Gebiet des Postpiatzes mit den angrenzenden Straßen Poststraße und Schneeberger Straße der Großen Klreisstadt Aue. Der abgegrenzte Geltungsbereich ist aus der FIurkarte (Anlage l der Verordnung) ersichtlich. (2) Ziel dieser Verordnung ist es. Gefahren aufgrund alkoholbedingter Straftaten gegenüber dem Leben, der köiperlicheo Unversehrtheit imd dem Eigentum abzuwehren, durch die die SßeatUche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder gestört wird. §2 Verbotenes Verhalten Im Geltungsbereich dieser Polizeiverordnung ist folgendes verboten: l. der Konsum alkoholischer Getränke, 2. zum Zweck des Konsums innerhalb dieser Flächen alkoholhaltige Getränke mitzufUhren. §3 Zeitliche Beschränkungen Das m § 2 benannte verbotene Verhalten wird auf folgende Tage innerhalb einer Woche und auf folgende Uhrzeiten beschränkt: montags bis Sonnabends 11.00 Uhr bis 23.00 Uhr §. Ausnahmen Ausnahmen vom Verbot nach § 2 i.V.m. § 3 dieser Verordnung kann der Oberbürgermeister der Großen Kreisstadt Aue zulassen. §5 Ordnungswidrigkeitec (l) Ordnungswidrig im Sinne von § 17 Abs. l des Sächsischen Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahriässig l. entgegen § 2 Nr. l i.V.m. § 3 alkoholische Geü-änke konsumiert, 2. entgegen § 2 Nr. 2 LV.m. § 3 zum Zwecke des Konsums im Geltungsbereich dieser Polizeiverordnung alkoholisehe Getränke mit sich führt. (2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 17 Abs. 2 des Sächsischen Polizeigesetzes und § 17 Abs. l und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5 und höchstens 1.000 und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 500 geahndet werden. Die Vollzugsbehörde gemäß § 17 Abs. 3 des Sächsischen Polizeigesetzes ist die Große Kreisstadt Aue. §6 Inkrafttreren/AuSerkrafttreten (I) Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer öffenüichen VerkQndung in Kraft. (2) Diese Polizeiverordnung tritt ein Jahr nach ihrer öffentlichen Verkündung außer Kraft. Anlage: FIurkarte mit Geltungsbereich ausgefertigt: Aue, den 08.03.2012 iemrfch'Kdhl Oberbürgermeister Anlage zur Polizeiverordnung der Großen Kreisstadt Aue gem. § 9a des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen für ein örtlich und zeitlich begrenztes Alkoholkonsumverbot Postplatz - Geltungsbereich /! ' ^^ ^' J "..'f'A ^^.',i.y,'"",,,;^^^^g,,,^.l,cr Alexander - puschkln - Platz if^' )OA ^ -f-"-!®? ^m^y-4 ~^br-&^t -:7"" . '"'" -.y ".^ i"-c"~" t"~ ; te ® -2!f"- V- ^ '\ />-m @ / / "... V 'v / r -s, '\ es .-' '® Alexander - Puschkin k \'"\ \< '^' . l.-.J <äs- $l.Ü»IMtl «?J--^; i D. Platz + ® ® © ® ^ -s. ®'- ® r''t \!i.-<.-\"'""^/^^://i '.. '\s^, ---/' i f/\iiA %^~.../v-r;'v U''^'^-'^w^'\i <5 £:. ft'W^f f^X^^n&i^' l .y..i£M? ,..i"J:"_. .fr-3r i..- i -. 'yr^tJ L"... -, ^- "^ . ® -^ -®-' Friedrich - Engels - Straße .,^y" i-. -..-. . T-T / . \ ' ^iip il' txi^lL^ ^pr l:., i ^ ,^ , ^s§^ ^s:^: Goethestraße '^M.. \/wwz/. iä^ 'v'^'-^ i%^i \ ~ T'^ ' < pTT~' k@ iiHJii ¥M ii \. ^^i ü^n' 1'^ " ®<^ [s^_ y^~ -. -prir" '}^M <^%%ä: w^y:\ ohne Maßstab Anlage 1 Alexander Puschkin- Platz ^}.^ ,^^Y////. SY/V/. -. Ui i^ i £t ^ .~t / //."" .'/// paTljff^''^.^\ S U'-i Käf^rberg ^ . ^',,,^ Friedrich - Engels - Straße ohne Maßstab Anlage 1 Käferberg Potizeiverorttnung der Groften Kreisstadt Riesa gem. § 9a des PoHzeigesetzes des Freistaates Sachsen für ein örtlich und zeitlich begrenztes Alkohotkonsumverbot vom 25. April 2013 §1 Geltungsbereich und Ziel (1) Diese Verordnung gdt für das Gebiet des Niannheimer Platzes des Atexander-PuschkIn- Platzes, des KNerberges und der Hauptstraße Der abgegrenzte Geltungsüereich ist aus der Ffurkarte (Anlage l der Verordnung) ersichtlich (2) Zte? dieser Verordnung )st es. Gefahren aufgrund alkoholbedingter Straftaten gegenüber dem Leben, der körperhchen Unversehrtheit und dem Eigentum abzwehren, durch die die öffentliche Sicherheit und Orefnung gefährdet oder gestört werden §2 Verbotenes Verhalten Im Gettungsbereich dieser Potizeiverordnung ist Folgendes verboten 1. Konsum atkoholischer Getränke, 2, zum Zwecke des Konsums innerhaib dieaer Flachen aSkohoihaftige Getränke miteuführen §3 Zeitliche Beschränkungen Das in § 2 benannte verbotene Verhalten wird innerhatb einer Woche auf folgende Tage und auf folgende Uhrzeften beschränkt. Mannheimer Platz unä Hauptstraße Dienstag bis Sonntag von 10 00 Uhr bis 22-00 Uhr Atexander-Puschkin-PEate Dienstag bis Sonntag von 9.00 bis 17 00 und 20-00 bis 24 00 Uhr Käferberg Montag bis Ffertag von 8 00 Uhr bis 20.00 Uhr §4 Ausnahmen Ausnahmen vom Verbot nach § 2 i V. m § 3 dieser Verorönung ttann die Oberbürgermeistenn der Großen Kreisstadt Riesa zulassen §5 Ordnungswtdrigkeiten (1) Ordnungswidng im Sinne von § 17 Abs 1 des SächsPotG handelt, wer vorsätziich oder fahrtassig 1. entgegen § 2 Nr 1 i V m § 3 alkohohsche Getränke konsumiert, 2 entgegen § 2 Nr 2 i. V m. § 3 zum Zwecke des Konsums im Geltungsbereich öieser Pofizeiverordnung alkohohsGhe Getränke zum Verzehr mit sich fährt (2) OrdnungswiängKeiten fcönnän nach § 17 Abs, 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mrt etner GeSdbuSe von mindestens 5 und höchstens 1 000 und bei fahflässigen Zuwtclerharsöiungen mA höchstens 500 geahndet werden Die Volizugshehörde gemäß § 17 Abs 3 des SächsPotG ist die Große Kretssstadt Riesa §e ta-Kraft-Treten und Außer.Kraft-Treten Änderung Pt/lKi.'h t'/"- f'ii/mmg i Besvhtuss i AusfertigUBg j Bekannt- , In Kraft Stadtrat 24.042013 25 04 2013 maehtiagvorai j getreten ! an» Außer Kraft treten ani 26.04.20(3 Anrtsblart "Ricsaer" Nr 1620)3 :7.04.20)3 j 36.11 2013 Anlage 1 entsprechend § 1 ohne MaBsia? Anlage 1 Mannheimer Platz ^ ^'-ssSSSS^ r \^L ^ ~» 1^ "~ -® © Cä 05 ?0 s ^ 1= S. < l l icr ^ ?»} _^- l *!i il CT^ £_M . ^5^m Aiexamer - Pust1''1«" . P:;''l/.'-^;? ^^::.-:^^7:'.^ ;'^J.'.':-/.^ ;;^^:S^'>f'"J'/ 7-^^-%J ... ohne Ma&stab Anlage 1 Mannheimer Platz T_L-_FZII!ZZ:2T /' j ^ .A---i i il "-\.: ^"^^t . 0- "cy;" . :'. v v?^ '..N-y ."'''.^ :'1-^. '.... . . ....- :..^.^ -L^'y .'^ V' ', i '"' 7 M. . '^^ ^ ^..^ '^-.'^^ zi^a'-1 --.. 5 ^' Friedrich - Engels - Straße ..£. ^,^ ;,.', .'','.<'-<-^-'l ilii Qoethestrgfte . <-./-. /., '. '. ^r ^.ici XSS ohne ,M;' "stsb Anlage 1 Alexander - Puschkin- Platz ww 2R-- . 'f.<2£ ',... .':.y..;--;r:.-.^t;" '1 Friedrich - Engels - Straße ohne Maßstab Anlage 1 Käferberg 3 : C ü - § > t 3 . ^ ^ ~ i c o < ? < D < D _ A ^ s s ^ ~\ ^^ . '%!. " ..-"^ift<'\,. ^--'"..^' . <.-, " - -'"i.*:i'it\f. ; "s..«*'.4..- ."^''.^ '^»"^. Ä^PT'T "T .(LfW^'-s' ' -i^iS^^4 £^ ./^iySN^-T iQr^" .' ..' .s^ '^^^:.^ ^ .ss:?-"' . ^- Polizeiverordnung der Großen Kreisstadt Riesa gem. § 9a des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen für ein örtlich und zeitlich begrenztes Alkoholkonsumverbot Polizeiverordnung der Großen Kreisstadt Riesa gem. § 9a des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen für ein örtlich und zeitlich begrenztes Alkoholkonsumverbot Aufgrund von § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 9 a Polizeigesetz des Freistaa- 'tes Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1999 (Sächs- GVBI. S. 466} zuietzt geändert mit Gesetz vom 17.12.2013 (SächsGVBI. S, 890) erlässt die Große Kreisstadt Riesa als Ortspoiizeibehörde durch Beschluss des Stadtrates am 29.04.2015 folgende Polizeiverordnung: §1 Geltungsbereich und Ziel (1) Diese Poiizeiverordnung gilt für das Gebiet des Mannheimer Platzes, des Aiexander- Puschkin-Platzes und der Hauptstraße. Der abgegrenzte Geltungsbereich ist aus der Fiurkarte (Anlage 1 der Verordnung) ersichtlich. (2) Ziel dieser Poiizeiverordnung ist es, Gefahren aufgrund aikoholbedingter Straftaten gegenüber dem Leben, der körperlichen Unversehrtheit und dem Eigentum abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder gestört werden. § 2 Verbotenes Verhalten Im Gelturigsbereich dieser Polizeiverordnung ist Folgendes verboten; 1. Konsum alkoholischer Getränke, 2. zum Zwecke des Konsums innerhalb dieser Flächen alkoholische Getränke mitzuführen. § 3 Zeitliche Beschränkungen Das in § 2 benannte verbotene Verhalten wird innerhalb einer Woche auf folgende Tage und auf folgende Uhrzerten beschränkt. Mannheimer Platz und Hauptstraße Dienstag bis Sonntag von 10.00 Uhr bis 22:00 Uhr Alexander-Puschkin-Platz Dienstag bis Sonntag von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr und 20:00 Uhr bis 24:00 Uhr § 4 Ausnahmen Ausnahmen vom Verbot nach § 2 i.V.m. § 3 dieser Verordnung kann der Oberbürgermeister der Großen Kreisstadt Riesa zulassen. § 5 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 17 Abs. 1 des SächsPolG handelt. wer vorsätzlich oder fahriässig 1. entgegen § 2 Nr, 1 i.V.m, § 3 aikoholische Getränke konsumiert, 2. entgegen § 2 Nr, 2 i.V.m. § 3 zum Zwecke des Konsums im Geltungsbereich dieser Polizeiverordnung alkoholische Getränke zum Verzehr mit sich führt. (2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5 und höchstens 1.000 und bei fahriässigen Zuwiderhandtungen mit höchstens 500 geahndet werden. Die Voiizugsbehörde gemäß § 17 Abs. 3 des SächsPoiG ist die Große Kreissladt Riesa, § 6 in-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten (1) Diese PoSizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (2) Diese Polizeiverordnung tritt am 30.11.2015 außer Kraft. Riesa, 3c.^ ^r , ". t ' t MarGci^as- ^.üucgemeister Anlage 1 entsprechend § 1 Abs. 1 . ^. ...'^y' -»...ü-;''" ^.t^wy: im R';i:i, t Amis^lsi; der SroSen W^"4t .:^.^ ^'.^.. ..;:».. Ä..A/;^<'->^<':':r'.^.', "'? /,'"s^":x;<-.:':"^ '"^- . J i^:"»^ '"».. 'J / '^^^ '^»i ^^:-^4 ^--ii:^-A ^m 7aB ^ (.: .SV.^MTt^.560 "-i ohns Maästab An age "" Mannheimer Platz :i3IISlj!i: . .'I.^ ::- ri ^"Sf: :^-:;Ti st . *' y'sU fe LJ?@h: 3"w\ i-A.-U.<-^t^ 7-T ^"L^ ^-ri^l »: aj . iT~^.:., .. ; N . ; ^ ?ii?is . iKS Mütfer Oberbürgermeister /'^t .It JN /r:i^\ i" fflM i;i'y^.".%i- ''"< ^S!^ <^f^'^"' w?Ste^^1mftiasssr ^ / A'^sft risr Sro&esn Hre'ssifflÄ ?tes Nt:,.:^e^.." ,.^> -y^>/-/"£<Ä^&'n; ^ Ä.»Äii.'%<»'"s*-' ohne Maßstab Anlage 1 Mannheimer Platz s 0) 3 Q. CD -p l 7- =3 -0 Q) FT £ i CD [iV\\^ li &<:\^<' :^: ii ^ ^ .^y y'^j K^ [sv^ K^ l-.'^s K B t§ K^ W ','.^ ^ \ ^ s t § ! ^ Alexander - Puschkin - Platz ^ - - --. ^ "^^(^"^"^(^g-y-ig.-.^.. <8^^.^g"^-_^ ^ 6'TYV. ^ \ ''^! // .\\ cs [V^ ^ l ] ^ f ^ T(® i h ©l n: ^ r^\ j^l&jif ^ T" '--'B v-^ e ^ K/-:: :~o ' -i \> .o ^ ;;; \ \ <3 0 ®-/ ^f-- '»»s-;. ..^ <& ^ <3l. / / i Il (D li Il $1^ il i . AI N: il^ >;NS^1 ^1 a ^ ;'.> ^i B K ^ \ ohne MaBstab ')vS:^ Anlage 1 Hauptstraße Der Oberbürgermeister r'oUzeivsrortinung der Groften Krsisstadt Döbeln für ein örtlich AlfeohotkonsyKiverbot: auf öffentliehen Flächen zeitlich begrenztes Auf Grund von § 9 a in Verbindung mit § 1 und § 17 Absatz 1 des Sächsischen Poiizeigesetzes'in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1999 (sächs-GYBL8 !te 466) zuletzt geändert Artikel 20a des Gesetzes vom 17.12.2013 (Sächs.GVBi. Seite 890, 892) eriässtcfie Große Kreisstadt Döbein als Ortspolizeibehörde durch Beschluss des Stadtrates vom 21.05.2015 folgende Polizeiverordnung. § 1 Geltungsbereich, Ziel (1) Diese Verordnung gilt für das Gebiet des Naherhoiungsgebietes Ktosterwiesen, dessen Flache durch Beschilderung ausgewiesen ist. (Angabe der Lage des Gebietes "Kfosterwjesen" wird durch Antage 1 der Verordnung ausgewiesen. (2) Ziel dieser VerQrcfnung ist es, Gefahren auf'Grund aikoholbedingter Straftaten gegenüber dem Leben, der körperlichen Unversehrtheit und dem Eigentum abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit und Qrdnung gefährdet oder gestört wird. Gleichzeitig dient sie dem besonderen Schutz, schutzbedürftiger Personengruppen (Kinder und Heranwachsende). § 2 Verbotenss Verhaiten Im Geltungsbereich dieser PoHzeiverordnung ist folgendes verboten: 1. Der Konsum alkohoiischer Getränke, 2. Alkohotische Getränke mit sich zu führen, um sie dort zu konsumieren. § 3 Z.eitliche Beschränkungen Das in § 2 benannte verbotene Verhalten wird auf folgende Tage innerhalb einer Woche und auf foigende Uhrzeiten beschränkt: von Freitag - Sonntag sowie an Feiertagen in der Zeit von 17.00 bis 24.00 Uhr § 4 Ausnahmen Ausnahmen vom Verbot nach § 2 Verbindung mit § 3 dieser Verordnung bedürfen der Eriaubnis der OrtspoSizeibehörde § 5 Orcfnmgswtdrigkejfen ^<*<' ^^(1) STs 17 Ab8'1 des sachsischen poleei9eselzes hande".wer ^ l' ent?!?en § 2 Nr- l i-v-m-§ 3 a!toho!ische Getränke konsumiert, 2' ST9erl§2Nr 2 '.v'm- § 3 Höfische Getrante mit^hm. um sie imGeKungsbereich dieser PolizeJverordrwngzu^^^" 'unn> um sfe 'm m?^^^^^^f^Ide^sschenp*e^^^ ;i=SrsS=="==-s555" ^ r. § 6 tnkraftitreten / AußerRrafttreten ä £! ^2!werordnuns!"!!am Ta9e nach !hrer öffent"^en Verkündung in Kraft. (2) Diese Polizeiverordnung tritt am Ol.'1t.2015 außer'Kraft"""" vc"w"uufty'" ^ra"- Anlage: Lageplan Naherhoiungsgebiet Kjosterwiesen ausgefertigt: 28.05.2015 Große Krejsstadt Döbeln £sy'^ '. ';.t/^^)-^ Ege^ Ob^rbüräerme ^. :, ^ ..;; c. ^ ,;','., - ; .,. / \<%-'v'. t' ... s- . k *?%..;.'-"': .:'s'-: <^f(^ ^ Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 der SächsGemO: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies giit nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist. 2. Vorschriften ober die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Bürgermeister dem Beschiuss nach § 52 Abs. 2 wegen GesetzwidrigKeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Reehtsaufsjchtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltenci gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen AkA-Aü«'. Schriftführer Für die Richtigkeit der Ausfertigung: H<äng! Amtsleiter Haupt- u. Personalamt Bekanntmachungsnachweis: Die Pofizeiverordnung der Großen Kreisstadt Döbeln für ein örtlich und zeitlich begrenztes Alkoholkonsumverbot auf öffentlichen Flächen wurde in ihrem Wortlaut im "Amtsblatt Stadt Döbeln" am 11.06.2015 veröffentlicht. Döbetn, den 12,06.2015 Hengt Amtsleiter Haupt- u. Personalamt Polizeiverordnung der Großen Kreisstadt Pirna als Ortspolizeibehörde über ein Alkoholverbot im Friedenspark und den angrenzenden Bereichen Vom 17.07.2012 Aufgrund von § 9a Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 14 Abs. 1 sowie § 17 Abs. 1 und 2 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBI. S. 466) rechtsbereinigt mit Stand vom 01. März 2012, wird durch den Beschluss des Stadtrates der Großen Kreisstadt Pirna vom 17.07.2012 Folgendes verordnet: § 1 Geltungsbereich Diese Polizeiverordnung gilt im Friedenspark der Großen Kreisstadt Pirna einschließlich des Spielplatzes am Friedenspark, des Gehweges entlang der Nicolaistraße und der Gehwege beidseitig entlang der Breiten Straße mit den Bushaltestellen zwischen Nicolaistraße und Dohnaischer Platz. § 2 Alkoholverbot In dem im § 1 benannten Bereich des Friedensparks einschließlich der angrenzenden Bereiche ist der Konsum von Alkohol montags bis freitags in der Zeit von 09.00 bis 20.00 Uhr verboten. § 3 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 17 Abs. 1 des Sächsischen Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Alkohol konsumiert. (2) Abs. 1 gilt nicht, soweit auf Grund einer Veranstaltung eine Ausnahme zugelassen worden ist. (3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 17 Abs. 2 des Sächsischen Polizeigesetzes und § 17 Abs. 1 und 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes mit einer Geldbuße geahndet werden. § 4 In-Kraft-Treten (1) Diese Polizeiverordnung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und gilt ein Jahr. (2) Gleichzeitig treten die Allgemeinverfügungen über ein Alkoholverbot vom 21.08.2006 (Friedenspark) und vom 16.07.2008 (Stadtteiltreff Copitz) außer Kraft. Pirna, 18.07.2012 Klaus-Peter Hanke Oberbürgermeister Hinweise nach § 4 Sächsische Gemeindeordnung: Nach § 4 Abs. 4 und 5 SächsGemO gelten Satzungen und andere ortsrechtliche Vorschriften, die unter Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung oder des anderen Ortsrechts nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3 der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Andere Verletzungen können nach Ablauf der bezeichneten Frist nicht mehr geltend gemacht werden. Pirna, 18.07.2012 Klaus-Peter Hanke Oberbürgermeister Stadt Oberlungwitz 08. Juni 2015 AZ: 100.4-LLL/wa PoHzeiverordn ung der Stadt Oberlungwitz für ein örtlich und zeitlich begrenztes Alkoholkonsumverbot Atlfgrynd_von§ ?a"Absatz l .in Yerbind""g mit § I Absatz l des Polizeigesetzes des Freisua- ^.s,acS^^,(s^c^o!9) in.der FassunS der Bekanntmachung vom 13. Augus7l99'9 (sacbsGyBL s-466 ff)l zulelzt 8eändsrt durch Artikel 20a des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVB^S. 130, 556) hat der Stadtrat der Stadt Oberiungu'ttzin'sei'neröffentIidhe^Sil11 zung am 30. Juni 201 5 folgende Polizeiverordnung beschlossen: §1 Geltungsbereich Diese Verordnuog gilt in der Stadt Oberlungwitz für das Gebiet zwischen Schulstraße und po!!straßeeinschließlich des Gehwe8es entlan8 der Hofer Straße mitdenBushaitestdie^des angrenzenden Parkplatzes Hofer Straße 24a, der Wegeverbindung zwischen Hofer Straße 24a und Robert-Koch-Straße 49. §2 Verbotenes Verhalten in dem imj ^benanntenBereich ist der Konsum voa Alkohol montags bis samstags in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr verboten. §3 Ordnungswidrigkeiten (I) Ordnungswidrig im Smne von § 17 Abs. l des Sächsischen Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Alkohol konsumiert. s? A s'1 gik nicht'. soweit aufGrundemer Veranstaltung eine Ausnahme zugelassen ist. (3) ?[dTgs^dl?8kiitf!n könnennach§ 17 Abs. 2 des Sächsischen Polizeigesetzes'und'$ 17 Abs:l und 2 des OI'dnu"&swidrigkeitengeset2es mit einer Geldbuße von mindestens 5.00 EUR und höchstens 1,000,00 EUR geahndet werden. --- -,. §4 In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten a? Dlese polizelverord"u"g tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Diese Polizeiverordnung trin ein Jahr nach ihrer öffenüichen Kraft. Öberlungwitz, den Öl. Juli 2015 Neffen Schuberf Bürgermeister K^;> -.a. ".R! f-^r!p:K A?' e;< <^.v-- 's-».. i t-S a . £^- Anläse FIurkarte mit Geltungsbereich Die Anlage ist Bestandteil dieser Polizeiverordnung. Hinweis nach S 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 28. November 2013 in der vom 3. März 2014 Nach § 4 Abs. 4 Satz l SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrensund Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn l. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorscb^fiten über die Öffenüichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs, 2 SächsGemO wegen Oesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz l SächsGemO genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Fonnvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, sclirittlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz l SächsGemö genannten Frist jedermann diese'Verietzunß sdtend machen. CWOSI UOTOI UIQ OOOE: t "eo qeisgan 8unup^ojgAj8z||o»g uu aOBipuniE) np |m> idj»)» |«,B|"P,; "p Bunwiai»a'<>ia ! 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