STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACtiSETN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 34-0141.5^/9914 Dresden. -^ . Juni 2016 Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.:6/5119 Thema: Ausrüstung Bereitschaftspolizei und SEK Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Beim Einsatz im Rahmen des Versammlungsgeschehens am 1. Mai 2016 in Flauen wurde mindestens ein mit einem mutmaßlichen Holz(schlag)stock ausgestatteter Polizeibeamter gesehen. (Quelle: https://www.flickr.com/photos/mf-art/26497564570/in/album- 72157667792446246,). Ähnliches war bereits bei vergangenen Einsätzen zu beobachten, unter anderem belegt für den 14. Februar 2009 in Dresden." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Standard-Ausrüstung tragen Beamtlnnen der Bereitschaftspolizei und des SEK Sachsen mit sich? Eine sogenannte Standard-Ausrüstung für die Einsatzkräfte von Bereitschaftspolizei und Spezialeinsatzkommando gibt es nicht. Die Ausrüstung erfolgt jeweils anlassbezogen und lageabhängig aus den auf Grundlage von Befugnisnormen zulässigen Waffen sowie Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt . Frage 2: Welche Hilfsmittel sind zusätzlich und aus welchen Gründen zugelassen und wer entscheidet auf welcher Grundlage über das Mitführen dieser Hilfsmittel? Es wird angenommen, dass mit der in der Fragestellung erwähnten Formulierung "Hilfsmittel" die Hilfsmittel der körperlichen Gewalt gemeint sind. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSIVnNISTCTlUM DES INNERN Freistaat SÄCHSE1N Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind in § 31 Absatz 2 des Sächsischen Polizeigesetzes bestimmt. Demnach sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reizstoffe sowie zum Sprengen von Sachen bestimmte explosive Stoffe (Sprengmittel) erlaubt. Das Sächsische Staatsministerium des Innern kann weitere Hilfsmittel der körperlichen Gewalt zulassen. Diesbezüglich wurde mit jeweils eigenständiger Verwaltungsvorschrift die Verwendung von Elektroimpulsgeräten und des Systems "PepperBall" beim Spezialeinsatzkomman'- do sowie durch Erlass des Sächsischen Staatsministeriums des Innern das Anhaltesystem "Stop-Stick" als zusätzliche Hilfsmittel der körperlichen Gewalt genehmigt. Die Entscheidung bezüglich des Mitführens der Hilfsmittel der körperlichen Gewalt obliegt je nach Einsatzanlass oder Einsatzlage dem jeweiligen Beamten, dem Vorgesetzten oder dem Polizeiführer eines Einsatzes. Frage 3: Warum ist der Einsatz von Holzschlagstöcken erlaubt, ist deren Einsatz zu spezifischen Anlässen genehmigungspflichtig und wird die Beschaffenheit solcher "Alternativschlagstöcke" einer Prüfung unterzogen? Die Verwendung von Schlagstöcken in der sächsischen Polizei richtet sich nach § 31 Absa^3 des Sächsischen Polizeigesetzes. In dieser Norm sind die in der sächsischen Polizei zugelassenen Waffen abschließend aufgeführt. Der Schlagstock zählt insoweit zu dj^n zugelassenen Waffen. Im Sächsischen Polizeigesetz findet sich keine Regelung dahingehend, wie bzw. aus welchem Material der Schlagstock beschaffen sein muss. Mit freundlichen Grüßen Markus Ulbic Seite 2 von 2 2016-06-08T07:59:46+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes