STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/5278 Thema: Kommunale Ausländer- und/oder Integrationsbeauftragte Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: In welchen Kreisfreien Städten, Landkreise und kreisangehörigen Kommunen gibt es Ausländer- und/oder Integrationsbeauftragte? (bitte unter Angabe ob hauptamtlich tätig oder nicht aufschlüsseln) Frage 2: Welche finanzielle, personelle und materielle Ausstattung stehen den Beauftragten nach 1. zur Verfügung? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Von einer Beantwortung wird abgesehen. Begründung: Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen , die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671 ). Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin für Gleichstellung und Integration Durchwahl Telefon +49 351 564-54905 Telefax +49 351 564-54909 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) VZ-0141.51-16/498 Dresden, Z3 Juni 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden Besucheradresse: Bautzner Straße 19a 01099 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Letzteres ist hier der Fall, denn die Frage betrifft ausschließlich Sachverhalte, die von der Gemeinde als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGemO nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Anhaltspunkte dafür liegen nicht vor bzw. sind im Rahmen der parlamentarischen Anfrage nicht geltend gemacht. Nach § 64 Absatz 1 SächsGemO, § 60 SächsLkrO können die Gemeinden und Landkreise für bestimmte Aufgabenbereiche besondere Beauftragte bestellen, wobei es sich bei der Bestellung von Ausländerbeauftragten gemäß § 60 Absatz 3 SächsLkrO um eine Soll-Bestimmung handelt. Die Frage der tatsächlichen Bestellung von besonderen Beauftragten sowie die Ausgestattung des Amtes sowie deren Ausstattung unterliegen dem Verfassungsgrundsatz der kommunalen Selbstverwaltung. Wie der Internetpräsenz des Sächsischen Ausländerbeauftragten zu entnehmen ist, haben alle sächsischen Landkreise sowie alle Kreisfreien Städte und einzelne Gemeinden Ausländer- bzw. Integrationsbeauftragte bestellt. Insoweit liegen aus Sicht der Staatsregierung keine Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vor. Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2016-06-24T11:37:33+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes