STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bemhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 36-0141.50/9921 Dresden, . Juni 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/5178 Thema: Auflagen der Kundgebung des Bündnisses "Fortress Europe " ("Festung Europa") am 16.05.2016 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Auflagen, Verbote und Beschränkungen wurden in Bezug auf die Kundgebung des Bündnisses "Fortress Europe" ("Festung Europa ") am 16.05. in Dresden durch die Versammlungsbehörde oder im weiteren Verlauf durch die Polizei erteilt? Durch die Versammlungsbehörde wurden folgende Beschränkungen verfügt : unter Ziffer 1: . Die bereits durch die Landeshauptstadt Dresden bestätigten Sondernutzungen (z. B. Außengastronomie) sind nicht zu beeinträchtigen. . Der ungehinderte Zu-/Abgang zu/von den angrenzenden Gebäuden und Geschäften ist zu gewährleisten. . Zu den angrenzenden Geschäften ist ein Abstand von mindestens 10 m einzuhalten. unter Ziffer 2: . Die Schallrichtung der Beschallungsanlage hat in Richtung Albertplatz zu erfolgen. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 6, 7. 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN unter Ziffer 3: . Dem Befahren von Kundgebungsplätzen oder Teilen der Aufzugstrecke, die unter ein Benutzungsverbot durch Kraftfahrzeuge gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) fallen, wird unter Einhaltung folgender Beschränkungen zugestimmt, soweit : . es sich dabei um gemäß Ziffer 2 angezeigte Kundgebungs- oder Hilfsmittel handelt oder dies für den An-/Abtransport von Kundgebungsmitteln erforderlich ist und . mit Schrittgeschwindigkeit und eingeschalteter Warnblinkanlage gefahren wird und beim Zurückstoßen sichernde Einweiser eingesetzt werden. . Die Gestaltung der Befahrung entbindet nicht von der Beachtung der Grundregeln im Straßenverkehr (§ 1 StVO) und sonstiger Vorschriften der StVO. unter Ziffer 4: . Für die Versammlung wird ein Verbot des Ausschanks und des Konsums von Alkohol in jeglicher Form angeordnet. unter Ziffer 5: . Für die Versammlung wird ein Verbot zum Mitführen von Hunden angeordnet. Ausgenommen von diesem Verbot ist die Mitführung von entsprechend gekennzeichneten Blindenhunden durch Personen, welche dadurch ihre Sehbeeinträchtigung kompensieren. unter Ziffer 6: . Während der Versammlung wird das Mitführen von Behältnissen, wie Flaschen, Bechern, Krügen oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material bestehen sowie Waffen oder Gegenstände, die als Wurfgeschösse Verwendung finden können (u. a. Eier, Steine, Farbbeutel) bzw. die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen (z. B. Laserpointer) oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, verboten. Des Weiteren wird das Mitführen von pyrotechnischen Erzeugnissen während der Versammlung verboten. unter Ziffer 7: . Der Versammlungsleiter oder dessen Stellvertreter (nachfolgend einheitlich "der Versammlungsleiter" benannt) hat während der Versammlung ständig anwesend zu sein. Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER1UM DES 1TWBRTM Freistaat SÄCMSETN . Der Versammlungsleiter hat die von ihm ausgewählten Ordner, unter Vorlage eines amtlichen Ausweisdokumentes (z. B. Personalausweis, Reisepass, Führerschein), auf Verlangen der Polizei oder Mitarbeitern der Versammlungsbehörde vorzustellen. . Der Versammlungsleiter hat den Ordnern die erlassenen Beschränkungen des Bescheides und mögliche weitere Festlegungen der Polizei oder der Versammlungsbehörde , die während der Versammlung getroffen wurden, bekannt zu geben und sie über ihre Aufgaben, auf die Einhaltung der Beschränkungen hinzuweisen, zu belehren. . Der Versammlungsleiter oder eine durch ihn beauftragte Person hat mit Beginn der Kundgebung die durch die Versammlungsteilnehmer einzuhaltenden Beschränkungen gemäß der Ziffern 1, 4, 5 und 6 bekannt zu geben und sie darauf hinzuweisen, dass bei Zuwiderhandlungen gegen diese Personen die Einleitung eines Ordnungswidrigkeits- Verfahrens gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 SächsVersG erfolgen kann. Gegebenenfalls sind diese Beschränkungen bei neu eintreffenden Versammlungsteilnehmern zu wiederholen . Zusätzlich zu dieser Regelung sind jene Personen die als Kraftfahrer fungieren über die Beschränkungen gemäß der Ziffer 3 zu informieren. Frage 2: Welche Verstöße gegen die erteilten Auflagen, Verbote und Beschränkungen wurden im Zusammenhang mit dem oben benannten Versammlungsgeschehen durch ^ lie Polizei festgestellt und ggf. wie geahndet? Zu Ve^-stöß^n gegen die erteilten Auflagen, Verbote, Beschränkungen liegen keine Erkenntniss ^vor. Mit frfeunälichen Grüßen ! l , Markus Ulbig, Seite 3 von 3 2016-06-09T13:36:07+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes