STAATS1VI1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACtiSETsJ Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 22-0141.51/8265 Dresden ? . Juni 2016 Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Muster, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/5105 Thema: Widerspruchsverfahren kleinerer Gemeinden Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Gemeinden mit bis zu 5.000 Einwohnern gibt es im Freistaat Sachsen? Im Freistaat Sachsen gab es zum Gebietsstand 31. Dezember 2015 insgesamt 429 Gemeinden, davon hatten 263 Gemeinden laut Bevölkerungsstand vom 30. Juni 2015 unter 5 000 Einwohner. Frage 2: Wie lange dauerte der Erlass eines Widerspruchsbescheids in Selbstverwaltungsangelegenheiten bei sächsischen Gemeinden durch die Rechtsaufsichtsbehörde im Jahr 2015 im Jahresdurchschnitt? Frage 3: Wie lange dauerte der Erlass eines Widerspruchsbescheids in Selbstverwaltungsangelegenheiten bei sächsischen Gemeinden im Jahr 2015 mit 5001 bis 7500 Einwohnern im Jahresdurchschnitt? Frage 4: Wie lange dauerte der Erlass eines Widerspruchsbescheids in Selbstverwaltungsangelegenheiten bei sächsischen Gemeinden im Jahr 2015 mit 7501 bis 10000 Einwohnern im Jahresdurchschnitt? Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7. 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACtiSETN Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 bis 4. Soweit die Rechtsaufsichtsbehörde über Widersprüche in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinden auf Grund von § 73 Abs. 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichts- Ordnung in Verbindung mit § 27 Abs. 1 des Sächsisches Justizgesetzes oder einer anderen gesetzlichen Regelung als Widerspruchsbehörde entscheidet, wird auf die Anlage verwiesen. Die Angaben beruhen auf den entsprechenden Rückmeldungen der Rechtsaufsichtsbehörden. Das Widerspruchsverfahren beginnt mit Erhebung des Widerspruchs und endet mit der Abhilfe- oder Widerspruchsentscheidung. Die in der Tabelle benannte durchschnittliche Dauer der Widerspruchsverfahren hängt nicht allein von der Effizienz der Landkreis- Verwaltungen ab. Es ist zu berücksichtigen, dass zwischen der Erhebung des Wider- Spruches bei der jeweiligen Gemeinde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erließ, und dessen Weitergabe an das Landratsamt als Widerspruchsbehörde bereits ein gewisser Zeitraum verstreicht. Innerhalb dieses Zeitraumes prüft die jeweilige Kommune in ihrer Eigenschaft als Ausgangsbehörde, ob sie dem Widerspruch eventuell abhelfen kann. Allein hierfür können mehrere Wochen oder Monate erforderlich sein; die in der rechten Spalte angegebene Dauer umfasst also auch die Abhilfeprüfung der Gemeinde . In allen anderen Fällen entscheiden die Gemeinden nach § 73 Abs. 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung selbst über Widerspräche in Selbstverwaltungsangelegenheiten. Die Durchführung des Widerspruchverfahrens ist dabei Teil der gemeindlichen Selbstverwaltungsaufgaben . Die Staatsregierung ist dem Landtag jedoch nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet , die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, da die Durchführung von Widerspruchsverfahren in Selbstverwaltungsangelegenheiten und der Erlass des Widerspruchsbescheides, wie oben dargelegt, von der Gemeinde als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsieht . Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach §113 der Sächsischen Gemeindeordnung nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspi ^nkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Dies \ft im vorliegenden Fall nicht gegeben, da es bisher keinerlei Anhaltspunkte gab, die eh r^chtsaufsichtliches Einschreiten unter Beachtung des Opportunitätsprinzips erforderlich gemacht hätten. Mit freundlichen Grüßen Markus Ulbic Anlage Seite 2 von 2 Anlage Landkreis Anzahl der Widerspruchsbescheide , die im Jahr 2015 erlassen wurden Durchschnittliche Dauer der Widerspruchsverfahren in Wochen und Tagen Landkreis Bautzen 42 53 Wochen, fünf Tage Landkreis Görlitz 17 Wochen Landkreis Meißen 34 24 Wochen, vier Tage Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 31 12 Wochen Landkreis Leipzig 11 zwischen einem und 11 Monaten Landkreis Nordsachsen ein bis drei Monate Vogtlandkreis 21 13 Wochen und drei Tage Erzgebirgskreis 22 15,6 Wochen und 0,95 Tage Landkreis Zwickau 8 Wochen und zwei Tage Landkreis Mittelsachen Summe 189 20 Tage 2016-06-03T09:13:05+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes