STAATSM1N1STER1UM DES 1NNERIM Freistaat SACHSE1N Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) StAs-0141.51/8295 Dresdena Juni 2016 Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE UNKE Drs.-Nr.: 6/5265 Thema: Umsetzung des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechte und der Aufenthaltsbeendigung Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Am 01.08.2014 trat das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung in Kraft. Neben der Verschärfung von Ausweisungsregelungen sind darin für bestimmte Personengruppen auch Erleichterungen zur Erlangung eines Bleiberechts vorgesehen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung trat am 1. August 2015 in Kraft. Frage 1: Wie viele Anträge auf einen dauerhaften Aufenthalt wurden in Sachsen nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung Aufenthalt nach § 25 AufenthG gestellt ? (bitte nach positiven und negativen Entscheidungen und Begründungen für Ablehnungen aufschlüsseln) Keine. Ein dauerhafter Aufenthalt kann nach § 25 AufenthG nicht erlangt werden. Bei einer nach den Bestimmungen des § 25 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis handelt es sich um einen befristeten Aufenthaltstitel zu einem bestimmten Aufenthaltsweck (§ 7 Abs. 1 AufenthG). Die Dauer des Aufenthaltes richtet sich nach § 26 AufenthG. Erst bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG oder der Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU nach § 9a AufenthG handelt es sich um einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Sfr. 2 oder 4 melden. STAATSM11M1STBR1UM DES INNERN Freistaat SACtiSEtN Frage 2: Wie viele Anträge nach § 25a AufenthG wurden in Sachsen von oder für Kinder und Jugendliche gestellt? (bitte nach positiven und negativen Entscheidungen und Begründungen für Ablehnungen aufschlüsseln) Anzahl der Anträge nach § 25a Abs. 1 bzw. Abs. 2 AufenthG seit 1. August 2015für Kinder und Jugendliche Anzahl der Erteilungen einer AE nach § 25a Abs. 1 bzw. 2 AufenthG an Kinder bzw. Jugendliche Anzahl der Ablehnungen Ablehnungsgründe [Anzahl der An- [trage über die [noch zu ent- [scheiden ist 81 55 §10 Abs. 1Aufenth G - kein An- Spruch § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG - Pass- Pflicht nicht erfüllt 18 1 Antrag zurückgenom - men Frage 3: Wie vielen Eltern bzw. einzelnen Elternteilen von Kindern und Jugendlichen, die nach § 25a AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, wurde ebenfalls der Aufenthalt gewährt? (bitte nach positiven und negativen Entscheidungen, Entscheidungen für beide Eltern oder Elternteile und Begründungen für Ablehnungen aufschlüsseln) Anzahl der nach § 25a Abs. 2 Aufenth G erteilten AE Anzahl der Fälle, in denen beiden Elternteilen eine AE nach § 25a Abs. 2 AufenthG erhalten haben Anzahl der Fälle, in denen nur ein Elternteil eine AE nach § 25a Abs. 2 AufenthG erhalten hat Anzahl der Ablehnungen 1 (2 AE) 1 Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SÄCT-JSETN Frage 4. Ist vorgesehen, dass auch Kinder und Jugendliche in Ausreisegewahrsam nach § 62b AufenthG genommen werden? Wenn ja, wie steht dies im Einklang mit der UN-Kinderrechtskonvention? Wenn nein, was geschieht mit Kindern und Jugendlichen , deren Eltern in Ausreisegewahrsam nach § 62b Aufenthaltsgesetz genommen werden? Nach § ^2b AufenthG ist die Durchführung von Ausreisegewahrsam bei Familien in besondren Ausnahmefällen möglich, wie sich auch aus dem Verweis in § 62b Abs. 3 Aufenthp auf § 62 Abs. 1 AufenthG ergibt. Es ist daher in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die/Voraussetzungen für eine Inhaftnahme von Familien für längstens vier Tage gegeben sjM Die Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention sind dabei zu beachten. Mit freundlichen Grüßen Markus Ulbig Seite 3 von 3 2016-06-23T11:26:00+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes