STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 10 03 29 | 01073 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon: 0351 564-8001 Telefax: 0351 564-8024 Kleine Anfrage der Abgeordneten Anja Klotzbücher, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/5229 Thema: Fragen an die Staatsregierung zur Bedeutung und Auswir¬ kungen von CETA im Sächsischen Freistaat Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 32-1053/9/9 Dresden, 2 2 JUNI „Vorbemerkung: Durch die Veröffentlichung des juristisch¬ konsolidierten Ceta-Vertragstextes, im Februar 2016 durch das BMWI, ist es der Staatsregierung nunmehr möglich, diejenigen Fragen der Großen Anfrage zu den Freihandelsabkommen (Drs.-Nr.: 6/1092) zu beantworten, welche die Staatsregierung zu jenem Zeitpunkt keiner Bewertung unterziehen konnte." Zertifikat seit 2006audlt borufundfamilic Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Staatsregierung geht davon aus, dass in Deutschland nach dem inner¬ staatlichen Verfahren die Zustimmung des Bundesrats im Rahmen der Rati¬ fikation erforderlich ist, wenn - wie bisher vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Hinblick auf den Entwurf des Comprehensive Economic and Trade Agreement (CETA) stets eingeräumt - auch Länder¬ kompetenzen betroffen sind. Frage 1; In welchen konkreten Punkten stimmen Zielsetzungen des CETA-Subventionskapitels mit den diesbezüglichen Zielset¬ zungen und dem Regierungsprogramm der Staatsregierung überein? (Bitte aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Förder¬ programmen und/oder finanziellen Förderungs-/ Unterstüt¬ zungsleistungen) Nach den Regelungen des Subventionskapitels (Kapitel 7 CETA) kann eine Vertragspartei Konsultationen mit der anderen Partei einfordern, wenn eine Subvention ihre Interessen beeinträchtigt. Seite 1 von 3 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Außenstellen: Hoyerswerdaer Straße 1 01097 Dresden Glacisstraße 4 01099 Dresden www.smwa.sachsen.de Verkehrsanbindung; Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Hallestelte Carolaptatz Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR S ACH SEIN Freistaat Die angesprochene Partei soll sich darum bemühen, ihre Unterstützungsmaßnahmen zu eliminieren oder jegliche negativen Effekte zu minimieren (Artikel 7.3 Absatz 3 CETA bzw. Artikel 7.4. Absatz 3 CETA). Nach Artikel 7.9 CETA sind die vorstehend genannten Artikel vom Streitschlichtungsmechanismus des CETA-Abkommens ausge¬ nommen. Die Staatsregierung ist der Auffassung, dass durch das CETA-Subventionskapitel ihre Zielsetzungen und die Umsetzung des Regierungsprogramms nicht beeinträchtigt werden. Frage 2: Im jetzigen Vertragstext ist ein Schiedsgerichtsverfahren (ICSID) fest verankert. Welche derzeitigen und im bzw. mit dem Doppelhaushalt 2016/2017 zu finanzierten Förderprogramme der finanzielle Förderungs- / Unterstützungsleistungen aus Mitteln des Doppelhaushalts 2016/2017 für Empfänger_innen außerhalb des staatlichen Bereiches können nach dem Erkenntnisstand der Staatsregierung künftig von Schiedsverfahren betroffen sein? Es lässt sich nicht prognostizieren, welche Förderprogramme künftig von Schiedsver¬ fahren betroffen sein könnten. Die Staatsregierung schließt sich der Einschätzung der Bundesregierung (Antwort auf Frage 7 und 8 der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Klaus Ernst, Susanna Karawanskij, Jutta Krellmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE im Bundestag, BT-Drs. 18/8175) an, dass CETA nicht zu einer Zu¬ nahme von Investitionsschutzklagen führen wird. Investitionsschutzbestimmungen schützen ausländische Investoren nur gegen bestimmte staatliche Beeinträchtigungen nach Vornahme ihrer Investition. CETA definiert klar, welche Unternehmen als Investo¬ ren gelten, die sich auf den Investitionsschutz berufen können. Zudem enthält CETA ein explizites Verbot missbräuchlicher Klagen. Der Grundsatz der fairen und billigen Behandlung ist in CETA präzise formuliert; er greift nur in den abschließend aufgezähl¬ ten Fällen (Artikel 8.10. Absatz 2 CETA). Der Bundesrat hat sich in seiner Sitzung am 18. Dezember 2015 mit Investitions¬ schutzabkommen befasst und in Ziffer 29 des Beschlusses der BR-Drs. 500/15 (B), der Sachsen zugestimmt hat, die Anstrengungen der Kommission begrüßt, Investitions¬ schutzabkommen als Teil von bi- und multilateralen Handelsabkommen einschließlich des Investitionsstreitbeilegungsverfahrens grundsätzlich zu reformieren und bestehen¬ de Defizite auszuräumen. Langfristig befürwortet er die Einrichtung eines dauerhaften, multilateral legitimierten und rechtsstaatlichen internationalen Handelsgerichtshofes, der mit unabhängigen, staatlich finanzierten Berufsrichtern besetzt ist, über eine Beru¬ fungsinstanz verfügt und dem Prinzip der Öffentlichkeit unterliegt. Frage 3: In welchen konkreten Punkten stimmen die Zielsetzungen des genann¬ ten Abkommens hinsichtlich einer Deregulierung der öffentlichen Da¬ seinsvorsorge mit den diesbezüglichen Zielsetzungen und dem Regierungsprogramm der Staatsregierung überein? Die Staatsregierung wird darauf achten, dass die öffentliche Daseinsvorsorge durch CETA nicht infrage gestellt wird. CETA enthält den im WTO-Dienstleistungsübereinkommen GATS (General Agreement on Trade in Services) üblichen allgemeinen Vor¬ behalt für die Daseinsvorsorge („public Utilities" - Annex II CETA Reservations applicable in the European Union, S. 1294). Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat S ACH SEIN In ihrer Antwort auf Frage 9 der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Klaus Ernst, Garen Lay, Karin Binder u. a. der Fraktion DIE LINKE im Bundestag, BT-Drs.: 18/6838 hat die Bundesregierung ausgeführt, dass die Regelung zu „public Utilities" die Möglichkeit gewährt, jederzeit öffentliche Monopole einzurichten oder ausschließliche Rechte zu gewähren. Zusätzlich zu dieser allgemeinen und umfassenden Ausnahmeregel wurden zur Klarstellung ausdrückliche Vorbehalte, beispielsweise für öffentliche Dienstleistun¬ gen in den Bereichen Bildung, Gesundheit und Soziales, vereinbart. Frage 4: In welchen konkreten Punkten stimmen die Zielsetzungen des genann¬ ten Abkommens hinsichtlich des „Living Agreement", insbesondere im Hinblick auf die Regulatorische Kooperation, welche die Einbeziehung von interessierten privaten Akteurjnnen in „Konsolidationen" möglich macht, mit den diesbezüglichen Zielsetzungen und dem Regierungs¬ programm der Staatsregierung überein? Der CETA-Vertragstext sieht die Möglichkeit einer Regulierungszusammenarbeit zwi¬ schen der Europäischen Union und Kanada vor (Kapitel 21 - „Regulatory Cooperati¬ on"). Artikel 21.2 Absatz 6 CETA stellt klar, dass die Zusammenarbeit nur auf freiwilliger Basis stattfindet, soweit die Vertragsparteien es für erforderlich und zweck¬ mäßig halten. Eine Änderung geltender oder die Entwicklung neuer Rechtsvorschriften fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich. In der Präambel von CETA und in Artikel 21.2 Absatz 4 CETA wird die Wahrung des gesetzgeberischen Handlungsspielraums der Vertragsparteien und die fortbestehende Möglichkeit betont, legitime Interessen des Gemeinwohls zu schützen. In Artikel 21.3 CETA wird als Ziel der Regulierungszusam¬ menarbeit an erster Stelle benannt, zum Schutz des menschlichen Lebens, der Ge¬ sundheit, der Sicherheit, des Tier- und Pflanzenlebens sowie der Umwelt beizutragen. Regulatorische Kooperation soll die verfolgten Schutzstandards fördern. In diesem Zu¬ sammenhang ist die Beteiligung der Zivilgesellschaft „Consultations with private entities " - Artikel 21.8 CETA zu begrüßen. Frage 5: In welchem Rahmen und in welcher Art und Weise steht die Staatsre¬ gierung mit der Bundesregierung in einem direkten Austausch und in¬ wiefern hat sich die Staatsregierung dafür eingesetzt, dass im Falle der Ratifizierung von CETA einer Senkung der im Land geltenden Umwelt¬ standards entgegengewirkt werden kann, oder inwiefern beabsichtigt sie, dies zu tun? (Sofern vorhanden, bitte die entsprechenden Doku¬ mente der Antwort beifügen oder durch wörtliche Zitate, hilfsweise eine sinngemäße Zusammenfassung der maßgeblichen Inhalte der erfragten Dokumente beantworten) Auf die Antwort zu Ziffer II. Frage 8 der Großen Anfrage der Fraktion DIE LINKE (Drs.-Nr.: 6/1092) wird verwiesen. |\/lit freundlichen Grüßen Seite 3 von 3 2016-06-28T11:18:02+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes