STAATSTVUlNISTEKlinVI des mmm Freistaat SACH SEIN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24-0141.51/7362 Dresden, . Oktober 2014 Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/52 Thema: Überstellungshaft im Dublin Verfahren Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: 2. 1 ,ifi?f#¥#fViD;fi Slip i|l|! Sachsen „Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 26.06.2014 (BGH, B. v. 26.06.2014 - VZB 31/14 -) sowie mit Berichtigungsanmerkungen (BGH, B. v. 23.07.2014 zu - VZB 31/14 -) entschieden, dass mangels einer gesetzlichen Grundlage gegenwärtig Haftanordnungen zum Zweck der Überstellung von Ausländern in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die auf Fluchtgefahr bzw. Entziehungsabsicht gestützt werden, nicht ergehen dürfen. Demnach sind auf § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG (Fluchtgefahr, Entziehungsabsicht) gestützte Inhaftnahmen von Ausländern zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-Ill-Verordnung in einen anderen Mitgliedstaat rechtswidrig. Denn diese Norm legt (anders als § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 AufenthG - Änderung durch Beschluss vom 23.07.2014) keine objektiven Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr fest und genügt daher nicht den durch Art. 2 Buchstabe n Dublin-Ill-Verordnung gestellten Anforderungen.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele vom Freistaat Sachsen veranlasste Überstellungen gab es seit 01.01.2014 an welche EU-Mitgliedstaaten? (Bitte aufschlüsseln nach Herkunft, Alter und Geschlecht.) Der Freistaat Sachsen veranlasst keine Überstellungen. Der Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) obliegt ausschließlich dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Das Bundesamt prüft sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, als auch inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM11M1STER1UM des mmm prejstaat |P SACHSEN Die Zentrale Ausländerbehörde führt im Rahmen der Dublin-Ill-Verordnung Überstellungen durch, die vom Bundesamt angeordnet worden sind. Frage 2: In wie vielen der unter 1. genannten Fälle erfolgte die Überstellung aus der Haft? (Bitte aufschlüsseln nach Herkunft, Alter und Geschlecht der in Haft genommenen Menschen, nach dem Zielland und dem Ort der Vollstreckung der Überstellungshaft.) Im Jahr 2014 wurde vor dem Beschluss des BGH durch die Zentrale Ausländerbehörde eine Überstellung aus der Abschiebehafteinrichtung Eisenhüttenstadt vollzogen. Es handelte sich um einen 21-jährigen männlichen tunesischen Staatsangehörigen, der nach Italien überstellt wurde. Frage 3: Wie viele in Zuständigkeit des Freistaates Sachsen ergangene Haftanordnungen stützen sich seit 01.01.2014 auf § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG und wo wurden diese jeweils vollstreckt? (Bitte aufschlüsseln nach Herkunft, Alter und Geschlecht der in Haft genommenen Menschen und nach dem Zielland der Überstellung.) Die erfragten Sachverhalte zu vereinzelt gestellten Haftanträgen werden statistisch nicht erfasst. Eine detaillierte Auswertung setzt eine Einzelauswertung der Akten voraus, was in der zur Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit ohne Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Behörde nicht leistbar ist. Frage 4: Sind die nach 3. Inhaftierten nach dem Beschluss des BGH vom 26.06.2014 aus der Haft entlassen worden bzw. ist dies geplant? (Bitte aufschlüsseln nach Zeitpunkt der Entlassung bzw. der geplanten Entlassung.) Auf der Grundlage des Beschlusses des BGH vom 26. Juni 2014 sind keine Entlassungen aus der Haft erfolgt, da sich keine Person in Abschiebungshaft befand. Frage 5: Welche Maßnahmen hat die Staatsregierung im Nachgang des o. g. BGH-Urteils ergriffen? Die//sächsischen Behörden verfahren nach den rechtlichen Maßgaben der Entscheidung dp BGH-Beschlusses vom 26. Juni 2014. Mit freundlichen Grüßen i larkus Ulbit Seite 2 von 2