SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN Postfach 100 948 1 01076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 O 1 067 Dresden STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN Kleine Anfrage der Abgeordneten Franziska Schubert, Fraktion BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/5167 Thema: Sächsische Sparkassen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie hoch waren 2012ff. die Ausschüttungen der einzelnen sächsischen Sparkassen an ihre Träger? Frage 2: In welcher Höhe haben die einzelnen sächsischen Sparkassen in 2012ff. jeweils Gewinne für gemeinnützige Zwecke an ihre Träger ausgeschüttet? zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Ausschüttungen sächsischer Sparkassen an ihre Träger richten sich nach § 27 des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe sowie der Ausschüttungsverordnung . Soweit aus den Jahresüberschüssen (Gewinnen) Ausschüttungen der sächsischen Sparkassen an ihre Träger erfolgen, unterliegen diese keiner Zweckbestimmung, insbesondere keiner Bindung für gemeinnützige Zwecke. ~SACHsEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) UK/45-L 6625/511185- 2016/24912 Dresden, !f S . Juni 2016 Zertifikat seit 2013 audlt berufundfamilie Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Carolaplatz 1 01097 Dresden Telefon +49 351 564 4000 Telefax +49 351 564 4009 minister@smf.sachsen.de* www.smf.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Für Besucher mit Behinderungen befinden sich Parkplätze im Innenhof. Bitte beim Pförtnerdienst melden. *Kein Zugang für verschlüsselte elektronische Dokumente. Zugang für qualifiziert elektronisch signierte Dokumente nur unter den auf www.smf.sachsen.de/eSignatur.html vermerkten Voraussetzunoen. STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN ~SACHsEN Insoweit ist ein separater Ausweis, in welcher Höhe sächsische Sparkassen Gewinne für gemeinnützige Zwecke an ihre Träger ausgeschüttet haben, nicht möglich. Die Ausschüttungen der sächsischen Sparkassen an ihre Träger in den Jahren 2012 ff. (satzungsmäßige Ausschüttungen an die Träger der Sparkassen, Dividendenausschüttungen sowie etwaige Abführungen an Kommunen aus der Verzinsung von Stammkapitalanteilen ) betrugen: Sparkasse/Jahr (Angaben im Mio. Euro) 2012 2013 2014 2015* Sparkasse Oberlausitz-Niederschlesien 1,00 1,00 1,00 1,00 Kreissparkasse Bautzen 0,59 0,59 0,59 0,59 Sparkasse Meißen 1,50 1,30 1,30 2,76 Ostsächsische Sparkasse Dresden 1,90 2,24 2,77 6,00 Kreissparkasse Döbeln 0,44 0,44 0,39 0,54 Sparkasse Muldental 0,20 0,20 0,20 0,20 Stadt- und Kreissparkasse Leipzig 1,67 10,00 3,00 3,00 Sparkasse Vogtland 0,68 0,80 0,99 3,80 Sparkasse Zwickau 0,80 0,80 0,80 0,80 Sparkasse Mittelsachsen 0,00 1,45 0,97 0,75 Erzgebirgssparkasse 0,98 1, 16 1,36 3,00 Sparkasse Chemnitz 2,00 2,00 2,00 2,00 •vorläufige Daten Ostdeutscher Sparkassenverband Stand 31.05.2016 Frage 3: In welcher Höhe haben die einzelnen sächsischen Sparkassen in 2012ff. gemeinnützige Spenden geleistet und in welche Verwendungskategorien können die Spenden aufgeschlüsselt werden? Von einer Beantwortung wird abgesehen. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Seite 2 von 4 STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN S SACHsEN Letzteres ist hier der Fall, denn die Frage betrifft ausschließlich Sachverhalte, die von den Sparkassen als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Diese erstreckt sich nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe darauf, dass Verwaltung und Geschäftsführung der Sparkasse den Gesetzen, den Rechtsverordnungen, der Satzung und den aufsichtsbehördlichen Anordnungen entsprechen. Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung sind nicht ersichtlich. Es handelt sich vorliegend um ein allgemeines Auskunftsverlangen. Von einer entsprechenden Anfrage bei den Sparkassen wurde daher abgesehen. Darüber hinaus wird auf nachfolgende Aufstellung verwiesen, welche das gesellschaftliche Engagement (Spenden und Sponsoring) der sächsischen Sparkassen und ihrer Stiftungen wiedergibt. Die Daten entstammen den jeweiligen Jahresberichten des Ostdeutschen Sparkassenverbandes. Bereich/Jahr (Angaben in Mio. Euro) 2012 2013 2014 2015 Kultur 12,7 5,9 5,8 6,5 Sport 7,9 7,3 7,6 7,6 soziales 3,7 2,4 2,7 2,3 Forschung, Wirtschaft/Wissenschaft 1,8 2, 1 1,8 1,7 Umwelt 0,3 0,3 0,4 0,2 Andere Bereiche 2, 1 3,3 6,6 4,2 Frage 4: Wo und wie erfolgt die Einlagensicherung der sächsischen Sparkassen? Die Einlagen, die die Bürgerinnen und Bürger in Deutschland bei einem Institut der Sparkassen-Finanzgruppe haben, sind geschützt durch das Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe. Ziel des Sicherungssystems ist es, wirtschaftliche Schwierigkeiten bei den angeschlossenen Instituten zu verhindern. Dies leistet das System durch die freiwillige Institutssicherung. Auf diese Weise werden die Geschäftsbeziehungen zu den Kunden dauerhaft und ohne Einschränkung fortgeführt. Seite 3 von 4 STAATSMlNlSTERlUM DER FlNANZEN S SJtCHsEN Zusätzlich erfüllt das Sicherungssystem alle Anforderungen an ein gesetzliches Einlagensicherungssystem . In der gesetzlichen Einlagensicherung hat der Kunde gegen das Sicherungssystem einen Anspruch auf Erstattung seiner Einlagen bis zu 100.000 Euro. Dafür maßgeblich ist das Einlagensicherungsgesetz (EinSiG). Die sächsischen Sparkassen sind dem Sparkassenstützungsfonds des OSV angeschlossen . Der Sparkassenstützungsfonds des OSV, die weiteren zehn regionalen Sicherungseinrichtungen , die Sicherungsreserve der Landesbanken und Girozentralen sowie der Sicherungsfonds der Landesbausparkassen sind zu einem Sicherungssystem zusammengeschlossen. Dieses Sicherungssystem ist als Einlagensicherungssystem nach § 43 EinSiG amtlich anerkannt. Mit freundlichen Grüßen Seite 4 von 4 2016-06-15T15:06:54+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes