STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Postfach 10 09 20 | 01079 Dresden STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) L-1053/1/99-2016 Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bemhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Drjjsden, Juni 2016^ Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Claudia Maicher, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/5151 Thema: Umsetzung des novellierten Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) an sächsischen Hochschulen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welcher Anteil der momentan nach Wissenschaftszeitvertragsgesetz befristeten Arbeitsverträge an sächsischen Hochschulen wurden auf Grundlage des im März 2016 novellierten Wissenschaftszeitvertragsgesetzes beschlossen (Bitte in absoluten Zahlen und prozentual angeben)? Zur Beantwortung wird auf die Tabelle in Anlage 1 verwiesen. Frage 2: Welche Regelungen haben die sächsischen Hochschulen er lassen, um den in § 2 Abs. 1 WissZeitVG geforderten Qualifizierungs zweck als Befristungsgrund von Arbeitsverhältnissen formal und inhalt lich zu definieren und wie wird in den Arbeitsverträgen sichergestellt, dass die Qualifizierung innerhalb der vereinbarten Arbeitszeit erfolgen kann? (bitte beide Fragebestandteile nach Hochschulen aufschlüsseln) Die Situation ist unterschiedlich, wie die nachfolgende Übersicht zeigt. Hin tergrund dafür ist, dass der Regelungsbedarf in Abhängigkeit von der Hoch schulart variiert. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass gegenwär tig der für die Hochschulen verbindliche „Rahmenkodex über den Umgang mit befristeter Beschäftigung und die Förderung von Karriereperspektiven im Freistaat Sachsen" (Rahmenkodex) abgestimmt wird. Tagder I Deutschen Einheit I Freistaat Sachsen 2016 Zertifikat seit 2007 »udlt berjfundfamilie Hausanschrift: Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Wigardstraße 17 01097 Dresden www.smwk.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßen bahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplatze am Hintereingang der Wigardstraße 17. Für alle Besu cherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. "Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEN Hochschule Regelungen Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden Es gibt keine solchen Regelungen, da gegenwärtig kein Bedarf besteht. Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig Es gibt keine solchen Regelungen, da gegenwärtig kein Bedarf besteht. Hochschule Mittweida Es gibt keine solchen Regelungen, da gegenwärtig kein wirklicher Bedarf besteht. Bei Änderung der Situation ist beabsichtigt, den Rahmenkodex anzuwenden. Westsächsische Hoch schule Zwickau Es gibt keine solchen Regelungen, da dieser Befris tungsgrund keine Anwendung findet. Hochschule Zittau/Görlitz Nach der Endabstimmung des Rahmenkodexes sind entsprechende Regelungen geplant. TU Chemnitz „Nachweis zur Förderung eigener Qualifizierung" als Be treuungsvereinbarung ist Voraussetzung für einen Ar beitsvertrag und enthält entsprechende Parameter. Universität Leipzig Ein entsprechendes Beiblatt zum Arbeitsvertrag findet Anwendung und wird voraussichtlich in nächster Zeit mo difiziert. Darin werden die Qualifizierungsziele individuell untersetzt. TU Dresden Es wurde ein Rundschreiben mit Ausführungen zu mög lichen Qualifikationszielen veröffentlicht. Außerdem gibt es eine Tätigkeitsbeschreibung als Anlage zum Arbeits vertrag sowie ein neues Formularblatt mit Angaben zu Art und Dauer des Befristungsgrundes sowie Promotions -/Betreuungsvereinbarung/Karriereplan. TU Bergakademie Frei berg Es wurde eine Handreichung erstellt und allen einstellen den Personen übergeben. Ein Rektoratsbeschluss defi niert mögliche Qualifizierungen. Hochschule für Bildende Künste Dresden Dem befristeten Arbeitsvertrag wird eine Qualifizierungs vereinbarung hinzugefügt. Palucca Hochschule für Tanz Dresden Es gibt keine solchen Regelungen. Hochschule für Musik Dresden Es gibt keine solchen Regelungen. Hochschule für Musik und Theater Leipzig Es gibt keine solchen Regelungen; eine Orientierung am Rahmenkodex ist geplant. Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig Bisher gibt es keine expliziten Regelungen, aber es er folgt eine Abstimmung bei der Aushandlung der Qualifi zierungsziele sowie über die Tätigkeitsbeschreibungen. Frage 3: Welche Hochschulen haben welche Regelungen erlassen um die in §2 Abs. 1 geforderte Angemessenheit der Befristungsdauer für den Qualifizierungs zweck für die verschiedenen Qualifizierungszwecke (bitte aufschlüsseln nach Qualifizierungszweck) zu ermitteln und in den Arbeitsverträgen zu verankern und wie wird die Einhaltung dieser Regelung an den einzelnen Hochschulen kontrol liert? Seite 2 von 4 STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Die Situation ist - ebenso wie bei der Frage 2 - an den Hochschulen unterschiedlich. Dies zeigt die nachfolgende Übersicht. Hintergrund dafür ist auch hier, dass der Rege lungsbedarf in Abhängigkeit von der Hochschulart variiert. Freistaat SACHSEN Hochschule Regelungen Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden Es gibt keine solchen Regelungen, da gegenwärtig kein Bedarf besteht. Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig Es gibt keine solchen Regelungen, da gegenwärtig kein Bedarf besteht. Hochschule Mittweida Es gibt keine solchen Regelungen, da gegenwärtig kein wirklicher Bedarf besteht. Bei Änderung der Situation ist beabsichtigt, den Rahmenkodex anzuwenden. Westsächsische Hoch schule Zwickau Es gibt keine solchen Regelungen, da dieser Befris tungsgrund keine Anwendung findet. Hochschule Zittau/Görlitz Es gibt keine expliziten Regelungen. Die Prüfung der An gemessenheit erfolgt als Einzelfallprüfung. TU Chemnitz „Nachweis zur Förderung eigener Qualifizierung" als Be treuungsvereinbarung ist Voraussetzung für einen Ar beitsvertrag und enthält entsprechende Parameter. An hand dieser erfolgt einzelfallbezogen eine Plausibilitätsprüfung . Bei Vertragsverlängerung ist ein aktualisierter Nachweis notwendig. Universität Leipzig Anhand des Beiblatts (s. Frage 2) findet eine Schlüssigkeitsprüfung in Bezug zur Beschäftigungsdauer statt. TU Dresden Es wurde ein Rundschreiben mit Ausführungen zu mög lichen Qualifikationszielen veröffentlicht. Außerdem gibt es eine Tätigkeitsbeschreibung als Anlage zum Arbeits vertrag sowie ein neues Formularblatt mit Angaben zu Art und Dauer des Befristungsgrundes sowie Promotions -/Betreuungsvereinbarung/Karriereplan. TU Bergakademie Frei berg Es wurde eine Handreichung erstellt und allen einstellen den Personen übergeben. Darüber hinaus gibt es eine Absichtserklärung sowie Betreuerzusage mit Zeitprog nose. Eine Vertragsverlängerung ist mit Begründung und neuer Prognose möglich. Hochschule für Bildende Künste Dresden 97% dieser Verträge haben eine Dauer von 3 Jahren mit der Verlängerungsoption um weitere 3 Jahre. Palucca Hochschule für Tanz Dresden Es gibt keine expliziten Regelungen. Hochschule für Musik Dresden Entsprechende Regelungen befinden sich in Vorberei tung. Hochschule für Musik und Theater Leipzig Es gibt keine expliziten Regelungen. Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig Bisher gibt es keine expliziten Regelungen. Die Mehrheit der Verträge hat eine Dauer von 3 Jahren mit der Verlän gerungsoption um weitere 3 Jahre. Seite 3 von 4 STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEN Frage 4: Wie viele Personen aus der Gruppe des nicht-wissenschaftlichen Perso nals, die bis zur Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes auf Grund lage dieses Gesetzes befristet beschäftigt waren, sind nun unbefristet oder nach Teilzeit- und Befristungsgesetz beschäftigt und wie viele sind nicht mehr an den Hochschulen beschäftigt (bitte sowohl nach Hochschulen aufschlüsseln, als auch in absoluten Zahlen angeben) Zur Beantwortung wird auf die Tabelle in Anlage 2 verwiesen. Frage 5: Beabsichtigt die Staatsregierung eine Unterstützung der Hochschulen bei der Umsetzung der Änderungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes, z.B. in Form einer Handreichung mit Handlungsempfehlungen? Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst hat den „Rahmenkodex über den Umgang mit befristeter Beschäftigung und die Förderung von Karriereperspektiven an den Hochschulen im Freistaat Sachsen" auf den Weg gebracht. Dieser wird gegenwärtig abschließend beraten. Er soll die Hochschulen auch bei der Umsetzung des novellierten Wissenschaftszeitvertragsgesetzes unterstützen. Mit freundlichen Grüßen £4^§ Dr. Eva-Maria Stange Anlagen Seite 4 von 4 Anlage 1 - Frage 1 der Kleinen Anfrage 6/5151 Umsetzung des novellierten Wissenschaftszeitvertragsgesetzes an sächsischen Hochschulen (Quelle: Angaben der Hochschulen) Hochschule Wissenschaftliches/künstl. Personal befristet nach WissZeitVG (Frage 1) Insgesamt zum Stichtag 30.04.2016 davon Verträge ab Stichtag 17.03.2016 absolut % Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden 1 0 0 Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig 113 13 11,5 Hochschule Mittweida 56 1 1,8 Westsächsische Hoch schule Zwickau 61 10 16,4 Hochschule Zittau/Görlitz 1041 7 6,7 TU Chemnitz 61 13 21 Universität Leipzig 16612 3292 19,8 TU Dresden 2508 260 10,4 TU Bergakademie Frei berg 1648 385 23,4 Hochschule für Bildende Künste Dresden 25 0 0 Palucca Hochschule für Tanz Dresden 0 0 0 Hochschule für Musik Dresden 7 0 0 Hochschule für Musik und Theater Leipzig 893 124 13,5 Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig 11 0 0 1Angabe ohne wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte 2 Im EDV-System gab es keine Erfassung des Befristungsgrundes. Damit geben die Zahlen sowohl befristete Ver träge nach WissZeitVG als auch TzBfG an. 3Angabe incl. studentischer Hilfskräfte nach WissZeitVG 4Alle Verträge beziehen sich auf studentische Hilfskräfte. Anlage 2 - Frage 4 der Kleinen Anfrage 6/5151 Umsetzung des novellierten Wissenschaftszeitvertragsgesetzes an sächsischen Hochschulen (Quelle: Angaben der Hochschulen) Hochschule Nichtwissenschaftliches Personal, Drittmittel finanziert bereits vor Novellierung (auf Basis § 2 Abs. 2 Satz 2 WissZeitVG alte Fassung vom 12.04.2007) (Frage 4) Absolut zum Stichtag 16.03.2016 zum Stichtag 30.04.2016 unbefristet befristet nach Teilzeit- und Befristungsgesetz ausgeschieden Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden 0 0 0 0 Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig 3 0 0 0 Hochschule Mittweida 29 0 27 2 Westsächsischen Hochschule Zwickau 69 0 6 0 Hochschule Zittau/Görlitz 13 0 0 0 Technischen Universität Chemnitz 20 0 15 0 Universität Leipzig 1131 0 1041 6 TU Dresden 256 0 14 3 TU Bergakademie Freiberg 41 0 0 0 Hochschule für Bildende Künste Dresden 0 0 0 0 Palucca Hochschule für Tanz Dresden 0 0 0 0 Hochschule für Musik Dresden 2 0 1 0 Hochschule für Musik und Theater Leipzig 0 0 0 0 Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig 0 0 0 0 1 Im EDV-System gab es keine Erfassung des Befristungsgrundes. Damit geben die Zahlen sowohl drittmittelfinanzierte befristete Verträge nach WissZeitVG als auch TzBfG an. 2016-06-13T11:18:30+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes