STAATSMINI STER1UM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCUUTZ »Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 | 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 32-0141.51-14/768 Dresden, Kleine Anfrage des Abgeordneten Andreas Heinz, CDU-Fraktion ^Januar 2015 Drs.-Nr.: 6/519 Thema: Künstlersozialabgabe Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie definieren sich „geringfügige Aufträge“, welche ab 1.1.2015 nicht mehr mit der Künstlersozialabgaben belastet werden? Die bisherige Rechtslage im Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) sah eine Erhebung von Künstlersozialabgabe dann nicht vor, wenn eine „nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen“ vorlag. Die „nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen“ sollte durch die Einführung einer Wertgrenze von 450 Euro konkretisiert werden. Diese Wertgrenze ist im Gesetzgebungsverfahren als „Geringfügigkeitsgrenze“ bezeichnet worden. Der Wortlaut des KSVG kennt den Begriff „geringfügige Aufträge“ nicht. Das KSVG verwendet in § 24 Abs. 2 Satz 1 den Begriff „nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen“. Diese Vorschrift wird ab dem 01.01.2015 in einem neu angefügten § 24 Absatz 3 KSVG konkretisiert. Diese Konkretisierung lautet: „Aufträge werden nur gelegentlich an selbständige Künstler oder Publizisten im Sinne von Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 erteilt, wenn die Summe der Entgelte nach § 25 aus den in einem Kalenderjahr nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 erteilten Aufträgen 450 Euro nicht übersteigt. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.“ Der Gesetzgeber wollte ausweislich der Begründung im Gesetzgebungsverfahren des Künstlersozialabgabenstabilisierungsgesetzes (KSAStabG) vom 30.07.2014 - mit welchen § 24 Absatz 3 in das KSVG eingefügt wurde - das bisher vorhandene Tatbestandsmerkmal der „nur gelegentlichen Auftragserteilung“ in wirtschaftlicher und zeitlicher Hinsicht konkretisieren. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschute Albertstraße 10 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCFUTZ Freistaat SACHSEN Demnach werden Aufträge nur gelegentlich erteilt, wenn die Summe der Entgelte der in einem Kalenderjahr erteilten Aufträge 450 Euro nicht übersteigt. In § 24 Absatz 3 Satz 2 wird klargestellt, dass die Reglung zu Veranstaltungen in § 24 Absatz 2 Satz 2 unberührt bleibt. Demnach kann sich ein Unternehmen, welches in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchführt, auch dann auf Absatz 2 Satz 2 berufen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze des Absatzes 3 Satz 1 überschritten ist. Mit anderen Worten: Eine gelegentliche Erteilung von Aufträgen liegt auch dann vor, wenn die Summe der Entgelte der in einem Kalenderjahr erteilten Aufträge zwar mehr als 450 Euro beträgt, jedoch die Grenze von drei Veranstaltungen im Kalenderjahr nicht überschritten worden ist. Frage 2: Wie ist der Stand des Verfahrens am Landessozialgericht Schleswig-Holstein (Aktenzeichen L 5 KR 99/11), bei dem der generellen Verzicht auf die Künstlersozialabgabe verhandelt wird? Die Frage hat nicht die sächsische Staatsregierung und Verwaltung zum Gegenstand. Von einer Beantwortung wird daher abgesehen. Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2