STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Postfach 10 09 20 | 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Muster, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/5106 Thema: Zugangsberechtigung für Flüchtlinge und Asylbewerber zu Sachsens Hochschulen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie werden die Hochschulzugangsberechtigungen von Flücht lingen und Asylbewerbern festgestellt? Jeder Studienbewerber muss nachweisen, dass er über die erforderliche Qualifikation für das angestrebte Fachstudium verfügt (vgl. § 17 Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz (SächsHSFG)). In der Regel wird dieser Nachweis durch die Vorlage von Zeugnissen über eine vorangegangene Schulbildung geführt. Ausländische Bildungsnachweise werden nach Maßgabe der Empfehlungen der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonfe renz bewertet. Diese Bewertung lassen viele Hochschulen gem. § 17 Abs. 12 Satz 2 SächsHSFG gutachtlich durch uni-assist e.V., eine von der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) gegründete Servicestelle, vorbereiten. Soweit ein Flüchtling oder Asylbewerber glaubhaft macht, dass er fluchtbe dingt seine ausländischen Bildungsnachweise nicht vollständig vorlegen kann, kann die Hochschule ihm bei Vorlage bestimmter Aufenthaltstitel eine Beweiserleichterung gewähren (vgl. Hochschulzugang und Hochschulzulas sung für Studienbewerberinnen bzw. Studienbewerber, die fluchtbedingt den Nachweis der im Heimatland erworbenen Hochschulzugangsberechtigung nicht erbringen können - Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 03.12.2015). Frage 2: Wie viele Hochschulzugangsberechtigungen von Flüchtlingen und Asylbewerbern wurden 2014 und 2015 geprüft? Frage 3: Wie vielen Flüchtlingen und Asylbewerbern wurde 2014 und 2015 die Hochschulzugangsberechtigung verwehrt? Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) L-1053/1/95-2016 Dresden, #/-. Juni 2016 Tagder I Deutschen Einheit I I • • Freistaat • Sachsen 2016 Zertifikat seit 2007 audlt berufundfamilie Hausanschrift: Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Wigardstraße 17 01097 Dresden www. smwk.Sachsen. de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßen bahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Hintereingang der Wigardstraße 17. Für alle Besu cherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. "Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEN Frage 5: Wie viele Flüchtlinge und Asylbewerbern nahmen erfolgreich an den Prü fungen zur Feststellung der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse im Jahre 2014 und 2015 teil? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2, 3 und 5: Statistisch werden Hochschulzugangsberichtigungen von Flüchtlingen und Asylbewer bern nicht erfasst. Auf Nachfrage teilten die Hochschulen mit, dass auch dort kein ent sprechendes Zahlenmaterial verfügbar ist. Lediglich die Hochschule Zittau-Görlitz teilte mit, dass im Jahre 2015 zwei Flüchtlinge eine anerkannte Hochschulzugangsberechti gung vorgelegt und eine deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang bestanden haben. Frage 4: Wie werden die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse der Flücht linge und Asylbewerber festgestellt? Nachweise über eine sprachliche Ausbildung bewerten die Hochschulen nach Maßgabe der „Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen (RO-DT)" - Beschluss der HRK vom 08.06.2004 und der KMK vom 25.06.2004. Die meisten sächsischen Hochschulen sind in der Lage, die Prüfung „Deut sche Sprachprüfung für den Hochschulzugang" gem. § 3 RO-DT selbst abzunehmen. Mit fr Dr. Eva-Maria Seite 2 von 2 2016-06-08T07:57:31+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes