o) c.)(o N(o oN STAATSMìNISTERìUM FÜR UMWELT UND LANDì/VìRTSCHAFT SACHSISCHES STAATSIV]INISTERIUM FUR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Postfach 1005'10 | 01076Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Kathrin Kagelmann, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.:6/5260 Thema: Eigenjagdbezirke, Hegegemeinschaften und Verbissgutachten im Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächs- JagdG) Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele und welche Forstbetriebsgemeinschaften haben seit fnkrafttreten des neuen Jagdgesetzes nach 2012 von der neuen Regelung zur Bildung von Eigenjagdbezirken Gebrauch gemacht? Bisher wurde durch keine Forstbetriebsgemeinschaft von der Möglichkeit der Bildung eines besonderen Eigenjagdbezirkes gemäß $ 10 Absatz 2 des Sächsischen Jagdgesetzes (SächsJagdG) Gebrauch gemacht. Frage 2 lnwiefern gab es nach 2013 von der obersten Jagdbehörde initiierten Abfragen zur Thematik,,Hegegemeinschaften" bei den unteren Jagdbehörden und Forstbezirken sowie den bisher im Freistaat Sachsen bestehenden Hegegemeinschaften und mit welchem Ergebnis wurde dabei festgestellt , inwiefern die Anliegen der Grundeigentümer und Bewirtschafter angemessen in der Satzung abgebildet werden? Seitens der obersten Jagdbehörde erfolgten keine Abfragen zur Thematik ,,Hegegemeinschaften" bei den unteren Jagdbehörden und Forstbezirken sowie den bisher im Freistaat Sachsen bestehenden Hegegemeinschaften. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-2000 Telefax +49 351 564-2009 poststelle@ smul.sachsen.de* lhr Zeichen lhre Nachricht vom 31. Mai 2016 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) z-0141 5011915205 Dresden, 2& 6-.t/ê Tag der I I DeutschenEinheitlll rtttlt Ill FreistaatSachsen r I oì,-o3.ro,2or6 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Archivstraße 1 01 097 Dresden www.smul.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Königsufer Für alle Besucherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden t Ke¡n Zugang für elektronisch s¡gnierte sow¡e f ür veßchlüsselte elektronische DokumenteSeite 1 von 3 STAATSIVIINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWìRTSCHAFT Freistaat SACHSEN Das von der obersten Jagdbehörde angeregte Projekt ,,Sachsenweite Evaluierung der Situation von Hegegemeinschaften und Vorschläge zu deren Weiterentwicklung", für welches Mittel der Jagdabgabe durch die obere Jagdbehörde bewilligt wurden und in dessen Rahmen seitens der Projektbearbeiter Abfragen bei den Hegegemeinschaften erfolgten, ist noch nicht abgeschlossen. Zur Frage, inwiefern die Anliegen der Grundeigentümer und Bewirtschafter angemessen in der Satzung abgebildet werden, werden jedoch innerhalb des Projektes keine lnformationen erhoben. Frage 3: Auf welcher fachlichen Grundlage nimmt die Forstbehörde bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken gegenüber der unteren Jagdbehörde zu dem Zustand der Vegetation, den Verbiss- und Schälschäden und dem Stand der Waldverjüngung gutachtlich Stellung und inwiefern wurden dabei Erhebungen über den Vegetationszustand, die entstandenen Verbiss- und Schälschäden und den Stand der Waldverjüngung durchgeführt oder sind inwieweit verzichtbar? (Bitte ergänzend der Antwort die Empfehlungen und Hinweise für diese Gutachten beifügen - vgl. Drs. 5/12304, S. 4) Nach Abstimmung von oberster Forst- und Jagdbehörde mit dem Sächsischen Landkreistag e. V. und dem Sächsischen Städte- und Gemeindetag e. V. wurden den unteren Forst- und Jagdbehörden von der oberen Forst- und Jagdbehörde Empfehlungen und Hinweise zum Verfahren der gutachtlichen Stellungnahme gemäß $ 21 Abs. 1 Satz 4 SächsJagdG und $ 24 Abs. 2 Salz 2 des Sächsischen Waldgesetzes (Sächs- WaldG) in gemeinschaftlichen Jagdbezirken zur Verfügung gestellt. Dabei wurde auch das von einer Arbeitsgruppe unterer Forst- und Jagdbehörden erstellte Formular ,,Einschätzung der Verjüngungs-, Verbiss- und Schälschadenssituation und des Zustandes sonstiger Waldvegetation" zur Anwendung empfohlen (siehe Anlage). Dieses Formular bildet die durch die unteren Forstbehörden zu bewertenden Sachverhalte ab und ist als fachliche Grundlage für die gutachtliche Stellungnahme der Forstbehörden zt) betrachten. Von den unteren Forstbehörden wird der Vegetationszustand, die Verjüngungs-, Verbiss- und Schälschadenssituation demnach gutachtlich beurteilt und beschrieben, insbesondere durch Nutzung von im Rahmen ihrer behördlichen Tätigkeiten bereits vorliegender Daten und Kenntnisse. Eine konkrete Erhebung/lnventur von Daten im betroffenen gemeinschaftlichen Jagdbezirk ist entsprechend der forst- und jagdrechtlichen Vorgaben nicht vorgesehen. lnwieweit durch die unteren Forstbehörden möglichenrueise in Eigenverantwortung Erhebungen durchgeführt wurden, wird erst nach Abschluss des noch bis Ende Juli 2016 laufenden Abschussplanbestätigungs- beziehungsweise -festsetzungsverfahrens für die Abschussplanperiode der Jagdjahre 201612017 bis 201812019 erfasst werden. Bisher ist bekannt, dass die untere Forstbehörde des Erzgebirgskreises im Jahr 2013 eine lnventur in Waldflächen gemeinschaftlicher Jagdbezirke durchgeführt hat. Seite 2 von 3 STAATSMìNìSTERìUM FUR UNIWEUT UND LANDW]RTSCHAFT Freistaat SACHSEN5 Frage 4: lnwiefern gibt es bei der Verbiss- und Schälschadeninventur beim Staatsbetrieb Sachsenforst Änderungen in der Erhebungsmethodik und -intensität seit 2010? Seit dem Jahr 2010 wurden beim Staatsbetrieb Sachsenforst (SBS) in den Jahren 2012 und 2015 Verbiss- und Schälschadensinventuren durchgeführt. Hinsichtlich der Erhebungsmethodik waren beide lnventuren nahezu identisch. Die Erhebungen fanden ausschließlich im Staatswald des Freistaates Sachsen statt und beschränkten sich dabei auf Ven¡raltungsjagdbezirke mit einer Mindestflächengröße von 500 Hektar. Bei beiden lnventuren wurde auf Basis eines 1 x 1 km-Rasters gearbeitet. lm Unterschied zum Jahr 2Q12tand im Jahr 2015 im Bereich des Nationalparks Sächsische Schweiz keine Verbiss- und Schälschadensinventur statt. lm Jahr 2015 wurden erstmals auf Basis der Geodaten der Verjüngungsverortung des SBS die potenziellen Boniturflächen für den Verbiss vorselektiert und mit den entsprechenden Geometrien lagegenau vorgegeben. lm Jahr 2012 konnte lediglich eine teilflächenscharfe Lageangabe erfolgen, die sich aus aktuellen lnventurdaten der Forsteinrichtung und den Naturalvollzugsbuchungen des SBS ableitete. Frage 5: ln welcher Höhe fielen in den Jahren seit 2010 Kosten für die Verbissund Schälschadeninventur jeweils im Landeswald, im Privat- und im Körperschaftswald an? Seit dem Jahr 2010 sind für die beiden lnventuren der Verbiss- und Schälschäden im Staatswald des Freistaates Sachsen (2012 und 2015) Kosten in Höhe von insgesamt 567 ,94 Tausend Euro (im Jahr 2012: 290,25 Tausend Euro; im Jahr 2015: 277,69Ïausend Euro) angefallen. Für den Privat- und Körperschaftswald ist entsprechend der seit dem Jahr 2012 geltenden forst- und jagdrechtlichen Vorgaben keine Verbiss- und Schälschadensinventur vorgesehen. Angaben zu Kosten von lnventuren, die möglichenrueise bei den unteren Forstbehörden durchgeführt wurden (siehe auch Antworl zu Frage 3), liegen der Staatsregierung nicht vor. Mit freundlichen Grüßen ln Vertretung Barba Anlage: 1 Seite 3 von 3 Anlage Empfehlungen und Hinweise zum Verfahren der gutachtlichen Stellungnahme gemäß $ 21 Abs. 1 Satz 4 des SächsJagdG und $ 24 Abs. 2 Satz 2 SächsWaldG für gemeinschaftliche Jagdbezirke: . Das von einer Arbeitsgruppe unterer Forst- und Jagdbehörden erstellte Formular ,,Einschätzung der Verjüngungs-, Verbiss- und Schälschadenssituation und des Zustandes der Vegetation im Wald" (siehe Anlage) erfüllt die jagdrechtlichen Anforderungen und wird den Landkreisen und Kreisfreien Städten zur Anwendung empfohlen. . Die Bewertung der Verbisssituation erfolgt nur für das Schalenwild insgesamt. o Die von der Arbeitsgruppe unterer Forst- und Jagdbehörden vertretene Auffassung wird mitgetragen, dass die Ausfertigung der gutachtlichen Stellungnahme für Jagdbezirke mit mindestens 30 ha Wald erfolgt, wenn dieser Teil eines mindestens 100 ha großen und zusammenhängenden Waldgebietes ist bzw. unmittelbar an ein solches angrenzt (Abstand zur nächstgelegenen Waldfläche kleiner/gleich 100 m). Hierzu ist es erforderlich, dass die untere Forstbehörde von der unteren Jagdbehörde eine Übersicht der Jagdbezirke erhält, die einen Abschussplan einreichen. Bei den Jagdbezirken, die den o. g. Kriterien nicht entsprechen, ist eine gutachtliche Stellungnahme nur dann zu erarbeiten, wenn einer der von der Abschussplanaufstellung Betroffenen (2. B. Jagdausübungsberechtigter, Eigentümer) diese gegenüber der Jagdbehörde einfordert. Die Anfertigung der gutachterlichen Stellungnahme durch die Forstbehörde erfolgt nach Aufforderung durch die Jagdbehörde. . Auf $ 40 Abs. 6 SächsWaldG wird hingewiesen. Demnach sind die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke in geeigneter Weise (2. B. durch öffentliche Bekanntmachung ) vorher zu benachrichtigen, wenn auf ihren Grundstücken die Begutachtung stattfindet. . Der Jagdausübungsberichtigte sowie die Jagdgenossenschaft sollen durch die untere Jagdbehörde über das Vorliegen der Ergebnisse der gutachtlichen Stellungnahme informiert werden; dabei soll auch auf die Möglichkeit zur Einsicht in die Unterlagen, zu einem Waldbegang und zur Abgabe einer Stellungnahme hingewiesen werden. . Ein dementsprechender Zeitplan soll rechtzeitig zwischen der Jagd- und Forstbehörde abgestimmt werden. Gutachtliche Stellungnahme zum Zustand der Vegetation im Wald gemäß $ 21 Abs. 1 Satz 4 SächsJagdG und $ 24 Abs. 2 Satz 2 SächsWaldG - Einschätzung der Verjüngungs-, Verbiss- und Schälschadenssituation und des Zustandes sonstiger Waldvegetation - Gemei nschaftlicher Ja gd bezi rk Nummer:... Forstrevier: Jahr: Untere Forstbehörde:..,., 1. Allgemeine Angaben zum Jagdbezirk Kurzbeschreibung des Jagdbezirkes aus forstlicher Sicht: (Einschätzung der Flächenanteile der vorkommenden Hauptbaumarten nach Ober- und Unterstand) Oberstand Unterstand Schutzmaßnahmen gegen Schalenwildeinfluss: vorkommende Schalenwildaften : n Rehwitd ¡ Rotwild n Damwitd J ag d a usü bu ngs berechtigter Heg egemeinschaft: Jagdfläche in Hektar: Kiefer Fichte Eiche Buche sonst. Baumarten dav. Wald in Hektar: -la n Muffelwild Nein Schwarzwild nicht mö9lich 2. Beschreibung und Beurteilung der Verjüngungss¡tuation: 2. I Verjüngungspotenzial Verhindern andere Gründe (außer Schalenwildeinfluss), dass sich die natûrliche Verjüngung einstellt? Nein ! Ja, weil 2.2 Naturverjüngung Das erfolgreiche Aufwachsen der Naturverjüngung folgender im Oberstand vorkommender Baumarten ist im Jagdbezirk im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen oeoen Schalenwildeinfluss mö9lich n n ! n teÍlweise möglich n n n n n n tr tr n tr I tr 2.3 Forstkulturen Das erfolgreiche Aufwachsen von Pflanzungen/Saaten folgender Baumarten ist im Jagdbezirk im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen oeoen Schalenwildeinfluss möglich teilweise möglich nicht möglich Kiefer Fichte Eiche Buche sonst. Baumarten: 2.4 Ergänzend e Anmerkun gen zu r Verjü n gun gss¡tuat¡on z, B, zur Dringlichkeit bzw. Notwendigkeit der Verjüngung im Jagdbezirk, zum Verjüngungspotential anhand des Standortes und der Bestände, zum Umfang übernahmewürdiger natûrlicher Verjüngung ... 3. Beschreibung und Beurteilung der Verbisss¡tuat¡on: 3.1 Wertung der Verbisssituation Auf Grund der Verbissbelastung an den Hauptbaumarten durch Schalenwild ist die Verjüngung flächig ohne Schutzmaßnahmen mö9lich Die Hauptbaumarten wachsen im Wesentlichen ohne Behinderung auf, Es ist kein bzw. nur ein geringer Schalenwildverbiss feststellbar, Die Wuchsverzögerung ist noch tolerierbar. ! Verjüngung lokal nicht oder nur mit Schutzmaßnahmen möglich An den Hauptbaumarten ist lokal ein starker Schalenwildverbiss festzustellen, Sie fallen aus oder werden von weniger verbissgefährdeten Baumarten überwachsen, n Verjüngung flächig nicht oder nur mit Schutzmaßnahmen möglich An den Hauptbaumarten ist flächig ein starker Schalenwildverbiss festzustellen, Sie fallen aus oder werden von weniger verbissgefährdeten Baumarten überwachsen, Waldorte: Ist die Verjüngung der Hauptbaumarten lokal und flächig nicht oder nur mit Schutzmaßnahmen möglich, sind repräsentative Waldotte zu benennen, in denen die Verjüngung durch Schalenwildverbiss gefährdet ist. 3.2 Anmerkungen zur Verb¡sss¡tuat¡on: n ¡ tr n n tr n ! ¡ n ! n n tr ! n 2 4. Beschreibung und Beurteilung der Schälschadenssituation 4.1 Beurteilung der Schälschadenssituation Beurteilt werden die letzte Sommer- und Winterschälung an den vorherrschenden und herrschenden Bäumen keine odeí nur geringe Neuschäle keine oder nur vereinzelte Schälspuren Weißtanne, Douglasie, Fichte, Kiefer, Lärche n Buche n! !auffällige Neuschäle umfang reiche Schälspuren 4.2. Wertung der Schälschadenssituation Deutliche Aussage zur Wertung der wirtschaftlichen Bedeutung der Schälschäden im Jagdbezirk wie z. B, Anteile mittel und stark geschädigter Bestände im Bezug zur Waldfläche gesamt, Verhältnis frischer zu alter Schäle zu über lahre hinweg kumuliefter Schadwirkung. 5. Sonstige Anmerkungen z, B. Aussagen zur sonstigen Waldvegetation (Zustandsbetrachtung der Vegetation innerhalb und außerhalb von Zaunflächen) ... 6. Unterschriften Ort, Datum Ort, Datum Verfasser des Gutachtens Leiter Forstrevier J Leiter untere Forstbehörde 2016-06-29T09:47:09+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes