STAATS1VI1N1STER1LIM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bemhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) StAs24-0141.51/8294 Dresden^ Juni 2016 Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/5266 Thema: Familientrennung durch Abschiebungen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Artikel 6 Grundgesetz und Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention kodifizieren einen besonderen Schutz von Ehe und Familie. Dies betrifft auch ausländische Familien, woraus sich das Gebot , auch vollziehbar ausreisepflichtige Familien bzw. Familienmitglieder durch Abschiebungen nicht zu trennen, ableiten lassen kann. Zudem haben laut Artikel 9 UN-Kinderrechtskonvention die Vertragsstaaten sicherzustellen, "dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Hält es die Staatsregierung für mit Artikel 6 Grundgesetz, Artikel 8 EMRK und Artikel 9 Absatz 1 UN-Kinderrechtskonvention vereinbar, wenn Kinder von ihren Eltern bzw. Elternteilen durch Abschiebung getrennt werden? Zur Beantwortung wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 3, 2. Absatz der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/5205 verwiesen. Darüber hinaus wird ergänzend ausgeführt, dass weder Art. 6 Abs. 1 GG noch Art. 8 EMRK bzw. Art. 9 der UN-Kinderrechtskonvention generell einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen, wenn es sich um Ausreisepflichtige handelt die kein Aufenthaltsrecht oder sonstige schutzwürdige Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland haben. Ein Anspruch auf Duldung einzelner Familienangehöriger nach § 60a Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes i. V. m. Art. 6 GG, Art. 8 EMRK liegt dann vor, wenn Umstände ersichtlich sind, die eine vorübergehende Trennung der Familienangehörigen unzumutbar erscheinen lassen. Diese Frage ist von der zuständigen Ausländerbehörde unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu prüfen. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 6, 7. 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1NISTBR1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 2: Welche Handlungspraxis gibt es in Sachsen bezüglich der Trennung von Familien , von denen einzelne oder alle Mitglieder vollziehbar ausreisepflichtig sind? (bitte unter Benennung und Beifügung von ggf. vorhandenen untergesetzlichen Regelungen ausführen) Frage 3: Welchen Ermessenspielraum haben die Ausländerbehörden in Sachsen, eine Trennung von Familien, bei denen einzelne oder alle Familienmitglieder vollziehbar ausreisepflichtig sind, zu vermeiden? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3: In Sachsen besteht grundsätzlich das Ziel, Familienangehörige gemeinsam abzuschieben und Familienmitglieder, insbesondere minderjährige Kinder nicht von ihren Eltern bzw. ihrem Elternteil zu trennen. Die Trennung von Familien erfolgt nur in begründeten Ausnahmefällen und beurteilt sich nach der konkreten Lage des Einzelfalls. Die höchst einzelfallbezogene Entscheidungssituation in solchen Fällen steht einer generalisierenden Regelung entgegen. Frage 4: Wie viele Familien wurden in den Jahren 2014, 2015 und 2016 ausgewiesen und wie viele wurden dabei von den Behörden getrennt bzw. getrennt ausgewiesen? (bitte den Familienbegriff auf Eltern und Kinder, alleinstehende Elternteile mit Kindern sowie unverheiratete Eltern mit Kindern beziehen) Aufgrund des Gesamtzusammenhangs der Fragestellungen geht die Staatsregierung davon aus, dass sich die Fragestellung auf die Trennung von Familien bei Abschiebungen bezieht. Dazu liegen uns folgende Angaben der Zentralen Ausländerbehörde und der Ausländerbehörden der Landkreise und Kreisfreien Städte vor: Jahr Anzahl der Familien 2014 2015 4 2016(Stichtag31. Mai 2016) 10 * Statistische Angaben liegen erst seit 17. Februar 2014 vor. Angaben zu Abschiebungen von Familien werden im Gegensatz zum Scheiterungsgrund Familientrennung statistisch nicht erfasst. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungstreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Aus- Übung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Die- Seite 2 von 3 STAATSM1M1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN ser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. Säch- VerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf.14-1-97). Zur vollständigen Beantwortung der Frage, in denen in den Jahren 2014 bis 2016 Familienverbände (d. h. zumindest ein sorgeberechtigter Erwachsener mit zumindest einern minderjährigen Familienmitglied) abgeschoben wurden, müssten alle Akten mit erfolgreichen Abschiebungen in dem fraglichen Zeitraum angefordert, nach den abgeschobenen Personen gesichtet und deren Familienverbandseigenschaft ausgewertet und danach wieder ins Archiv gesandt werden. Dies würde pro Akte geschätzt mindestens ehe Stunde Arbeitsaufwand für die Zentrale Ausländerbehörde in Anspruch nehmen . Dazu wären insgesamt 2.863 Fälle zu sichten, d. h. mindestens 2.863 Arbeitsstunden aufzuwenden. Das sind über 357 achtstündige Arbeitstage. Im vorliegenden Fall wä^e daher durch eine vollständige Beantwortung dieser Frage die Arbeits- und Funkti