SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Postfach 10 0910 101079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMINISTERlUM FÜR KULTUS Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/5253 Thema: Nutzung von Lehr- und Lernmitteln privater Unternehmen an sächsischen Schulen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Woher können Schulen im Freistaat Sachsen die für den Unterricht benötigten Lehr- und Lernmittel beziehen? Die Schulen im Freistaat Sachsen können die für den Unterricht benötigten Lehr- und Lernmittel unter Beachtung der für sie geltenden Vorschriften, insbesondere des Vergaberechts, bei Unternehmen ihrer Wahl beziehen. Frage 2: Inwieweit ist es privaten Unternehmen möglich und gestattet, den Schulen Lehr- und Lernmittel zu sponsern? Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 SchulG ist der Schulträger dafür verantwortlich, die Schulgebäude mit den notwendigen Lehr- und Lernmitteln auszustatten. Für alle öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen mit Ausnahmen der Fachschulen in den Berufen der Land-, Forst- und Hauswirtschaft sowie des Garten- und Landschaftsbaus gilt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Sponsoring, Werbung, Spenden, Erhebungen , Wettbewerbe und den Warenverkauf an Schulen vom 23.07.2008 0fwV Sponsoring, Spenden und Erhebungen an Schulen; veröffentlicht im Ministerialblatt des SMK 2008 Nr. 9, S. 354 und unter www.revosax.de abrufbar ) . Danach entscheidet der Schulleiter über Sponsoring an Schulen (s. Ziffer 1.). Der Sponsoringvertrag darf nur unter den in Ziffer III. der Verwaltungsvorschrift genannten Bedingungen geschlossen werden, bspw. dass die Erfüllung des schulischen Erziehungs- und Bildungsauftrags gefördert wird. Seite 1 von 2 SSACHsEN Die Staatsministerin Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-1053/2n0 Dresden~ /r,· Juni 2016 Hausanschrift: Sllchsisches Staatsministerium für Kultus Carolaplatz 1 01097 Dresden www .smk.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 STAATSMINlSTERlUM FÜR KULTUS ~SACHsEN Frage 3: Welche privaten Unternehmen stellen nach Kenntnis der Staatsregierung den Schulen kostenfreie Lehr- und Lernmittel zur Verfügung? Der Staatsregierung ist nicht bekannt, welche privaten Unternehmen kostenfreie Lehrund Lernmittel zur Verfügung stellen, da über die Beschaffung von Lehr- und Lernmitteln ausschließlich die Schulträger entscheiden. Frage 4: Welche Auflagen, Kriterien o.ä. müssen beim Sponsoring von Lehr- und Lernmitteln (z. 8. hinsichtlich von Werbung für das sponsernde Unternehmen) beachtet werden? Politische, weltanschauliche und religiöse Organisationen sind als Sponsoren grundsätzlich ausgeschlossen. Die Werbung für gesundheits- oder jugendgefährdende Erzeugnisse , insbesondere Tabakwaren oder alkoholische Getränke, ist nicht gestattet (s. Ziffer III. Nr. 4 der VwV Sponsoring, Spenden und Erhebungen an Schulen). Die Gegenleistung der Schule ist auf einen Hinweis auf die Unterstützung durch den Sponsor (zum Beispiel auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen oder in Ausstellungskatalogen ) zu beschränken. Der Hinweis kann unter Verwendung des Namens, der Marke , des Emblems oder Logos des Sponsors erfolgen (s. Ziffer III. Nr. 5. der VwV Sponsoring , Spenden und Erhebungen an Schulen). Werbung an Schulen ist vorbehaltlich der Ziffer II I. (Hinweis auf Unterstützung durch den Sponsor) und der Nummern 2 bis 4 nicht gestattet. Nach Nr. 2 der Verwaltungsvorschrift kann auf Veranstaltungen, die geeignet sind, den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule wesentlich zu fördern und nicht überwiegend kommerziellen, religiösen oder politischen Zielen dienen, durch Plakate oder sonstige Druckwerke hingewiesen werden. Werbung auf Schulhöfen, in Schulgebäuden oder in Schulsporthallen ist während der Unterrichtszeiten und anderer schulischer Veranstaltungen nach Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift nicht zulässig. Vorbehaltlich der Zuständigkeit des Schulträgers sind Werbemaßnahmen außerhalb dieser Zeiten für nichtschulische Veranstaltungen schriftlich beim Schulleiter zu beantragen. Frage 5: Inwieweit verfügt das Sächsische Staatsministerium für Kultus über eine Liste zulässiger Lehr- und Lernmittel privater Anbieter für die sächsischen Schulen oder vergleichbare Richtlinien für die Nutzung kostenfreier Lehr- und Lernmittel? Im Schulbuchverzeichnis ist die Liste der zugelassenen Lehrbücher aufgeführt. Das Sächsische Staatsministerium für Kultus verfügt jedoch nicht über Listen, in denen private Anbieter aufgezählt werden, die diese Lehrbücher anbieten. Mit freundlichen Grüßen // ) '"/ „ I ) f;,11'/'.. "' I J --Brunhild Kurth '------ Seite 2 von 2 2016-06-17T13:11:51+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes