STAATSMìNISTERìUM FÜR UMWELT UND LÀNDWIRTSCHAFT SACHSISCHES STMTSI\4INISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFI Postfach 1005 10 | 01076Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bern hard-von-Lindena u-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Jana Pinka, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.:6/5206 Thema: Gute fachliche Praxis in der Fischerei Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,Bei Fischzuchten und TeichwiÉschaften der Binnenfischerei sind Beeinträchtigungen der heimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß zu beschränken ($ 5 lV BNatSchG), daneben sind die Vorgaben insbesondere für gesetzlich geschützte Biotope zu beachten - hierzu fehlen in Sachsen jedoch oftmals hinreichend konkrete Vorgaben." Vorbemerkung: Zum besseren Verständnis der folgenden Antworten wird auf die Definitionen der Begriffe Fischerei und Aquakultur hingewiesen. Denn für die Fischerei und die Aquakultur gelten unterschiedliche Regelungen. Fischerei: Das Nachstellen, das Fangen, das Sichaneignen und das Töten von wild lebenden Fischen, deren Hege sowie die Entnahme von Fischnährtieren [$ 4 Nummer 3 des Sächsischen Fischereigesetzes (Sächs FischG) vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S.310), das zuletzt durch das Gesetz vom 29. April 2012 (SächsGVBl. S. 254) geändert worden istl. Aquakultur: Die kontrollierte Aufzucht aquatischer Organismen mit Techniken zur Steigerung der Produktion der fraglichen Organismen über die natürlichen ökologischen Kapazitäten hinaus; die Organismen verbleiben in allen Phasen der Aufzucht bis einschließlich der Ernte Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person [Artikel 4 Absatz 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zut Anderung der Verordnungen (EG) Nr. 195412003 und (EG) Nr.122412009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr.237112002 und (EG) Nr. 63912004 des Rates und des Beschlusses 2004158518G des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S.22)1. Bei bewirtschafteten Anlagen der Fischzucht und Fischhaltung nach $ 2 Abs. 2 SächsFischG, wozu auch die Teichwirtschaft zählt, handelt es sich um Aquakulturen im Sinne der genannten Verordnung. l5 FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-2000 Telefax +49 351 564-2009 poststelle@ smul. sachsen.de* lhr Zeichen lhre Nachricht vom 23. Mai 2016 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) z-0141 .50t19t5195 Dresden, ¿ f. OC ,Jof(, Frêistâet Sechsen or,-o3.ro.zor6 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landw¡rtschaft Archivstraße 1 01 097 Dresden www.smul sachsen de Verkehrsverb¡ndung: Zu erreichen m¡t den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Königsufer. Für alle Besucherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden * Kein Zugang für elektronisch signierte sowie fùr verschlüsselte elektronìsche Dokumente Deutschen ¡ t¡, Tag der E¡nheitIT¡T I T T¡ - u) -cD Seite 1 von 3 STAATSMINìSTERìUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage l: Welche Vorgaben gelten im Freistaat Sachsen zur Ausführung der guten fachlichen Praxis in der Fischerei und Teichwirtschaft in Ausgestaltung von $ l0 SächsFischG (bspw. wie in Brandenburg - http:/lwww.mlul.brandenburs.de/media fasU4055/Leitlinien GfP Teiche MIL-MUGV 03 20ll.pdf) und sind durch wen zu beachten? (Soweit vorhanden bitte im Wortlaut beifügen oder auf funktionierende I nternetquelle venreisen) Die gute fachliche Praxis in der Fischerei ist im Abschnitt 3 ,,Ausübung der Fischerei" des SächsFischG in Verbindung mit Abschnitt 2 ,,Vorschriften zur Fischereiausübung" der Sächsischen Fischereiverordnung vom 4. Juli 2013 (SächsGVBl. S.569) geregelt. Weitere Vorgaben sind einschlägigen wissenschaftlichen Veröffentlichungen zu entnehmen, wie zum Beispiel der Broschüre ,,Gute fachliche Praxis fischereilicher Besatzmaßnahmen" des Verbandes deutscher Fischereiverwaltungsbeamter und Fischereiwissenschaftler e. V. und unter www.vdtf-fischerei.de. Die Vorgaben sind jeweils durch die Fischereiausübungsberechtigten zu beachten. Die gute fachliche Praxis in der Teichwirtschaft (Aquakultur) ist in der Broschüre des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie auf dessen lnternetseite veröffentlicht Die Vorgaben sind durch die Unternehmen der Aquakultur zu beachten. Frage 2: lnwiefern wird durch welche wie lautende gesetzliche oder untergesetzliche Regelung verfahrensmäßig sichergestellt, dass bspw. bei der Einreichung von Hegeplänen nach S f 3l SächsFischG im Rahmen der fischereibehördlichen Genehmigung europarechtliche und nationale wasser- und naturschutzrechtliche Vorgaben, wie bspw. die regelmäßige Sedimententnahme aus der Abfischgrube und andere Aspekte einer wasser- und naturschutzgerechten Teichwirtschaft (vgl. Frage l) gleichrangig mit beachtet und beauflagt werden? Die Aufstellung eines Hegeplans ist für Teichwirtschaften (Aquakultur) nicht vorgeschrieben ($ 2 Abs. 2 SächsFischG). Ein Hegeplan ist nur zur Ausübung der Fischerei erforderlich ($ 13 Abs. 1 SächsFischG). Sofern naturschutzrechtliche Belange betroffen sind, wird die Genehmigung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erteilt. Ein fischereirechtlich geregeltes Verfahren, welches die Einhaltung der in der Frage genannten Vorschriften bei Teichwirtschaften (Aquakultur) zum Ziel hat, gibt es nicht. Die Einhaltung der Vorschriften wird durch die einschlägigen naturschutzrechtlichen u nd wasserrechtlichen Verfahrensregelu ngen abgesichert. Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 STAATSMINìSTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN Frage 3: lnwiefern ist die regelmäßige Sedimententnahme aus der Abfischgrube nach dem Abfischen eines Teiches zut Minimierung des Schlammaustrages beim regulären Ablassvorgang und Minimierung der stofflichen Belastung der Vorflut sowie die Verhinderung der Verbringung des Sediments in geschützte Biotope geboten und durch welche Stelle(n) wie zu überwachen? Zur Verhinderung der Verbringung des Sediments in geschützte Biotope ist regelmäßig keine Sedimententnahme aus der Abfischgrube nach dem Abfischen eines Teiches geboten. Frage 4: Welche Regelungen gelten für die Abgabe von Wasser in einem Teichsystem (bspw. Mindestwasser, Qualitätsanforderungen) zwischen Ober- und Unterliegern - insbesondere wenn einer der Beteiligten die gewerbliche Fischerei ist und welche Stelle überwacht die Einhaltung dieser Regelungen, die letztlich auch dem Schutz von nach S30 BNatSchG gesetzlich geschützten Biotopen zugutekommen ? Für die Abgabe von Wasser aus Teichen als oberirdische Gewässer gelten die Regelungen der jeweiligen wasserrechtlichen Erlaubnis. Abhängig vom Einzelfall hat diese Erlaubnis Anordnungen zur Mindestwasserführung nach $ 33 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit $ 21 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Wassergesetzes(SächsWG) sowie zum Ablassen von Wasser gemäß $ 22 SächsWG zu enthalten. Die unteren Wasserbehörden sind gemäß S 1 10 Abs. 1 SächsWG für die Überuvachung der Einhaltung dieser Regelungen zuständig. Frage 5: Durch wen und wie wird der vollständige Fang und eine sachgerechte (waidgerechte) Tötung von Fischen beim Abfischen in gewerblichen Teichwirtschaften sowie in Anlagen der Fischzucht und Fischhaltung, einschließlich der dazugehörenden Grabensysteme (bewirtschaftete Anlagen), sowie auf Kleinteichen geboten und durch welche Stelle zu überwachen? Für Fische gelten die tierschutzrechtlichen Regelungen des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt derTötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1), die $$ 1 und 4ff des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBI. lS. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel I Absatz 13 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBI. I S. 2178) geändert worden ist, sowie die Tierschutz- Schlachtverordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBI. I S. 2982), hier insbesondere die Anlage 1 Nummer 9, welche die Betäubungsverfahren für Fische enthält. Diese Vorschriften sind vom Teichwirt einzuhalten. Zuständig für die Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften sind die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte. ndlichen Grüßen Thomas Seite 3 von 3 2016-06-22T09:28:28+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes