SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN Postfach 100 948 1 01076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Schollbach, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/5227 Thema: Einzug der Kirchensteuer für die Evangelischen Kirchen durch die Finanzämter des Freistaates Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage: In welcher Höhe wurde die Kirchensteuer für die Evangelischen Kirchen jeweils in den Jahren von 1993 bis 2015 durch die Finanzämter des Freistaates Sachsen eingezogen? Bei den Kirchensteuern handelt es sich um öffentlich-rechtliche Abgaben, die Kirchen aufgrund eigener Steuerordnungen von ihren Angehörigen erheben dürfen (§ 1 Sächsisches Kirchensteuergesetz - SächsKiStG). Die Kirchensteuern werden grundsätzlich von den kirchlichen Stellen verwaltet (§ 9 Absatz 1 Satz 1 SächsKiStG). Der Freistaat Sachsen verwaltet Kirchensteuern der Evangelischen Landeskirchen in deren Auftrag gemäß § 10 SächsKiStG. Die Steuergläubigerschaft der Landeskirchen wird davon nicht berührt. S SACHsEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) L/K/32-S 2448/3/123- 2016/26704 Dresden, ;15 . Juni 2016 Zertifikat seit 2013 audlt b